54. Gesetz vom 27. März 2019, mit dem das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, LGBl. Nr. 131/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 1 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph eins, wird am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera d, angefügt:
der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. 2016 Nr. L 200, S. 1.“der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012,, Amtsblatt 2016 Nummer L 200, Seite 1.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 7 wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:Nach dem Paragraph 7, wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:
„4. Abschnitt
Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2016/1191
§ 8Paragraph 8
Zentralbehörde
(1)Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten Zentralbehörde im Sinn von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI).Das Amt der Tiroler Landesregierung ist in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten Zentralbehörde im Sinn von Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI).
(2)Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist weiters Zentralbehörde
für die Entgegennahme und erforderlichenfalls Beantwortung von Auskunftsersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten und weiters
für die Erteilung der für derartige Ersuchen erforderlichen Auskünfte an Behörden anderer Mitgliedstaaten
in Bezug auf Urkunden im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1191, die von einer Wahlbehörde nach der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, oder der Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120/2011, beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt worden sind.“in Bezug auf Urkunden im Sinn von Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1191, die von einer Wahlbehörde nach der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, oder der Innsbrucker Wahlordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2011,, beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt worden sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt“; der bisherige § 8 erhält die die Paragraphenbezeichnung „§ 9“.Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt“; der bisherige Paragraph 8, erhält die die Paragraphenbezeichnung „§ 9“.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster