21. Gesetz vom 6. Februar 2019, mit dem das Tiroler Notifikationsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Notifikationsgesetz, LGBl. Nr. 43/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Notifikationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 1 und 2 haben zu lauten:Die Paragraphen eins und 2 haben zu lauten:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften aus dem Bereich der Gesetzgebung oder Vollziehung des Landes, für die nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner seiner Bestimmungen erweitern, soweit dies im Hinblick auf technische Vorschriften zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
§ 2Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Erzeugnisse sind alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.
(2)Absatz 2,Dienste sind Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, das sind alle in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen. Dabei gelten als:
im Fernabsatz erbrachte Dienstleistungen, solche Dienstleistungen, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht werden;
elektronisch erbrachte Dienstleistungen, solche Dienstleistungen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen werden und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen, solche Dienstleistungen, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht werden.
(3)Absatz 3,Technische Spezifikationen sind Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
(4)Absatz 4,Sonstige Vorschriften sind Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikationen sind und die insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder dessen Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
(5)Absatz 5,Vorschriften betreffend Dienste sind allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu den Aktivitäten der im Abs. 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen. Dabei gelten Vorschriften als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellen. Vorschriften sind nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinn eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirken.Vorschriften betreffend Dienste sind allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu den Aktivitäten der im Absatz 2, genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen. Dabei gelten Vorschriften als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellen. Vorschriften sind nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinn eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirken.
(6)Absatz 6,Technische Vorschriften sind technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften sowie Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (Abs. 7) für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3 lit. b und c und Abs. 4 – der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.Technische Vorschriften sind technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften sowie Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (Absatz 7,) für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und c und Absatz 4, – der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
(7)Absatz 7,Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes bzw. Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;
freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Tirol Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;
die technischen Spezifikationen, bzw. sonstigen Vorschriften bzw. Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften bzw. Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.
(8)Absatz 8,Entwürfe von technischen Vorschriften sind Texte von technischen Spezifikationen, von sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, die ausgearbeitet worden sind, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und die sich im Stadium der Ausarbeitung befinden, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.
(9)Absatz 9,Wesentliche Änderungen sind Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
(10)Absatz 10,Ausführliche Stellungnahmen sind Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen Spezifikation, sonstigen Vorschrift bzw. Vorschrift betreffend Dienste bei der Europäischen Kommission zu diesem abgegeben werden und einer solchen zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die
im Fall von technischen Vorschriften nach Abs. 6 mit Ausnahme der Entwürfe betreffend Dienste den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes,im Fall von technischen Vorschriften nach Absatz 6, mit Ausnahme der Entwürfe betreffend Dienste den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes,
im Fall von Vorschriften betreffend Dienste nach Abs. 5 den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktesim Fall von Vorschriften betreffend Dienste nach Absatz 5, den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes
beeinträchtigen könnten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 3 wird der dritte Satz aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 3, wird der dritte Satz aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 4 des § 3 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 3, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese
verbindliche Unionsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden;
Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;
Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Unionsrechtsakten enthalten sind;
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit anwenden;Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit anwenden;
lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union nachkommen;
lediglich eine technische Vorschrift nach § 2 Abs. 6 und 7 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern, entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;lediglich eine technische Vorschrift nach Paragraph 2, Absatz 6 und 7 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern, entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;
Maßnahmen betreffen, die im Rahmen des AEUV zum Schutz von Personen, insbesondere von Dienstnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 5 des § 3 wird aufgehoben.Der Absatz 5, des Paragraph 3, wird aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Abs. 1 bis 4 des § 4 haben zu lauten:Die Absatz eins bis 4 des Paragraph 4, haben zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Diese Frist verlängert sich auf:
vier Monate im Fall einer beabsichtigten Vorschrift betreffend Dienste, sofern innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;
vier Monate im Fall einer beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung nach § 2 Abs. 7 lit. b, sofern innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;vier Monate im Fall einer beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung nach Paragraph 2, Absatz 7, Litera b,, sofern innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;
sechs Monate in allen nicht von lit. a und b erfassten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;sechs Monate in allen nicht von Litera a und b erfassten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;
zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist
im Fall des Entwurfs einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen, oderim Fall des Entwurfs einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Artikel 288, AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder
bekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist;bekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Artikel 288, AEUV vorgelegt worden ist;
18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist nach lit. d einen Standpunkt festlegt.18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist nach Litera d, einen Standpunkt festlegt.
(2)Absatz 2,Die Fristen nach Abs. 1 lit. d und e enden vorzeitig,Die Fristen nach Absatz eins, Litera d und e enden vorzeitig,
wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Unionsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen,
wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt, oder
sobald ein verbindlicher Unionsrechtsakt vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union oder von der Europäischen Kommission erlassen worden ist.
(3)Absatz 3,Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nichtDie Stillhaltefristen nach Absatz eins, gelten nicht
wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, auf die Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Fall von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist im Ersuchen um Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen;wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, auf die Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Fall von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist im Ersuchen um Notifikation nach Paragraph 3, Absatz eins, zu begründen;
für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, und
für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. Vorschriften betreffend Dienste nach § 2 Abs. 7 lit. c.für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. Vorschriften betreffend Dienste nach Paragraph 2, Absatz 7, Litera c,
(4)Absatz 4,Abs. 1 lit. d und e sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen nach § 2 Abs. 7 lit. b.“Absatz eins, Litera d und e sowie Absatz 2, gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen nach Paragraph 2, Absatz 7, lit. b.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster