98. Gesetz vom 4. Juli 2019 über die Tätigkeit der Wettunternehmer (Tiroler Wettunternehmergesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt den gewerbsmäßigen Abschluss und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer
in Wettannahmestellen und
im Internet, wenn der Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt, in Tirol liegt.
(2)Absatz 2Wetten im Sinn dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.
(3)Absatz 3Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopoles, nicht berührt.
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz einsWette ist die Verabredung eines Preises zwischen zwei oder mehreren Personen über den unbekannten Ausgang eines zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verabredung festgelegten Ereignisses oder über den Eintritt eines bestimmten Umstandes im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis, wenn der Ausgang des Ereignisses oder der Eintritt des bestimmten Umstandes nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Absatz 2Wettunternehmer ist ein Buchmacher, ein Totalisateur oder ein Wettvermittler.
(3)Absatz 3Buchmacher ist, wer gewerbsmäßig Wetten auf eigenen Namen und eigene Rechnung abschließt.
(4)Absatz 4Totalisateur ist, wer gewerbsmäßig Wetten zwischen Wettkunden vermittelt.
(5)Absatz 5Wettvermittler ist, wer gewerbsmäßig Wetten oder Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure vermittelt.
(6)Absatz 6Betriebsstätte ist eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, bei Internetwetten der Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.
(7)Absatz 7Wettannahmestelle ist jede ortsgebundene Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.
(8)Absatz 8Wettterminal ist eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden ist, und einem Wettkunden den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht.
(9)Absatz 9Eingabegerät ist eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden ist, aber dem Wettkunden keinen unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht.
(10)Absatz 10Internetwette ist die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Wettannahmestelle ermöglicht.
(11)Absatz 11Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(12)Absatz 12Geldwäsche ist die Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 165 des Strafgesetzbuches.Geldwäsche ist die Verwirklichung des Straftatbestandes nach Paragraph 165, des Strafgesetzbuches.
(13)Absatz 13Terrorismusfinanzierung ist die Leistung eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 278b des Strafgesetzbuches, zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c des Strafgesetzbuches oder die Verwirklichung des Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung nach 278d des Strafgesetzbuches.Terrorismusfinanzierung ist die Leistung eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, des Strafgesetzbuches, zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, des Strafgesetzbuches oder die Verwirklichung des Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung nach 278d des Strafgesetzbuches.
(14)Absatz 14Wirtschaftlicher Eigentümer ist jener nach § 2 Z 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.Wirtschaftlicher Eigentümer ist jener nach Paragraph 2, Ziffer 3, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(15)Absatz 15Politisch exponierte Personen, Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen sind Personen nach § 2 Z 6, 7 und 8 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.Politisch exponierte Personen, Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen sind Personen nach Paragraph 2, Ziffer 6,, 7 und 8 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(16)Absatz 16Führungsebene sind Führungskräfte oder Beschäftigte nach § 2 Z 9 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.Führungsebene sind Führungskräfte oder Beschäftigte nach Paragraph 2, Ziffer 9, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(17)Absatz 17Geschäftsbeziehung ist jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung nach § 2 Z 10 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.Geschäftsbeziehung ist jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung nach Paragraph 2, Ziffer 10, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(18)Absatz 18Gruppe ist eine Gruppe von Unternehmen nach § 2 Z 11 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.Gruppe ist eine Gruppe von Unternehmen nach Paragraph 2, Ziffer 11, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(19)Absatz 19Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittländer sind Staaten nach § 2 Z 16, 17 und 18 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittländer sind Staaten nach Paragraph 2, Ziffer 16,, 17 und 18 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(20)Absatz 20Kunde ist jede Person nach § 2 Z 15 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.Kunde ist jede Person nach Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(21)Absatz 21Glücksspieldienste sind Dienste im Sinn des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849.Glücksspieldienste sind Dienste im Sinn des Artikel 3, Ziffer 14, der Richtlinie (EU) 2015/849.
(22)Absatz 22Geldwäschemeldestelle ist die Geldwäschemeldestelle nach § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes.Geldwäschemeldestelle ist die Geldwäschemeldestelle nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes.
§ 3Paragraph 3,
Verbotene Wetten
Im Rahmen der Tätigkeit als Wettunternehmer dürfen folgende Wetten nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden:
Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis;
Wetten, die nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen;
Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Tieren abzielen;
Wetten über Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Ereignisse;
Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden; im Zweifel ist das Alter der Wettkunden durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers
1. Unterabschnitt
Bewilligungspflicht, Ansuchen, Bewilligungsvoraussetzungen
§ 4Paragraph 4,
Bewilligungspflicht
Die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer in einer oder mehreren Betriebsstätten bedarf einer Bewilligung. Diese Tätigkeit darf nur in der betreffenden Betriebsstätte bzw. in den betreffenden Betriebsstätten ausgeübt werden.
§ 5Paragraph 5,
Ansuchen
(1)Absatz einsUm die Erteilung einer Bewilligung nach § 4 ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.Um die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 4, ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.
(2)Absatz 2Der Antrag hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 6 erforderlichen Angaben und Nachweise zu enthalten. Im Antrag sind die Standorte der vorgesehenen Betriebsstätten genau zu bezeichnen. Dem Antrag sind darüber hinaus anzuschließen:Der Antrag hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 6, erforderlichen Angaben und Nachweise zu enthalten. Im Antrag sind die Standorte der vorgesehenen Betriebsstätten genau zu bezeichnen. Dem Antrag sind darüber hinaus anzuschließen:
ein Identitätsnachweis und ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Wettunternehmers,
ein Auszug aus dem Firmenbuch, wenn die Tätigkeit von einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt wird, sowie ein Identitätsnachweis und ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit jeder zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft befugten Person,
im Fall der Ausübung der Tätigkeit durch Wettterminals: die Typenbezeichnung und die Seriennummer eines jeden Wettterminals sowie die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person nach § 18; lit. a gilt sinngemäß.im Fall der Ausübung der Tätigkeit durch Wettterminals: die Typenbezeichnung und die Seriennummer eines jeden Wettterminals sowie die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person nach Paragraph 18 ;, Litera a, gilt sinngemäß.
§ 6Paragraph 6,
Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
(1)Absatz einsDie Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn sie
volljährig und entscheidungsfähig ist und für sie keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB besteht,volljährig und entscheidungsfähig ist und für sie keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB besteht,
Begünstigte im Sinn des § 7 ist,Begünstigte im Sinn des Paragraph 7, ist,
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 8),die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Paragraph 8,),
ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweist (§ 9),ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweist (Paragraph 9,),
die notwendige fachliche Befähigung aufweist (§ 10),die notwendige fachliche Befähigung aufweist (Paragraph 10,),
ein Wettreglement vorlegt, das den Erfordernissen des § 19 Abs. 3 entspricht,ein Wettreglement vorlegt, das den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz 3, entspricht,
Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach § 28 vorlegt, einen besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragen) nach § 28 Abs. 4 bestellt hat und einen Nachweis erbringt, dass die Teilnahme der Beschäftigten des Wettunternehmers an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen sichergestellt ist (§ 29) undStrategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach Paragraph 28, vorlegt, einen besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragen) nach Paragraph 28, Absatz 4, bestellt hat und einen Nachweis erbringt, dass die Teilnahme der Beschäftigten des Wettunternehmers an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen sichergestellt ist (Paragraph 29,) und
sich im Betrieb ausreichend betätigt.
(2)Absatz 2Die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer ist einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft nur zu erteilen, wenn
sie nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet worden ist,
soweit es sich nicht um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz liegt,
ihre vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a, b, c und e mit der Maßgabe, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist, erfüllen sowie zumindest eine vertretungsbefugte Person darüber hinaus die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. e und h erfüllt,ihre vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer) die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a,, b, c und e mit der Maßgabe, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist, erfüllen sowie zumindest eine vertretungsbefugte Person darüber hinaus die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera e, und h erfüllt,
die wirtschaftlichen Eigentümer die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a, c und e mit der Maßgabe, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist, erfüllen unddie wirtschaftlichen Eigentümer die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a,, c und e mit der Maßgabe, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist, erfüllen und
die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. d, f und g vorliegen.die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera d,, f und g vorliegen.
(3)Absatz 3Wird die Tätigkeit als Wettunternehmer über ein Wettterminal ausgeübt, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 vorliegen undWird die Tätigkeit als Wettunternehmer über ein Wettterminal ausgeübt, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 vorliegen und
der Bewilligungswerber über das jeweilige Wettterminal verfügungsberechtigt ist,
das Wettterminal die Eigenschaften nach § 17 Abs. 2 erfüllt unddas Wettterminal die Eigenschaften nach Paragraph 17, Absatz 2, erfüllt und
eine verantwortliche Person im Sinn des § 18 Abs. 1 namhaft gemacht wurde.eine verantwortliche Person im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, namhaft gemacht wurde.
§ 7Paragraph 7,
Begünstigte
Begünstigte sind:
Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
ihre eingetragenen Partner,
ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,
Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 41 a, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,
Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,
Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,
Personen, denen der Status als Asylberechtigter nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
Personen, denen der Status als subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.Personen, denen der Status als subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.
§ 8Paragraph 8,
Zuverlässigkeit
(1)Absatz einsDie Zuverlässigkeit ist dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Betreffende die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.
(2)Absatz 2Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Betreffende
von einem Gericht
zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe,
zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
wegen Verstoßes gegen § 168 des Strafgesetzbucheswegen Verstoßes gegen Paragraph 168, des Strafgesetzbuches
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Versagungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden,rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Versagungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden,
von einer Finanzstrafbehörde wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist und über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726,- Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Versagungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden,von einer Finanzstrafbehörde wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist und über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726,- Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Versagungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden,
wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen jener nach lit. e, wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes oder wegen eines Verstoßes gegen abgabenrechtliche Bestimmungen, sofern dieser Abgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Wettunternehmer im Sinn dieses Gesetzes betrifft, mehr als einmal rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind; dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Ländern oder im Ausland verwirklicht wurden,wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen jener nach Litera e,, wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes oder wegen eines Verstoßes gegen abgabenrechtliche Bestimmungen, sofern dieser Abgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Wettunternehmer im Sinn dieses Gesetzes betrifft, mehr als einmal rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind; dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Ländern oder im Ausland verwirklicht wurden,
mehr als einmal von der jeweils zuständigen Behörde wegen Übertretungen nach § 366b Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, § 105 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, § 52j Abs. 1 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 oder wegen Übertretungen nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind; dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Ländern oder im Ausland verwirklicht wurden,mehr als einmal von der jeweils zuständigen Behörde wegen Übertretungen nach Paragraph 366 b, Absatz eins und 2 der Gewerbeordnung 1994, Paragraph 105, Absatz eins, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, Paragraph 52 j, Absatz eins, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 oder wegen Übertretungen nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind; dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Ländern oder im Ausland verwirklicht wurden,
wegen einer Übertretung nach § 47 Abs. 3 oder von einer zuständigen Behörde eines anderen Landes oder des Bundes wegen einer vergleichbaren Übertretung rechtskräftig bestraft worden ist; dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.wegen einer Übertretung nach Paragraph 47, Absatz 3, oder von einer zuständigen Behörde eines anderen Landes oder des Bundes wegen einer vergleichbaren Übertretung rechtskräftig bestraft worden ist; dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(3)Absatz 3Der Betreffende ist weiters nicht zuverlässig, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(4)Absatz 4Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, anzuschließen. Dem Antrag ist zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes anzuschließen. Diese Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Absatz 2, vorliegen, anzuschließen. Dem Antrag ist zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes anzuschließen. Diese Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.
(5)Absatz 5Begünstigte im Sinn des § 7 können die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland erbringen; werden dort solche nicht ausgestellt, so können diese durch eine eidesstattliche Erklärung des Bewilligungswerbers ersetzt werden.Begünstigte im Sinn des Paragraph 7, können die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland erbringen; werden dort solche nicht ausgestellt, so können diese durch eine eidesstattliche Erklärung des Bewilligungswerbers ersetzt werden.
§ 9Paragraph 9,
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist durch eine Kreditrahmenbestätigung in der Höhe von mindestens 150.000,- Euro eines in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr zu erbringen.
§ 10Paragraph 10,
Fachliche Befähigung
(1)Absatz einsDer Nachweis der notwendigen fachlichen Befähigung wird durch folgende Zeugnisse und Nachweise erbracht:
das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder an einer Handelsakademie oder einer ihrer Sonderformen nach § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes und dem Nachweis einer mindestens einjährigen Berufspraxis,das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder an einer Handelsakademie oder einer ihrer Sonderformen nach Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes und dem Nachweis einer mindestens einjährigen Berufspraxis,
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und dem Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis,
das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht unter lit. a angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertig sind, und dem Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis,das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht unter Litera a, angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertig sind, und dem Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis,
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung nach § 25 der Gewerbeordnung 1994 und dem Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis,das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung nach Paragraph 25, der Gewerbeordnung 1994 und dem Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis,
das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter lit. a angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in lit. a oder c angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und dem Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufspraxis.das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter Litera a, angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Litera a, oder c angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und dem Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufspraxis.
Als Berufspraxis gilt nur eine facheinschlägige Tätigkeit in einem Wettunternehmen.
(2)Absatz 2Eine Ausbildung im Sinn des Abs. 1 kann durch eine mindestens fünfjährige Berufspraxis in leitender Stellung in einem Wettunternehmen ersetzt werden.Eine Ausbildung im Sinn des Absatz eins, kann durch eine mindestens fünfjährige Berufspraxis in leitender Stellung in einem Wettunternehmen ersetzt werden.
§ 11Paragraph 11,
Anerkennung von Ausbildungen im Ausland
Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungen im Ausland der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten, die in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolviert bzw. ausgeübt werden.Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungen im Ausland der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, mit Ausnahme von dessen Paragraph 10, sinngemäß auch für Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten, die in anderen als den in dessen Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, genannten Staaten absolviert bzw. ausgeübt werden.
2. Unterabschnitt
Erteilung, Erlöschen, Entziehung und Ruhen der Bewilligung
§ 12Paragraph 12,
Erteilung der Bewilligung
(1)Absatz einsDie Bewilligung nach § 4 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 von der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen.Die Bewilligung nach Paragraph 4, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 6, von der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen.
(2)Absatz 2Die Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer zu gewährleisten.
(3)Absatz 3Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Tirol und der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben.
(4)Absatz 4Die Wirtschaftskammer Tirol, die Standortgemeinde, und die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sind von der Erteilung einer Bewilligung in Kenntnis zu setzen.
§ 13Paragraph 13,
Erlöschen der Bewilligung
(1)Absatz einsDie Bewilligung nach § 4 erlischtDie Bewilligung nach Paragraph 4, erlischt
durch den Verzicht auf die Bewilligung durch den Wettunternehmer,
durch den Tod des Wettunternehmers, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit dem Ende ihres Bestehens,
bei Zeitablauf der Kreditrahmenbestätigung, sofern nicht rechtzeitig vor Fristablauf neuerlich eine Kreditrahmenbestätigung nach § 9 vorgelegt wurde,bei Zeitablauf der Kreditrahmenbestätigung, sofern nicht rechtzeitig vor Fristablauf neuerlich eine Kreditrahmenbestätigung nach Paragraph 9, vorgelegt wurde,
im Fall des § 8 Abs. 3 undim Fall des Paragraph 8, Absatz 3, und
durch die Entziehung der Bewilligung nach § 14.durch die Entziehung der Bewilligung nach Paragraph 14,
(2)Absatz 2Der Verzicht nach Abs. 1 lit. a ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.Der Verzicht nach Absatz eins, Litera a, ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
§ 14Paragraph 14,
Entziehung der Bewilligung
Die Bewilligung nach § 4 ist von der Landesregierung zu entziehen, wennDie Bewilligung nach Paragraph 4, ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn
eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit des Wettunternehmers oder der vertretungsbefugten Person nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben ist,eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit des Wettunternehmers oder der vertretungsbefugten Person nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 nicht mehr gegeben ist,
sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Entziehung noch andauert,
der Landesregierung zur Kenntnis gelangt, dass eine Betriebsstätte nach § 56a des Glückspielgesetzes rechtskräftig geschlossen wurde.der Landesregierung zur Kenntnis gelangt, dass eine Betriebsstätte nach Paragraph 56 a, des Glückspielgesetzes rechtskräftig geschlossen wurde.
§ 15Paragraph 15,
Ruhen der Bewilligung
(1)Absatz einsEin Ruhen der Bewilligung ist vom Bewilligungsinhaber der Landesregierung und der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Vor Wiederaufnahme der bewilligten Tätigkeit hat der Bewilligungsinhaber dies der Landesregierung und der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich unter Nennung des Wiederaufnahmezeitpunktes bekannt zu geben. Die Tätigkeit als Wettunternehmer darf erst nach der Bekanntgabe und erst zum genannten Wiederaufnahmezeitpunkt ausgeübt werden.
3. Unterabschnitt
Ausflugsverkehr aus anderen Staaten und Ländern
§ 16Paragraph 16,
Voraussetzungen, Meldungen
(1)Absatz einsUnionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie Gesellschaften im Sinn des Art. 54 Abs. 2 AEUV, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz haben, sind auch ohne Bewilligung nach § 4 zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers in Tirol berechtigt, wennUnionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie Gesellschaften im Sinn des Artikel 54, Absatz 2, AEUV, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz haben, sind auch ohne Bewilligung nach Paragraph 4, zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers in Tirol berechtigt, wenn
sie zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind und
der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben.der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben.
(2)Absatz 2Vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit in Tirol ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen, dass die Absicht besteht, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit eines Wettunternehmers auszuüben. Die Anzeige hat zu enthalten:
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person bzw. über den Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung der betreffenden Gesellschaft,
einen Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b zweiter Fall vorliegen und die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises auch nicht bloß vorübergehend untersagt ist,einen Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a und b zweiter Fall vorliegen und die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises auch nicht bloß vorübergehend untersagt ist,
einen Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters bzw. einer vertretungsbefugten Person (Geschäftsführer) sowie der sonstigen vertretungsbefugten Personen und der wirtschaftlichen Eigentümer mit der Maßgabe, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist,
eine Kreditrahmenbestätigung in der Höhe von mindestens 150.000,- Euro eines in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr,
Zeit und Ort der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit sowie gegebenenfalls Aufstellungsort und Zeitraum des Betriebes eines Wettterminals und die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person im Sinn des § 18 Abs. 1; ist dies zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht bekannt, so sind der Landesregierung Zeit und Ort der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit sowie die erforderlichen Angaben hinsichtlich des Wettterminals spätestens zwei Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeit bzw. der Aufstellung des Wettterminals mitzuteilen,Zeit und Ort der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit sowie gegebenenfalls Aufstellungsort und Zeitraum des Betriebes eines Wettterminals und die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins ;, ist dies zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht bekannt, so sind der Landesregierung Zeit und Ort der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit sowie die erforderlichen Angaben hinsichtlich des Wettterminals spätestens zwei Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeit bzw. der Aufstellung des Wettterminals mitzuteilen,
ein Wettreglement im Sinn des § 19 Abs. 3.ein Wettreglement im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3,
Diese Anzeige ist in der Folge jährlich zu wiederholen, wenn die Absicht besteht, im betreffenden Jahr die Tätigkeit eines Wettunternehmers auszuüben. Die Nachweise nach den lit. a bis d sind nur dann neuerlich zu erbringen, wenn sich die darin bescheinigten Sachverhalte wesentlich geändert haben.Diese Anzeige ist in der Folge jährlich zu wiederholen, wenn die Absicht besteht, im betreffenden Jahr die Tätigkeit eines Wettunternehmers auszuüben. Die Nachweise nach den Litera a bis d sind nur dann neuerlich zu erbringen, wenn sich die darin bescheinigten Sachverhalte wesentlich geändert haben.
(3)Absatz 3Ob die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität dieser Tätigkeit.
(4)Absatz 4Für die nach den Abs. 1 und 2 zulässige Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers gelten die §§ 17 bis 24 und die §§ 27 bis 41 sinngemäß.Für die nach den Absatz eins und 2 zulässige Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers gelten die Paragraphen 17 bis 24 und die Paragraphen 27 bis 41 sinngemäß.
3. Abschnitt
Wettterminals
§ 17Paragraph 17,
Wettterminals, Wettkundenkarte
(1)Absatz einsWettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und nur während der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden.
(2)Absatz 2Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die
ausschließlich mit einer personenbezogen ausgestellten Karte („Wettkundenkarte“) in Betrieb genommen werden können,
ausschließlich die Teilnahme an erlaubten Wetten ermöglichen,
bestimmungsgemäß keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,
mit einer Seriennummer ausgestattet sind,
gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind und
über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als das Wettterminal selbst ermöglichen.
(3)Absatz 3Wettkunden, denen eine Wettkundenkarte ausgestellt wurde, dürfen diese nicht an andere Personen weitergeben.
§ 18Paragraph 18,
Verantwortliche Person
(1)Absatz einsDer Wettunternehmer hat für jede Wettannahmestelle, in der Wettterminals aufgestellt und betrieben werden, die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie der Bestimmungen des Wettreglements, sicherzustellen und zu überwachen. Dazu hat der Wettunternehmer für jede dieser Wettannahmestellen zumindest eine verantwortliche Person zu bestimmen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 lit. a, b und c erfüllen muss und die geeignet ist, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen; diese Person ist der Landesregierung namhaft zu machen. Die verantwortliche Person kann sich dabei geeigneter Gehilfen bedienen. Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten entweder die verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen in der Wettannahmestelle dauernd anwesend ist.Der Wettunternehmer hat für jede Wettannahmestelle, in der Wettterminals aufgestellt und betrieben werden, die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie der Bestimmungen des Wettreglements, sicherzustellen und zu überwachen. Dazu hat der Wettunternehmer für jede dieser Wettannahmestellen zumindest eine verantwortliche Person zu bestimmen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,, b und c erfüllen muss und die geeignet ist, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen; diese Person ist der Landesregierung namhaft zu machen. Die verantwortliche Person kann sich dabei geeigneter Gehilfen bedienen. Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten entweder die verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen in der Wettannahmestelle dauernd anwesend ist.
(2)Absatz 2Scheidet die verantwortliche Person für einen Standort aus, so darf der Betrieb des Wettterminals in der betreffenden Wettannahmestelle bis zur Kenntnisnahme der Anzeige der neuen für den betreffenden Standort namhaft gemachten Person durch die Landesregierung nach § 26 Abs. 2, längstens jedoch vier Wochen, weiter ausgeübt werden, wenn die erforderliche Überwachung nach Abs. 1 durch einen Gehilfen der ursprünglich verantwortlichen Person sichergestellt ist.Scheidet die verantwortliche Person für einen Standort aus, so darf der Betrieb des Wettterminals in der betreffenden Wettannahmestelle bis zur Kenntnisnahme der Anzeige der neuen für den betreffenden Standort namhaft gemachten Person durch die Landesregierung nach Paragraph 26, Absatz 2,, längstens jedoch vier Wochen, weiter ausgeübt werden, wenn die erforderliche Überwachung nach Absatz eins, durch einen Gehilfen der ursprünglich verantwortlichen Person sichergestellt ist.
4. Abschnitt
Ausübungsvorschriften
1. Unterabschnitt
Pflichten des Wettunternehmers
§ 19Paragraph 19,
Durchführung von Wetten, Wettreglement
(1)Absatz einsWetten, ausgenommen Internetwetten, dürfen nur in Wettannahmestellen angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden.
(2)Absatz 2Um eine einheitliche Behandlung der Wettkunden sicherzustellen, hat die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer nach einem Wettreglement zu erfolgen. Wetten dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Wettreglement angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden.
(3)Absatz 3Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:
Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung,
einen Hinweis auf das Verbot des Abschlusses oder des Vermittelns von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden (§ 3 lit. e),einen Hinweis auf das Verbot des Abschlusses oder des Vermittelns von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden (Paragraph 3, Litera e,),
einen Hinweis auf die Identifikationspflicht der Wettkunden bei einem Wettabschluss, bei der Ausstellung einer Wettkundenkarte sowie bei Internetwetten; bei Wetten über Eingabegeräte den Hinweis auf die Identifikationspflicht des Wettkunden bei Wetten über einem Betrag von 50,- Euro,
Informationen über die Gefahren des Entstehens von Spielsucht bei der wiederholten Teilnahme an Wetten sowie Informationen über Beratungsmöglichkeiten bei Spielsucht und
einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre.
(4)Absatz 4Das Wettreglement ist in der Wettannahmestelle an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. Im Fall von Internetwetten ist es auf der Internetseite des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.
(5)Absatz 5Bei Wettterminals müssen die Bestimmungen des Wettreglements nach der Eingabe von Geld kostenfrei und selbsttätig auf dem Bildschirm aufscheinen. Die Kenntnisnahme des Wettreglements muss vom Wettkunden vor dem Wettabschluss aktiv bestätigt werden.
§ 20Paragraph 20,
Wettbuch
(1)Absatz einsJeder Wettunternehmer hat unbeschadet weitergehender Dokumentationspflichten alle Wettvorgänge und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorkommnisse zeitlich lückenlos in fortlaufender Reihenfolge elektronisch zu dokumentieren (Wettbuch). Zu erfassen sind jedenfalls:
die nach § 32 festgestellte Identität des Wettkunden, des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der Person, die angibt, im Namen des Wettkunden handeln zu wollen, bei einem Wettabschluss, bei der Ausstellung von Wettkundenkarten sowie bei Internetwetten; dies gilt bei einer Wette über Eingabegeräte erst bei Wetten über 50,- Euro,die nach Paragraph 32, festgestellte Identität des Wettkunden, des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der Person, die angibt, im Namen des Wettkunden handeln zu wollen, bei einem Wettabschluss, bei der Ausstellung von Wettkundenkarten sowie bei Internetwetten; dies gilt bei einer Wette über Eingabegeräte erst bei Wetten über 50,- Euro,
die Nummer des Wettscheins,
der Wettvorgang, und zwar:
das Datum und die Uhrzeit des Wettabschlusses,
die Art des Vorgangs (Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, im Fall einer Vermittlung auch die Bezeichnung des Wettunternehmers, an den vermittelt wurde),
das Wettereignis oder die Wettereignisse,
der Einsatz, die Quote und der erzielbare Maximalgewinn,
bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals.
(2)Absatz 2Die im Wettbuch gespeicherten Daten dürfen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvorgangs oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung, gelöscht werden. Über Verlangen der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde sind der jeweiligen Behörde näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Inhalte und die Fälschungssicherheit des Wettbuches treffen.
§ 21Paragraph 21,
Wettschein
(1)Absatz einsDer Wettunternehmer hat dem Wettkunden über jede durchgeführte Wette einen Wettschein auszufolgen. Im Fall von Internetwetten ist der Wettschein dem Wettenden als herunterladbare Datei zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Wettschein hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
die Bezeichnung des Wettunternehmers,
die Darstellung des Wettvorgangs, und zwar:
das Datum und die Uhrzeit des Wettabschlusses,
die Art des Vorgangs (Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, im Fall einer Vermittlung auch die Bezeichnung des Wettunternehmers, an den vermittelt wurde),
das Wettereignis oder die Wettereignisse,
den Einsatz, die Quote und den erzielbaren Maximalgewinn,
bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals,
einen Hinweis auf das Wettreglement, bei Internetwetten einen Hinweis auf dessen Fundort im Internet.
§ 22Paragraph 22,
Kennzeichnungspflichten
(1)Absatz einsJede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen; diese hat in deutlich lesbarer Schrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
bei natürlichen Personen den Familien- und Vornamen des Wettunternehmers,
bei juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften den im Firmenbuch eingetragenen Namen des Wettunternehmers,
den Gegenstand der Tätigkeit,
einen deutlichen Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden (§ 3 lit. e)einen deutlichen Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden (Paragraph 3, Litera e,)
einen deutlichen Hinweis auf das Zutrittsverbot zu Wettannahmestellen nach § 24 Abs. 1.einen deutlichen Hinweis auf das Zutrittsverbot zu Wettannahmestellen nach Paragraph 24, Absatz eins,
(2)Absatz 2Im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist an diesem eine Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 vorzunehmen.Im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist an diesem eine Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, vorzunehmen.
(3)Absatz 3Im Fall einer Ausübung der Tätigkeit über das Internet ist die Bewilligung auf der Internetseite ersichtlich zu machen.
§ 23Paragraph 23,
Betriebszeiten
(1)Absatz einsWettannahmestellen sind spätestens um 00.00 Uhr zu schließen und dürfen frühestens um 6.00 Uhr geöffnet werden. Dies gilt nicht, wenn sich die Wettannahmestelle in einer Betriebsanlage befindet, für die nach bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften andere Betriebszeiten gelten; in diesem Fall darf die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer jedoch nicht zwischen 00.00 Uhr und 6.00 Uhr erfolgen.
(2)Absatz 2Wettannahmestellen sind während der Betriebszeiten allgemein zugänglich zu halten.
§ 24Paragraph 24,
Schutz von Kindern und Jugendlichen, Wettkundenschutz
(1)Absatz einsDer Wettunternehmer hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu Wettannahmestellen, die überwiegend dem Anbieten, der Vermittlung oder dem Abschluss von Wetten dienen, nicht ermöglicht wird.
(2)Absatz 2Der Wettunternehmer hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass in Betriebsstätten mit Wettterminals Kindern und Jugendlichen die Bedienung dieser Wettterminals nicht ermöglicht wird.
(3)Absatz 3Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hingewiesen wird. Im Fall von Internetwetten ist dieser Hinweis auf der Internetseite des Wettunternehmers durch den Wettkunden zu bestätigen.
(4)Absatz 4Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Wettunternehmer.
(5)Absatz 5Eine Aufhebung der Selbstsperre ist frühestens nach sechs Monaten und nur auf schriftliches Verlangen der gesperrten Person möglich.
2. Unterabschnitt
Anzeigepflichten, Anzeigeverfahren
§ 25Paragraph 25,
Anzeigepflichten des Wettunternehmers
Der Wettunternehmer hat der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
jedes Ausscheiden der vertretungsbefugten Person einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft unter gleichzeitiger Bekanntgabe der neuen vertretungsbefugten Person,
jede Änderung des Wettreglements,
die beabsichtigte Inbetriebnahme einer weiteren Betriebsstätte, die nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, sowie jede Verlegung oder Auflassung einer Betriebsstätte,
jedes Ausscheiden einer verantwortlichen Person für den Standort eines Wettterminals unter gleichzeitiger Bekanntgabe der neuen, für den betreffenden Standort verantwortlichen Person,
jede beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals das nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, sowie jeder Austausch, jede Verlegung oder jede Stilllegung eines Wettterminals,
jede Änderung der Bezeichnung einer Betriebsstätte, in der Wettterminals oder Eingabegeräte aufgestellt sind,
jede Einstellung einer Tätigkeit in einer Wettannahmestelle und
jede Änderung der Adressdaten einer Wettannahmestelle durch die Standortgemeinde.
§ 26Paragraph 26,
Anzeigeverfahren
(1)Absatz einsEiner Anzeige nach § 25 lit. a, b, c, d und e sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der angezeigten Maßnahmen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.Einer Anzeige nach Paragraph 25, Litera a,, b, c, d und e sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der angezeigten Maßnahmen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Paragraph 5, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat jede angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 binnen vier Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständig vorliegenden Unterlagen nach Abs. 1, zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen im Sinn des § 6 vorliegen. Über die Kenntnisnahme ist eine Bescheinigung auszustellen. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach § 4 erteilt wurde, gilt als im Umfang der Kenntnisnahme (Bescheinigung) abgeändert. Für Bescheinigungen, die aufgrund von Anzeigen nach § 25 Abs. 1 lit. c und e ausgestellt wurden, gilt § 12 Abs. 3 sinngemäß.Die Landesregierung hat jede angezeigte Maßnahme nach Absatz eins, binnen vier Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständig vorliegenden Unterlagen nach Absatz eins,, zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen im Sinn des Paragraph 6, vorliegen. Über die Kenntnisnahme ist eine Bescheinigung auszustellen. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach Paragraph 4, erteilt wurde, gilt als im Umfang der Kenntnisnahme (Bescheinigung) abgeändert. Für Bescheinigungen, die aufgrund von Anzeigen nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera c und e ausgestellt wurden, gilt Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß.
(3)Absatz 3Anlässlich einer Anzeige nach § 25 lit. a, b, c, d und e kann die Landesregierung mit Bescheid auch Bedingungen oder Auflagen festlegen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer zu gewährleisten.Anlässlich einer Anzeige nach Paragraph 25, Litera a,, b, c, d und e kann die Landesregierung mit Bescheid auch Bedingungen oder Auflagen festlegen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer zu gewährleisten.
(4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 für die Durchführung der angezeigten Maßnahmen nicht vor, so hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigten Maßnahmen mit Bescheid zu untersagen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, für die Durchführung der angezeigten Maßnahmen nicht vor, so hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigten Maßnahmen mit Bescheid zu untersagen.
(5)Absatz 5Eine Anzeige nach § 25 lit. f, g und h ist von der Landesregierung binnen vier Wochen ab Vorliegen der vollständigen Anzeige jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen und eine Bescheinigung hierüber auszustellen.Eine Anzeige nach Paragraph 25, Litera f,, g und h ist von der Landesregierung binnen vier Wochen ab Vorliegen der vollständigen Anzeige jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen und eine Bescheinigung hierüber auszustellen.
5. Abschnitt
Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
1. Unterabschnitt
Unternehmensinterne Maßnahmen
§ 27Paragraph 27,
Risikoanalyse auf Unternehmensebene
(1)Absatz einsDer Wettunternehmer hat die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen sein Unternehmen ausgesetzt ist, im Sinn des § 4 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zu ermitteln und zu bewerten.Der Wettunternehmer hat die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen sein Unternehmen ausgesetzt ist, im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zu ermitteln und zu bewerten.
(2)Absatz 2Der Wettunternehmer hat die nach Abs. 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.Der Wettunternehmer hat die nach Absatz eins, durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.
§ 28Paragraph 28,
Anforderungen an die interne Organisation, Bestellung eines besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten), Ausführung durch Dritte
(1)Absatz einsDer Wettunternehmer hat Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinn des § 23 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes einzurichten.Der Wettunternehmer hat Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes einzurichten.
(2)Absatz 2Die Strategien, Kontrollen und Verfahren nach Abs. 1 sindDie Strategien, Kontrollen und Verfahren nach Absatz eins, sind
in schriftlicher Form festzulegen und vom Leitungsorgan des Unternehmens zu genehmigen,
laufend anzuwenden und, sofern erforderlich, entsprechend anzupassen,
durch den Geldwäschebeauftragten nach Abs. 4 im Hinblick auf deren Einhaltung und Anwendung durch die Mitarbeiter des Wettunternehmens zu überwachen; dies gilt auch für die Einhaltung der gruppenweiten Strategien und Verfahren nach § 30,durch den Geldwäschebeauftragten nach Absatz 4, im Hinblick auf deren Einhaltung und Anwendung durch die Mitarbeiter des Wettunternehmens zu überwachen; dies gilt auch für die Einhaltung der gruppenweiten Strategien und Verfahren nach Paragraph 30,,
durch den Geldwäschebeauftragen nach Abs. 4 oder durch eine unabhängige Stelle auf einer risikobasierten Basis zu überprüfen, sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Wettunternehmers angemessen ist.durch den Geldwäschebeauftragen nach Absatz 4, oder durch eine unabhängige Stelle auf einer risikobasierten Basis zu überprüfen, sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Wettunternehmers angemessen ist.
(3)Absatz 3Der Wettunternehmer hat sein Risikoprofil im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in regelmäßigen Abständen oder bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf dessen Führungsebene oder im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit neu zu bewerten.
(4)Absatz 4Der Wettunternehmer hat einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu bestellen (Geldwäschebeauftragter). Die Position des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes einzuräumen. Der Wettunternehmer hat durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen,
dass die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können und
der Geldwäschebeauftragte jederzeit fachlich so qualifiziert ist, dass er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und zuverlässig ist.
(5)Absatz 5Der Wettunternehmer hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist.
(6)Absatz 6Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Wettunternehmers kann der Geldwäschebeauftragte auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet scheint und Interessenskonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
(7)Absatz 7Im Übrigen hat der Wettunternehmer bei der Auswahl seiner Beschäftigten auf Zuverlässigkeit in Bezug auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten.
(8)Absatz 8Für Wettunternehmer, die zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden auf Dritte zurückgreifen, gelten die §§ 13 bis 15 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.Für Wettunternehmer, die zur Erfüllung der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden auf Dritte zurückgreifen, gelten die Paragraphen 13 bis 15 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.
§ 29Paragraph 29,
Schulungen
Der Wettunternehmer hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu den Risiken, der Art und der Größe des Unternehmens stehen, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, einschließlich der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in dem Ausmaß kennen, welches für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
§ 30Paragraph 30,
Strategien und Verfahren bei Gruppen
Ein Wettunternehmen, das Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. § 24 Abs. 2 bis 4 und 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.Ein Wettunternehmen, das Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Paragraph 24, Absatz 2 bis 4 und 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.
2. Unterabschnitt
Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden
§ 31Paragraph 31,
Zeitpunkt der Anwendung von Sorgfaltspflichten
(1)Absatz einsDer Wettunternehmer hat einem Wettkunden gegenüber die Sorgfaltspflichten nach den §§ 32, 33 und 34 anzuwenden:Der Wettunternehmer hat einem Wettkunden gegenüber die Sorgfaltspflichten nach den Paragraphen 32,, 33 und 34 anzuwenden:
bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung;
vor der Annahme einer oder mehrerer Wetten, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint und der Wetteinsatz aus dieser oder aus diesen Wetten insgesamt 2.000,- Euro oder mehr beträgt;
vor der Auszahlung von Wettgewinnen aus einer oder mehrerer Wetten, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, wenn der Wettgewinn 2.000,- Euro oder mehr beträgt;
vor der Auszahlung der auf der Wettkundenkarte gespeicherten Guthaben, oder das auf den Namen des Wettkunden gespeicherten Guthaben, wenn der Auszahlungsbetrag 2.000,- Euro oder mehr beträgt;
sonst, wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen;
bei Zweifeln an der Echtheit, Richtigkeit oder Vollständigkeit von Dokumenten zur Identifikation eines Wettkunden.
(2)Absatz 2Der Wettunternehmer hat Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden nicht nur auf alle neuen Wettkunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehenden Wettkunden auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
sich bei einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern,
der Wettunternehmer rechtlich verpflichtet ist, den Wettkunden im Lauf des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder
der Wettunternehmer nach der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist.
(3)Absatz 3Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.
(4)Absatz 4Werden die Begünstigten von Trusts (§ 1 Abs. 2 Z 17 und Abs. 3 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes) oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen (§ 1 Abs. 2 Z 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes) nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt, so hat der Wettunternehmer ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage ist, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.Werden die Begünstigten von Trusts (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 und Absatz 3, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes) oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 18, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes) nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt, so hat der Wettunternehmer ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage ist, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.
(5)Absatz 5Kommt der Wettunternehmer seinen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden, mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 lit. f und g nicht nach oder kann diesen nicht nachkommen, darf er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen. Zudem muss er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden. In allen Fällen hat der Wettunternehmer in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung nach § 35 Abs. 1 an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.Kommt der Wettunternehmer seinen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden, mit Ausnahme von Paragraph 32, Absatz eins, Litera f und g nicht nach oder kann diesen nicht nachkommen, darf er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen. Zudem muss er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden. In allen Fällen hat der Wettunternehmer in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung nach Paragraph 35, Absatz eins, an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.
§ 32Paragraph 32,
Allgemeine Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden
(1)Absatz einsDie Sorgfaltspflichten des Wettunternehmers gegenüber Wettkunden umfassen:
die Feststellung und Überprüfung der Identität des Wettkunden sowie jeder Person, die behauptet, im Namen des Wettkunden handeln zu wollen, unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 3 und 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes;die Feststellung und Überprüfung der Identität des Wettkunden sowie jeder Person, die behauptet, im Namen des Wettkunden handeln zu wollen, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, 3 und 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes;
die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 4 sowie des § 7 Abs. 1 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis;die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2,, 3 und 4 sowie des Paragraph 7, Absatz eins und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis;
die Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
die Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- bzw. Geschäftstätigkeit, das Einkommen bzw. das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Wettkunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen;
die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders oder des wirtschaftlichen Eigentümers nach § 6 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sowie die Überprüfung eines allfälligen Treuhandverhältnisses;die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders oder des wirtschaftlichen Eigentümers nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3 und 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sowie die Überprüfung eines allfälligen Treuhandverhältnisses;
die kontinuierliche Überwachung der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Wettunternehmers über den Wettkunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, erforderlichenfalls einschließlich der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;
die regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie die Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.
(2)Absatz 2Der Wettunternehmer kann den Umfang der Sorgfaltspflichten nach Abs. 1 auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in Anlage I des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes aufgeführten Variablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Wettkunde in eine Risikoklasse einzustufen. Der Wettunternehmer muss der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.Der Wettunternehmer kann den Umfang der Sorgfaltspflichten nach Absatz eins, auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in Anlage römisch eins des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes aufgeführten Variablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Wettkunde in eine Risikoklasse einzustufen. Der Wettunternehmer muss der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
§ 33Paragraph 33,
Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden
(1)Absatz einsStellt ein Wettunternehmer aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 27) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, für bestimmte geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.Stellt ein Wettunternehmer aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 27,) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, für bestimmte geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch II des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Bevor der Wettunternehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere darf er nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihm vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.
(3)Absatz 3Auch in jenen Bereichen, in denen ein Wettunternehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4)Absatz 4Der Wettunternehmer hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
§ 34Paragraph 34,
Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden
(1)Absatz einsDer Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten nach § 32 verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:Der Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten nach Paragraph 32, verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:
bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind,
wenn der Wettunternehmer aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 27) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht,wenn der Wettunternehmer aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 27,) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht,
in Bezug auf politisch exponierte Personen, deren Familienangehörigen oder den ihnen bekanntermaßen nahestehenden Personen.
Dabei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, für bestimmte geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.Dabei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, für bestimmte geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch III des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Paragraph 9, Absatz 2, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 lit. a und b umfassen die verstärkten SorgfaltspflichtenIn den Fällen des Absatz eins, Litera a und b umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
die Einholung von zusätzlichen Informationen über den Wettkunden und den oder die wirtschaftlichen Eigentümer,
die Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Transaktion oder Geschäftsbeziehung,
die Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Wettkunden und des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer,
die Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen,
die Einholung der Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmers vor der Durchführung einer Transaktion mit diesen Personen oder vor der Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung mit diesen Personen,
eine verstärkte Überwachung des Umfangs und der Art der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, um bestimmen zu können, ob Transaktionen verdächtig sind, und
eine Auswahl von Transaktionsmustern, die einer vertieften Prüfung bedürfen.
(3)Absatz 3In Bezug auf Personen nach Abs. 1 lit. c umfassen die verstärkten SorgfaltspflichtenIn Bezug auf Personen nach Absatz eins, Litera c, umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
die Einrichtung von angemessenen Risikomanagementsystemen, einschließlich risikobasierter Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Wettkunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Wettkunden oder dem Treugeber des Wettkunden um eine politisch exponierte Person, einen Familienangehörigen der politisch exponierten Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person handelt,
die Einholung der Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmers bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,
die Ergreifung von angemessenen Maßnahmen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder zu bestimmen, die bei Transaktionen oder im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit diesen Personen eingesetzt werden und
eine verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
(4)Absatz 4Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut, so hat der Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person oder von ihren Familienangehörigen oder von den ihnen bekanntermaßen nahestehenden Personen weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Personen kein Risiko mehr darstellen, das spezifisch für politisch exponierte Personen, deren Familienangehörigen oder den ihnen bekanntermaßen nahestehenden Personen ist.
(5)Absatz 5Der Wettunternehmer hat, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist, Hintergrund und Zweck aller komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen und aller ungewöhnlichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat der Wettunternehmer insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
3. Unterabschnitt
Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 35Paragraph 35,
Meldungen an die Geldwäschemeldestelle
(1)Absatz einsDer Wettunternehmer und gegebenenfalls seine Beschäftigten haben unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass
eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in Paragraph 165, des Strafgesetzbuches aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, des Strafgesetzbuches aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),
der Wettkunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 6 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zuwidergehandelt hat oderder Wettkunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zuwidergehandelt hat oder
die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation nach § 278a des Strafgesetzbuches, einer terroristischen Vereinigung nach § 278b des Strafgesetzbuches, einer terroristischen Straftat nach § 278c des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches steht.die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, des Strafgesetzbuches, einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, des Strafgesetzbuches, einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung nach Paragraph 278 d, des Strafgesetzbuches steht.
Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
(2)Absatz 2Wenn der Wettunternehmer und gegebenenfalls seine Beschäftigten ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden mit Ausnahme jener nach § 32 Abs. 1 lit. f und g nicht nachkommen oder nicht nachkommen können, dürfen sie keine Transaktionen über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen. Zudem muss der Wettunternehmer eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden. In allen Fällen haben der Wettunternehmer und seine Beschäftigten in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.Wenn der Wettunternehmer und gegebenenfalls seine Beschäftigten ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden mit Ausnahme jener nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera f und g nicht nachkommen oder nicht nachkommen können, dürfen sie keine Transaktionen über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen. Zudem muss der Wettunternehmer eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden. In allen Fällen haben der Wettunternehmer und seine Beschäftigten in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung gemäß Absatz eins, an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.
(3)Absatz 3Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich seiner Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
§ 36Paragraph 36,
Nichtabwicklung von Transaktionen
(1)Absatz einsDer Wettunternehmer hat nach der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 35 Abs. 1) jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Vorgängen oder Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.Der Wettunternehmer hat nach der Abgabe einer Verdachtsmeldung (Paragraph 35, Absatz eins,) jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Vorgängen oder Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
(2)Absatz 2Ist eine Unterlassung der Abwicklung der in Abs. 1 genannten Vorgänge oder Transaktionen nicht möglich oder könnte die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer eines verdächtigen Vorganges oder einer verdächtigen Transaktion behindern, so hat der Wettunternehmer die Verdachtsmeldung (§ 35 Abs. 1) an die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Wetten angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder auf der Wettkundenkarte gespeicherten Guthaben oder auf den Namen des Wettkunden sonst gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen.Ist eine Unterlassung der Abwicklung der in Absatz eins, genannten Vorgänge oder Transaktionen nicht möglich oder könnte die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer eines verdächtigen Vorganges oder einer verdächtigen Transaktion behindern, so hat der Wettunternehmer die Verdachtsmeldung (Paragraph 35, Absatz eins,) an die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Wetten angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder auf der Wettkundenkarte gespeicherten Guthaben oder auf den Namen des Wettkunden sonst gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen.
(3)Absatz 3Der Wettunternehmer kann von der Geldwäschemeldestelle verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung eines Vorganges oder einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf der fragliche Vorgang oder die fragliche Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(4)Absatz 4Die Geldwäschemeldestelle kann gegenüber dem Wettunternehmer anordnen, dass ein laufender oder bevorstehender Vorgang oder eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß § 33 Abs. 1 meldepflichtig ist, zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden darf. § 17 Abs. 4 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz und Abs. 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gelten sinngemäß.Die Geldwäschemeldestelle kann gegenüber dem Wettunternehmer anordnen, dass ein laufender oder bevorstehender Vorgang oder eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, meldepflichtig ist, zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden darf. Paragraph 17, Absatz 4, zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz und Absatz 5, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gelten sinngemäß.
4. Unterabschnitt
Sonstige Maßnahmen
§ 37Paragraph 37,
Zusammenarbeit von Wettunternehmern mit den Behörden
(1)Absatz einsDer Wettunternehmer und seine Beschäftigten haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung nach § 35 Abs. 1, in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.Der Wettunternehmer und seine Beschäftigten haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung nach Paragraph 35, Absatz eins,, in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(2)Absatz 2Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmern Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3)Absatz 3Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen nach § 35 Abs. 1 im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen nach Paragraph 35, Absatz eins, im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder des Wettunternehmers zu gefährden,
Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern oder
die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu gefährden.
(4)Absatz 4Der Wettunternehmer ist im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber seinen Wettkunden berechtigt, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zu nehmen. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend zu aktualisieren.Der Wettunternehmer ist im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber seinen Wettkunden berechtigt, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 9, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zu nehmen. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend zu aktualisieren.
§ 38Paragraph 38,
Verbot der Informationsweitergabe
(1)Absatz einsDer Wettunternehmer und seine Beschäftigten haben alle bereits ergriffenen, aktuellen oder beabsichtigten Maßnahmen im Zusammenhang mit den §§ 35 und 36 gegenüber Wettkunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken, umDer Wettunternehmer und seine Beschäftigten haben alle bereits ergriffenen, aktuellen oder beabsichtigten Maßnahmen im Zusammenhang mit den Paragraphen 35 und 36 gegenüber Wettkunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken, um
diesen die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen,
Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden und Gerichte nicht zu behindern und
die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht zu gefährden.
(2)Absatz 2Erhält der Wettunternehmer Kenntnis davon oder hat er den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt nach § 35 Abs. 1 vorliegt und kann er vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Wettkunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat er die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Wettkunden auszusetzen und stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren. Sobald der Wettkunde von der Geldwäschemeldestelle von der Anordnung nach § 36 Abs. 4 verständigt wurde, ist der Wettunternehmer jedoch ermächtigt, den Wettkunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle ist er außerdem ermächtigt, den Wettkunden selbst von der Anordnung zu informieren.Erhält der Wettunternehmer Kenntnis davon oder hat er den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt nach Paragraph 35, Absatz eins, vorliegt und kann er vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Wettkunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat er die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Wettkunden auszusetzen und stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren. Sobald der Wettkunde von der Geldwäschemeldestelle von der Anordnung nach Paragraph 36, Absatz 4, verständigt wurde, ist der Wettunternehmer jedoch ermächtigt, den Wettkunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle ist er außerdem ermächtigt, den Wettkunden selbst von der Anordnung zu informieren.
§ 39Paragraph 39,
Informationsaustausch
(1)Absatz einsDer Wettunternehmer hat über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfrage der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben, ob er mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhält oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten hat und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war.
(2)Absatz 2Die Systeme nach Abs. 1 müssen geeignet sein, zur Gänze eine vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherzustellen.Die Systeme nach Absatz eins, müssen geeignet sein, zur Gänze eine vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherzustellen.
§ 40Paragraph 40,
Hinweisgebersystem, Schutz von Hinweisgebern
(1)Absatz einsDer Wettunternehmer hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten ermöglichen, anonym betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an eine geeignete Stelle zu melden. Diese Verfahren haben sinngemäß den Anforderungen des § 40 Abs. 3 Z 2 bis 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zu entsprechen.Der Wettunternehmer hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten ermöglichen, anonym betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an eine geeignete Stelle zu melden. Diese Verfahren haben sinngemäß den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zu entsprechen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass im Sinn des § 40 Abs. 2 bis 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes wirksame Mechanismen vorhanden sind, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuzeigen.Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2 bis 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes wirksame Mechanismen vorhanden sind, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuzeigen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. 2015 Nr. L 141, S. 1, entstehen können, mit anderen relevanten Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Einzelpersonen zukommt, die der Landesregierung entsprechende Verdachtsfälle melden, zur Verfügung steht. Das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:
meldenden Personen stehen umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;
meldende Personen erhalten von den zuständigen Behörden wirksame Unterstützung gegenüber anderen relevanten Behörden, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Einzelperson als Informant auftritt.
(4)Absatz 4Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass der Wettunternehmer bzw. dessen Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt haben, nicht erhoben werden.Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass der Wettunternehmer bzw. dessen Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt haben, nicht erhoben werden.
(5)Absatz 5Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 oder 2 oder an die Geldwäschemeldestelle erstattet haben, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass Personen, die eine Meldung nach Absatz eins, oder 2 oder an die Geldwäschemeldestelle erstattet haben, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
§ 41Paragraph 41,
Aufbewahrungspflichten und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger Aufbewahrungspflichten nach diesem Gesetz hat der Wettunternehmer aufzubewahren:
Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Wettkunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion,Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Wettkunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion,
die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Wettkunden oder nach einer gelegentlichen Transaktion.
Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2, 4, 5 und 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2,, 4, 5 und 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieses Gesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen.
§ 42Paragraph 42,
Behördliche Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1)Absatz einsStellen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden bei Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes Tatsachen fest, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, so haben sie umgehend die Geldwäschemeldestelle sowie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden davon zu unterrichten.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat mit dem Koordinationsgremium nach § 3 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes umfassend zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen.Die Landesregierung hat mit dem Koordinationsgremium nach Paragraph 3, Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes umfassend zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard, auch in Bezug auf ihre Integrität arbeiten.
(4)Absatz 4Die Landesregierung ist im Zug der Erteilung oder Entziehung einer Bewilligung (§§ 4 und 14) und im Rahmen der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen. Die gilt auch für die Bezirksverwaltungsbehörden im Zug von Kontrollen (§ 43), sonstigen Aufsichtsmaßnahmen (§ 44) und im Zug der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (§ 47).Die Landesregierung ist im Zug der Erteilung oder Entziehung einer Bewilligung (Paragraphen 4 und 14) und im Rahmen der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen. Die gilt auch für die Bezirksverwaltungsbehörden im Zug von Kontrollen (Paragraph 43,), sonstigen Aufsichtsmaßnahmen (Paragraph 44,) und im Zug der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 47,).
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat bei Pflichtverletzungen nach § 47 Abs. 3 jeder für die Verletzung dieser Bestimmung verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon, ob sie Leitungsaufgaben bei dem Wettunternehmer bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend zu untersagen, bei Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.Die Landesregierung hat bei Pflichtverletzungen nach Paragraph 47, Absatz 3, jeder für die Verletzung dieser Bestimmung verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon, ob sie Leitungsaufgaben bei dem Wettunternehmer bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend zu untersagen, bei Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(6)Absatz 6Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (§ 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben zu umfassen:Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben zu umfassen:
Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen Personen und der Einheiten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors,
Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der verfolgten Personen und der wegen § 165 des Strafgesetzbuches verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro,Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der verfolgten Personen und der wegen Paragraph 165, des Strafgesetzbuches verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro,
sofern vorhanden, Daten über die Zahl und den Anteil der Meldungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die Wettunternehmer, in dem der Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erläutert werden,
Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Mitgliedstaat oder Drittland,
das Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen wurde, sowie das der Geldwäschemeldestelle für die Ausübung ihrer Aufgaben zugewiesene Personal,
die Anzahl der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (§ 12 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes) und der Registerbehörde (§ 14 Abs. 1 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes) festgestellten Verstöße und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden angewandten Sanktionen bzw. Verwaltungsmaßnahmen.die Anzahl der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes) und der Registerbehörde (Paragraph 14, Absatz eins, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes) festgestellten Verstöße und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden angewandten Sanktionen bzw. Verwaltungsmaßnahmen.
Die Landesregierung hat die Statistiken zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß § 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zu übermitteln und hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.Die Landesregierung hat die Statistiken zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß Paragraph 3, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zu übermitteln und hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.
(7)Absatz 7Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde,
die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder
die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant.
Über den Umfang und die Inhalte der Beantwortung entscheidet die Geldwäschemeldestelle.
(8)Absatz 8Die Landesregierung hat die Geldwäschemeldestelle über die Verwendung der von der Geldwäschemeldestelle bereitgestellten Informationen sowie die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen allenfalls ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
(9)Absatz 9Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben mit der Geldwäschemeldestelle, mit anderen Bundesbehörden und anderen Landesbehörden sowie mit den Behörden von anderen EU-Mitgliedsstaaten, anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder Drittstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben eng und in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und sich im Fall von Maßnahmen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung vor allem in grenzüberschreitenden Fällen mit diesen abzustimmen und koordiniert vorzugehen.
(10)Absatz 10Hinsichtlich von Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe an andere Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern sind die Bestimmungen des § 25 Abs. 8 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich von Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe an andere Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern sind die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 8, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß anzuwenden.
(11)Absatz 11Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie haben:
ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Wettunternehmer an deren Risikoprofil und den in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäscher und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
sowohl vor Ort als auch außerhalb von Räumlichkeiten des Wettunternehmers Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit dessen Kunden, Produkten und Dienstleistungen des Wettunternehmers zu erhalten,
das Risikoprofil der Bewilligungsinhaber im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Bewilligungsinhabers neu zu bewerten und
den Ermessensspielräumen, die dem Wettunternehmer zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen.
6. Abschnitt
Aufsicht
§ 43Paragraph 43,
Kontrollen
(1)Absatz einsOrgane der Bezirksverwaltungsbehörde sowie von ihr beigezogene Sachverständige sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Wettunternehmer ausgeübt wird oder hinsichtlich derer ein diesbezüglicher Verdacht besteht, zu betreten und zu besichtigen; dies gilt auch für nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume.
(2)Absatz 2Die Überprüfungsbefugnis schließt im Fall des begründeten Verdachts einer Übertretung nach diesem Gesetz die Überprüfung der verwendeten Geräte und der verwendeten Programme sowie einzelner Geräte- und Programmteile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Zum Zweck der Überprüfung hat der Betreiber dem überprüfenden Organ der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen, die Geräte zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten, etc.) der Programme auszuhändigen. Die überprüften Geräte dürfen nicht ausgeschaltet oder vom Stromnetz genommen werden, bevor die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder die von ihr beigezogenen Sachverständigen etwaige Testwetten durchgeführt haben. Darüber hinaus sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder die von ihr beigezogenen Sachverständigen berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern.
(3)Absatz 3Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei sind die Rechte des Verpflichteten soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele der Kontrolle möglich ist.Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Absatz eins und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei sind die Rechte des Verpflichteten soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele der Kontrolle möglich ist.
(4)Absatz 4Der Eigentümer, die sonst über die Betriebsstätte verfügungsberechtigte Person sowie die verantwortliche Person nach § 18 sind, sofern sie nicht ohnehin Adressat der Überprüfungsmaßnahme sind und dies zur Gewährleistung einer effektiven Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, verpflichtet, auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde an der Ermöglichung der Kontrolle nach Abs. 1 und 2 mitzuwirkenDer Eigentümer, die sonst über die Betriebsstätte verfügungsberechtigte Person sowie die verantwortliche Person nach Paragraph 18, sind, sofern sie nicht ohnehin Adressat der Überprüfungsmaßnahme sind und dies zur Gewährleistung einer effektiven Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, verpflichtet, auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde an der Ermöglichung der Kontrolle nach Absatz eins und 2 mitzuwirken
§ 44Paragraph 44,
Sofortige Betriebsschließung, Beschlagnahme, weitere Maßnahmen
(1)Absatz einsBesteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung nach diesem Gesetz ausgeübt wird, und ist nicht auszuschließen, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor der Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung der Tätigkeit des Wettunternehmers notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Beschlagnahme von Wettterminals und Eingabegeräten sowie technischen Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen oder geeignet sind, diesen Anschein zu erwecken, von sonstigen technischen Hilfsmitteln sowie von dem Wettbetrieb zuzurechnendem Geld, an Ort und Stelle treffen. Dem Wettunternehmer ist im Fall der Beschlagnahme sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn dieser nicht feststellbar bzw. nicht anwesend ist, an Ort und Stelle zu hinterlassen.
(2)Absatz 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn mit Maßnahmen nach Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden wird, den Betrieb gänzlich oder teilweise an Ort und Stelle schließen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn mit Maßnahmen nach Absatz eins, nicht das Auslangen gefunden wird, den Betrieb gänzlich oder teilweise an Ort und Stelle schließen. Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Über Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 ist innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Ist der Wettunternehmer unbekannt und kann nicht ermittelt werden, so kann auf Maßnahmen nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 selbständig erkannt werden. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.Über Maßnahmen nach Absatz eins und 2 ist innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Ist der Wettunternehmer unbekannt und kann nicht ermittelt werden, so kann auf Maßnahmen nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, selbständig erkannt werden. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Absatz 4Bescheide nach Abs. 3 haben dingliche Wirkung; sie sind sofort vollstreckbar.Bescheide nach Absatz 3, haben dingliche Wirkung; sie sind sofort vollstreckbar.
(5)Absatz 5Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 3 nicht mehr vor und ist eine Wiederaufnahme einer unzulässigen Wetttätigkeit nicht zu erwarten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die Verfügung nach Abs. 3 mit Bescheid aufzuheben.Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Absatz 3, nicht mehr vor und ist eine Wiederaufnahme einer unzulässigen Wetttätigkeit nicht zu erwarten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die Verfügung nach Absatz 3, mit Bescheid aufzuheben.
(6)Absatz 6Erwachsen der Bezirksverwaltungsbehörde durch die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 Kosten, so können diese dem Verpflichteten mit gesondertem Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, sobald eine Entscheidung nach Abs. 3 rechtskräftig geworden ist.Erwachsen der Bezirksverwaltungsbehörde durch die Maßnahmen nach Absatz eins und 2 Kosten, so können diese dem Verpflichteten mit gesondertem Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, sobald eine Entscheidung nach Absatz 3, rechtskräftig geworden ist.
(7)Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Übertretungen von Bestimmungen nach § 47 Abs. 1 lit. s bis v mit Bescheid anzuordnen, dass der Wettunternehmer oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Übertretungen von Bestimmungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera s bis v mit Bescheid anzuordnen, dass der Wettunternehmer oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
7. Abschnitt
Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung,
eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 45Paragraph 45,
Mitwirkung der Bundespolizei und der Geldwäschemeldestelle
(1)Absatz einsDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 43 und 44 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Paragraphen 43 und 44 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.
(2)Absatz 2Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der § 47 Abs. 1 lit. a, c, e, f, j, k, m, n, o, p, q und w als Hilfsorgane der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Paragraph 47, Absatz eins, Litera a,, c, e, f, j, k, m, n, o, p, q und w als Hilfsorgane der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(3)Absatz 3Die Geldwäschemeldestelle hat bei der Vollziehung der §§ 35 bis 39 und 42 mitzuwirken.Die Geldwäschemeldestelle hat bei der Vollziehung der Paragraphen 35 bis 39 und 42 mitzuwirken.
§ 46Paragraph 46,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung des Stellungnahmerechtes nach § 12 Abs. 3 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.Die Ausübung des Stellungnahmerechtes nach Paragraph 12, Absatz 3, obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
8. Abschnitt
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 47Paragraph 47,
Strafbestimmungen
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
entgegen dem § 4 die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung oder außerhalb einer Betriebsstätte ausübt,entgegen dem Paragraph 4, die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung oder außerhalb einer Betriebsstätte ausübt,
Auflagen oder Bedingungen der Bewilligung zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,
entgegen dem § 3 verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt,entgegen dem Paragraph 3, verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt,
entgegen dem § 16 Abs. 2 vor der erstmaligen Tätigkeit in Tirol keine schriftliche Anzeige an die Landesregierung erstattet,entgegen dem Paragraph 16, Absatz 2, vor der erstmaligen Tätigkeit in Tirol keine schriftliche Anzeige an die Landesregierung erstattet,
entgegen dem § 17 Abs. 1 Wettterminals außerhalb von Wettannahmestellen bzw. außerhalb der zulässigen Betriebszeit betreibt,entgegen dem Paragraph 17, Absatz eins, Wettterminals außerhalb von Wettannahmestellen bzw. außerhalb der zulässigen Betriebszeit betreibt,
entgegen dem § 17 Abs. 2 Wettterminals aufstellt oder betreibt, die einer Voraussetzung des § 17 Abs. 2 nicht entsprechen,entgegen dem Paragraph 17, Absatz 2, Wettterminals aufstellt oder betreibt, die einer Voraussetzung des Paragraph 17, Absatz 2, nicht entsprechen,
entgegen § 17 Abs. 3 eine auf seine Person ausgestellte Wettkundenkarte weitergibt,entgegen Paragraph 17, Absatz 3, eine auf seine Person ausgestellte Wettkundenkarte weitergibt,
entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sichergestellt und überwacht werden,entgegen dem Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 nicht sicherstellt, dass die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sichergestellt und überwacht werden,
entgegen dem § 18 als verantwortliche Person den Verpflichtungen nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt,entgegen dem Paragraph 18, als verantwortliche Person den Verpflichtungen nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht nachkommt,
entgegen dem § 19 Abs. 1 Wetten, ausgenommen Internetwetten, außerhalb von Wettannahmestellen gewerbsmäßig anbietet, abschließt oder vermittelt,entgegen dem Paragraph 19, Absatz eins, Wetten, ausgenommen Internetwetten, außerhalb von Wettannahmestellen gewerbsmäßig anbietet, abschließt oder vermittelt,
entgegen dem § 19 Abs. 2 Wetten, die nicht mit dem Wettreglement übereinstimmen, anbietet, abschließt oder vermittelt,entgegen dem Paragraph 19, Absatz 2, Wetten, die nicht mit dem Wettreglement übereinstimmen, anbietet, abschließt oder vermittelt,
den Vorschriften des § 19 Abs. 4 oder 5 zuwiderhandelt,den Vorschriften des Paragraph 19, Absatz 4, oder 5 zuwiderhandelt,
entgegen dem § 20 Abs. 1 und 2 kein Wettbuch führt oder ein Wettbuch nicht ordnungsgemäß führt oder einer Verordnung nach § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt,entgegen dem Paragraph 20, Absatz eins und 2 kein Wettbuch führt oder ein Wettbuch nicht ordnungsgemäß führt oder einer Verordnung nach Paragraph 20, Absatz 3, zuwiderhandelt,
entgegen dem § 21 keinen oder keinen ordnungsgemäßen Wettschein ausfolgt oder übermittelt,entgegen dem Paragraph 21, keinen oder keinen ordnungsgemäßen Wettschein ausfolgt oder übermittelt,
entgegen dem § 22 keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornimmt,entgegen dem Paragraph 22, keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornimmt,
entgegen dem § 23 Abs. 1 Wettannahmestellen außerhalb der zulässigen Betriebszeit betreibt oder entgegen dem § 23 Abs. 2 während der Betriebszeiten nicht allgemein zugänglich hält,entgegen dem Paragraph 23, Absatz eins, Wettannahmestellen außerhalb der zulässigen Betriebszeit betreibt oder entgegen dem Paragraph 23, Absatz 2, während der Betriebszeiten nicht allgemein zugänglich hält,
den Vorgaben des § 24 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt,den Vorgaben des Paragraph 24, Absatz eins,, 2 und 3 zuwiderhandelt,
entgegen dem § 25 keine Anzeige erstattet hat,entgegen dem Paragraph 25, keine Anzeige erstattet hat,
es entgegen dem § 35 Abs. 1 und 2 unterlässt, die Geldwäschestelle unverzüglich zu informieren,es entgegen dem Paragraph 35, Absatz eins und 2 unterlässt, die Geldwäschestelle unverzüglich zu informieren,
den Vorgaben des § 36 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt oder entgegen einer Anordnung der Geldwäschemeldestelle nach § 36 Abs. 4 handelt,den Vorgaben des Paragraph 36, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt oder entgegen einer Anordnung der Geldwäschemeldestelle nach Paragraph 36, Absatz 4, handelt,
es entgegen dem § 37 Abs. 1 unterlässt, mit der Geldwäschemeldestelle zusammenzuarbeiten,es entgegen dem Paragraph 37, Absatz eins, unterlässt, mit der Geldwäschemeldestelle zusammenzuarbeiten,
den sonstigen Bestimmungen der §§ 27 bis 41 oder einem Bescheid nach § 44 Abs. 7, jeweils betreffend die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zuwiderhandelt,den sonstigen Bestimmungen der Paragraphen 27 bis 41 oder einem Bescheid nach Paragraph 44, Absatz 7,, jeweils betreffend die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zuwiderhandelt,
entgegen dem § 43 Abs. 4 unterlässt, seinen Verpflichtungen nachzukommen.entgegen dem Paragraph 43, Absatz 4, unterlässt, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
(2)Absatz 2Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind zu bestrafen:
Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis f, h und j bis w mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a bis f, h und j bis w mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro.
Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. g und i mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,- Euro;Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera g und i mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,- Euro;
(3)Absatz 3Wenn es sich bei Pflichtverletzungen nach Abs. 1 lit. s bis v um besonders schwerwiegende, wiederholte oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 1.000.000,- Euro.Wenn es sich bei Pflichtverletzungen nach Absatz eins, Litera s bis v um besonders schwerwiegende, wiederholte oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 1.000.000,- Euro.
(4)Absatz 4Wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 3 genannten Wetten oder den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksveraltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro zu bestrafen.Wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in Paragraph 3, genannten Wetten oder den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksveraltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro zu bestrafen.
(5)Absatz 5Wettterminals, angeschlossene Geräte, Programme und Wettscheine, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Bezirksveraltungsbehörde unabhängig von einer Bestrafung samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.
(6)Absatz 6Der Versuch ist strafbar.
(7)Absatz 7Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. s bis v oder Abs. 3 beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung abweichend von § 31 Abs. 1 VStG drei Jahre. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt abweichend von § 31 Abs. 2 VStG fünf Jahre.Bei Übertretungen nach Absatz eins, Litera s bis v oder Absatz 3, beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung abweichend von Paragraph 31, Absatz eins, VStG drei Jahre. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, VStG fünf Jahre.
§ 48Paragraph 48,
Strafbarkeit juristischer Personen
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann gegen juristische Personen bei Übertretungen nach § 47 Abs. 1 lit. s bis v oder 3 Geldstrafen nach § 47 Abs. 2 lit. a oder 3 verhängen wenn die Übertretung zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, in dem sieDie Bezirksverwaltungsbehörde kann gegen juristische Personen bei Übertretungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera s bis v oder 3 Geldstrafen nach Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, oder 3 verhängen wenn die Übertretung zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, in dem sie
die Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
die Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
die Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
hat.
(2)Absatz 2Juristische Personen können wegen Übertretungen nach § 47 Abs. 1 lit. s bis v oder 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer solchen Übertretung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Übertretungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera s bis v oder 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer solchen Übertretung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
§ 49Paragraph 49,
Ahndung von Pflichtverletzungen
Bei der Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretungen nach § 47 Abs. 1 lit. s bis v oder 3 sowie nach § 48 hat die Bezirksverwaltungsbehörde und bei der Setzung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 42 Abs. 5 hat die Landesregierung unbeschadet der §§ 19 ff VStG alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfallsBei der Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera s bis v oder 3 sowie nach Paragraph 48, hat die Bezirksverwaltungsbehörde und bei der Setzung von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 42, Absatz 5, hat die Landesregierung unbeschadet der Paragraphen 19, ff VStG alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Übertretung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
die Verluste, die Dritten durch die Übertretung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und
im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige Bestrafungen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.
§ 50Paragraph 50,
Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung nach den §§ 47 und 48 mitzuteilen.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung nach den Paragraphen 47 und 48 mitzuteilen.
§ 51Paragraph 51,
Veröffentlichung von Unrechtsfolgen
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat
jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft nach § 47 Abs. 3,jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft nach Paragraph 47, Absatz 3,,
jede rechtskräftige Maßnahme gemäß § 14, wenn der Verlust der Zuverlässigkeit durch eine Bestrafung nach lit. a eingetreten ist,jede rechtskräftige Maßnahme gemäß Paragraph 14,, wenn der Verlust der Zuverlässigkeit durch eine Bestrafung nach Litera a, eingetreten ist,
auf der Internetseite des Landes Tirol unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder der Maßnahme nach Abs. 1 lit. b informiert wurde, zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung sind die Bestimmungen des § 37 Abs. 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der FMA die Landesregierung tritt.auf der Internetseite des Landes Tirol unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder der Maßnahme nach Absatz eins, Litera b, informiert wurde, zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung sind die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der FMA die Landesregierung tritt.
(2)Absatz 2Die Veröffentlichung nach Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Die Veröffentlichung nach Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
Art und Wesen des der Entscheidung oder Bestrafung zu Grunde liegenden Verstoßes und
nach Maßgabe einer Prüfung gemäß Abs. 3 die Identität der verantwortlichen Personen.nach Maßgabe einer Prüfung gemäß Absatz 3, die Identität der verantwortlichen Personen.
(3)Absatz 3Hält die Landesregierung die Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Person nach einer fallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Landesregierung
mit der Veröffentlichung zuzuwarten, bis die ihr entgegenstehenden Gründe weggefallen sind,
die Veröffentlichung auf anonymer Basis zu durchzuführen, wenn dies einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis verfügt, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten nach Abs. 2 Z 2 um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oderdie Veröffentlichung auf anonymer Basis zu durchzuführen, wenn dies einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis verfügt, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten nach Absatz 2, Ziffer 2, um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
von einer Veröffentlichung der Entscheidung oder der Bestrafung überhaupt abzusehen, wenn trotz eines Aufschubs der Veröffentlichung oder einer Veröffentlichung auf anonymer Basis
die Stabilität des Finanzmarkts gefährdet ist oder
die Veröffentlichung im Fall von geringfügigen Maßnahmen unverhältnismäßig ist.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat jede Veröffentlichung gemäß Abs. 1 für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Abrufbarkeit, abrufbereit zu halten. Personenbezogene Daten dürfen in Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 nur so lange enthalten sein, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.Die Landesregierung hat jede Veröffentlichung gemäß Absatz eins, für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Abrufbarkeit, abrufbereit zu halten. Personenbezogene Daten dürfen in Veröffentlichungen gemäß Absatz eins, nur so lange enthalten sein, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
§ 52Paragraph 52,
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2)Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3)Absatz 3Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach § 4 und § 26, sowie im Rahmen von Kontrollen oder der sonstigen behördlichen Befugnisse nach den § 20, § 37, § 38, § 40 § 42, § 43, § 44 und § 47 folgende Daten verarbeiten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind:Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach Paragraph 4 und Paragraph 26,, sowie im Rahmen von Kontrollen oder der sonstigen behördlichen Befugnisse nach den Paragraph 20,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 44 und Paragraph 47, folgende Daten verarbeiten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind:
von natürlichen Personen:
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand und gegebenenfalls Daten über die Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 7 lit. a,Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand und gegebenenfalls Daten über die Angehörigeneigenschaft im Sinn des Paragraph 7, Litera a,,
Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen und über die Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen und Finanzvergehen insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit,
ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Befähigung,
die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer nach diesem Gesetz betreffende Daten wie Standorte und Aufstellungsorte von Wettterminals,
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und der Berufsausübung betreffende Daten,
von natürlichen Personen, die in der Funktion als vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer) einer juristischen Person im Sinn der lit. d tätig sind:von natürlichen Personen, die in der Funktion als vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer) einer juristischen Person im Sinn der Litera d, tätig sind:
Daten nach lit. a Z 1, 2 und 3,Daten nach Litera a, Ziffer eins,, 2 und 3,
Daten über Bestellung, Art, Beginn und Ende der Funktion,
von natürlichen Personen, die in der Funktion als wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft im Sinn der lit. d tätig sind:von natürlichen Personen, die in der Funktion als wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft im Sinn der Litera d, tätig sind:
Daten nach lit. a Z 1, 2 und 3,Daten nach Litera a, Ziffer eins,, 2 und 3,
Daten über Bestellung, Art, Beginn und Ende der Funktion,
von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften:
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
Daten nach lit. a Z 4 und 5,Daten nach Litera a, Ziffer 4 und 5,
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und der Berufsausübung betreffende Daten,
von verantwortlichen Personen im Sinn des § 18 Abs. 1: Daten nach lit. a Z 1 und 2,von verantwortlichen Personen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins :, Daten nach Litera a, Ziffer eins und 2,
von Wettkunden und deren Treugebern:
Identifikationsdaten und Staatsangehörigkeit,
Daten des amtlichen Lichtbildausweises,
Daten über die Art des Vorganges (Datum und Uhrzeit des Vorganges, Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss, Wettereignis oder Wettereignisse, Wetteinsatz, Gewinn, bei einem Wettabschluss über ein Wettterminal die Seriennummer),
(4)Absatz 4Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 3 an die Behörden des Bundes und der Länder sowie an Staatsanwaltschaften und Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Absatz 3, an die Behörden des Bundes und der Länder sowie an Staatsanwaltschaften und Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(5)Absatz 5Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6)Absatz 6Als Identifikationsdaten gelten:
bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(7)Absatz 7Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 53Paragraph 53,
Verweisungen
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2)Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 53/2019,Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,,
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2019,Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,,
Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2016,Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,,
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2019,Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,,
Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2018,Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,,
Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2019,Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,,
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2019,Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,,
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2019,Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,,
Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2018,Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,,
Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2012,Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018,Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,,
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2019,Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,,
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2019. 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,.
§ 54Paragraph 54,
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsWird die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs aufgrund einer Bewilligung oder Anzeige nach den Bestimmungen des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 rechtmäßig ausgeübt, so darf diese Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden. Auf die weitere Ausübung dieser Tätigkeit sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.Wird die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs aufgrund einer Bewilligung oder Anzeige nach den Bestimmungen des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, rechtmäßig ausgeübt, so darf diese Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden. Auf die weitere Ausübung dieser Tätigkeit sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2)Absatz 2Bestehende Wettterminals, die aufgrund des Abs. 1 weiter betrieben werden dürfen, sind spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorgaben des § 17 Abs. 2 anzupassen. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.Bestehende Wettterminals, die aufgrund des Absatz eins, weiter betrieben werden dürfen, sind spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorgaben des Paragraph 17, Absatz 2, anzupassen. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Wettreglements sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorgaben des § 19 Abs. 2 anzupassen. Die Anpassung ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Wettreglements sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorgaben des Paragraph 19, Absatz 2, anzupassen. Die Anpassung ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(4)Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geführte Wettbücher sind bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorgaben des § 20 Abs. 1 anzupassen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geführte Wettbücher sind bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorgaben des Paragraph 20, Absatz eins, anzupassen.
(5)Absatz 5Wird die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs aufgrund einer Bewilligung oder Anzeige nach den Bestimmungen des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 rechtmäßig ausgeübt, so hat die Ausfolgung eines Wettscheines nach § 21 erst nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.Wird die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs aufgrund einer Bewilligung oder Anzeige nach den Bestimmungen des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, rechtmäßig ausgeübt, so hat die Ausfolgung eines Wettscheines nach Paragraph 21, erst nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(6)Absatz 6Der Wettunternehmer hat der Landesregierung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die genehmigten Strategien, Kontrollen und Verfahren nach § 28 Abs. 1 und 2 vorzulegen sowie den Geldwäschebeauftragten nach § 28 Abs. 4 einzurichten und diesen der Landesregierung namhaft zu machen.Der Wettunternehmer hat der Landesregierung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die genehmigten Strategien, Kontrollen und Verfahren nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 vorzulegen sowie den Geldwäschebeauftragten nach Paragraph 28, Absatz 4, einzurichten und diesen der Landesregierung namhaft zu machen.
(7)Absatz 7Soweit in anderen Landesgesetzen auf das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz bzw. einzelne seiner Bestimmungen verwiesen wird, werden diese Verweisungen durch Verweisungen auf dieses Gesetz bzw. durch Verweisungen auf dessen jeweils entsprechende Bestimmungen ersetzt. Für Zwecke der Erhebung der Vergnügungssteuer gilt, dass Eingabegeräte Wettterminals gleichzuhalten sind.
§ 55Paragraph 55,
Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9.
Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/843/EU, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 43.
§ 56Paragraph 56,
Notifikation
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/28/A).
§ 57Paragraph 57,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, außer Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
i.V. Mattle
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Zoller-Frischauf
Der Landesamtsdirektor:
i.V. Soder