114. Gesetz vom 3. Juli 2019, mit dem das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 hat die lit. d zu lauten:Im Paragraph 2, hat die Litera d, zu lauten:
„Beherbergungsbetriebe“ Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der ausschließlichen oder nur vorübergehenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Nächtigung von wechselnden Gästen dienen. Jedenfalls als Beherbergungsbetriebe gelten
Unterkünfte, die der Beherbergung von Personen im Rahmen des Gastgewerbes dienen;
Unterkünfte im Rahmen der Privatzimmervermietung;
Ferienwohnungen im Sinn des § 13 Abs. 1 lit. c des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, in der jeweils geltenden Fassung;Ferienwohnungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101, in der jeweils geltenden Fassung;
Privatunterkünfte, die auch nur gelegentlich über Internetportale oder Online-Diensteanbieter angeboten werden;
Campingplätze und Autocamp-Plätze im Sinn des § 2 lit. b und d des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung sowieCampingplätze und Autocamp-Plätze im Sinn des Paragraph 2, Litera b und d des Tiroler Campinggesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung sowie
Grundflächen, für die eine Verordnung aufgrund des § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001 erlassen wurde;“Grundflächen, für die eine Verordnung aufgrund des Paragraph 3, Absatz 6, des Tiroler Campinggesetzes 2001 erlassen wurde;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 4 werden in der lit. b am Ende der Z 2 nach dem Wort „dergleichen“ der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ und folgende Bestimmungen als Z 3 und 4 eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 4, werden in der Litera b, am Ende der Ziffer 2, nach dem Wort „dergleichen“ der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ und folgende Bestimmungen als Ziffer 3 und 4 eingefügt:
der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren, oder
der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit bei internationalen Großveranstaltungen;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 4 wird in der Z 1 der lit. d jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 4/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2018“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 4, wird in der Ziffer eins, der Litera d, jeweils das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 4/2010“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 100/2018“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 6 wird der Betrag „55 Cent“ durch den Betrag „ein Euro“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 6, wird der Betrag „55 Cent“ durch den Betrag „ein Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 6 wird der Betrag „drei Euro“ durch den Betrag „fünf Euro“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 6, wird der Betrag „drei Euro“ durch den Betrag „fünf Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 4 des § 6 wird das Wort „Boten“ durch „Bote“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 6, wird das Wort „Boten“ durch „Bote“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 5 des § 6 wird die Wortfolge „nach den nach“ durch die Wortfolge „nach den“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 6, wird die Wortfolge „nach den nach“ durch die Wortfolge „nach den“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 9 hat zu lauten:Paragraph 9, hat zu lauten:
„§ 9
Anzeige-, Melde- und Registrierungspflicht
(1)Absatz eins,Der Unterkunftgeber hat mit erstmaliger Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 5) die Gewährung von Unterkünften in einem Beherbergungsbetrieb beim Tourismusverband schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Identifikation des Unterkunftgebers oder des von ihm Beauftragten und des Beherbergungsbetriebes sowie die Anzahl der Betten zu enthalten. Jede Änderung der angezeigten Daten ist dem Tourismusverband unverzüglich zu melden.Der Unterkunftgeber hat mit erstmaliger Entstehung des Abgabenanspruchs (Paragraph 5,) die Gewährung von Unterkünften in einem Beherbergungsbetrieb beim Tourismusverband schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Identifikation des Unterkunftgebers oder des von ihm Beauftragten und des Beherbergungsbetriebes sowie die Anzahl der Betten zu enthalten. Jede Änderung der angezeigten Daten ist dem Tourismusverband unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Der Tourismusverband hat dem Unterkunftgeber die Anzeige nach Abs. 1 zu bestätigen und jedem Beherbergungsbetrieb eine Betriebsnummer zuzuweisen und mitzuteilen (Registrierung).Der Tourismusverband hat dem Unterkunftgeber die Anzeige nach Absatz eins, zu bestätigen und jedem Beherbergungsbetrieb eine Betriebsnummer zuzuweisen und mitzuteilen (Registrierung).
(3)Absatz 3,Der Tourismusverband hat ein Register zu führen, in dem für jeden Beherbergungsbetrieb die Angaben nach Abs. 1 im Umfang des § 11a Abs. 3 lit. a bis d erfasst sind. Das Register ist laufend zu aktualisieren. Die Führung des Registers ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches, bei der der Tourismusverband den Weisungen der Landesregierung unterliegt.Der Tourismusverband hat ein Register zu führen, in dem für jeden Beherbergungsbetrieb die Angaben nach Absatz eins, im Umfang des Paragraph 11 a, Absatz 3, Litera a bis d erfasst sind. Das Register ist laufend zu aktualisieren. Die Führung des Registers ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches, bei der der Tourismusverband den Weisungen der Landesregierung unterliegt.
(4)Absatz 4,Der Tourismusverband hat der Landesregierung und den Gemeinden, auf die sich das Gebiet des Tourismusverbandes erstreckt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 10 Abs. 3, 4 und 5 und sonstiger abgabenbehördlicher Kontrollzwecke Zugriff zu Daten aus dem Register zu gewähren. Weiters hat der TourismusverbandDer Tourismusverband hat der Landesregierung und den Gemeinden, auf die sich das Gebiet des Tourismusverbandes erstreckt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 10, Absatz 3, 4 und 5 und sonstiger abgabenbehördlicher Kontrollzwecke Zugriff zu Daten aus dem Register zu gewähren. Weiters hat der Tourismusverband
der Landesregierung zum Zweck der Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder für allfällige Rückforderungen von Förderungen nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung,der Landesregierung zum Zweck der Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder für allfällige Rückforderungen von Förderungen nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung,
den Gemeinden, auf die sich das Gebiet des Tourismusverbandes erstreckt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich erforderlich ist,
Zugriff zu Daten aus dem Register zu gewähren.
(5)Absatz 5,Der Unterkunftgeber hat, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, zugleich mit der Abfuhr der Abgabe dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung die Zahl der beherbergten Personen, der abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge zu melden. Für diese Meldungen sind die von der Abgabenbehörde zur Verfügung zu stellenden Verrechnungshefte oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die elektronische Datenübermittlung zu verwenden.Der Unterkunftgeber hat, soweit im Absatz 6, nichts anderes bestimmt ist, zugleich mit der Abfuhr der Abgabe dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung die Zahl der beherbergten Personen, der abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge zu melden. Für diese Meldungen sind die von der Abgabenbehörde zur Verfügung zu stellenden Verrechnungshefte oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die elektronische Datenübermittlung zu verwenden.
(6)Absatz 6,Werden im Gebiet des Tourismusverbandes die Daten nach § 6 Abs. 1 Z 1 der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 24/2012, der Gemeinde schriftlich oder elektronisch übermittelt, so hat die Gemeinde monatlich die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge, die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung bekannt zu geben. Diesfalls hat der Unterkunftgeber seiner Meldepflicht nach Abs. 5 nur auf Verlangen der Landesregierung nachzukommen.Werden im Gebiet des Tourismusverbandes die Daten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. römisch zwei Nr. 498, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2012,, der Gemeinde schriftlich oder elektronisch übermittelt, so hat die Gemeinde monatlich die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge, die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung bekannt zu geben. Diesfalls hat der Unterkunftgeber seiner Meldepflicht nach Absatz 5, nur auf Verlangen der Landesregierung nachzukommen.
(7)Absatz 7,Unterkunftgeber, die Inhaber eines Campingplatzes sind, haben ein Verzeichnis der mobilen Unterkünfte, die länger als sechs Wochen in der Saison am Campingplatz auf- bzw. abgestellt werden, zu führen, aus dem der über die mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte, sofern vorhanden ihr Kennzeichen, der Tag der Aufstellung und der Tag der Entfernung der mobilen Unterkunft hervorgehen.
(8)Absatz 8,Den Organen der Abgabenbehörde oder den von ihr hiezu schriftlich Beauftragten ist innerhalb der Betriebszeiten Einsicht in das Gästeverzeichnis, die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen und in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte nach Abs. 7 zu gewähren. Werden die Meldedaten der Gäste im Sinn des § 10 Abs. 2 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018, automationsunterstützt verarbeitet, so sind ihnen auf Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten elektronisch zu übermitteln.Den Organen der Abgabenbehörde oder den von ihr hiezu schriftlich Beauftragten ist innerhalb der Betriebszeiten Einsicht in das Gästeverzeichnis, die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen und in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte nach Absatz 7, zu gewähren. Werden die Meldedaten der Gäste im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, automationsunterstützt verarbeitet, so sind ihnen auf Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten elektronisch zu übermitteln.
(9)Absatz 9,Der Tourismusverband hat über die Zahl der abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie über die Höhe der von den Unterkunftgebern abgeführten Abgabenbeträge monatliche Aufzeichnungen zu führen. Auf diese Aufzeichnungen sowie alle dem Tourismusverband nach den Abs. 5 und 6 gemeldeten betriebsbezogenen Nächtigungsdaten ist der Landesregierung Zugriff zu gewähren.“Der Tourismusverband hat über die Zahl der abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie über die Höhe der von den Unterkunftgebern abgeführten Abgabenbeträge monatliche Aufzeichnungen zu führen. Auf diese Aufzeichnungen sowie alle dem Tourismusverband nach den Absatz 5 und 6 gemeldeten betriebsbezogenen Nächtigungsdaten ist der Landesregierung Zugriff zu gewähren.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 3 des § 10 wird das Zitat „§ 9 Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 5 oder 7“ und das Zitat „§ 9 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 5“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 10, wird das Zitat „§ 9 Absatz eins, oder 3“ durch das Zitat „§ 9 Absatz 5, oder 7“ und das Zitat „§ 9 Absatz eins, durch das Zitat „§ 9 Absatz 5, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 des § 11a werden durch folgende Abs. 2 bis 7 ersetzt:Die bisherigen Absatz 2, 3 und 4 des Paragraph 11 a, werden durch folgende Absatz 2 bis 7 ersetzt:
„(2)Absatz 2,Der Tourismusverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.Der Tourismusverband ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(3)Absatz 3,Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung, Vorschreibung und Einbringlichmachung von Aufenthaltsabgaben, Freizeitwohnsitz- und Campingpauschalen erforderlich sind:Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung, Vorschreibung und Einbringlichmachung von Aufenthaltsabgaben, Freizeitwohnsitz- und Campingpauschalen erforderlich sind:
von Unterkunftgebern: Betriebsnummer, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Betriebs- und Nächtigungsdaten sowie sonstige unternehmensrelevante Daten,
von Beauftragten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
von Objekteigentümern bzw. Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Objekt- oder Rechnungsadresse, Objektdaten über Größe und Eigentumsverhältnisse,
von Verfügungsberechtigten einer mobilen Unterkunft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Verzeichnisdaten nach § 9 Abs. 7,von Verfügungsberechtigten einer mobilen Unterkunft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Verzeichnisdaten nach Paragraph 9, Absatz 7,,
von Gästen: Daten nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 des Meldegesetzes 1991.von Gästen: Daten nach Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und 3 des Meldegesetzes 1991.
(4)Absatz 4,Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 3, an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5)Absatz 5,Zum Zweck der Überprüfung der Angaben nach Abs. 3 lit a bis d ist der nach Abs. 1 Verantwortliche berechtigt, Angaben des Unterkunftgebers und des von diesem Beauftragten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium der Adresse zu prüfen.Zum Zweck der Überprüfung der Angaben nach Absatz 3, Litera a bis d ist der nach Absatz eins, Verantwortliche berechtigt, Angaben des Unterkunftgebers und des von diesem Beauftragten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium der Adresse zu prüfen.
(6)Absatz 6,Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. a bis d verarbeiten.Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 3, Litera a bis d verarbeiten.
(7)Absatz 7,Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.“Daten nach Absatz 3, sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 11a erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.Die bisherigen Absatz 5 und 6 des Paragraph 11 a, erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.
12.Novellierungsanordnung 12, Die Abs. 2 und 3 des § 12 haben zu lauten:Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 12, haben zu lauten:
„(2)Absatz 2,Wer
die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt,
als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt, als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, nicht nachkommt,
ohne den Tatbestand nach lit. a oder Abs. 1 zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 5 oder 7 nicht nachkommt oderohne den Tatbestand nach Litera a, oder Absatz eins, zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz 5, oder 7 nicht nachkommt oder
die Einsichtnahme in das Gästeverzeichnis, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinn des § 9 Abs. 8 verweigertdie Einsichtnahme in das Gästeverzeichnis, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinn des Paragraph 9, Absatz 8, verweigert
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Nicht strafbar nach Abs. 2 lit. a ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu der die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe bekannt gibt.“Nicht strafbar nach Absatz 2, Litera a, ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu der die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe bekannt gibt.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster