71. Landesverfassungsgesetz vom 8. Mai 2019, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 53/2017, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. 18 Abs. 2 hat zu lauten:Artikel 18, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Wahl so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neue Landtag frühestens fünf Wochen vor, spätestens jedoch fünf Wochen nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zur ersten Sitzung zusammentreten kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. 58 hat zu lauten:Artikel 58, hat zu lauten:
„Artikel 58
Amt der Landesregierung
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre Mitglieder haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu bedienen. Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor und zu dessen Vertretung einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektorstellvertreter zu bestellen.
(3)Absatz 3,Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen; diese können
im Interesse ihres besseren Zusammenwirkens zu Gruppen zusammengefasst werden;
in Sachgebiete untergliedert werden, wenn dies wegen des Umfangs der der Abteilung zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist.
Im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Besorgung von Aufgaben können Außenstellen von Abteilungen und Sachgebieten gebildet und organisatorisch zu einer Dienststelle zusammengefasst werden.
(4)Absatz 4,Den Gruppen, Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung als Gruppen- und Abteilungsvorstände, Sachgebietsleiter und Leiter einer Außenstelle vor.
(5)Absatz 5,Der Landeshauptmann hat mit Zustimmung der Landesregierung
in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung
die Zahl der Abteilungen, sowie gegebenenfalls deren Untergliederung in Sachgebiete, die Zusammenfassung von Abteilungen zu Gruppen, die Bildung von Außenstellen und die Zusammenfassung von Außenstellen zu einer Dienststelle festzusetzen und
die zu besorgenden Aufgaben nach ihrem Gegenstand und sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen und Sachgebiete sowie deren Außenstellen (Dienststellen) aufzuteilen.
in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung zu regeln.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster