17. Verordnung der Landesregierung vom 21. November 2018, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Kramsach festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 31 b, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Fortschreibung, Fristen
(1)Absatz einsDie Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Kramsach wird mit 16 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2)Absatz 2Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Kramsach bis spätestens 7. Jänner 2021 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2Paragraph 2,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Kramsach festgelegt wird, LGBl. Nr. 14/2017, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Kramsach festgelegt wird, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2017,, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
i.V. Schennach