Jahrgang 2019

Kundgemacht am 19. April 2019

54.

Änderung des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung

54. Gesetz vom 27. März 2019, mit dem das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph eins, wird am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012,, Amtsblatt 2016 Nummer L 200, Seite 1.“

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 7, wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:

„4. Abschnitt
Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2016/1191

Paragraph 8

Zentralbehörde

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten Zentralbehörde im Sinn von Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI).
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist weiters Zentralbehörde
    1. Litera a
      für die Entgegennahme und erforderlichenfalls Beantwortung von Auskunftsersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten und weiters
    2. Litera b
      für die Erteilung der für derartige Ersuchen erforderlichen Auskünfte an Behörden anderer Mitgliedstaaten
    in Bezug auf Urkunden im Sinn von Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1191, die von einer Wahlbehörde nach der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, oder der Innsbrucker Wahlordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2011,, beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt worden sind.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt“; der bisherige Paragraph 8, erhält die die Paragraphenbezeichnung „§ 9“.

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Forster