66. Gesetz vom 9. Mai 2019, mit dem das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 6 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Integrationsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, betreut werden.“Integrationsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, betreut werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 17 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 17, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(17)Absatz 17,Kindergartenjahr ist der Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn des § 109 Abs. 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der jeweils geltenden Fassung. Ausgenommen sind die schulfreien Tage nach § 110 Abs. 2, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991. Werden die Öffnungszeiten im Sinn des § 110 Abs. 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 festgelegt, so sind dabei die Interessen der betroffenen Eltern zu berücksichtigen.“Kindergartenjahr ist der Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn des Paragraph 109, Absatz 3, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung. Ausgenommen sind die schulfreien Tage nach Paragraph 110, Absatz 2, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991. Werden die Öffnungszeiten im Sinn des Paragraph 110, Absatz 7, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 festgelegt, so sind dabei die Interessen der betroffenen Eltern zu berücksichtigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 24 angefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,Bedarfsorientierte Ferienbetreuung ist die Betreuung schulpflichtiger Kinder von Montag bis Freitag während der Herbst-, Weihnachts-, Semester-, Oster- und Sommerferien und an sonstigen schulfreien Tagen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 3 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 3, hat die Litera c, zu lauten:
die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern gemeinsam mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und Kindern, denen Maßnahmen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 hat zu lauten:Paragraph 5, hat zu lauten:
„§ 5
Bildungsauftrag
(1)Absatz eins,Die Kinderbetreuungseinrichtungen, die Tagesbetreuung sowie die Kinderspielgruppen haben einen Bildungsauftrag zu erfüllen. Dabei sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“, herausgegeben von den Ämtern der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, dem Magistrat der Stadt Wien und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, August 2009;
der „Leitfaden Sprachliche Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung“, Wien 2016;
das „Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen (Modul für Fünfjährige)“, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010;
der „Leitfaden Werte leben Werte bilden, Wertebildung im Kindergarten (Werte- und Orientierungsleitfaden)“, herausgegeben von der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Baden bei Wien 2018;
für die Tagesbetreuung weiters der „Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung allfällige weitere pädagogische Grundlagendokumente zur Verwendung vorzuschreiben, die entsprechend dem Art. 2 Z 6 lit. f der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl. Nr. 6/2019, im Einvernehmen zwischen dem Bund und den Ländern erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.Die Landesregierung hat durch Verordnung allfällige weitere pädagogische Grundlagendokumente zur Verwendung vorzuschreiben, die entsprechend dem Artikel 2, Ziffer 6, Litera f, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2019,, im Einvernehmen zwischen dem Bund und den Ländern erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.
(3)Absatz 3,Die pädagogischen Grundlagendokumente nach den Abs. 1 und 2 sind auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereit zu halten.“Die pädagogischen Grundlagendokumente nach den Absatz eins und 2 sind auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereit zu halten.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach dem § 5 wird folgende Bestimmung als § 5a eingefügt:Nach dem Paragraph 5, wird folgende Bestimmung als Paragraph 5 a, eingefügt:
„§ 5a
Sprachförderung, Sprachstandsfeststellung
(1)Absatz eins,Die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder ist wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Bildungsarbeit und hat ganzheitlich und alltagsintegriert zu erfolgen. Das Land Tirol hat die sprachliche Förderung der im Rahmen dieses Gesetzes zu betreuenden Kinder durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Kinder mit mangelhaften Deutschkenntnissen sollen bereits vor Beginn der Schulpflicht besonders gefördert werden, damit sie bei Eintritt in die Schule die Sprache Deutsch möglichst beherrschen.
(2)Absatz 2,Für Kinder in Kindergärten sind Sprachstandsfeststellungen entsprechend den Vorgaben des Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 durchzuführen. Die Sprachstandsfeststellungen sind von pädagogischen Fachkräften unter Verwendung eines standardisierten Beobachtungsbogens zur Sprachstandsfeststellung bzw. eines standardisierten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch bei Kindern mit Deutsch als Zweitsprache vorzunehmen.Für Kinder in Kindergärten sind Sprachstandsfeststellungen entsprechend den Vorgaben des Artikel 10, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 durchzuführen. Die Sprachstandsfeststellungen sind von pädagogischen Fachkräften unter Verwendung eines standardisierten Beobachtungsbogens zur Sprachstandsfeststellung bzw. eines standardisierten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch bei Kindern mit Deutsch als Zweitsprache vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Für Kinder, die aufgrund einer Anzeige nach § 26 Abs. 4 lit. e von der Besuchspflicht ausgenommen werden sollen, ist in einem Kindergarten jener Gemeinde, in dem das Kind den Hauptwohnsitz hat, eine Sprachstandsfeststellung nach Abs. 2 durchzuführen. Das Ergebnis ist den Eltern in Form eines standardisierten Sprachstandsnachweises auszuhändigen.Für Kinder, die aufgrund einer Anzeige nach Paragraph 26, Absatz 4, Litera e, von der Besuchspflicht ausgenommen werden sollen, ist in einem Kindergarten jener Gemeinde, in dem das Kind den Hauptwohnsitz hat, eine Sprachstandsfeststellung nach Absatz 2, durchzuführen. Das Ergebnis ist den Eltern in Form eines standardisierten Sprachstandsnachweises auszuhändigen.
(4)Absatz 4,Die Muster der standardisierten Beobachtungsbögen und des standardisierten Sprachstandsnachweises nach Abs. 2 bzw. 3 sind auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereit zu halten.“Die Muster der standardisierten Beobachtungsbögen und des standardisierten Sprachstandsnachweises nach Absatz 2, bzw. 3 sind auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereit zu halten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 1 des § 10 haben die lit. c und d zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 10, haben die Litera c und d zu lauten:
in Integrationskinderkrippengruppen mindestens sechs und höchstens zehn, darunter höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden,
in Integrationskindergarten- und Integrationshortgruppen mindestens acht und höchstens 15, darunter höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 19 hat zu lauten:Paragraph 19, hat zu lauten:
„§ 19
Integrationsgruppen
Integrationsgruppen haben zusätzlich zu den Aufgaben nach § 8 insbesondere die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung, Betreuung, Bildung und Pflege von Kindern mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf bzw. Kindern, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden, nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Inklusion und der Integration, zwischen den Kindern soziale Kontakte anzubahnen und weiterzuentwickeln sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern.“Integrationsgruppen haben zusätzlich zu den Aufgaben nach Paragraph 8, insbesondere die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung, Betreuung, Bildung und Pflege von Kindern mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf bzw. Kindern, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden, nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Inklusion und der Integration, zwischen den Kindern soziale Kontakte anzubahnen und weiterzuentwickeln sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 4 des § 26 haben die lit. d und e zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 26, haben die Litera d und e zu lauten:
sie eine sonstige Kinderbetreuungsgruppe besuchen und sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben im Sinn des § 5 Abs. 1 und 2 dort entsprechend wahrgenommen werden,sie eine sonstige Kinderbetreuungsgruppe besuchen und sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins und 2 dort entsprechend wahrgenommen werden,
sie häuslich erzogen oder im Rahmen einer Tagesbetreuung betreut werden und die Eltern schriftlich erklären, dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben sowie die Werteerziehung gewährleistet sind und die Kinder keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedürfen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der Abs. 5 des § 26 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 26, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Eine Anzeige nach Abs. 4 ist bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen. Die Anzeige ist zu begründen; weiters sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besuchspflicht erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Einer Anzeige nach Abs. 4 lit. e ist jedenfalls der Sprachstandsnachweis nach § 5a Abs. 3 anzuschließen.“Eine Anzeige nach Absatz 4, ist bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen. Die Anzeige ist zu begründen; weiters sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besuchspflicht erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Einer Anzeige nach Absatz 4, Litera e, ist jedenfalls der Sprachstandsnachweis nach Paragraph 5 a, Absatz 3, anzuschließen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 26a wird aufgehoben.Paragraph 26 a, wird aufgehoben.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 28 werden folgende Bestimmungen als Abs. 7 und 8 angefügt:Im Paragraph 28, werden folgende Bestimmungen als Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,In Kinderkrippen und Kindergärten ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten.
(8)Absatz 8,Nimmt die Leitung der Kinderkrippe oder des Kindergartens eine Missachtung des Verbots nach Abs. 7 wahr, so hat sie den Eltern des Kindes ein klärendes Gespräch anzubieten und dies zu dokumentieren. Wird dieses Gesprächsanbot nicht angenommen oder nimmt die Leitung nach einem entsprechenden Gespräch eine weitere Missachtung dieses Verbots wahr, so hat sie die Eltern zu ermahnen und dies zu dokumentieren. Im Fall einer nochmaligen Missachtung dieses Verbotes hat die Leitung den Erhalter des Kindergartens bzw. der Kinderkrippe zu informieren, der den gesamten Vorgang der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen hat.“Nimmt die Leitung der Kinderkrippe oder des Kindergartens eine Missachtung des Verbots nach Absatz 7, wahr, so hat sie den Eltern des Kindes ein klärendes Gespräch anzubieten und dies zu dokumentieren. Wird dieses Gesprächsanbot nicht angenommen oder nimmt die Leitung nach einem entsprechenden Gespräch eine weitere Missachtung dieses Verbots wahr, so hat sie die Eltern zu ermahnen und dies zu dokumentieren. Im Fall einer nochmaligen Missachtung dieses Verbotes hat die Leitung den Erhalter des Kindergartens bzw. der Kinderkrippe zu informieren, der den gesamten Vorgang der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen hat.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach dem § 31 wird folgende Bestimmung als § 31a eingefügt:Nach dem Paragraph 31, wird folgende Bestimmung als Paragraph 31 a, eingefügt:
„§ 31a
Fachliche Qualifikation für die Durchführung sprachlicher Förderung
Personen, die keine pädagogischen Fachkräfte sind und im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, haben nachzuweisen:
zumindest Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen; als Nachweis darüber gelten insbesondere
ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, des Goethe-Instituts e.V. oder der Telc GmbH,
ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung entspricht oderein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung entspricht oder
ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land;
weiters eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift des 7. Abschnitts hat zu lauten:
„Tagesbetreuung, Kinderspielgruppen, bedarfsorientierte Mittags- und Ferienbetreuung“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach dem § 45a wird folgende Bestimmung als § 45b angefügt:Nach dem Paragraph 45 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 45 b, angefügt:
„§ 45b
Förderung der bedarfsorientierten Ferienbetreuung
Das Land Tirol kann die bedarfsorientierte Ferienbetreuung von schulpflichtigen Kindern fördern. Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf des Beitrags im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 46 wird folgende Bestimmung als Abs. 12 eingefügt; die bisherigen Abs. 12, 13 und 14 erhalten die Absatzbezeichnungen „(13)“, „(14)“ und „(15)“:Im Paragraph 46, wird folgende Bestimmung als Absatz 12, eingefügt; die bisherigen Absatz 12, 13 und 14 erhalten die Absatzbezeichnungen „(13)“, „(14)“ und „(15)“:
„(12)Absatz 12,Der Erhalter eines Kindergartens hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 5a Abs. 2 oder 3 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern des Kindes ihrer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage dieser Unterlagen nicht nachkommen. Die Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung sind vom Erhalter des Kindergartens nach der Beendigung des Betreuungsverhältnisses ein Jahr lang aufzubewahren und nach dem Ablauf dieser Frist zu vernichten oder zu löschen.“Der Erhalter eines Kindergartens hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, oder 3 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern des Kindes ihrer Verpflichtung nach Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage dieser Unterlagen nicht nachkommen. Die Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung sind vom Erhalter des Kindergartens nach der Beendigung des Betreuungsverhältnisses ein Jahr lang aufzubewahren und nach dem Ablauf dieser Frist zu vernichten oder zu löschen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 47 hat zu lauten:Paragraph 47, hat zu lauten:
„§ 47
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 26 Abs. 3 und 6 und im Fall von Kindergärten, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erhalten werden, weiters der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 8 und § 46 Abs. 12, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach Paragraph 26, Absatz 3 und 6 und im Fall von Kindergärten, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erhalten werden, weiters der Aufgaben nach Paragraph 5 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 28, Absatz 8 und Paragraph 46, Absatz 12,, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 1 des § 48 wird in der lit. b Z 1 und 2 jeweils das Zitat „oder § 19 Abs. 2“ aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 48, wird in der Litera b, Ziffer eins und 2 jeweils das Zitat „oder Paragraph 19, Absatz 2, aufgehoben.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 1 des § 48 werden die lit. o und p durch folgende lit. „o“ bis „r“ ersetzt:Im Absatz eins, des Paragraph 48, werden die Litera o und p durch folgende lit. „o“ bis „r“ ersetzt:
als Elternteil gegen die Verpflichtung nach „§ 28 Abs. 4 letzter Satz verstößt,als Elternteil gegen die Verpflichtung nach „§ 28 Absatz 4, letzter Satz verstößt,
als Elternteil gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs. 6 verstößt,als Elternteil gegen die Verpflichtung nach Paragraph 28, Absatz 6, verstößt,
als Elternteil nach einer dokumentierten Ermahnung durch die Leitung einer Kinderkrippe oder eines Kindergartens nach § 28 Abs. 8 nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, trägt,als Elternteil nach einer dokumentierten Ermahnung durch die Leitung einer Kinderkrippe oder eines Kindergartens nach Paragraph 28, Absatz 8, nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, trägt,
die Verschwiegenheitspflicht nach § 36 Abs. 3 verletzt.“die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 36, Absatz 3, verletzt.“
20.Novellierungsanordnung 20, Der Abs. 2 des § 48 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 48, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen:
Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis n mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a bis n mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro,
Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. o mit einer Geldstrafe bis zu 440,- Euro,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera o, mit einer Geldstrafe bis zu 440,- Euro,
Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. p und r mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro undVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera p und r mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro und
Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. q mit einer Geldstrafe bis zu 110,- Euro.“Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera q, mit einer Geldstrafe bis zu 110,- Euro.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Palfrader
Der Landesamtsdirektor:
Forster