16. Gesetz vom 13. Dezember 2018, mit dem das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung geändert wird
Der Landtag hat beschossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach § 13 wird folgende Bestimmung als § 14 angefügt:Nach Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als Paragraph 14, angefügt:
„§ 14
Umwandlung
(1)Absatz eins,Das Kuratorium wird unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über ergänzende zivilrechtliche Bestimmungen für die Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 88/2018, ermächtigt, mit BeschlussDas Kuratorium wird unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über ergänzende zivilrechtliche Bestimmungen für die Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2018,, ermächtigt, mit Beschluss
die Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln,
die Bestimmungen für den Gesellschaftsvertrag festzulegen,
den ersten Geschäftsführer zu bestellen,
den Aufsichtsrat zu bestellen, wenn im Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat vorgesehen ist, und
den Gründungsbericht zu erstatten.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsanteil an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht zum Zeitpunkt der Umwandlung im Eigentum des Landes Tirol oder einer Tochtergesellschaft des Landes Tirol.
(3)Absatz 3,Mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch besteht die Tiroler Zukunftsstiftung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter. Damit erlöschen die Funktionen des Kuratoriums sowie des Geschäftsführers der Tiroler Zukunftsstiftung und seines Stellvertreters.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat nach der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch im Landesgesetzblatt kundzumachen, dass die Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt worden ist. In dieser Kundmachung sind Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Firmenbuchnummer anzugeben.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Landesregierung nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2019, außer Kraft.Mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Landesregierung nach Paragraph 14, Absatz 4, des Gesetzes über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2019,, außer Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Zoller-Frischauf
Der Landesamtsdirektor:
Forster