77. Gesetz vom 8. Mai 2019, mit dem das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. Nr. 11/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2015, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph eins, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die Sprengel der politischen Bezirke werden nach Art. 15 Abs. 11 B-VG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.“Die Sprengel der politischen Bezirke werden nach Artikel 15, Absatz 11, B-VG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 wird folgende Bestimmung als § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a
Sprengelübergreifende Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Wenn es im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art. 15 Abs. 10 B-VG mit VerordnungWenn es im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Artikel 15, Absatz 10, B-VG mit Verordnung
die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten in allgemein vorhersehbaren besonderen Fällen, für einen bestimmten Zeitraum oder generell auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen;
eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, in allgemein vorhersehbaren besonderen Fällen, für einen bestimmten Zeitraum oder generell für diese zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Wird in einer Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt, so sind die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuführen.“Wird in einer Verordnung nach Absatz eins, nichts anderes bestimmt, so sind die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuführen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster