Jahrgang 2019

Kundgemacht am 29. Jänner 2019

11.

Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

11. Gesetz vom 12. Dezember 2018, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz eins, des Paragraph 50, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDas Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:

in der

Gehaltsstufe

in der Verwen-dungsgruppe W 3

in der Verwendungsgruppe W 2

Dienstklasse

Dienstklasse

III

III

IV

V

1

1.539,2

1.585,0

1.984,6

-

2

1.556,8

1.621,9

2.065,1

2.632,0

3

1.574,5

1.658,9

2.100,0

2.720,2

4

1.592,1

1.696,1

2.187,5

2.807,6

5

1.609,8

1.733,0

2.276,4

2.896,0

6

1.652,8

1.770,2

2.365,1

2.984,0

7

1.681,5

1.806,8

2.454,0

3.072,2

8

1.710,3

1.843,8

2.543,5

3.160,2

9

1.738,4

1.880,6

2.632,0

3.247,6

10

1.767,0

1.917,7

-

-

11

-

1.954,8

-

-

12

-

1.994,4

-

-“

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz 4, des Paragraph 50, hat zu lauten:

  1. Absatz 4Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit

 

Euro

bis zu 9 Jahren

54,2

von 10 bis 15 Jahren

69,5

von 16 bis 21 Jahren

98,3

von 22 bis 29 Jahren

124,6

ab 30 Jahren

148,2

Während des provisorischen Dienstverhältnisses beträgt die Dienstzulage 33,7 Euro.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 6, des Paragraph 50, werden in der Litera a, der Betrag „80,3 Euro“ durch den Betrag „82,5 Euro“ und der Betrag „94,5 Euro“ durch den Betrag „97,1 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 6, des Paragraph 50, wird in der Litera c, der Betrag „112,9 Euro“ durch den Betrag „116,0 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 6, des Paragraph 50, hat die Litera e, zu lauten:

„e)         Paragraph 140, mit der Maßgabe, dass in der Verwendungsgruppe W2 die Dienstzulage

  1. Ziffer eins
    im provisorischen Dienstverhältnis 33,7 Euro,
  2. Ziffer 2
    im definitiven Dienstverhältnis

in der

in der Dienstzulagenstufe

1

2

Euro

Grundstufe

69,5

124,6

Dienststufe 1a

148,2

212,2

Dienststufe 1b

187,7

268,3

Dienststufe 2

268,3

331,5

Dienststufe 3

395,2

473,0

und
  1. Ziffer 3
    nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren 148,2 Euro beträgt,“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 6, des Paragraph 50, werden in der Litera f, der Betrag „109,9 Euro“ durch den Betrag „112,9 Euro“ und der Betrag „115,5 Euro“ durch den Betrag „118,7 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 6, des Paragraph 50, wird in der Litera g, der Betrag „65,0 Euro“ durch den Betrag „66,8 Euro“ ersetzt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tratter

Der Landesamtsdirektor:

Forster