80. Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. Juli 2019, mit der die Euroklassenfahrverbote-Verordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:Aufgrund der Paragraphen 10 und 16 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Euroklassenfahrverbote-Verordnung, LGBl. Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:Die Euroklassenfahrverbote-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Die §§ 3 und 4 haben zu lauten:Die Paragraphen 3 und 4 haben zu lauten:
„§ 3
Fahrverbote
(1)Absatz eins,Das Befahren der A 12 Inntal Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen bis Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl mit Lastkraftwagen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Sattelzugmaschinen und Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t sowie mit Lastkraftwagen mit Anhänger und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist nur zulässig
mit Fahrzeugen der Euroklasse IV bis VI (NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh),mit Fahrzeugen der Euroklasse römisch vier bis römisch sechs (NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh),
ab dem 31. Oktober 2019 mit Fahrzeugen der Euroklassen V und VI (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) undab dem 31. Oktober 2019 mit Fahrzeugen der Euroklassen römisch fünf und römisch sechs (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) und
ab dem 1. Jänner 2021 mit Fahrzeugen der Euroklasse VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh),ab dem 1. Jänner 2021 mit Fahrzeugen der Euroklasse römisch sechs (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh),
sofern weiters den Bestimmungen zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) gemäß Abs. 2 entsprochen wird. Darüber hinaus ist das Befahren der A 12 Inntal Autobahn im angeführten Bereich mit Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie zulässig.sofern weiters den Bestimmungen zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) gemäß Absatz 2, entsprochen wird. Darüber hinaus ist das Befahren der A 12 Inntal Autobahn im angeführten Bereich mit Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie zulässig.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) hat bei Sattelkraftfahrzeugen, Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeugs nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, zu erfolgen. In selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit und ohne Anhänger ist ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitzuführen.Der Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) hat bei Sattelkraftfahrzeugen, Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeugs nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2014,, zu erfolgen. In selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit und ohne Anhänger ist ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitzuführen.
(3)Absatz 3,Das Dokument nach Abs. 2 zweiter Satz ist den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.Das Dokument nach Absatz 2, zweiter Satz ist den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.
(4)Absatz 4,Diese Maßnahmen wirken direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
§ 4Paragraph 4
Ausnahmen
(1)Absatz eins,Von den Fahrverboten nach § 3 Abs. 1 sind, unbeschadet der Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 IG-L, ausgenommen:Von den Fahrverboten nach Paragraph 3, Absatz eins, sind, unbeschadet der Ausnahmen nach Paragraph 16, Absatz 2, IG-L, ausgenommen:
Fahrten im Vorlaufverkehr in Fahrtrichtung Osten zur Eisenbahnverladung am Bahnterminal Hall in Tirol und in Fahrtrichtung Westen zur Eisenbahnverladung am Bahnterminal Wörgl, wenn ein entsprechendes Dokument zum Nachweis mitgeführt wird,
Fahrten im Nachlaufverkehr in Fahrtrichtung Westen von der Eisenbahnverladung am Bahnterminal Hall in Tirol und in Fahrtrichtung Osten von der Eisenbahnverladung am Bahnterminal Wörgl, wenn ein entsprechendes Dokument zum Nachweis mitgeführt wird,
Fahrten mit historischen Fahrzeugen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 43 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 19/2019,Fahrten mit historischen Fahrzeugen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,,
unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, in Österreich aufhalten, sowie Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen,unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, in Österreich aufhalten, sowie Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen,
Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die hoch spezialisiert und besonders kostenaufwendig sind, wie beispielsweise Betonmischfahrzeuge, Betonpumpfahrzeuge, Hochdruck-, Saug- und Spülfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Autokranlastkraftwagen zum Versetzen schwerer Lasten; diese Ausnahme gilt auch für Fahrten, bei denen ein Anhänger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 gezogen wird,Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die hoch spezialisiert und besonders kostenaufwendig sind, wie beispielsweise Betonmischfahrzeuge, Betonpumpfahrzeuge, Hochdruck-, Saug- und Spülfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Autokranlastkraftwagen zum Versetzen schwerer Lasten; diese Ausnahme gilt auch für Fahrten, bei denen ein Anhänger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KFG 1967 gezogen wird,
Fahrten mit Lastkraftwagen ohne Anhänger, die in der Kernzone gemäß Abs. 3 erster Satz be- oder entladen werden, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen, bei denen sich der Ausgangs- oder Zielort der Fahrt in der Kernzone befindet (Quelle oder Ziel in der Kernzone), Lastkraftwagen ohne Anhänger, die in der erweiterten Zone gemäß Abs. 3 zweiter Satz be- und entladen werden, und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen, bei denen sich der Ausgangs- und Zielort der Fahrt in der erweiterten Zone befindet (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone), wenn diese Fahrzeuge die in den Z 1, 2 und 3 jeweils angeführte Euroklasse aufweisen und die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist oder in selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitgeführt wird:Fahrten mit Lastkraftwagen ohne Anhänger, die in der Kernzone gemäß Absatz 3, erster Satz be- oder entladen werden, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen, bei denen sich der Ausgangs- oder Zielort der Fahrt in der Kernzone befindet (Quelle oder Ziel in der Kernzone), Lastkraftwagen ohne Anhänger, die in der erweiterten Zone gemäß Absatz 3, zweiter Satz be- und entladen werden, und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen, bei denen sich der Ausgangs- und Zielort der Fahrt in der erweiterten Zone befindet (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone), wenn diese Fahrzeuge die in den Ziffer eins, 2 und 3 jeweils angeführte Euroklasse aufweisen und die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist oder in selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitgeführt wird:
bis zum 31. Dezember 2019 Euroklasse III (NOx-Emission nicht mehr als 5,0 g/kWh),bis zum 31. Dezember 2019 Euroklasse römisch drei (NOx-Emission nicht mehr als 5,0 g/kWh),
ab dem 31. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2020 Euroklasse IV (NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh),ab dem 31. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2020 Euroklasse römisch vier (NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh),
ab dem 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2022 Euroklasse V (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh),ab dem 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2022 Euroklasse römisch fünf (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh),
Fahrten mit Lastkraftwagen mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeugen, die in der Kernzone gemäß Abs. 3 erster Satz be- oder entladen werden, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen sich der Ausgangs- oder Zielort der Fahrt in der Kernzone befindet (Quelle oder Ziel in der Kernzone), Lastkraftwagen mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeugen, die in der erweiterten Zone gemäß Abs. 3 zweiter Satz be- und entladen werden, und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen sich der Ausgangs- und Zielort der Fahrt in der erweiterten Zone befindet (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone), wenn diese Fahrzeuge die in den Z 1 und 2 jeweils angeführte Euroklasse aufweisen und die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist oder in selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitgeführt wird:Fahrten mit Lastkraftwagen mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeugen, die in der Kernzone gemäß Absatz 3, erster Satz be- oder entladen werden, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen sich der Ausgangs- oder Zielort der Fahrt in der Kernzone befindet (Quelle oder Ziel in der Kernzone), Lastkraftwagen mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeugen, die in der erweiterten Zone gemäß Absatz 3, zweiter Satz be- und entladen werden, und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen sich der Ausgangs- und Zielort der Fahrt in der erweiterten Zone befindet (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone), wenn diese Fahrzeuge die in den Ziffer eins und 2 jeweils angeführte Euroklasse aufweisen und die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist oder in selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitgeführt wird:
ab dem 31. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2020 Euroklasse IV (NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh),ab dem 31. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2020 Euroklasse römisch vier (NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh),
ab dem 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2022 Eurokasse V (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh).ab dem 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2022 Eurokasse römisch fünf (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh).
(2)Absatz 2,Ferner gilt die Ausnahmebestimmung nach § 14 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit Abs. 3 IG-L.Ferner gilt die Ausnahmebestimmung nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, IG-L.
(3)Absatz 3,Innerhalb der Kernzone liegen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Innerhalb der erweiterten Zone liegen in
Österreich: die politischen Bezirke Kitzbühel, Landeck, Lienz, Reutte und Zell am See,
Deutschland: die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim (inkl. Stadt) und Traunstein,
Italien: die Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal und Wipptal.
(4)Absatz 4,Die Dokumente nach Abs. 1 lit. a, b, f und g sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszufolgen.“Die Dokumente nach Absatz eins, Litera a, b, f und g sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszufolgen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Forster