Jahrgang 2018

Kundgemacht am 20. Dezember 2018

144.

Tiroler Datenverarbeitungs-Anpassungsgesetz

144. Gesetz vom 13. Dezember 2018 über die aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Anpassungen der Tiroler Landesrechtsordnung (Tiroler Datenverarbeitungs-Anpassungsgesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt
Organisationsrecht, Bezügerecht, Wahlrecht, Gemeinderecht

Artikel 1 Änderung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013

Artikel 2 Änderung der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt

Artikel 4 Änderung des Tiroler Landesrechnungshofgesetzes

Artikel 5 Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Tiroler Bezügegesetzes 1995
Artikel 7
Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998
Artikel 8
Änderung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 1994,
Artikel 9
Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Artikel 10
Änderung des Tiroler Volksrechtegesetzes
Artikel 11
Änderung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2017,
Artikel 12
Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Artikel 13
Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011
Artikel 14
Änderung des Tiroler Landeswappengesetzes
Artikel 15
Änderung des Gesetzes über die Auszeichnungen des Landes Tirol
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über den Tiroler Adler-Orden
Artikel 17
Änderung des Tiroler Ehrungsgesetzes
Artikel 18
Änderung des Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetzes 2015
Artikel 19
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 20
Änderung des Gemeinde-Bezügegesetzes
Artikel 21
Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
Artikel 22
Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975

2. Abschnitt
Dienstrecht

Artikel 23 Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994

Artikel 24 Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 25 Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Artikel 26 Änderung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005

Artikel 27 Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005

Artikel 28 Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998

Artikel 29 Änderung des Landesbedienstetengesetzes

Artikel 30 Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005

Artikel 31 Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005

Artikel 32 Änderung des Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014

Artikel 33 Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

Artikel 34 Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Artikel 35 Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

Artikel 36 Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes

Artikel 37 Änderung des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005

Artikel 38 Änderung des Gesetzes über die Landesimmobilien-Bau- und Sanierungsgesellschaften

Artikel 39 Änderung des Gesetzes über die Tiroler Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m.b.H.

3. Abschnitt
Innere Verwaltung

Artikel 40 Änderung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes

Artikel 41 Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes

Artikel 42 Änderung des Gesetzes über die Lawinenkommission

Artikel 43 Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001

Artikel 44 Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008

Artikel 45 Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011

Artikel 46
Änderung des Fördertransparenzgesetzes

Artikel 47 Änderung des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010

Artikel 48 Änderung des Tiroler Sportförderungsgesetzes 2006

Artikel 49 Änderung des Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetzes

4. Abschnitt
Kulturrecht, Schulrecht, Kinderbetreuung, Jugend

Artikel 50 Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991

Artikel 51 Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012

Artikel 52
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000

Artikel 53 Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes

Artikel 54 Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994

Artikel 55 Änderung des Tiroler Musikschulgesetzes

Artikel 56 Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 57 Änderung des Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetzes

5. Abschnitt
Umweltrecht

Artikel 58 Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005

Artikel 59 Änderung des Nationalparkgesetzes Hohe Tauern

Artikel 60 Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003

Artikel 61 Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005

Artikel 62 Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes

Artikel 63 Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel 64 Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001

6. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftsrecht

Artikel 65
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 66
Änderung des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes
Artikel 67
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001
Artikel 68
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Artikel 69
Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel 70
Änderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
Artikel 71
Änderung des Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007
Artikel 72
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 73
Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002
Artikel 74
Änderung des Wald- und Weideservitutengesetzes
Artikel 75
Änderung des Güter- und Seilwege- Landesgesetzes 1970
Artikel 76
Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Artikel 77
Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Artikel 78
Änderung der Tiroler Waldordnung 2005

7. Abschnitt
Wirtschafts- und Finanzrecht

Artikel 79 Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes

Artikel 80 Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006

Artikel 81 Änderung des Privatzimmervermietungsgesetzes

Artikel 82 Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995

Artikel 83 Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes

Artikel 84 Änderung des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes

Artikel 85
Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes

Artikel 86 Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

Artikel 87 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung

Artikel 88 Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004

Artikel 89 Änderung des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018

Artikel 90 Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012

Artikel 91 Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969

Artikel 92 Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes

Artikel 93 Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006

Artikel 94 Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003

8. Abschnitt
Boden- und Verkehrsrecht, Straßenrecht

Artikel 95 Änderung der Tiroler Bauordnung 2018

Artikel 96 Änderung des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016

Artikel 97 Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016

Artikel 98
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996

Artikel 99 Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003

Artikel 100 Änderung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

Artikel 101 Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013

Artikel 102 Änderung des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012

Artikel 103 Änderung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000

Artikel 104 Änderung des Tiroler Geodateninfrastrukturgesetzes

Artikel 105 Änderung des Tiroler Straßengesetzes

Artikel 106 Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1991

9. Abschnitt
Sozial- und Gesundheitsrecht

Artikel 107 Änderung der Landarbeitsordnung 2000

Artikel 108 Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes

Artikel 109 Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes

Artikel 110 Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes

Artikel 111 Änderung des Tiroler Heimgesetzes

Artikel 112 Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes

Artikel 113 Änderung der Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Artikel 114 Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes

Artikel 115 Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009

Artikel 116 Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes

Artikel 117 Änderung des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes

Artikel 118 Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes

Artikel 119 Änderung des TILAK-Gesetzes

Artikel 120 Änderung des Gesetzes über die Tiroler Patientenvertretung

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Artikel 121 Inkrafttreten

1. ABSCHNITT
Organisationsrecht, Bezügerecht, Wahlrecht, Gemeinderecht

Artikel 1
Änderung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013

Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl. Nr. 125, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 9, wird die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamens“ durch das Wort „Familiennamens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 9, wird im letzten Satz die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015

Die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, Landesgesetzblatt Nr. 63, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 21, wird folgende Bestimmung als Paragraph 21 a, eingefügt:

„§ 21a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Landtagsdirektion ist im Rahmen der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Landtagsdirektion, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Abgeordneten des Landtages und von den vom Landtag gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bundesrates: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Sozialversicherungsdaten, Daten über Bankverbindungen, Ausbildungs- und sonstige Qualifikationsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Klub- bzw. Wählergruppenzugehörigkeit, sonstige politische Funktionen,
    2. Litera b
      von Einbringerinnen/Einbringern und Zustimmungserklärerinnen/Zustimmungserklärern von Petitionen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. Litera c
      von Einbringerinnen/Einbringern von Auskunftsersuchen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    4. Litera d
      von Besucherinnen/Besuchern des Landtages: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
    5. Litera e
      von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung, Daten über Bankverbindungen,
    6. Litera f
      von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Landtagsdirektion, des Landesrechnungshofes und der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwaltes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen, Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Fortbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen die Daten nach Absatz 2, Litera a bis e, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, an
    1. Litera a
      zuständige Behörden,
    2. Litera b
      die Landesregierung
    übermitteln.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 5, des Paragraph 33, wird im neunten und zehnten Satz das Wort „Zunamens“ jeweils durch das Wort „Familiennamens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 42, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Aufnahmen dieser Übertragungen dürfen bis zum Ablauf der auf die laufende Gesetzgebungsperiode folgenden Gesetzgebungsperiode auf der Internetseite des Landes Tirol in geeigneter Weise veröffentlicht werden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 79, wird folgender Satz angefügt:

„Der Name von Personen, die eine elektronische Unterstützungserklärung abgegeben haben, ist nach dem Ablauf der auf die laufende Gesetzgebungsperiode folgenden Gesetzgebungsperiode zu löschen.“

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt

Das Gesetz über den Tiroler Landesvolksanwalt, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2014,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Paragraph 11, eingefügt:

„§ 11

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Landesvolksanwalt ist hinsichtlich seiner Aufgaben und der Aufgaben des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit den Aufgaben des Landesvolksanwaltes und des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt, insbesondere der Beratungstätigkeit, der Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden, der Information über das Ergebnis der Prüfung von Beschwerden, dem Aufzeigen von Missständen und der Abgabe von Empfehlungen zu deren Beseitigung, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Personen, die eine Beratung durch den Landesvolksanwalt in Anspruch nehmen sowie von Beschwerdeführern und ihren Vertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Vertretungsverhältnis, gegebenenfalls Daten zur Ausbildung, Daten zum Beruf, Sozialversicherungsnummer, Daten über den Gesundheitszustand, Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, Religionsbekenntnis, Daten über Bankverbindungen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
    2. Litera b
      von den Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen des Landes und der Gemeinden bzw. von sonstigen Einrichtungen, die Verwaltungsaufgaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, besorgen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. Litera c
      von Sachverständigen und Systempartnern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung,
    4. Litera d
      von Mitarbeitern von Systempartnern im Rahmen der allgemeinen und individuellen Interessensvertretung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen die Daten nach Absatz 2,, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, an
    1. Litera a
      die von einer Beschwerde bzw. einer Empfehlung betroffene Stelle,
    2. Litera b
      zuständige gleichartige Einrichtungen des Bundes oder eines anderen Landes,
    3. Litera c
      Schieds- und Schlichtungsstellen, andere Beratungs- und Ombudsstellen sowie karitative Einrichtungen,
    4. Litera d
      zuständige Behörden,
    5. Litera e
      die Landesregierung
    übermitteln.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 11, erhält die Bezeichnung „§ 12“.

Artikel 4
Änderung des Tiroler Landesrechnungshofgesetzes

Das Tiroler Landesrechnungshofgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, wird folgende Bestimmung als Paragraph 6 a, eingefügt:

„§ 6a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Landesrechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. Absatz 2,Welche Daten die Verantwortlichen nach Absatz eins, verarbeiten dürfen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger gelten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  4. Absatz 4,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 7, werden im ersten Satz die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf seiner Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 4, des Paragraph 7, werden im zweiten Satz die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landesrechnungshofes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 12, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2, Litera d und Absatz 5, (neu), Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, sowie Paragraph 30, Absatz eins, 2, Litera a und Litera e, (neu) werden das Wort „Disziplinarausschuss“ jeweils durch die Wortfolge „Dienst- und Disziplinarausschuss“ sowie das Wort „Disziplinarausschusses“ jeweils durch die Wortfolge „Dienst- und Disziplinarausschusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 6, wird in der Litera c, die Wortfolge „bzw. der Vollversammlung“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Die Absatz 3 und 6 des Paragraph 9, werden aufgehoben. Die bisherigen Absatz 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnung „(3)“ bzw. „(4)“, die bisherigen Absatz 7 bis 10 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“.

Novellierungsanordnung 4, Im nunmehrigen Absatz 3, des Paragraph 9, hat der erste Satz zu lauten:

„Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Landesverwaltungsrichter ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens zwei Drittel davon anwesend sind.“

Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen Absatz 4, des Paragraph 9, wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 6 und 7“ durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen Absatz 5, des Paragraph 9, wird im fünften Satz das Zitat „Abs. 8 zweiter Satz“ durch das Zitat „Abs. 6 zweiter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz eins, des Paragraph 10, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 9 Absatz 7, 8 und 9 durch das Zitat „§ 9 Absatz 5, 6 und 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 8, des Paragraph 10, werden am Schluss der Litera d, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Litera e, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 9, des Paragraph 10, wird der vierte Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz eins, des Paragraph 11, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 9 Absatz 7, 8 und 9 durch das Zitat „§ 9 Absatz 5, 6 und 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Die Absatz 6 und 7 des Paragraph 11, haben zu lauten:

  1. Absatz 6,Dem Dienst- und Disziplinarausschuss obliegen:
    1. Litera a
      die Handhabung des Disziplinarrechts im Umfang des Paragraph 30, Absatz eins, Litera b,,
    2. Litera b
      die Entscheidung über die Amtsenthebung und die einstweilige Amtsenthebung von Landesverwaltungsrichtern sowie über die Aufhebung der einstweiligen Amtsenthebung (Paragraph 6, Absatz 3 und 4),
    3. Litera c
      die Entscheidung über die Amtsenthebung von fachkundigen Laienrichtern bzw. Ersatzrichtern (Paragraph 7, Absatz 10,),
    4. Litera d
      die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten, mit denen eine vorläufige Suspendierung verfügt wird.
  2. Absatz 7,Der Dienst- und Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich ein Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; davon abweichend dürfen
    1. Litera a
      die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung,
    2. Litera b
      die Enthebung von Landesverwaltungsrichtern von ihrem Amt in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, d und e,
    3. Litera c
      die Amtsenthebung von fachkundigen Laienrichtern bzw. Ersatzrichtern aus den im Paragraph 7, Absatz 10, Litera b, c und d genannten Gründen
    nur einstimmig erfolgen. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 12, wird folgende Bestimmung als Paragraph 12 a, eingefügt:

„§ 12a

Beschwerden nach Artikel 130 a, Absatz 2, B-VG

  1. Absatz eins,Über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.
  2. Absatz 2,In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.
  3. Absatz 3,Die Beschwerde ist binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden.
  4. Absatz 4,Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat. Kann die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, so sind weiters die hierzu erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
  5. Absatz 5,Auf den Ersatz der Verfahrenskosten ist Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz eins, des Paragraph 20, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    die Aufnahme der Niederschriften (Paragraphen 9, Absatz 8, 10, Absatz 10, 11, Absatz 8 und 15 Absatz 4,),“

Novellierungsanordnung 14, Der Absatz 4, des Paragraph 21, hat zu lauten:

  1. Absatz 4,Der Evidenzstelle obliegt die dauerhafte und vollständige Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts; diese ist allen Landesverwaltungsrichtern zugänglich zu machen. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind in anonymisierter Form jedenfalls zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Absatz 3, des Paragraph 29, wird im zweiten Satz der Klammerausdruck „(Anlage 1 zum Landesbedienstetengesetz)“ durch den Klammerausdruck „(Anlage 1a zum Landesbedienstetengesetz)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Absatz 2, des Paragraph 30, wird die Litera b, aufgehoben. Die bisherigen Litera c bis g erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b“ bis „f“.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 33, werden nach dem Wort „Gerichtsorganisationsgesetzes“ der Beistrich sowie das Zitat „RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2015,,“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 34, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Im Übrigen beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,,
    2. Ziffer 2
      Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,,
    3. Ziffer 3
      VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 35, hat zu lauten:

„§ 35

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, sind das Landesverwaltungsgericht, im Rahmen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, das Landesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. Absatz 2,Welche personenbezogene Daten die Verantwortlichen nach Absatz eins, im Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz durch die Vollversammlung, den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind, verarbeiten dürfen, richtet sich nach den im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Vorschriften.
  3. Absatz 3,Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts einschließlich der Justizverwaltungssachen nach Absatz 2, sowie im Rahmen der Justizverwaltungssachen nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 richten sich die aus den Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Datenschutz-Grundverordnung und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Absatz 4,Die Verantwortlichen nach Absatz eins, dürfen in den im Absatz 3, genannten Justizverwaltungssachen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der dem Präsidenten, der Vollversammlung, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und dem Dienst- und Disziplinarausschuss nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Landesverwaltungsrichtern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, Daten über Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen, Daten über sonstige Funktionen, Daten über Ausbildungen, dienst- und disziplinarrechtlich relevante Daten,
    2. Litera b
      von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen,
    3. Litera c
      von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.
  5. Absatz 5,Die Verantwortlichen nach Absatz eins, dürfen von folgenden Personen gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens bzw. die Ausübung der jeweiligen Befugnisse erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Landesverwaltungsrichtern im Amtsenthebungsverfahren, im Verfahren zur Abnahme von ihnen zukommenden Geschäften bzw. Aufgaben und im Disziplinarverfahren,
    2. Litera b
      von Landesverwaltungsrichtern und vom sonstigen Personal im Rahmen der dienstrechtlichen Befugnisse des Präsidenten nach Paragraph 8, Absatz 3,,
    3. Litera c
      von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern im Amtsenthebungsverfahren,
    4. Litera d
      von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter im Ernennungsverfahren.
  6. Absatz 6,Die Verantwortlichen nach Absatz eins, dürfen von den im Absatz 5, Litera a bis d genannten Personen in den dort genannten Fällen außer im Verfahren zur Abnahme der einzelnen Landesverwaltungsrichtern zukommenden Geschäfte bzw. Aufgaben weiters Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und Unterlassungen verarbeiten.
  7. Absatz 7,Die Verantwortlichen nach Absatz eins, haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind. Paragraph 21, Absatz 4, erster Satz bleibt unberührt.
  8. Absatz 8,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.“

Novellierungsanordnung 20, Der Hinweis auf die Anlage und die Bezeichnung der Anlage haben jeweils „Anlage zu Paragraph 9, Absatz 5, zu lauten.

Artikel 6
Änderung des Tiroler Bezügegesetzes 1995

Das Tiroler Bezügegesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Paragraph 14 a, eingefügt:

„§ 14a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von ehemaligen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus darf der nach Absatz eins, Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von ehemaligen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Funktion, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, funktionsbezogene, bezügerechtliche und pensionsbezogene Daten,
    2. Litera b
      von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von ehemaligen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse,
    3. Litera c
      von Kindern von ehemaligen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 7
Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998

Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 15, wird folgende Bestimmung als Paragraph 16, eingefügt:

„§ 16

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Organen und ihren Angehörigen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus darf der nach Absatz eins, Verantwortliche von Organen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Funktion, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, funktionsbezogene, bezügerechtliche und pensionsbezogene Daten.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 8
Änderung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994

Das Gesetzes, mit dem das Tiroler Bezügegesetz 1994 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Artikel römisch zwei, wird folgende Bestimmung als Artikel römisch drei, eingefügt:

„"Art". römisch drei
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von ehemaligen Mitgliedern des Landtages und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus darf der nach Absatz eins, Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von ehemaligen Mitgliedern des Landtages: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Funktion, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, funktionsbezogene, bezügerechtliche und pensionsbezogene Daten,
    2. Litera b
      von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von ehemaligen Mitgliedern des Landtages: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse,
    3. Litera c
      von Kindern von ehemaligen Mitgliedern des Landtages: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Artikel römisch drei, erhält die Artikelbezeichnung „IV“.

Artikel 9
Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017

Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 17, hat der zweite Satz zu lauten:

„Die Führung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich; Paragraph 4, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 21, wird folgender Satz angefügt:

„Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 29, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    die Benennung eines zum Landtag wahlberechtigten Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse sowie einer allfälligen abweichenden Zustelladresse im Landesgebiet.“

Novellierungsanordnung 4, Der Absatz eins, des Paragraph 36, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Der Kreiswahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich nach der Entscheidung über die Wahlvorschläge an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Dabei ist anstelle des Geburtsdatums der Wahlwerber lediglich das Geburtsjahr und anstelle der Adresse der Wahlwerber lediglich der Wohnort anzuführen; die Zustellungsbevollmächtigten sind nicht anzuführen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.“

Novellierungsanordnung 5, Der Absatz 12, des Paragraph 37, hat zu lauten:

  1. Absatz 12,Spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeswahlvorschläge im Bote für Tirol zu verlautbaren; Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. Gleichzeitig hat der Landeswahlleiter allen Gemeinden eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 72, wird folgende Bestimmung als Paragraph 72 a, eingefügt:

„§ 72a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Wahlen jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Wahlwerbern: Daten nach Paragraphen 29, Absatz 2, Litera b, bzw. 37 Absatz 2 und Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 4, Absatz 3 und 4);
    2. Litera b
      von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera c und Erreichbarkeitsdaten;
    3. Litera c
      von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten;
    4. Litera d
      von Wahlzeugen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3,Für die Veröffentlichung von Daten nach Absatz 2, Litera a und c gelten Paragraph 15, Absatz 8,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 12,
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht das Recht auf Löschung nur, soweit diese Daten nicht nach Artikel 17, Absatz 3, Litera b und d der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.“

Novellierungsanordnung 7, Der Absatz 2, des Paragraph 76, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,,
    2. Ziffer 2
      E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
    3. Ziffer 3
      Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
    4. Ziffer 4
      Wählerevidenzgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,,
    5. Ziffer 5
      Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,.“

Novellierungsanordnung 8, Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 77, haben zu lauten:

  1. Absatz 4,Für die Anlegung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gilt abweichend von Paragraph 17, Absatz eins, für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des Paragraph eins, Absatz 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018 der Paragraph eins, Absatz 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 sinngemäß. Weiters gilt Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
  2. Absatz 5,Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde abweichend von Paragraph 18, Absatz 3, jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.“

Artikel 10
Änderung des Tiroler Volksrechtegesetzes

Das Tiroler Volksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 3, hat die Litera d, zu lauten:

  1. Litera d
    den Vor- und Familiennamen, die Adresse und das Geburtsdatum eines Bevollmächtigten, der die Antragsteller vertritt, und seines Stellvertreters;“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 4, wird in der Litera b, die Wortfolge „Vor- und Zunamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 4, des Paragraph 4, wird folgender Satz angefügt:

„Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind zu löschen, wenn der Antrag auf Einleitung nach Paragraph 5, Absatz 2, abgewiesen wurde und die Abweisung unanfechtbar feststeht.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 14, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Vor- und Zunamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 2, des Paragraph 24, hat die Litera b, zu lauten:

  1. Litera b
    den Vor- und Familiennamen, die Adresse und das Geburtsdatum eines Bevollmächtigten, der die Antragsteller vertritt, und seines Stellvertreters;“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 25, wird in der Litera b, die Wortfolge „Vor- und Zunamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz eins, des Paragraph 28, wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz eins, des Paragraph 39, werden in der Litera b, die Wortfolgen „Vor- und Zunamen“ jeweils durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 2, des Paragraph 45, hat die Litera d, zu lauten:

  1. Litera d
    den Vor- und Familiennamen, die Adresse und das Geburtsdatum eines Bevollmächtigten, der die Antragsteller vertritt, und seines Stellvertreters;“

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz eins, des Paragraph 46, wird in der Litera b, die Wortfolge „Vor- und Zunamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz eins, des Paragraph 60, werden in der Litera b, die Wortfolgen „Vor- und Zunamen“ jeweils durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 66, wird folgende Bestimmung als Paragraph 66 a, angefügt:

„§ 66a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Bevollmächtigten und deren Stellvertretern: Daten nach Paragraphen 3, Absatz 2, Litera d,, 24 Absatz 2, Litera b und 45 Absatz 2, Litera d,;
    2. Litera b
      von Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten;
    3. Litera c
      von Abstimmungszeugen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht das Recht auf Löschung nur, soweit diese Daten nicht nach Artikel 17, Absatz 3, Litera b und d der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind.
  4. Absatz 4,Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.“

Artikel 11
Änderung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2017

Artikel römisch drei Absatz 2 und 3 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2017,, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Abweichend vom Paragraph 4, Absatz 4, dritter Satz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, dieses Gesetzes ist bis zum 30. Juni 2020 die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung in der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, geführten und vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich bis zu diesem Zeitpunkt laufend aktualisierten Wählerevidenz bzw. in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland nach Paragraph 17, der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 anzumerken.
  2. Absatz 3,Für die Anlegung der Stimmlisten ist hinsichtlich der Stimmberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde abweichend vom nach den Paragraphen 9, Absatz eins, 30, Absatz eins und 52 Absatz eins, dieses Gesetzes sinngemäß geltenden Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 bis zum 30. Juni 2020 die im Absatz 2, genannte Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 heranzuziehen. Diese Wählerevidenz ist auch nach dem 30. Juni 2020 bis zum Abschluss der Stimmlisten heranzuziehen und vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich zu aktualisieren, falls der Stichtag für ein Volksbegehren, eine Volksabstimmung oder eine Volksbefragung vor dem 1. Juli 2020 liegt und die Stimmlisten zum 30. Juni 2020 noch nicht abgeschlossen sind.“

Artikel 12
Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994

Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz eins, des Paragraph 23 a, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger); Paragraph 4, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, gilt sinngemäß. Weiters gelten für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz sowie Paragraph eins, Absatz 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 8, des Paragraph 23 a, wird folgender Satz angefügt:

„Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 9, des Paragraph 52, hat der vierte Satz zu lauten:

„Den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Vertrauenspersonen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 86, hat in der Litera h, die Wortfolge „oder als Wahlzeuge“ zu entfallen.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 86, wird folgende Bestimmung als Paragraph 86 a, angefügt:

„§ 86a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Wahlwerbern: Daten nach Paragraphen 35, Absatz 3, Litera b, bzw. 40 Absatz 3, Litera b, sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 9, Absatz 3 und 4);
    2. Litera b
      von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach Paragraph 35, Absatz 3, Litera c und Erreichbarkeitsdaten;
    3. Litera c
      von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3,Für die Veröffentlichung von Daten nach Absatz 2, Litera a und c gelten Paragraph 19, Absatz 5 und Paragraph 45, Absatz eins und 6,
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht das Recht auf Löschung nur, soweit diese Daten nicht nach Artikel 17, Absatz 3, Litera b und d der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.“

Novellierungsanordnung 6, Die Absatz 5 und 6 des Paragraph 87, haben zu lauten:

  1. Absatz 5,Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt abweichend von Paragraph 23 a, Absatz eins, für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des Paragraph eins, Absatz 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018 der Paragraph eins, Absatz 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, sinngemäß. Weiters gilt Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
  2. Absatz 6,Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, abweichend von Paragraph 24, Absatz 3, jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.“

Artikel 13
Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011

Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz eins, des Paragraph 22, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,In der Stadt ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger); Paragraph 4, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, gilt sinngemäß. Weiters gelten für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger Paragraph 23, Absatz 2, sowie Paragraph eins, Absatz 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 26, wird die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 27, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Der Empfänger der Ausfertigungen nach Absatz eins, oder Absatz 2, sowie der nach Absatz 4, übermittelten Wählerverzeichnisse hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 3, des Paragraph 36, wird in der Litera b, die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamens“ durch das Wort „Familiennamens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 9, des Paragraph 54, hat der vierte Satz zu lauten:

„Den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Vertrauenspersonen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 93, hat in der Litera h, die Wortfolge „oder als Wahlzeuge“ zu entfallen.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 93, wird folgende Bestimmung als Paragraph 93 a, angefügt:

„§ 93a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Wahlwerbern: Daten nach Paragraphen 36, Absatz 3, Litera b, oder 41 Absatz 3, Litera b, sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 7, Absatz 3 und 4);
    2. Litera b
      von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera c und Erreichbarkeitsdaten;
    3. Litera c
      von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3,Für die Veröffentlichung von Daten nach Absatz 2, Litera a und c gelten Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 46, Absatz eins und 6,
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht das Recht auf Löschung nur, soweit diese Daten nicht nach Artikel 17, Absatz 3, Litera b und d der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.“

Novellierungsanordnung 8, Die Absatz 5 und 6 des Paragraph 94, haben zu lauten:

  1. Absatz 5,Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt abweichend von Paragraph 22, Absatz eins, für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des Paragraph eins, Absatz 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018 der Paragraph eins, Absatz 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973. BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, sinngemäß. Weiters gilt Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
  2. Absatz 6,Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, abweichend von Paragraph 23, Absatz 3, jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.“

Artikel 14
Änderung des Tiroler Landeswappengesetzes

Das Tiroler Landeswappengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 8, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 9, hat zu lauten:

„Inkrafttreten“

Artikel 15
Änderung des Gesetzes über die Auszeichnungen des Landes Tirol

Das Gesetz über die Auszeichnungen des Landes Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 13, hat zu lauten:

„§ 13

  1. Absatz eins,Die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Verleihung von Auszeichnungen zuständige Organisationseinheit hat eine Zweitschrift der Verleihungsurkunden aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen sowie über den Widerruf von Verleihungen zu führen.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf zum Zweck der Verleihung von Auszeichnungen folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      von Personen, die für eine Auszeichnung vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Arten von Auszeichnungen, Daten über das Ergebnis der Befragung nach Absatz 4,,
    2. Litera b
      von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf die Namen von ausgezeichneten Personen in Druckwerken oder in elektronischen Medien veröffentlichen oder eine Veröffentlichung durch andere veranlassen, sofern sich nicht die für eine Auszeichnung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung, im Rahmen derer sie über die Art der Veröffentlichung zu informieren sind, dagegen ausgesprochen haben.
  5. Absatz 5,Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 3, an den nach Absatz 2, Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung der Verleihung von Auszeichnungen durch das Land Tirol erforderlich sind.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz 2, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Absatz 3, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über den Tiroler Adler-Orden

Das Gesetz über den Tiroler Adler-Orden, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 9, hat zu lauten:

„§ 9

  1. Absatz eins,Die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Verleihung von Auszeichnungen zuständige Organisationseinheit hat eine Zweitschrift der Urkunden aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Tiroler Adler-Orden sowie über den Widerruf von Verleihungen zu führen.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf zum Zweck der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      von Personen, die für den Tiroler Adler-Orden vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Arten von Auszeichnungen,
    2. Litera b
      von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  4. Absatz 4,Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 3, an den nach Absatz 2, Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens durch das Land Tirol erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz 2, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Absatz 3, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 17
Änderung des Tiroler Ehrungsgesetzes

Das Tiroler Ehrungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, hat zu lauten:

„§ 1

Ehrungen

Das Land Tirol und die Gemeinden können Personen anlässlich bestimmter Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen, für den Erwerb besonderer Verdienste oder zu besonderen Anlässen ehren.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 3, werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes Tirol“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, hat zu lauten:

„§ 4

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung.
  3. Absatz 3,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogenen Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach Paragraph 3,, Art der Ehrung,
    2. Litera b
      von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 3, an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Tirol erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Für Zwecke der Feststellung der Ehrungsvoraussetzungen und der Erhebung von Erreichbarkeitsdaten sind das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck berechtigt, Angaben über Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, nach den Kriterien des Geburtsdatums und des Wohnsitzes zu prüfen.
  6. Absatz 6,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 3, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 18
Änderung des Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetzes 2015

Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 4, des Paragraph 7, wird die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 8, wird im ersten Satz die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 10, wird im ersten Satz die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 3, des Paragraph 13, wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Internet auf ihrer Homepage“ durch die Wortfolge „auf ihrer Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 5, des Paragraph 13, wird im ersten Satz die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 16, hat zu lauten:

„§ 16

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, wenn an sie als öffentliche Stelle nach Paragraph 4, ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung wenn an an das Land als öffentliche Stelle nach Paragraph 4, ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.
  3. Absatz 3,Durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, öffentliche Stiftungen, Anstalten und Fonds sowie durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes Beliehene sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung, wenn an sie als öffentliche Stelle nach Paragraph 4, ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sowie zur Dokumentation der Weiterverwendung von Dokumenten folgende Daten des Antragstellers und seiner Ansprechpersonen verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, antrags- und erledigungsbezogene Daten.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 19
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001

Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 2, des Paragraph 18, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Wer eine ortspolizeiliche Verordnung übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 5, des Paragraph 46, werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Gemeinde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 146, wird folgende Bestimmung als Paragraph 146 a, eingefügt:

„§ 146a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, zum Zweck von Ehrungen folgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Beruf, Art der erworbenen Dienste und Art der Ehrung.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Bearbeitung von Petitionen und Volksbefragungen folgende Daten von Personen, die eine Petition einbringen, eine Volksbefragung beantragen, unterstützen oder bei dieser abstimmen, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen, das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen notwendig sind:
    1. Litera a
      vom Bürgermeister, von Gemeinderäten, Ersatzmitgliedern des Gemeinderates, Ortsvorstehern, Ortsausschussmitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    2. Litera b
      von Personen, die Aufsichtsbeschwerden oder sonstige Anbringen an die Gemeinde gerichtet haben: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  5. Absatz 5,Personenbezogene Daten nach Absatz 2, sind spätestens sechs Monate nach dem Tod des Geehrten zu löschen.
  6. Absatz 6,Personenbezogene Daten nach den Absatz 3 und 4 sind zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 20
Änderung des Gemeinde-Bezügegesetzes

Das Gemeinde-Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 23 d, wird folgende Bestimmung als Paragraph 23 e, eingefügt:

„§ 23e

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Bürgermeistern und ausgeschiedenen Bürgermeistern sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen und von Mitgliedern des Gemeinderates und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und Daten über die Ausübung ihrer Funktion bei einer Gemeinde.

(3) Darüber hinaus dürfen die nach Absatz eins, Verantwortlichen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der durch dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind:

  1. Litera a
    von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von ausgeschiedenen Bürgermeistern: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse,
  2. Litera b
    von Kindern von ausgeschiedenen Bürgermeistern: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.

(4) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 3, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

  1. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 21
Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 22, wird folgende Bestimmung als Paragraph 23, eingefügt:

„§ 23

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.

(2) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen vom Bürgermeister und den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, Daten über die Ausübung ihrer Funktion bei einer Gemeinde sowie Daten über den Abschluss einer freiwilligen Pensionskasse.

(3) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen über die in Absatz 2, genannten Daten hinaus Daten über Vorliegen und Umfang einer Lenkberechtigung verarbeiten, sofern diese Daten für die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens notwendig sind.

(4) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

  1. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 23, erhält die Paragraphenbezeichnung „24“.

Artikel 22
Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975

Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 4, des Paragraph 14, wird die Wortfolge „und amtsführenden Gemeinderäten (Paragraph 35, Absatz 3,)“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 7, des Paragraph 14, werden nach dem Wort „Bürgermeisterstellvertretern“ der Beistrich aufgehoben und die Wortfolge „von den amtsführenden Stadträten und von den amtsführenden Gemeinderäten“ durch die Wortfolge „und von den amtsführenden Stadträten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 14 a, werden im ersten Satz nach dem Wort „Bürgermeisterstellvertreter“ der Beistrich aufgehoben und die Wortfolge „die amtsführenden Stadträte und die amtsführenden Gemeinderäte“ durch die Wortfolge „und die amtsführenden Stadträte“ ersetzt sowie im zweiten Satz die Wortfolge „und den amtsführenden Gemeinderäten“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 14 a, werden nach dem Wort „Bürgermeisterstellvertretern“ der Beistrich aufgehoben und die Wortfolge „den amtsführenden Stadträten und den amtsführenden Gemeinderäten“ durch die Wortfolge „und den amtsführenden Stadträten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 2, des Paragraph 28, wird in der Litera r, das Zitat „§ 22 der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57“ durch das Zitat „§ 29 der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 3, des Paragraph 38 b, wird in der Litera a, die Wortfolge „Vor- und Familien- bzw. Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 4, des Paragraph 44, wird die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamens“ durch das Wort „Familiennamens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 89, wird folgende Bestimmung als Paragraph 90, eingefügt:

„§ 90

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, zum Zweck von Ehrungen folgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Beruf, Art der erworbenen Dienste und Art der Ehrung.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Bearbeitung von Petitionen, Bürgerinitiativen und Volksbefragungen folgende Daten von Personen, die eine Petition oder Bürgerinitiative einbringen oder diese unterschrieben haben, eine Volksbefragung beantragen, unterstützen oder bei dieser abstimmen, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche und das Amt der Tiroler Landesregierung dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen notwendig sind:
    1. Litera a
      vom Bürgermeister, von Gemeinderäten, Ersatzmitgliedern des Gemeinderates, Stadtsenatsmitgliedern und den Bediensteten des Stadtmagistrats: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    2. Litera b
      von Personen, die sonstige Anbringen an die Stadt Innsbruck gerichtet haben: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  5. Absatz 5,Personenbezogene Daten nach Absatz 2, sind spätestens nach dem Tod des Geehrten zu löschen.
  6. Absatz 6,Personenbezogene Daten nach den Absatz 3 und 4 sind zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

2. ABSCHNITT
Dienstrecht

Artikel 23
Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994

Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 35, wird folgende Bestimmung als Paragraph 36, eingefügt:

„§ 36

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus dürfen die nach Absatz eins, Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Bediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,
    2. Litera b
      von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Bediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
    3. Litera c
      von Kindern von Bediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Landes und an das Amt der Tiroler Landesregierung als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung und an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen sind berechtigt, in periodisch erscheinenden Informationspublikationen den Familiennamen, den Vornamen und akademische Grade von Bediensteten sowie Daten über die Verwendung, die Bestellung in eine Führungsfunktion, die Verleihung von Amts- und Berufstiteln und Daten über Dienstjubiläen, Ruhestandsversetzungen und Pensionierungen von Bediensteten zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 36, erhält die Paragraphenbezeichnung „37“.

Artikel 24
Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Paragraph 41, eingefügt:

„§ 41

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.

(2) Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Bediensteten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(3) Darüber hinaus darf der nach Absatz eins, Verantwortliche folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

  1. Litera a
    von Bediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,
  2. Litera b
    von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Bediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
  3. Litera c
    von Kindern von Bediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.

(4) Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Gemeinden und Gemeindeverbände als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung und an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

  1. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 41, erhält die Paragraphenbezeichnung „42“.

Artikel 25
Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 76, hat zu lauten:

„§ 76

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      zum Zweck der Prüfung des Leistungsanspruches:
      1. Ziffer eins
        vom Anspruchsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Daten zum Dienstverhältnis, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten, Gesundheitsdaten, Daten zu Dienstunfällen und Daten zu Berufskrankheiten,
      2. Ziffer 2
        vom Angehörigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten und Gesundheitsdaten,
    2. Litera b
      zum Zweck der Gewährung und der Dokumentation von Leistungen und zur Durchführung der Rückerstattung:
      1. Ziffer eins
        vom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen: Daten nach Litera a,, Bankverbindungen, anspruchsbezogene Daten, Daten über tatsächlich erwachsene Kosten, Daten über Art und Ausmaß der nach den Paragraphen 9 bis 16 und 42 bis 59 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des Paragraph 21,,
      2. Ziffer 2
        von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktionsdaten, Vertragsdaten, Bankverbindungen und Leistungsdaten,
      3. Ziffer 3
        von Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren: Daten nach Ziffer 2,, Bankverbindungen, Daten über Aufwendungen und Daten über Zahlungen,
      4. Ziffer 4
        von Ansprechpersonen nach den Ziffer 2 und 3 : Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. Litera c
      zum Zweck der Leistungsabrechnung: Daten nach den Litera a und b,
    4. Litera d
      zum Zweck der Erhebung und Einbehaltung des Beitrages des Anspruchsberechtigten: Daten nach den Litera a und b, die Bemessungsgrundlage des Anspruchsberechtigen und die Beitragshöhe.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach Absatz 2, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
  4. Absatz 4,Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den Paragraphen 9 bis 16 und 42 bis 59 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Absatz 2 und 3 genannten Zwecke darstellt.
  5. Absatz 5,Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, 3 und 4 und nach Absatz 2, Litera c, spätestens nach zehn Jahren und personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a und b Ziffer eins, spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a und b Ziffer eins,, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 26
Änderung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005

Das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Die Überschrift des Paragraph 24, hat zu lauten:

„Inkrafttreten“

Artikel 27
Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005

Das Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Die Überschrift des Paragraph 41, hat zu lauten:

„Inkrafttreten“

Artikel 28
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998

Das Landesbeamtengesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird die Wortfolge „oder amtsführender Gemeinderat“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 5, wird nach dem Wort „Landtages“ der Beistrich aufgehoben und die Wortfolge „amtsführender Stadtrat oder amtsführender Gemeinderat“ durch die Wortfolge „oder amtsführender Stadtrat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 4, des Paragraph 5, werden in der Litera c, die Wortfolge „amtsführenden Gemeinderates“ durch die Wortfolge „amtsführenden Stadtrates“ und die Wortfolge „amtsführender Gemeinderat“ durch die Wortfolge „amtsführender Stadtrat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 7, wird im letzten Satz nach dem Wort „Landtages“ der Beistrich aufgehoben und die Wortfolge „amtsführender Stadtrat oder amtsführender Gemeinderat“ durch die Wortfolge „oder amtsführender Stadtrat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 130, hat zu lauten:

„§ 130

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Landesbeamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus darf der nach Absatz eins, Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Landesbeamten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Fortbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,
    2. Litera b
      von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Landesbeamten: Daten über Versorgungsgeld und Unterhaltsbezug,
    3. Litera c
      von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Landesbeamten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Abfertigung, Unterhaltsbezug und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
    4. Litera d
      von früheren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Landesbeamten: Daten über Versorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche und empfangene Unterhaltsleistungen, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften und Gesundheitsdaten in Bezug auf Erwerbsunfähigkeit,
    5. Litera e
      von Kindern von Landesbeamten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Abfertigung, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der Dienstbehörde für Zwecke der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des 3. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über
    1. Litera a
      folgende Einkünfte, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach dem 3. Abschnitt abhängig ist:
      1. Ziffer eins
        die Höhe des Einkommens nach Paragraph 32, Absatz 4,,
      2. Ziffer 2
        die Höhe von Einkünften nach Paragraph 40, Absatz 11,,
    2. Litera b
      das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zugrunde liegen.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 29
Änderung des Landesbedienstetengesetzes

Das Landesbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 80 a, hat zu lauten:

„§ 80a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus darf der nach Absatz eins, Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Bediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,
    2. Litera b
      von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Bediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
    3. Litera c
      von Kindern von Bediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 30
Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005

Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 6 b, eingefügt:

„§ 6b

Verarbeitung von Bewerberdaten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf im Rahmen einer Bewerbung einer Person um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten vom Bewerber bekannt gegeben wurden:
    1. Litera a
      vom Bewerber: Identifikationsdaten einschließlich Geburtsort und Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Lebenslauf, Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Ehepartner, eingetragener Partner, Person, mit der der Bewerber in Lebensgemeinschaft lebt, Kinder, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Daten über Ausbildungen und Qualifikationen, berufsbezogene Daten, Art der Bewerbung und strafgerichtliche Verurteilungen,
    2. Litera b
      vom Ehepartner bzw. eingetragenen Partner bzw. der Person, mit der der Bewerber in Lebensgemeinschaft lebt: Vor- und Nachname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, berufsbezogene Daten,
    3. Litera c
      von Eltern des Bewerbers: Vor- und Nachname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    4. Litera d
      von Kindern des Bewerbers: Vor- und Nachname, Geburtsjahr.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald diese im Zusammenhang mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol oder sich daraus ergebende Verfahren nicht mehr benötigt werden, es sei denn der Bewerber hat einer Evidenthaltung dieser Daten für eine allfällige spätere Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol ausdrücklich zugestimmt.
  4. Absatz 4,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
  5. Absatz 5,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 18, wird folgende Bestimmung als Paragraph 19, eingefügt:

„§ 19

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten von betroffenen Personen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten nach Paragraph 6 b, Absatz 4,, Erreichbarkeitsdaten nach Paragraph 6 b, Absatz 5,, Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Paragraphen 19 und 20 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „20“ und „21“

Artikel 31
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005

Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 6, des Paragraph 45, wird im ersten Satz das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 56, wird folgende Bestimmung als Paragraph 57, eingefügt:

„§ 57

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche ist berechtigt, von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol stehen oder Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol bewerben, folgende Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche ist weiters berechtigt, von Bediensteten und Personen im Sinn des Absatz 2, Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach den Absatz 2 und 3 an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und an die zuständigen Behörden und Gerichte übermitteln oder von diesen erheben, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 57, erhält die Paragraphenbezeichnung „58“.

Artikel 32
Änderung des Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014

Das Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 35, wird folgende Bestimmung als Paragraph 36, eingefügt:

„§ 36

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Bildungsdirektion und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Absatz 3, – von Lehrpersonen und den Mitgliedern der nach diesem Gesetz zu bestellenden Kommissionen sowie Inhabern von nach diesem Gesetz zu bestellenden Ämtern jedenfalls folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen über die im Absatz 2, angeführten Daten hinaus insbesondere folgende personenbezogene Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:
    1. Litera a
      von den Lehrern, die zum Stellvertreter des Schulleiters nach Paragraph 2, bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. Ziffer eins
        Daten zur Eignung als Stellvertreter des Schulleiters,
      2. Ziffer 2
        Abwesenheiten vom Dienst, insbesondere krankheitsbedingte,
      3. Ziffer 3
        Daten zu Verletzungen bzw. Vernachlässigungen der ihnen als Stellvertreter obliegenden Pflichten,
    2. Litera b
      von Personen, die zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach Paragraph 6, bestellt oder entsendet werden sollen bzw. bestellt oder entsendet wurden:
      1. Ziffer eins
        Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),
      2. Ziffer 2
        Daten zur fachlichen Eignung,
      3. Ziffer 3
        Vorschläge des jeweils zuständigen Zentralausschusses betreffend zu bestellende Lehrpersonen,
      4. Ziffer 4
        Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,
      5. Ziffer 5
        Daten die nach Paragraph 15, Absatz 2, zu einem Enden der Funktion führen,
    3. Litera c
      von Personen, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommission für Landeslehrer nach Paragraph 10, bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. Ziffer eins
        Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),
      2. Ziffer 2
        Daten zur fachlichen Eignung,
      3. Ziffer 3
        Vorschläge des jeweils zuständigen Zentralausschusses betreffend zu bestellende Lehrpersonen,
      4. Ziffer 4
        Zugehörigkeit zum Dienststand,
      5. Ziffer 5
        Daten, ob eine Bestellung zum fachkundigen Laienrichter vorliegt,
      6. Ziffer 6
        Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,
      7. Ziffer 7
        Daten, die nach Paragraph 15, Absatz 2, zu einem Enden der Funktion führen,
    4. Litera d
      von Personen die nach Paragraph 12, zum Disziplinaranwalt bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. Ziffer eins
        Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),
      2. Ziffer 2
        Daten zur fachlichen Eignung,
      3. Ziffer 3
        Zugehörigkeit zum Dienststand,
      4. Ziffer 4
        Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,
      5. Ziffer 5
        Daten, die nach den Paragraphen 12, Absatz 2 und 15 Absatz 2, zu einem Enden der Funktion führen,
    5. Litera e
      von Personen die zu Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission nach Paragraph 20, bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. Ziffer eins
        Daten zur fachlichen Eignung,
      2. Ziffer 2
        Zugehörigkeit zum Dienststand,
      3. Ziffer 3
        Vorschlag des zuständigen Zentralausschusses,
    6. Litera f
      von einer Person die zur Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin nach Paragraph 21, bestellt werden soll bzw. bestellt wurde:
      1. Ziffer eins
        Geschlecht,
      2. Ziffer 2
        fachliche Eignung,
      3. Ziffer 3
        Daten über Zugehörigkeit zu einem Zentralausschuss,
      4. Ziffer 4
        Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),
    7. Litera g
      von den Kontaktfrauen nach Paragraph 21 :, jene Daten, aus denen sich nach den dienstrechtlichen Bestimmungen des Bundes die Bestellungsvoraussetzungen ergeben,
    8. Litera h
      von Personen, die nach Paragraph 29, zum Landesarbeitsinspektor bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden: Daten zur fachlichen Eignung,
    9. Litera i
      von Personen, die nach den Paragraphen 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. Ziffer eins
        Daten zum Vorschlag des Schulleiters hinsichtlich der Bestellung,
      2. Ziffer 2
        Daten darüber, wann zuletzt eine fachliche Unterweisung erfolgt ist,
      3. Ziffer 3
        Daten über die Angehörigkeit zum Dienststand,
      4. Ziffer 4
        Daten, aus denen sich nach Paragraph 30, Absatz 3, bzw. den entsprechenden dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes das Enden der Funktion ergibt,
    10. Litera j
      von Personen, die nach Paragraph 32, zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. Ziffer eins
        Daten zum Vorschlag des Schulleiters hinsichtlich der Bestellung,
      2. Ziffer 2
        Daten über die Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen,
    11. Litera k
      von Lehrpersonen, die sich um eine Naturalwohnung nach Paragraph 33, bewerben:
      1. Ziffer eins
        Daten zu den familiären und sozialen Verhältnissen,
      2. Ziffer 2
        Daten zu Gründen für einen allfälligen Entzug einer Naturalwohnung nach Paragraph 33, Absatz 4,,
    12. Litera l
      von Hinterbliebenen einer Lehrperson, der eine Naturalwohnung zugewiesen war:
      1. Ziffer eins
        Identifikationsdaten,
      2. Ziffer 2
        Daten, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 33, Absatz 8, ergibt.
  4. Absatz 4,Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten
    1. Litera a
      für Daten in Datenverarbeitungen aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung und
    2. Litera b
      für Datenverarbeitungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung,
    soweit die Daten für den Verarbeitungszweck nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5,Die Bildungsdirektion darf den jeweils zuständigen Organen der Personalvertretung die zum Zweck der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Anhörungsrechte erforderlichen Daten übermitteln. Weiters darf die Bildungsdirektion zum Zwecke der Ausbildung bzw. Unterweisung Identifikationsdaten von Personen, die nach den Paragraphen 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson oder nach Paragraph 32, zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden, an jene Ausbildungseinrichtung übermitteln, an welcher die entsprechende Ausbildung bzw. Unterweisung zu absolvieren ist.
  6. Absatz 6,Die jeweils zuständigen Organe der Personalvertretung dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Rechte der Bildungsdirektion die zum Zweck der Erfüllung der dieser nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlichen Daten übermitteln.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 36, erhält die Paragraphenbezeichnung „37“.

Artikel 33
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

Das Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 37 a, wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(amtsführender Gemeinderat)“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 110, hat zu lauten:

„§ 110

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie der Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Beamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus dürfen die nach Absatz eins, Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Beamten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Fortbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,
    2. Litera b
      von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Beamten: Daten über Versorgungsgeld und Unterhaltsbezug,
    3. Litera c
      von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Beamten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Abfertigung, Unterhaltsbezug und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
    4. Litera d
      von früheren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Beamten: Daten über Versorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche und empfangene Unterhaltsleistungen, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften und Gesundheitsdaten in Bezug auf Erwerbsunfähigkeit,
    5. Litera e
      von Kindern von Beamten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Abfertigung, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten zum Zweck der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des 8. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über
    1. Litera a
      folgende Einkünfte, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach dem 8. Abschnitt abhängig ist:
      1. Ziffer eins
        die Höhe des Einkommens nach Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 4, des Landesbeamtengesetzes 1998 und
      2. Ziffer 2
        die Höhe von Einkünften nach Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 11, des Landesbeamtengesetzes 1998,
    2. Litera b
      das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zugrunde liegen.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 34
Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 87 c, hat zu lauten:

„§ 87c

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      zum Zweck der Prüfung des Leistungsanspruches:
      1. Ziffer eins
        vom Anspruchsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Daten zum Dienstverhältnis, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten, Gesundheitsdaten, Daten zu Dienstunfällen und Daten zu Berufskrankheiten,
      2. Ziffer 2
        vom Angehörigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten und Gesundheitsdaten,
    2. Litera b
      zum Zweck der Gewährung und der Dokumentation von Leistungen und zur Durchführung der Rückerstattung:
      1. Ziffer eins
        vom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen: Daten nach Litera a,, Bankverbindungen, anspruchsbezogene Daten, Daten über tatsächlich erwachsene Kosten, Daten über Art und Ausmaß der nach den Paragraphen 8 bis 15 und 39 bis 56 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des Paragraph 20,,
      2. Ziffer 2
        von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktionsdaten, Vertragsdaten, Bankverbindungen und Leistungsdaten,
      3. Ziffer 3
        von Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren: Daten nach Ziffer 2,, Bankverbindungen, Daten über Aufwendungen und Daten über Zahlungen,
      4. Ziffer 4
        von Ansprechpersonen nach den Ziffer 2 und 3 : Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. Litera c
      zum Zweck der Leistungsabrechnung: Daten nach den Litera a und b,
    4. Litera d
      zum Zweck der Erhebung und Einbehaltung des Beitrages des Anspruchsberechtigten: Daten nach den Litera a und b, die Bemessungsgrundlage des Anspruchsberechtigen und die Beitragshöhe.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach Absatz 2, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
  4. Absatz 4,Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den Paragraphen 8 bis 15 und 39 bis 56 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Absatz 2 und 3 genannten Zwecke darstellt.
  5. Absatz 5,Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, 3 und 4 und nach Absatz 2, Litera c, spätestens nach zehn Jahren und personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a und b Ziffer eins, spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a und b Ziffer eins,, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 35
Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 30 h, wird in der Litera d, das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 35, wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(amtsführender Gemeinderat)“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 101, hat zu lauten:

„§ 101

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Beamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus darf der nach Absatz eins, Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Beamten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Fortbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,
    2. Litera b
      von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Beamten: Daten über Versorgungsgeld und Unterhaltsbezug,
    3. Litera c
      von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Beamten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Abfertigung, Unterhaltsbezug und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
    4. Litera d
      von früheren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Beamten: Daten über Versorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche und empfangene Unterhaltsleistungen, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften und Gesundheitsdaten in Bezug auf Erwerbsunfähigkeit,
    5. Litera e
      von Kindern von Beamten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Abfertigung, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der Stadt Innsbruck zum Zweck der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des römisch sieben. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über
    1. Litera a
      folgende Einkünfte, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach dem römisch sieben. Abschnitt abhängig ist:
      1. Ziffer eins
        die Höhe des Einkommens nach Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 4, des Landesbeamtengesetzes 1998 und
      2. Ziffer 2
        die Höhe von Einkünften nach Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 11, des Landesbeamtengesetzes 1998,
    2. Litera b
      das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zugrunde liegen.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 36
Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes

Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 98, hat zu lauten:

„§ 98

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Vertragsbediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus darf der nach Absatz eins, Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Vertragsbediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Fortbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,
    2. Litera b
      von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Vertragsbediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
    3. Litera c
      von Kindern von Vertragsbediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 37
Änderung des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005

Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 2, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 9, wird folgende Bestimmung als Paragraph 10, eingefügt:

„§ 10

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Gemeindeverband für ausgeschiedene Bürgermeister und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.

(2) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen sind berechtigt, von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen oder Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, folgende Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten.

  1. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen sind weiters berechtigt, von Bediensteten und Personen im Sinn des Absatz 2, Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(4) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 2 und 3 an die Gemeinden und Gemeindeverbände als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die zuständigen Organe des Gemeindeverbandes für ausgeschiedene Bürgermeister im Rahmen ihres Informationsrechts, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und an die zuständigen Behörden und Gerichte übermitteln oder von diesen erheben, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

  1. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 10, erhält die Paragraphenbezeichnung „11“.

Artikel 38
Änderung des Gesetzes über die Landesimmobilien-Bau- und Sanierungsgesellschaften

Das Gesetz über die Landesimmobilien-Bau- und Sanierungsgesellschaften, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Die Überschrift des Paragraph 3, hat zu lauten:

„Inkrafttreten“

Artikel 39
Änderung des Gesetzes über die Tiroler Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m.b.H.

Das Gesetz über die Tiroler Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m.b.H., Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Die Überschrift des Paragraph 5, hat zu lauten:

„Inkrafttreten“

3. ABSCHNITT
Innere Verwaltung

Artikel 40
Änderung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes

Das Tiroler Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 17, wird im ersten Satz die Wortfolge „Vor- und Familien- oder Nachnamens“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 28, wird folgende Bestimmung als Paragraph 29, eingefügt:

„§ 29

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen von Haltern ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Wohnsituation und weiterer Umstände, die zur Beurteilung der sicheren Verwahrung des Tieres erforderlich sind.

(4) Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen von Haltern von Hunden folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Wohnsituation und weiterer Umstände, die zur Beurteilung der sicheren Verwahrung des Tieres erforderlich sind sowie Daten über Einkommensverhältnisse, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlich sind.

(5) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten für das Verzeichnis über die in der Gemeinde gehaltenen Hunde verarbeiten und den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten sowie Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, übermitteln, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von gerichtlichen Straf- oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten, die zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung geeignet sind.

(6) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Bewilligung und Überwachung eines Bordells erforderlich sind:

  1. Litera a
    vom Bewilligungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Daten über Verwaltungsstrafen, strafgerichtliche Verurteilungen und andere Daten, die zur Beurteilung der Handlungsfähigkeit und Verlässlichkeit erforderlich sind, sowie den Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft,
  2. Litera b
    vom Liegenschaftseigentümer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie seine schriftliche Zustimmung zu Errichtung und Betrieb eines Bordells,
  3. Litera c
    vom Inhaber der Bordellbewilligung und seine verantwortlichen Vertreter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Daten über Verwaltungsstrafen, strafgerichtliche Verurteilungen und andere Daten, die zur Beurteilung der Verlässlichkeit erforderlich sind.

(7) Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen, die Landespolizeidirektion und die Bundespolizei dürfen von Personen, hinsichtlich der eine Meldeverpflichtung des Inhabers der Bordellbewilligung besteht, folgende Daten verarbeiten, sofern dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Geburtsort, Erreichbarkeitsdaten und die Höhe des im Bordell zu entrichtenden Mietzinses.

(8) Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Absatz 3, 4, 6 und 7 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

  1. Absatz 9,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 29, erhält die Paragraphenbezeichnung „30“.

Artikel 41
Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes

Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 18, wird im dritten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 26, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 26, werden das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ und das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 3, des Paragraph 26, werden das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ und das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 26, wird folgende Bestimmung als Paragraph 27, eingefügt:

„§ 27

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, insbesondere für die Beratung und Unterstützung der Behörde durch die Einsatzleitung, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder einer Einsatzleitung, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung, für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Landeswarnzentrale, für die Bestellung eines Mitglieds der Einsatzleitung als Einsatzkoordinator, für die Erstellung der Schutz- und Notfallpläne nach dem dritten Abschnitt, für Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen nach dem vierten Abschnitts, für die Verpflichtung von Personen zur unentgeltlichen Hilfeleistung durch die Behörde nach Paragraph 15, Absatz 3,, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde nach Paragraph 16, Absatz 2,, für die Wahrnehmung der Informations- und Mitwirkungspflichten nach Paragraph 19,, für die Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen auf Vergütung nach Paragraph 23, Absatz eins und 2 jeweils erforderlich ist.

(5) Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 4, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 27, erhält die Paragraphenbezeichnung „28“.

Artikel 42
Änderung des Gesetzes über die Lawinenkommission

Das Gesetz über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 3, wird in der Litera a, das Zitat „dem Katastrophenhilfsdienstgesetz, LGBl. Nr. 5/1974“ durch das Zitat „dem Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, wird das Zitat „den Paragraphen 11, Absatz 2 und 15 Absatz 2, des Katastrophenhilfsdienstgesetzes“ durch das Zitat „§ 19 Absatz 2, des Katastrophenmanagementgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 11, wird folgende Bestimmung als Paragraph 12, eingefügt:

„§ 12

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz 2, Verantwortliche, darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Lawinenkommission nach Paragraph 3,, für die Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen, für Versicherungen der Mitglieder von Lawinenkommissionen und für den Betrieb und die Wartung von Kommunikations-, Informations- und Alarmierungsplattformen für die Lawinenkommissionen einschließlich allfälliger Weiter- oder Neuentwicklungen erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Mitgliedern der Lawinenkommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
    2. Litera b
      von Personen, die Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Bestellung von Personen zu Mitgliedern der Lawinenkommissionen, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Lawinenkommission und für die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Lawinenkommission erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Personen die zu Mitgliedern einer Lawinenkommission bestellt werden sollen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen,
    2. Litera b
      von Mitgliedern der Lawinenkommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen,
    3. Litera c
      von Personen, die Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 3, an Versicherungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Schaffung und den Erhalt eines ausreichenden Versicherungsschutzes der Mitglieder von Lawinenkommissionen erforderlich sind.
  6. Absatz 6,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten: bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph 12, erhält die Paragraphenbezeichnung „13“.

Artikel 43
Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001

Das Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 30, wird folgende Bestimmung als Paragraph 31, angefügt:

„§ 31

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Der Landes-Feuerwehrverband und die Bezirks-Feuerwehrverbände, die Feuerwehren, der Landes-Feuerwehrinspektor, die Bezirks-Feuerwehrinspektoren, und der Leiter der Landes-Feuerwehrschule sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Bildung von Freiwilligen Feuerwehren, von Pflichtfeuerwehren, für die Einrichtung von Berufsfeuerwehren, für die Errichtung von Betriebsfeuerwehren, für die Wahl der Organe von Freiwilligen Feuerwehren, für die Feststellung einer groben Verletzung oder einer fortdauernden Vernachlässigung der Pflichten im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6,, für die Bewirkung und Durchführung der Amtsenthebung des Kommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr oder seines Stellvertreters, für die Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, für die Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, für die Bewirkung der Kostentragung im Zusammenhang mit der Beschaffung und Erhaltung der erforderlichen Gerätschaften, Ausrüstung, Bekleidung, Alarmeinrichtungen, und Infrastruktur von Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Berufsfeuerwehren, für das Aufkommen für Kosten durch Teilnahme der Feuerwehrangehörigen an Lehrgängen, für die Festsetzung des Kostenersatzes in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, 4 und 5, für die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der für die Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel, für Bewirkung der Entschädigung für Verdienstentgang und die Entscheidung darüber im Streitfalle jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Pflichtfeuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung zum Feuerwehrdienst,
    2. Litera b
      von Gemeindebewohnern, die einer Freiwilligen Feuerwehr beitreten oder zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr bestellt werden: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung zum Feuerwehrdienst,
    3. Litera c
      von Angehörigen eines Betriebes, der eine Betriebsfeuerwehr errichtet: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung für den Feuerwehrdienst,
    4. Litera d
      von Personen, die eine Feuerwehr in ihrem Interesse in Anspruch nehmen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Umstand herbeiführen, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur nähren Ermittlung der Einsatzumstände inklusive Protokolle und Berichte der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 5, Litera a und b an den Bezirks-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz eins, 2, 3 und 4 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 5, Litera a und b an den Landes-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  8. Absatz 8,Die nach den Absatz 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 5, Litera a, verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen der Errichtung von Betriebsfeuerwehren, der Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, von Wahlen der Mitglieder der Organe des Bezirks-Feuerwehrverbandes und des Landes-Feuerwehrverbandes, der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, der Bestellung von Feuerwehrinspektoren, der Vergütung von Leistungen der Feuerwehrinspektoren, und der Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds jeweils erforderlich sind.
  9. Absatz 9,Die nach Absatz 4, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Pflichtfeuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen,
    2. Litera b
      von Angehörigen des Landes-Feuerwehrverbandes oder eines Bezirks-Feuerwehrverbandes: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen,
    3. Litera c
      von Angehörigen der Landes-Feuerwehrschule: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen.
  10. Absatz 10,Betriebsinhaber und verantwortliche Leiter eines Betriebes dürfen Daten nach Absatz 5, Litera c, an das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und den Stadtmagistrat übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesen Einrichtungen oder Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  11. Absatz 11,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 44
Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008

Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 22, wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Internetseite“ ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011

Das Tiroler Statistikgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, wird wie folgt geändert:

Paragraph 13, hat zu lauten:

„§ 13

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen in den Angelegenheiten der Landes- bzw. der Gemeindestatistik zum Zweck der Erstellung der Statistik von Auskunftspflichtigen oder informierten Personen nach Paragraph 8, Absatz 3, folgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über das Ergebnis der Erhebung.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 46
Änderung des Tiroler Fördertransparenzgesetzes

Das Tiroler Fördertransparenzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 3, wird in der Litera a, die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 3, hat die Litera b, zu lauten:

  1. Litera b
    Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung besondere Kategorien personenbezogener Daten enthält oder Rückschlüsse auf solche Daten zulässt,“

Artikel 47
Änderung des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010

Das Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 14, hat zu lauten:

„§ 14

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung, die Vermeidung von Doppelförderungen oder die Dokumentation von Förderungsmaßnahmen im Kulturbericht jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, projektbezogene Daten nach Paragraph 7, Absatz 2,, Daten betreffend beantragte und gewährte Förderungen,
    2. Litera b
      von Experten, Jury- und Kulturbeiratsmitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 2, an Organe des Bundes und andere mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen oder zur Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Fördervergabe, jeweils erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 48
Änderung des Tiroler Sportförderungsgesetzes 2006

Das Tiroler Sportförderungsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, hat zu lauten:

„§ 8

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen, der Gewährung der Förderungen, der Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen und der Dokumentation folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, projektbezogene Daten, Förderungsbetrag, Freigabedatum und Auszahlungsdaten, Daten über die Zugehörigkeit zu Sportverbänden, Vereinsdaten, Unternehmensdaten, Daten über Bankverbindungen und Genehmigungsdaten,
    2. Litera b
      von vertretungsbefugten Personen des Förderungswerbers: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten des Förderungswerbers übermitteln:
    1. Litera a
      an auszahlende Stellen zur Gewährung der Förderung: Identifikationsdaten, Förderungsbetrag und Freigabedatum, Auszahlungsdaten und Bankverbindungen,
    2. Litera b
      an andere mit dem zu fördernden Vorhaben befasste Förderungsstellen: auf deren Ersuchen die zur Vermeidung von Doppelförderungen erforderlichen Daten nach Absatz eins, Litera a,
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, wird im ersten und zweiten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des Paragraph 14, hat zu lauten:

„Inkrafttreten“

Artikel 49
Änderung des Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetzes

Das Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 191 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen 12 und 13 haben zu lauten:

„§ 12

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese personenbezogenen Daten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung und sonstige Maßnahmen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen, jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsnummer, Daten über soziale Verhältnisse, Bankverbindungen, ausbildungsbezogene Daten, Beschäftigungsdaten, Leistungsbezüge, Daten im Zusammenhang mit Förderprojekten im Sinn dieses Gesetzes, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie Daten betreffend beantragte und gewährte Förderungen anderer Institutionen,
    2. Litera b
      vom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Förderungswerbers und von sonstigen mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,
    3. Litera c
      vom gesetzlichen Vertreter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten zu den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen,
    4. Litera d
      von Arbeitgebern der in der Litera a, genannten Person: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    5. Litera e
      von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über die Durchführung von Bildungsmaßnahmen.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf die im Absatz 2, genannten personenbezogene Daten überdies in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verarbeiten.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Absatz 2, längstens sieben Jahre nach der Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden oder sonstige Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

  1. Absatz 7,Als Daten über soziale Verhältnisse im Sinn dieser Bestimmung gelten Angaben über familienrechtliche Merkmale, Beruf und Beschäftigungsdauer.

Paragraph 13

Auskunftspflicht, Austausch personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen haben dem Amt der Tiroler Landesregierung zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von nach diesem Gesetz beantragten Förderungen folgende personenbezogene Daten des Förderungswerbers, sofern vorhanden, zur Verfügung zu stellen:
    1. Litera a
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Ausbildung, Beruf,
    2. Litera b
      Beschäftigungsdaten, wie Arbeitgeber, Beschäftigungsdauer, Verdienst oder berufliche Verwendung.
  2. Absatz 2,Der nach Paragraph 12, Absatz eins, Verantwortliche ist berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von Förderungen nach diesem Gesetz im Zentralen Melderegister im Weg einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, nach dem Kriterium der Wohnanschrift zu prüfen.
  3. Absatz 3,Der nach Paragraph 12, Absatz eins, Verantwortliche darf zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung oder zur Vermeidung der mehrfachen Gewährung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen erforderliche personenbezogene Daten nach Absatz eins, an
    1. Litera a
      die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, an die Gemeindeverbände und an die Gerichte,
    2. Litera b
      die gesetzlichen Interessenvertretungen,
    3. Litera c
      die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    4. Litera d
      die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice,
    5. Litera e
      die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder sonstige inländische Rechtsträger, die Maßnahmen im Sinn dieses Gesetzes gewähren oder unterstützen,
    übermitteln.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 13, wird in der Litera a, die Wortfolge „Familien- bzw. Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

4. ABSCHNITT
Kulturrecht, Schulrecht, Kinderbetreuung, Jugend

Artikel 50
Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991

Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach §126 wird folgende Bestimmung als Paragraph 127, eingefügt:

„§ 127

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Bildungsdirektion, die gesetzlichen Schulerhalter, die gesetzlichen Heimerhalter und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, 3 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Absatz 3, – von Lehrpersonen, Erziehern, Erziehern für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen und an Schulen verwendeten sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen sowie des allenfalls erforderlichen sonstigen an der Schule tätigen Verwaltungspersonals, von Schülern einschließlich sprengelangehörigen Schulpflichtigen, Erziehungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen, die einen Antrag nach Paragraph 102, gestellt haben, beigestellten Schulärzten, Einzahlern und Zahlungsempfängern betreffend Zahlungen auf bzw. von Schulkonten, Verkehrsunternehmen, Eigentümern betroffener Liegenschaften und von Unternehmen, die im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragt werden, jedenfalls folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen über die im Absatz 2, angeführten Daten hinaus insbesondere folgende Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:
    1. Litera a
      von den Schülern:
      1. Ziffer eins
        Geschlecht,
      2. Ziffer 2
        Muttersprache,
      3. Ziffer 3
        Religionsbekenntnis,
      4. Ziffer 4
        Daten im Zusammenhang mit der Einstufung in Schulstufen (insbesondere erfolgreicher Abschluss der einzelnen Schulstufen, freiwilliger Weiterbesuch einer Schule),
      5. Ziffer 5
        Vorliegen eines Ausschlusses vom Besuch einer Schule nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen,
      6. Ziffer 6
        Vorliegen oder Fehlen der Schulreife,
      7. Ziffer 7
        Kenntnis der Unterrichtssprache,
      8. Ziffer 8
        Erfüllen der schulunterrichtsrechtlichen Aufnahmekriterien für eine bestimmte Schulform bzw. Sonderform,
      9. Ziffer 9
        Zugehörigkeit zu Klassen bzw. Gruppen,
      10. Ziffer 10
        Einstufung in eine Leistungsgruppe,
      11. Ziffer 11
        Notwendigkeit von pädagogischen Fördermaßnahmen,
      12. Ziffer 12
        Lehrplan, nach dem in der Klasse bzw. Abteilung unterrichtet wird, die der Schüler besucht,
      13. Ziffer 13
        Anmeldung zu Sonderformen, Fachbereichen und zu alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
      14. Ziffer 14
        Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfes, Art und Ausmaß der Behinderung,
      15. Ziffer 15
        Vorliegen eines Bedarfes an Förderunterricht oder an therapeutischen und funktionellen Übungen,
      16. Ziffer 16
        Anmeldung zum Betreuungsteil an ganztägigen Schulen,
      17. Ziffer 17
        jene Daten, die zur Durchführung des Verfahrens bzw. zur Berechnung der Höhe und Abwicklung einer Beihilfe nach Paragraph 102, erforderlich sind,
    2. Litera b
      von den Erziehungsberechtigten: Kontodaten und Daten über von diesen zu entrichtende Heimkostenbeiträge bzw. Lern- und Arbeitsmittelbeiträge an ganztägigen Schulen,
    3. Litera c
      von den Eigentümern betroffener Liegenschaften: Kontodaten,
    4. Litera d
      von den Lehrern, Erziehern, Erziehern für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen und den sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen, die im Betreuungsteil an ganztägigen Schulen verwendet werden: Dienstzeiten,
    5. Litera e
      von allenfalls erforderlichem sonstigem an Schulen tätigem Verwaltungs- und Hilfspersonal: Dienstzeiten,
    6. Litera f
      von den beigestellten Schulärzten:
      1. Ziffer eins
        besoldungsrechtliche Einstufung,
      2. Ziffer 2
        geleistete Dienstzeit,
    7. Litera g
      von Verkehrsunternehmen, die in der Schülerbeförderung tätig sind: Daten zu erbrachten Leistungen im Rahmen der Schülerbeförderung,
    8. Litera h
      von Unterhaltspflichtigen, die ein Ansuchen auf Beihilfe zu den Kosten für die Unterbringung und Verpflegung nach Paragraph 102, gestellt haben: jene Daten, die zur Durchführung des Verfahrens bzw. zur Berechnung der Höhe und Abwicklung der Beihilfe erforderlich sind, insbesondere Kontodaten und
    9. Litera i
      von im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragten Unternehmen: Kontodaten.
  4. Absatz 4,Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten
    1. Litera a
      für Daten in Datenverarbeitungen aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung und
    2. Litera b
      für Datenverarbeitungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung,
    soweit die Daten für den Verarbeitungszweck nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5,Die Schulerhalter dürfen die zum Zweck der Abrechnung der Schulerhaltungsbeiträge erforderlichen Daten an die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften übermitteln.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 127, erhält die Paragraphenbezeichnung „128“.

Artikel 51
Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012

Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018, wird wie folgt geändert:

Paragraph 131, hat zu lauten:

„§ 131

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach den Absatz 2 bis 9 – von Schul-(Heim-)erhaltern, Schul-(Heim )leitern, Lehrern, Erziehern, Schülern, Lehrlingen, integrativ Auszubildenden, Erziehungs- und Lehrberechtigten, Antragstellern nach den Paragraphen 85 und 86, Mitgliedern des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulbeirates, einer Prüfungskommission nach Paragraph 93, oder einer erweiterten Schulgemeinschaft, außerschulischen Einrichtungen nach Paragraph 37 und Schulärzten folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
    1. Litera a
      von den Lehrlingen und integrativ Auszubildenden:
      1. Ziffer eins
        zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufsschulpflicht nach den Paragraphen 12 bis 15 die Daten zu bestehenden Lehrverhältnissen bzw. Ausbildungsverträgen,
      2. Ziffer 2
        zur Entscheidung über die Befreiung von der Berufsschulpflicht nach Paragraph 16, die Daten über gleichwertige Ausbildungen und über Unzumutbarkeitsgründe nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und b,
    2. Litera b
      von Schul-(Heim-)erhaltern: zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den Paragraphen 21, Absatz 2, 23, 24 bis 31, 33, 34 Absatz 2, 38, Absatz 2 und 39 Absatz 2, die Daten über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 25,,
    3. Litera c
      von der Verlassenschaft bzw. den Erben: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, die Daten über die Erbfolge,
    4. Litera d
      von den Schul-(Heim-)leitern und den Lehrern: zur Erfüllung der Aufgaben nach den Paragraphen 46 bis 49, 55 und 69 die Daten nach Paragraph 47, Absatz eins,,
    5. Litera e
      von den Antragstellern nach Paragraph 85 :, zum Zweck der Durchführung von Nostrifikationsverfahren die Staatsbürgerschaft sowie Daten über den zurückgelegten Schulbesuch und die absolvierten Prüfungen,
    6. Litera f
      von den Antragstellern nach Paragraph 86 :, zum Zweck der Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung einer Ersatzbestätigung die Staatsbürgerschaft sowie Daten über das seinerzeitige Zeugnis,
    7. Litera g
      von Schülern:
      1. Ziffer eins
        zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach Paragraph 90, Absatz 2, die darin genannten Daten,
      2. Ziffer 2
        zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach Paragraph 102, Absatz 5, die Daten über die Gründe des Fernbleibens und des Unterlassens der Mitteilung hierüber,
      3. Ziffer 3
        zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, die darin genannten Daten,
    8. Litera h
      die zum Zweck der Durchführung der Schulaufsicht nach Paragraph 119, Absatz 3, erforderlichen Daten.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen für den Schul-(Heim-)erhalter folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
    1. Litera a
      von den Schülern sowie den Unterhaltspflichtigen: zum Zweck der Verrechnung der Kostenbeiträge nach den Paragraphen 35 und 36 die Daten nach Absatz 2,, Daten über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Sinn des Paragraph 36, Absatz 4, sowie die für die Durchführung der Kostenverrechnung erforderlichen Daten,
    2. Litera b
      vom Schularzt: zur Erfüllung seiner Aufgabe nach Paragraph 44, die Daten nach Absatz 2,,
    3. Litera c
      von den Schul-(Heim-)leitern und den Lehrern: zur Erfüllung der Aufgaben nach den Paragraphen 46 bis 49, 55 und 69 die Daten nach Absatz 2, sowie nach Paragraph 47, Absatz eins,,
    4. Litera d
      von Nichtlehrern(-erziehern): zum Zweck der Sicherstellung der Beaufsichtigung von Schülern nach Paragraph 101, die Daten nach Absatz 2, sowie Daten über deren Eignung,
    5. Litera e
      die zur Führung der nach Paragraph 127, durch Verordnung bestimmten Aufzeichnungen und Formblätter erforderlichen Daten.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen für den Schul-(Heim-)erhalter folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
    1. Litera a
      von Schülern bzw. Aufnahmewerbern:
      1. Ziffer eins
        zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 44, Absatz 2, die Daten nach Absatz 2, sowie Daten über deren gesundheitlichen Zustand,
      2. Ziffer 2
        zur Erfüllung der Aufgaben nach den Paragraphen 40, 41 und 71 bis 76 und zur Prüfung der Eigenberechtigung im Sinn des Paragraph 5, die Daten nach Absatz 2, sowie die sonstigen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten,
      3. Ziffer 3
        zum Zweck der Aufnahme der Schüler nach den Paragraphen 57, 60, 61 und 62 bzw. zum Übertritt der Schüler nach Paragraph 63, die Daten nach Absatz 2, sowie die zur Prüfung der Aufnahme- bzw. Übertrittsvoraussetzungen erforderlichen Daten,
      4. Ziffer 4
        zum Zweck von Beurteilungen nach den Paragraphen 80, 81, 82 und 88 die Daten nach Absatz 2, sowie die der Leistungs- bzw. Verhaltensbeurteilung dienenden Daten,
      5. Ziffer 5
        zum Zweck der Ausstellung von Zeugnissen die hierfür nach Paragraph 84, bzw. Paragraph 97, Absatz eins, vorgesehenen Daten,
      6. Ziffer 6
        zum Zweck der Ausstellung von Schulbesuchsbestätigungen, Zertifikaten und Beurkundungen nach Paragraph 87, die Daten nach Absatz 2, sowie die nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 vorgesehenen Daten,
      7. Ziffer 7
        zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, die Daten nach Absatz 2,,
      8. Ziffer 8
        zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach Paragraph 106, die Daten nach Absatz 2, sowie jene Daten, die zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Versetzung, eines Ausschlusses oder einer Suspendierung notwendig sind,
      9. Ziffer 9
        zur Durchführung der Wahl der Schülervertreter nach Paragraph 109, die Daten nach Absatz 2,,
    2. Litera b
      von Schülern bzw. Aufnahmewerbern und deren Erziehungsberechtigten: zum Zweck der Befreiung von der Heimpflicht nach Paragraph 62, Absatz 3, die Daten nach Absatz 2, sowie die Daten über die Befreiungsgründe nach Paragraph 62, Absatz 3, Litera a,,
    3. Litera c
      von Prüfungswerbern: zum Zweck der Durchführung von Abschlussprüfungen nach Paragraph 92, die Daten nach Absatz 2,, die Daten über den Schulerfolg im Sinn des Paragraph 92, Absatz 2 bis 4 und die Daten über die Leistung bei der Abschlussprüfung nach Paragraph 96,,
    4. Litera d
      von Lehrern: zum Zweck der Durchführung von Abschlussprüfungen nach Paragraph 92, die Daten nach Absatz 2,,
    5. Litera e
      von Nichtlehrern(-erziehern): zum Zweck der Sicherstellung der Beaufsichtigung von Schülern nach Paragraph 101, die Daten nach Absatz 2, sowie Daten über deren Eignung,
    6. Litera f
      von den Erziehungs- und Lehrberechtigten:
      1. Ziffer eins
        zum Zweck der Übermittlung der Daten über die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der Schüler nach Paragraph 82, die Daten nach Absatz 2,,
      2. Ziffer 2
        zum Zweck der Verständigung nach Paragraph 105, die Daten nach Absatz 2,,
    7. Litera g
      von den Mitgliedern des Schulgemeinschaftsausschusses und einer erweiterten Schulgemeinschaft nach den Paragraphen 111 und 112 : zum Zweck ihrer Administration die Daten nach Absatz 2,,
    8. Litera h
      die zur Führung der nach Paragraph 127, durch Verordnung bestimmten Aufzeichnungen und Formblätter erforderlichen Daten.
  6. Absatz 6,Der Schulgemeinschaftsausschuss darf die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Paragraph 111, Absatz 5, erforderlichen Daten verarbeiten.
  7. Absatz 7,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf dem Amt der Landesregierung die zur Erfüllung der Zwecke nach Absatz 3, Litera a, erforderlichen Daten übermitteln.
  8. Absatz 8,Die nach diesem Gesetz zuständigen Organe sind ermächtigt, personenbezogene Daten an
    1. Litera a
      die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens,
    2. Litera b
      die Mitglieder des Schulbeirates,
    3. Litera c
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG),
    4. Litera d
      andere Verantwortliche,
    5. Litera e
      andere Bildungseinrichtungen und
    6. Litera f
      Absolventenvereine
    zu übermitteln, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt werden.
  9. Absatz 9,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  10. Absatz 10,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 52
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000

Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 27, wird folgende Bestimmung als Paragraph 28, eingefügt:

„§ 28

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Durchführung der Berufsausbildung erforderlich ist:
    1. Litera a
      vom Lehrberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die persönliche und fachliche Eignung, Daten über die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung als Lehrberechtigter, Daten über allfällig festgelegte ergänzende Ausbildungen bzw. Schwerpunktausbildungen, Daten über ausgebildete Lehrlinge,
    2. Litera b
      vom Lehrbetrieb: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Lehrvertrag und das Ausbildungsverhältnis, Daten über Art und Größe des Betriebes sowie den Schutz der Dienstnehmer, Daten über die Anerkennung als Lehrbetrieb sowie damit einhergehender Auflagen und Bedingungen und allenfalls Bereiche, auf die sich die Ausbildung erstreckt, Daten über den Widerruf bzw. das Erlöschen der Anerkennung, Daten über ausgebildete Lehrlinge,
    3. Litera c
      vom der Ausbildungseinrichtung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Organisation und Ausstattung, Daten über Ausbildner, Daten über die Gestaltung der Ausbildung, Daten über die Führung der Ausbildungseinrichtung, Daten über den Bedarf nach einer selbstständigen Ausbildungseinrichtung, Daten über die Bewilligung als Ausbildungseinrichtung sowie damit einhergehender Befristung, Daten über den Widerruf bzw. das Erlöschen der Bewilligung, Daten über ausgebildete Lehrlinge,
    4. Litera d
      vom Lehrling bzw. sonst Auszubildenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort, Daten über das Lehrverhältnis, Daten über die Bearbeitung des Lehrstellenvertrages, Daten über die zurückgelegten Lehr- und Schulzeiten, Daten über die Verwandtstellung von Lehrberufen, Daten über die die Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht und einer praktischen Tätigkeit, Daten über den Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt bzw. einer Universität oder Fachhochschule, Daten über als gleichwertig anerkannte Ausbildungen bzw. das Ausmaß deren Anerkennung, Daten über eine Anschlusslehre, Daten über dein Erwerb und den Nachweis besonderer Fähigkeiten, Daten über die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, Daten über die Zulassung und Ablegung der Facharbeiterprüfung bzw. Teilprüfungen, Daten über die zu führende Berufsbezeichnung, Daten über allfällige Ausbildungsversuche,
    5. Litera e
      von Personen in einer integrativen Berufsausbildung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft; Sozialversicherungsnummer, Geburtsort, Daten über das Ausbildungsverhältnis, Daten über die zurückgelegten Lehr- und Schulzeiten sowie die Verlängerung der Lehrzeit, Daten über das Ausbildungsziel, die Ausbildungsinhalte sowie die Dauer der integrativen Berufsausbildung, Daten über die Berufsausbildungsassistenz, Daten über allfällige Wechsel der Ausbildung, Daten über die Verwandtstellung von Lehrberufen, Daten über die die Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht und einer praktischen Tätigkeit, Daten über den Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt bzw. einer Universität oder Fachhochschule, Daten über als gleichwertig anerkannte Ausbildungen bzw. das Ausmaß deren Anerkennung, Daten über eine Anschlusslehre, Daten über dein Erwerb und den Nachweis besonderer Fähigkeiten, Daten über die Zulassung und Ablegung der Facharbeiterprüfung bzw. Teilprüfungen, Daten über erworbene Teilqualifikationen, Daten über die zu führende Berufsbezeichnung, Daten über allfällige Ausbildungsversuche,
    6. Litera f
      vom gesetzliche Vertreter des Lehrlings oder der Person in einer integrativen Berufsausbildung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft,
    7. Litera g
      vom Anwärter zur Meisterprüfung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft; Sozialversicherungsnummer, Geburtsort, Daten über die Facharbeiterausbildung und die fachliche Verwendung, Daten über den Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt bzw. einer Universität oder Fachhochschule, Daten über Zulassung und Ablegung der Meisterprüfung bzw. Teilprüfungen, Daten über allfällige sonstige Befähigungen für die Zulassung zur Meisterprüfung, Daten über besondere Fähigkeiten nach Paragraph 14,,
    8. Litera h
      von anderen Ausbildungsstellen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über anerkannte Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge,
    9. Litera i
      vom Mitglied der Prüfungskommissionen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Bestellungsvoraussetzungen; Daten über die persönliche und fachliche Eignung, Daten über den Verzicht auf die bzw. den Widerruf der Bestellung.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 2, zum Zweck der Ausbildung sowie des Schul- und Heimbesuchs an
    1. Litera a
      den Bund, das Land Tirol, die Gemeinden,
    2. Litera b
      die Landwirtschaftskammer Tirol und die Landarbeiterkammer Tirol sowie
    3. Litera c
      die Berufsschulen und Schülerheime übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke jeweils erforderlich sind, und
    2. Litera b
      von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Absatz 2, längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Paragraphen 28 und 29 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „29“ und „30“.

Artikel 53
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes

Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 46, hat zu lauten:

„§ 46

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung hinsichtlich der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach Paragraph 9,
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen die im Absatz 7,, genannten Daten zum Zweck
    1. Litera a
      der Durchführung der Sprachförderung,
    2. Litera b
      der Durchführung von Verfahren und sonstigen behördlichen Aufgaben nach den Paragraphen 9, 10, 12, 13, 15, 18, 21, 32 a, 33 und 42,
    3. Litera c
      der Durchführung von integrativen Maßnahmen,
    4. Litera d
      der Gewährleistung der Besuchspflicht,
    5. Litera e
      der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse,
    6. Litera f
      der Durchführung des Hospitierens und des Praktizierens,
    7. Litera g
      der Gewährleistung der entgeltfreien Kindergartenjahre,
    8. Litera h
      der Abwicklung der finanziellen Förderungen,
    9. Litera i
      der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbetreuungseinrichtungen,
    10. Litera j
      der Genehmigung und Förderung der Tagesbetreuung,
    11. Litera k
      der Förderung der Kinderspielgruppen,
    12. Litera l
      der Statistik,
    13. Litera m
      der Überprüfung der Verlässlichkeit,
    14. Litera n
      der Förderung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung und
    15. Litera o
      der Förderung der bedarfsorientierten Ferienbetreuung.
    verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz 3, Verantwortliche darf die im Absatz 7, genannten Daten zum Zweck
    1. Litera a
      der Genehmigung der Tagesbetreuung,
    2. Litera b
      der Aufsicht über die Tagesbetreuung und
    3. Litera c
      der Durchführung von Verfahren betreffend Ausnahmen von der Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe
    verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  7. Absatz 7,Folgende Daten dürfen für die in den Absatz 5 und 6 genannten Zwecke verarbeitet werden:
    1. Litera a
      von Kindern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Geschlecht, Nationalität, Muttersprache, Kenntnisse der deutschen Sprache, erhöhter Förderbedarf, Name des Erhalters, Art der Betreuung und Anwesenheitsdauer in der Kinderbetreuungseinrichtung, Gesundheitsdaten, Daten über gewährte Maßnahmen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, Daten über die Verwandtschaftsverhältnisse von Geschwistern,
    2. Litera b
      von Eltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Berufstätigkeit, Höhe der geforderten und geleisteten Entgelte und Elternbeiträge,
    3. Litera c
      von Ansprechpersonen (Leitern, pädagogischen Fachkräften, Hospitanten, Praktikanten, Assistenzkräften, Tagesmüttern, Tagesvätern, Stützkräften, Betreuern in Kinderspielgruppen): Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Muttersprache, Staatsangehörigkeit, Ausbildung, Berufspraxis, Beschäftigungsausmaß, Fortbildung, Strafregisterauskunft bzw. –bescheinigung,
    4. Litera d
      von Erhaltern, sofern sie natürliche Personen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zur Berechtigung nach Paragraph 13,, Daten zur Stilllegung nach Paragraph 14,, Daten zu Genehmigungen nach diesem Gesetz, Daten über Verwaltungsstrafen, Daten zu finanziellen Förderungen, Personalkosten der Betreuungspersonen und Entgelten für die Kinderbetreuung, Daten über die Finanzierung der Einrichtung, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen, Strafregisterbescheinigung,
    5. Litera e
      von Erhaltern, sofern sie juristische Personen sind: Nachweis der Rechtsform (Gesellschaftsvertrag, Satzungen), der vertretungsbefugten Organe und des Sitzes, Daten zur Berechtigung nach Paragraph 13,, Daten zur Stilllegung nach Paragraph 14,, Daten zu Genehmigungen nach diesem Gesetz, Daten über Verwaltungsstrafen, Daten zu finanziellen Förderungen, Personalkosten der Betreuungspersonen und Entgelten für die Kinderbetreuung, Daten über die Finanzierung der Einrichtung, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen, Strafregisterbescheinigung,
    6. Litera f
      von Betrieben, in deren Räumlichkeiten eine Tagesbetreuung erfolgt: Name des Betriebes, Betriebsstandort.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz 4, Verantwortlichen dürfen die im Absatz 7, Litera a, b, d und e genannten Daten zum Zweck der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach Paragraph 9, verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  9. Absatz 9,Die nach den Absatz eins und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen in Einzelfällen Daten nach Absatz 5, an die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Organen bzw. Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  10. Absatz 10,Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen haben dem Amt der Landesregierung über Aufforderung für Zwecke nach Absatz 5, die im Absatz 7, aufgezählten Daten zu übermitteln. Die Auskunftserteilung hat in der vom Land Tirol vorgegebenen Form zu erfolgen.
  11. Absatz 11,Personenbezogene Daten nach Absatz 7, Litera a und b sind längstens drei Jahre nach dem Ende der Betreuung des Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung, durch Tagesbetreuung oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Absatz 7, Litera c, längstens drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung, als Tagesmutter bzw. Tagesvater oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Absatz 7, Litera d und e längstens drei Jahre nach dem Verlust der Erhaltereigenschaft zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Strafregisterauskünfte bzw. -bescheinigungen nach Absatz 7, Litera c, d und e sind unverzüglich nach ihrer Überprüfung zu löschen.
  12. Absatz 12,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat im Bereich der Kinderbildung- und Betreuung sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach den Absatz 5 und 6 jeweils erforderlich sind, und
    2. Litera b
      von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.
  13. Absatz 13,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(14) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 54
Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994

Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 76, wird folgende Bestimmung als Paragraph 77, eingefügt:

„§ 77

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Bildungsdirektion, die gesetzlichen Schulerhalter, die gesetzlichen Heimerhalter und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, 3 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Absatz 3, - von Lehrerpersonen, Erziehern, Schülern, Lehrlingen, Personen in Ausbildungsvertragsverhältnissen, Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten, beigestellten Schulärzten, dem allenfalls erforderlichen sonstigen an der Schule tätigen Verwaltungs- und Hilfspersonal, Einzahlern und Zahlungsempfängern betreffend Zahlungen auf bzw. von Schulkonten, von Eigentümern betroffener Liegenschaften und von Unternehmen, die im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragt werden, jedenfalls folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen über die im Absatz 2, angeführten Daten hinaus insbesondere folgende Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:
    1. Litera a
      von den Schülern, Lehrlingen und Personen in Ausbildungsvertragsverhältnissen:
      1. Ziffer eins
        Geschlecht,
      2. Ziffer 2
        Daten zu bestehenden Lehrverhältnissen,
      3. Ziffer 3
        Sozialversicherungsnummer,
      4. Ziffer 4
        Religionsbekenntnis,
      5. Ziffer 5
        Kontodaten und Daten über die zu entrichtenden Heimkostenbeiträge,
    2. Litera b
      von den Lehrberechtigten und Erziehungsberechtigten: Kontodaten und Daten über von diesen zu entrichtende Heimkostenbeiträge,
    3. Litera c
      von den Eigentümern betroffener Liegenschaften: Kontodaten,
    4. Litera d
      von den Lehrpersonen und Erziehern sowie von dem allenfalls an der Schule tätigen Verwaltungs- und Hilfspersonal: Dienstzeiten,
    5. Litera e
      von im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragten Unternehmen: Kontodaten.
  4. Absatz 4,Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten
    1. Litera a
      für Daten in Datenverarbeitungen aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung und
    2. Litera b
      für Datenverarbeitungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung, soweit die Daten für den Verarbeitungszweck nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5,Der gesetzliche Schulerhalter darf die nach Absatz 3, Litera a, Ziffer 2 und 5 verarbeiteten Daten an die Bildungsdirektion zum Zweck der Feststellung der Betriebsbeiträge und Vorschreibung gemäß Paragraph 37, übermitteln. Die Bildungsdirektion und der gesetzliche Schul- bzw. Heimerhalter dürfen die nach Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, verarbeiteten Daten an beitragspflichtige Gebietskörperschaften zum Zweck der Feststellung der Betriebsbeiträge nach Paragraph 37, übermitteln.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 77, erhält die Paragraphenbezeichnung „78“.

Artikel 55
Änderung des Tiroler Musikschulgesetzes

Das Tiroler Musikschulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach der Überschrift des 5. Abschnitts wird folgende Bestimmung als Paragraph 25, eingefügt:

„§ 25

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Tiroler Landesmusikschulen, der Aufsicht über diese oder der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach den Paragraphen 5 und 6 erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Schülern und deren Obsorgeträgern:
      1. Ziffer eins
        Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
      2. Ziffer 2
        Gesundheitsdaten,
      3. Ziffer 3
        Daten betreffend Anwesenheit im Unterricht, Prüfungsleistungen und Wettbewerbsergebnisse und
      4. Ziffer 4
        Daten zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse.
    2. Litera b
      von Referenten, Projektanten, Förderwerbern und diesen gleichzuhaltenden Personen:
      1. Ziffer eins
        Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
      2. Ziffer 2
        Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse sowie
      3. Ziffer 3
        Sozialversicherungs- und Steuernummer.
  3. Absatz 3,Daten nach Absatz 2, Litera a, Ziffer 2,, dürfen nur erhoben werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausbildung in einer Landesmusikschule erforderlich sind, Daten nach Absatz 2, Litera a, Ziffer 3 und 4 dürfen nur erhoben werden, soweit diese in Zusammenhang mit Schulgeldvorschreibungen stehen.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 25, erhält die Paragraphenbezeichnung „26“.

Artikel 56
Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 7, wird im dritten Satz die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 121, hat zu lauten:

„§ 121

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf für Zwecke des Personalmanagements von den nachgenannten betroffenen Personen die entsprechenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von der Lehrperson:
      1. Ziffer eins
        dienst- und entlohnungsrechtliche Daten sowie ausbildungsbezogene Daten, insbesondere Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse, Auskünfte nach den Paragraphen 9 und 9 a des Strafregistergesetzes 1968, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Bankdaten, Daten über die Dauer des Dienstverhältnisses, Personalnummer, Dienstort(e), die ausgeübte Funktion, Daten über die Ermittlung und Anrechnung von Vordienstzeiten, das Besoldungsdienstalter und die Entlohnung,
      2. Ziffer 2
        Daten betreffend die Dienstpflichten und die Dienstausübung, insbesondere Mitteilungen der Lehrperson über Dienstverhinderungen, Bescheinigungen über Abwesenheiten vom Dienst, Anordnungen zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, Meldungen, deren Erstattung der Lehrperson aufgrund der Bestimmung über die Meldepflichten obliegt, Meldungen über ausgeübte Nebenbeschäftigungen,
      3. Ziffer 3
        Daten betreffend die Dienstzeit,
      4. Ziffer 4
        Gesundheitsdaten, soweit diese im Zusammenhang mit der Berufsausübung erforderlich sind,
    2. Litera b
      von Personen, zu deren Betreuung die Lehrperson spezifische Dienstfreistellungen und Dienstzeitreduktionen in Anspruch nehmen kann, sowie von den in den Bestimmungen über die Kinderzulage und die besonderen Fälle eines Abfertigungsanspruches genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über besondere Umstände, von deren Vorliegen die jeweils in Betracht kommende dienst- oder entlohnungsrechtliche Maßnahme abhängig ist,
    3. Litera c
      von Personen, gegen die Regressansprüche geltend gemacht werden, sowie von Hinterbliebenen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten betreffend die Ansprüche.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Absatz 2, Litera a und b an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, eine allfällige Pensionskasse und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 57
Änderung des Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetzes

Das Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 22 c, hat zu lauten:

„§ 22c

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, bei Förderungen nach Paragraph 2 a,
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Einrichtungen, die Beratungsleistungen nach Paragraph 21, erbringen sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den zur Erbringung der Beratungsleistungen nach Paragraph 21, fallenden Angelegenheiten.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung, zur Wahrnehmung der im Paragraph 2, Absatz 2, genannten gesetzlichen Aufgaben, zur Führung der Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates, zur Durchführung von Verfahren nach den Paragraphen 14, Absatz 3 und 16 Absatz 4 und zur Abrechnung von Beratungen nach Paragraph 21, jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, projektbezogene Daten, insbesondere auch Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung vorzulegen sind, Daten betreffend beantragte und gewährte Förderungen, Bilanzen, Rechnungsabschlüsse, Kostenvoranschläge, Rechnungen und dergleichen,
    2. Litera b
      von Mitgliedern des Jugendbeirates: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. Litera c
      von Veranstaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie anlagen- und grundstücksbezogene Daten,
    4. Litera d
      von Eigentümern einer Betriebsanlage oder eines Vereinslokales sowie der sonst hierüber Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie anlagen- und grundstücksbezogene Daten,
    5. Litera e
      von Jugendlichen, die eine Beratung nach Paragraph 21, besucht haben: Identifikationsdaten,
    6. Litera f
      von im Jugendberatungsdienst tätigen Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsnummer, ausbildungsbezogene Daten.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz 4, Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung und Abrechnung von Beratungen nach Paragraph 21, von Jugendlichen Identifikationsdaten verarbeiten.
  7. Absatz 7,Die nach den Absatz eins, 2, 3 und 4 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  8. Absatz 8,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

5. ABSCHNITT
Umweltrecht

Artikel 58
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005

Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 11, des Paragraph 14, wird im letzten Satz die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 5, des Paragraph 28 a, wird im dritten Satz die Wortfolge „Vor- und Zuname“ durch die Wortfolge „Vor- und Familienname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 45, wird folgende Bestimmung als Paragraph 45 a, eingefügt:

„§ 45a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung und des Landesumweltanwaltes fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der Paragraphen 14 bis 18, 27 bis 29, 33, 34, 43 und 44, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Einschreitern, zu Verpflichtenden, Grundeigentümern und von über Grundstücke Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel und Sicherheitsleistungen, Daten über Bescheide,
    2. Litera b
      von Sachverständigen, Projektanten, Aufsichtsorganen, Vertretern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen von Grundeigentümern und über Grundstücke Verfügungsberechtigen sowie von Eigentümern von Naturgebilden und hierüber Verfügungsberechtigten zum Zwecke der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 30 und zum Zwecke der Erklärung zum Naturdenkmal nach Paragraph 31, folgende Daten verarbeiten, an die dort genannten Stellen übermitteln und veröffentlichen, soweit dies in diesen Bestimmungen vorgesehen ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel, Daten über Bescheide.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten von Grundeigentümern und Konsensinhabern verarbeiten, soweit diese Daten für Erstellung eines Naturinventars nach Paragraph 32, erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in Paragraph 35, genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Bestellung, das Erlöschen der Bestellung und die Erfüllung der Aufgaben dieser Personen erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen.
  7. Absatz 7,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in Paragraphen 36 und 37 genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Bestellung und das Erlöschen der Bestellung dieser Personen erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen, Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher Vorschriften, Daten wegen strafgerichtlicher Verurteilungen, die einen Ausschluss vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen bewirken.
  8. Absatz 8,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in Paragraph 28 a, genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Verleihung und das Erlöschen der Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer oder zum Nachweis der Berechtigung erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung.
  9. Absatz 9,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 3 bis Absatz 8, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  10. Absatz 10,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 59
Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern

Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 19, hat zu lauten:

„§ 19

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Nationalparkfonds (Paragraph 22,) ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen und zur Sicherung der Rückzahlung von Krediten folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Bankverbindungen, das Ausmaß der beantragten oder der gewährten Förderung,
    2. Litera b
      von Leistungserbringern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, Kostenvoranschläge, Rechnungen.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, genannten personenbezogenen Daten dürfen in anonymisierter Form auch der Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen zugrunde gelegt werden.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 60
Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003

Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Nach der Überschrift des 4. Abschnittes wird folgende Bestimmung als Paragraph 29, eingefügt:

„§ 29

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die Tiroler Bergwacht ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten von Bergwächtern und Anwärtern verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der Paragraphen 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 24 und 25 bis 28 erforderlich sind:
    Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über die Art der Verwendung von Wohnsitzen, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, Daten über Vergütungen, Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach Paragraph 8, Absatz 2,, Einsatzstelle des Bergwächters, Nummer des Dienstabzeichens und des Dienstausweises.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz 3, Verantwortliche darf folgende Daten von betretenen Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung des Paragraph 5, erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.
  6. Absatz 6,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Absatz 4 und 5 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 61
Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005

Das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 9, wird im zweiten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 4, des Paragraph 9, wird das Wort „Internet-Seiten“ durch das Wort „Internetseiten“ ersetzt.

Artikel 62
Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes

Das Tiroler Umweltprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 5, des Paragraph 3, wird das Wort „Abteilungen“ durch das Wort „Organisationseinheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 4, des Paragraph 6, werden im ersten Satz die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes Tirol“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 9, werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes Tirol“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 11, wird folgende Bestimmung als Paragraph 12, eingefügt:

„§ 12

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der Paragraphen 4 bis 10, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Einschreitern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten,
    2. Litera b
      von Planern, Sachverständigen und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 3, an die in den Paragraphen 6 und 7 genannten Stellen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 3, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Paragraph 12, erhält die Paragraphenbezeichnung „13“.

Artikel 63
Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 21 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 21 b, eingefügt:

„§ 21b

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der Paragraphen 3, 5 bis 7, 10 bis 15, 16, 17 und 19, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Einschreitern, Abfallbesitzern, Abfallerzeugern, Inhabern von öffentlichen Behandlungsanlagen, Grundeigentümern und von den über Grundstücke Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel, Daten über Bescheide,
    2. Litera b
      von Sachverständigen, Projektanten, Aufsichtsorganen, Vertretern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 4, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 64
Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001

Das Tiroler Campinggesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 13, hat zu lauten:

„§ 13

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen in Verfahren nach Paragraph 4, von Personen, die die Errichtung oder wesentliche Erweiterung eines Campingplatzes anzeigen oder die die Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne vorherige Anzeige veranlasst haben, von den Eigentümern von Grundstücken und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    2. Litera b
      grundstücks- und anlagenbezogene Daten,
    3. Litera c
      Daten über Entscheidungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera d,
  4. Absatz 4,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen im Rahmen von Verfahren und der sonstigen behördlichen Befugnisse nach Paragraph 6, Absatz 3 und den Paragraphen 7, 8 und 9 von Inhabern von Campingplätzen und von Personen, die durch den Bestand oder Betrieb eines Campingplatzes gefährdet oder belästigt oder deren Sachen dadurch gefährdet werden, folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    2. Litera b
      grundstücks- und anlagenbezogene Daten.
  5. Absatz 5,Die Verantwortlichen nach Absatz 2, dürfen von Sachverständigen und Projektanten Daten nach Absatz 3, Litera a, sowie Daten über berufsrechtliche Befugnisse und Befähigungen verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach Absatz 3, oder Absatz 4, jeweils erforderlich sind.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen von Personen, die einen Campingplatz betreiben oder den Betrieb eines Campingplatzes einstellen, Daten nach Absatz 3, Litera a, an die Wirtschaftskammer für Tirol und die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft übermitteln, sofern dies zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, von Inhabern einer mobilen Unterkunft Daten nach Absatz 3, Litera a und b und zusätzlich Daten über die Staatsangehörigkeit verarbeiten, soweit dies zur Erlassung eines Entfernungsauftrages notwendig ist.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Eigentümern von Grundstücken Daten nach Absatz 3, Litera a, und b verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 6, erforderlich sind.
  9. Absatz 9,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  10. Absatz 10,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

6. ABSCHNITT
Land- und Forstwirtschaftsrecht

Artikel 65
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes

Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 55, hat zu lauten:

„§ 55

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer sind Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      zum Zweck der Feststellung der Mitgliedschaft und zur Führung von Mitglieder- und Wählerverzeichnissen von den Mitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Bankverbindungsdaten, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Daten über Wohnverhältnisse, Betriebsdaten, Grundflächengrößen, Daten über Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse, sowie Daten über Eigentums-, Pacht-, Dienstbarkeits- und Fruchtgenussverhältnisse,
    2. Litera b
      zum Zweck der Funktionärsverwaltung sowie Erfassung und Verwaltung von Daten für Zwecke der Entsendung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften sowie für Entsendung in Vereine: Daten nach Litera a,, Lichtbilder, Daten über die Art und Dauer der ausgeübten Funktion,
    3. Litera c
      zur Gewährung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen einschließlich der damit in Verbindung stehenden Leistungserfassung und Qualitätssicherung,
      1. Ziffer eins
        von Mitgliedern: Daten nach Litera a,, Daten zu wirtschaftlichen, steuerrechtlichen, sozialen und gesundheitlichen Verhältnissen, Bankverbindungsdaten sowie Daten über Art und Ausmaß der Beratungs- und Unterstützungsleistung,
      2. Ziffer 2
        von den Einrichtungen im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 4, Litera b und 30 Absatz 3, Litera g,, den Dachorganisationen im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 5 und 30 Absatz 4 und den Fachvereinen im Sinn der Paragraphen 20 und 47 : Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Funktionsdaten, Leistungs- und Vertragsdaten,
      3. Ziffer 3
        von den Ansprechpersonen der Einrichtungen nach Ziffer 2,, anderen Einrichtungen und Personen, die an der Gewährung der Beratungs- und Unterstützungsleistung beteiligt sind, und von den Dienstgeber der betroffenen Mitglieder: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    4. Litera d
      zur Evidenz, Erhebung und Einhebung von Kostenbeiträgen: Daten nach Litera a und Litera b,, die Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Einheiten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Daten nach den Absatz 2, übermitteln an:
    1. Litera a
      die Einrichtungen im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 4, Litera b und 30 Absatz 3, Litera g,, die Dachorganisationen im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 5 und 30 Absatz 4,, die Fachvereine im Sinn der Paragraphen 20 und 47, die Bäuerinnenorganisation im Sinn des Paragraph 22,, die anderen Einrichtungen und Personen, die an der Gewährung der Unterstützungsleistung beteiligt sind, und an die Dienstgeber der Mitglieder, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für ihre Mitwirkung sind,
    2. Litera b
      das Arbeitsmarktservice, das Amt der Landesregierung, die landesgesetzlich eingerichteten ausgegliederten Rechtsträger, die Gemeinden, die land- und forstwirtschaftlichen gesetzlichen Interessenvertretungen der anderen Länder und deren Dachorganisationen, die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und die Abgabenbehörden des Bundes, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind.
  4. Absatz 4,Die Organe des Landes Tirol, der Gemeinden und der landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Organe des Bundes und die bundesgesetzlich eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts haben auf Ersuchen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte jeweils eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Absatz 2, genannten Zwecke darstellt.
  5. Absatz 5,Personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a,, Litera b und Litera d, sowie von den Dienstgebern der Mitglieder nach Absatz 2, Litera b, Ziffer 3, sind spätestens ein Jahr nach der Beendigung der Mitgliedschaft zu löschen. Personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera c, sind nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Aufbewahrungsfrist zu anonymisieren. Personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, sowie Daten der Ansprechpersonen nach Absatz 2, Litera b, Ziffer 3, sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen sind berechtigt, mit Einrichtungen im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 4, Litera b und 30 Absatz 3, Litera g,, den Dachorganisationen im Sinne der Paragraphen eins, Absatz 5 und 30 Absatz 4 und den Fachvereinen im Sinne der Paragraphen 20 und 47 zur Vollziehung ihres gesetzlichen Auftrags sowie der ihnen übertragenen hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes und des Landes Tirol einen Datenverbund einzurichten. Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben den jeweiligen Datenverbund als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Absatz 8, der Datenschutz-Grundverordnung zu betreiben.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 65, wird im dritten Satz die Wortfolge „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 7, des Paragraph 71, werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 77, wird im ersten Satz die Wortfolge „im Internet“ durch die Wortfolge „auf ihren Internetseiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 2, des Paragraph 83, wird die Wortfolge „Vor- und Zuname“ durch die Wortfolge „Vor- und Familienname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 89, werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 90, werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 6, des Paragraph 94, wird im dritten Satz die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 2, des Paragraph 101, werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 2, des Paragraph 102, werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 2, des Paragraph 103, werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer“ ersetzt.

Artikel 66
Änderung des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes

Das Tiroler Landwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1975,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Paragraph 11, eingefügt:

„§ 11

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Die Landwirtschaftskammer Tirol ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft erforderlich ist:
    1. Litera a
      von Förderungsempfängern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Daten über die Ausbildung, Daten über die Erfüllung von Eignungs- und Zulassungskriterien, Daten zur Ausstellung von Zertifikaten, Befähigungsnachweisen und Bestätigungen, Daten über die in Anspruch genommenen Fördermaßnahmen und die damit in Verbindung stehende Beratungsleistungen,
    2. Litera b
      von Rechtsträgern, die zur Erfüllung herangezogen werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Leistungs- und Abrechnungsdaten, Bankverbindungsdaten.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Besorgung der nach Paragraph 10, übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
    1. Litera a
      von Förderungsempfängern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Daten über die Ausbildung, Daten über die Erfüllung von Eignungs- und Zulassungskriterien, Daten zur Ausstellung von Zertifikaten, Befähigungsnachweisen und Bestätigungen, Daten über die in Anspruch genommenen Fördermaßnahmen und die damit in Verbindung stehende Beratungsleistungen,
    2. Litera b
      von Rechtsträgern, die zur Erfüllung herangezogen werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Leistungs- und Abrechnungsdaten, Bankverbindungsdaten.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 3 und 4 zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft an
    1. Litera a
      die Behörden des Bundes, der Gemeinden und der Europäischen Union,
    2. Litera b
      die Sicherheitsbehörden und
    3. Litera c
      die Bezirkslandwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammer Tirol
    übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.
  6. Absatz 6,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke jeweils erforderlich sind, und
    2. Litera b
      von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.
  7. Absatz 7,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 3 und 4 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
  8. Absatz 8,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 67
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001

Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 5, des Paragraph 19, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 19, wird folgende Bestimmung als Paragraph 19 a, eingefügt:

„§ 19a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck des Schutzes der Kulturpflanzen und ihrer Erzeugnisse vor der Gefährdung durch Schadorganismen erforderlich ist:
    1. Litera a
      vom Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über von Schadorganismen betroffene bzw. gefährdete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel, Daten über das Auftreten bzw. über den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, Daten zu behördlichen Kontrollen und gezogenen Proben, Daten zu angeordneten Maßnahmen der Bekämpfung und der Verhütung der Verbreitung des Schadorganismus,
    2. Litera b
      vom Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über von Schadorganismen betroffene bzw. gefährdete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Grundstücke, Daten über das Auftreten bzw. über den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, Daten zu behördlichen Kontrollen, Daten zu angeordneten Maßnahmen der Bekämpfung und der Verhütung der Verbreitung des Schadorganismus,
    3. Litera c
      vom Halter von Schadorganismen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über gehaltene Schadorganismen und des Trägermaterials, Daten über den Ursprung der Schadorganismen und des Trägermaterials, Daten zum Antrag und zu erteilten Genehmigungen zur Haltung von Schadorganismen einschließlich der Orte des geplanten Freisetzens bzw. Anpflanzens, Daten über die für die Haltung verantwortlichen Personen und deren Qualifikationen, Daten über die Sicherung und Dokumentation der Haltung von Schadorganismen sowie Kontrollmaßnahmen und Notfallpläne einschließlich der geplanten Entsorgungsmaßnahmen, Daten zu behördlichen Kontrollen und gezogenen Proben, Daten zu angeordneten Maßnahmen der Bekämpfung und der Verhütung der Verbreitung des Schadorganismus,
    4. Litera d
      vom mit der Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen beauftragten Fachorgan bzw. fachlich geschulten Organ: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Qualifikation sowie Aus- und Weiterbildungen, Daten über von Maßnahmen betroffene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel, Daten über beauftragte und durchgeführte Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 2, zum Zweck der effektiven Bekämpfung von Schadorganismen und der Vorsorge vor den durch diese ausgelöste Gefährdungen von Kulturpflanzen und deren Erzeugnisse an
    1. Litera a
      die Behörden des Bundes, der Gemeinden und der Europäischen Union,
    2. Litera b
      die Sicherheitsbehörden,
    3. Litera c
      die Landwirtschaftskammer Tirol, die Bezirkslandwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammer Tirol und
    4. Litera d
      die mit der Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen beauftragte Fachorgane,
    übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke jeweils erforderlich sind, und
    2. Litera b
      von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Absatz 2, längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 68
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 9, wird in der Litera d, die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 22, hat zu lauten:

„§ 22

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten von beruflichen Verwendern und Beratern verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach den Paragraphen 9 und 10 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen, Daten über die Anerkennung von Fortbildungskursen, Daten über Straferkenntnisse.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach Paragraph 13, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,
    2. Litera b
      von nicht beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,
    3. Litera c
      von Vertreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Pflanzenschutzmittel und Registernummer, Daten über Erwerber sowie Menge abgegebener Pflanzenschutzmittel und Verkaufsdatum,
    4. Litera d
      von Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz 3, Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach Paragraphen 16, 17 und 18 erforderlich sind:
    1. Litera a
      von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,
    2. Litera b
      von nichtberuflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz 3, Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse von beruflichen Verwendern an den nach Absatz eins, Verantwortlichen übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Organisationsaufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sind. Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
  8. Absatz 8,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  9. Absatz 9,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 69
Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes

Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 4, des Paragraph 12, hat der Einleitungssatz zu lauten:

„Im Tiroler Gentechnikregister sind folgende Daten zu verarbeiten:“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 12, wird folgende Bestimmung als Paragraph 12 a, eingefügt:

„§ 12a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Vorsorge gegen die unerwünschte Ausbreitung von GVO in der Vegetation und das unbeabsichtigte Vorhandensein in anderen Produkten, der Beschränkung oder Untersagung des Anbaus von GVO, zur Sicherstellung der der gentechnikfreien Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Kulturflächen und zur Erhaltung von wild lebenden Tier und Pflanzenarten in ihrem ursprünglichen Bestand erforderlich ist:
    1. Litera a
      vom Nutzungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über betroffene Grundstücke, Daten über Anzeigen der beabsichtigten Ausbringung von GVO, Daten über die Erfüllung von Informationspflichten nach Paragraph 6,, Daten über Verdachtsfälle der unerwünschten Ausbreitung von GVO, Daten über behördliche Aufträge von Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen, Daten über entnommene Proben und deren Befundung,
    2. Litera b
      vom Grundeigentümer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über betroffene Grundstücke, Daten über Anzeigen der beabsichtigten Ausbringung von GVO, Daten über die Erfüllung von Informationspflichten nach Paragraph 6,, Daten über Verdachtsfälle der unerwünschten Ausbreitung von GVO, Daten über behördliche Aufträge von Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen, Daten über entnommene Proben und deren Befundung.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 2, zum Zweck der Vorsorge gegen die unerwünschte Ausbreitung von GVO in der Vegetation und das unbeabsichtigte Vorhandensein in anderen Produkten, der Beschränkung oder Untersagung des Anbaus von GVO, zur Sicherstellung der der gentechnikfreien Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Kulturflächen und zur Erhaltung von wild lebenden Tier und Pflanzenarten in ihrem ursprünglichen Bestand an
    1. Litera a
      die Behörden des Bundes, der Gemeinden und der Europäischen Union und
    2. Litera b
      die Landwirtschaftskammer Tirol und die Landarbeiterkammer Tirol
    übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Absatz 2, längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 70
Änderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds

Das Gesetz über den Tierseuchenfonds, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 5, des Paragraph 4, wird im ersten Satz das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Organisationseinheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 11, wird folgende Bestimmung als Paragraph 12, eingefügt:

„§ 12

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Fonds ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Einhebung der Pflichtbeiträge, der Förderungsabwicklung, zur Kontrolle des Förderzweckes und der Einhaltung der Richtlinien erforderlich ist:
    1. Litera a
      vom Tierbesitzer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über gehaltene und weitergegebene Tiere, Daten über vertraglich tätig werdende Tierärzte, Daten über Diagnosen von gehaltenen und weitergebenen Tieren sowie ergriffene Maßnahmen, Daten über Pflichtbeiträge, Daten über zuerkannte Leistungen des Fonds,
    2. Litera b
      vom vertraglich tätig werdenden Tierarzt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über durchgeführte Konsultationen, Behandlungen und Verschreibungen.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 2, zum Zweck der Entschädigungsabwicklung und der Übernahme von Kosten, zur Eintreibung von Pflichtbeiträgen und zur Ergreifung von Seuchenschutz- und Katastrophenmaßnahmen an
    1. Litera a
      die Behörden des Bundes, des Landes und der Gemeinden und
    2. Litera b
      die Landwirtschaftskammer Tirol und die Landarbeiterkammer Tirol
    übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 2, längstens sieben Jahre nach dem Ende des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke jeweils erforderlich sind, und
    2. Litera b
      von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 71
Änderung des Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007

Das Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 5, hat zu lauten:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, wird im ersten Satz des Absatz eins und im Absatz 2, das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In den Absatz eins und 3 des Paragraph 5, wird jeweils im zweiten Satz das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.

Artikel 72
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004

Das Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 5, des Paragraph 11, werden folgende Sätze angefügt:

„Im Fall der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz) hat der Pächter diesfalls für seinen Teil des Jagdgebietes die Ausübung des Jagdrechtes zu übertragen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 6, des Paragraph 11, werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz) hat jeder Pächter die Ausübung des Jagdrechtes für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen. Durch übereinstimmende Erklärung aller Pächter sämtlicher Teile eines Jagdgebietes kann unbeschadet des Paragraph 11 a, Absatz 4, die Ausübung des Jagdrechtes für das gesamte Jagdgebiet an einen gemeinsamen Jagdleiter übertragen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 3, des Paragraph 12, wird im ersten Satz die Wortfolge „Vor- und Zunamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 4, des Paragraph 27 a, wird im ersten Satz die Wortfolge „Vor- und Zunamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 68, hat zu lauten:

„§ 68

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der Tiroler Jägerverband ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Jagd, die Feststellung von Jagdgebieten, die Prüfung und Auflösung von Jagdpachtverträgen sowie Wildabschussverträgen, die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses, die Durchführung der Jungjäger-, Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfungen, die Ausstellung und Verweigerung der Ausstellung von Jagdkarten, die Einziehung von Jagdkarten, die Bestätigung, Angelobung und den Widerruf der Bestätigung von Jagdschutzorganen, die Erstellung, Genehmigung bzw. Festsetzung und Überwachung von Abschussplänen, die Bestimmung von Jägernotwegen, die Anordnung von Wildruheflächen, die Prüfung von Fütterungsanlagen einschließlich der Vorschreibung allfälliger Auflagen, die Überwachung von Fütterungszeiten und der Futtermittelvorlage, die Vorschreibung der Jagdabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach jagdrechtlichen Vorschriften jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes bzw. von der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung, Funktionen in der Jagdgenossenschaft, Daten über Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft,
    2. Litera b
      vom Jagdausübungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Bestellung eines Jagdleiters einschließlich dessen Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis, der Ausgabe von Jagdgastkarten sowie Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung, Jagderlaubnisdaten, Daten über ausgegebene Jagdgastkarten, Bestellung eines Jagdaufsehers bzw. Berufsjägers, Wildbestandsmeldungen, Abschusspläne, Abschussmeldungen, Abschusslisten, Daten über Anordnungen nach Paragraph 37 b, Absatz 6 und 7, Daten über Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 40, Absatz 2 und 3, Daten über bestimmte Jägernotwege, Daten über angeordnete Wildruheflächen, Daten über Fütterungsanlagen und Futtermittelvorlagen, Daten über Aufträge nach Paragraph 52,, Daten über Trophäenbewertungen nach Paragraph 38, Absatz 2,, Daten über die Jagdabgabe,
    3. Litera c
      vom Jagdpächter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Dauer des Pachtverhältnisses, Daten zur Prüfung und allfälligen Auflösung von Jagdpachtverträgen sowie Wildabschussverträgen, Wildbestandsmeldungen, Abschusspläne, Abschussmeldungen, Abschusslisten,
    4. Litera d
      vom Jagdleiter: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis, der Ausgabe von Jagdgastkarten sowie Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung, Jagderlaubnisdaten, Daten über ausgegebene Jagdgastkarten, Bestellung eines Jagdaufsehers bzw. Berufsjägers, Wildbestandsmeldungen, Abschusspläne, Abschussmeldungen, Abschusslisten, Daten über Anordnungen nach Paragraph 37 b, Absatz 6 und 7, Daten über Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 40, Absatz 2 und 3, Daten über bestimmte Jägernotwege, Daten über angeordnete Wildruheflächen, Daten über Fütterungsanlagen und Futtermittelvorlagen, Daten über Aufträge nach Paragraph 52,, Daten über Trophäenbewertungen nach Paragraph 38, Absatz 2,, Daten über die Jagdabgabe, Dauer der Bestellung, die aufgrund der Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. der Bestellung zum Jagdleiter erforderlichen Daten nach Litera b,,
    5. Litera e
      vom zur Abschussplanung, Abschussmeldung, Zustellung bzw. Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins oder einer Jagdgastkarte bevollmächtigten Person: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Daten über den Umfang und Dauer des Vollmachtsverhältnisses,
    6. Litera f
      vom Jagdaufseher bzw. Berufsjäger: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Jagdgebietszuordnung, Daten über fachliche Eignung und Verlässlichkeit, Daten über die abgelegte Prüfung einschließlich Zulassungsvoraussetzungen, Bestätigung der Bestellung, Daten über den Dienstausweis, Nummer des Jagdschutzabzeichens, Daten über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nach Paragraph 33 a,,
    7. Litera g
      vom Hegemeister: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebiets- und Hegebezirkszuordnung, Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Bestätigung der Bestellung, Daten über den Dienstausweis, jagdliche Funktionen,
    8. Litera h
      von fachlich befähigten Personen nach Paragraph 38, Absatz 3, oder 4: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebietszuordnung, jagdliche Funktionen,
    9. Litera i
      von nach Paragraph 52 a, ermächtigten Personen: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Ermächtigungsschreiben,
    10. Litera j
      vom Jäger, das sind Personen, die eine Prüfung nach Paragraph 28 a, Absatz 2, oder Paragraph 33, Absatz 2, erfolgreich abgelegt haben oder im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind oder waren: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über die Versagung der Ausstellung und den Entzug der Jagdkarte, Daten über ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996, Daten über ein Waffenverbot nach Paragraph 5, Absatz 5, des Zivildienstgesetzes 1986, rechtskräftige Verurteilungen nach den Paragraphen 137, ff des Strafgesetzbuches einschließlich Datum der Rechtskraft, getätigte Abschüsse, Daten über Disziplinarentscheidungen,
    11. Litera k
      vom Inhaber einer Jagderlaubnis: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über eine erteilte Jagderlaubnis einschließlich der Jagdgebiete, für die sie erteilt wurde, getätigte Abschüsse,
    12. Litera l
      vom Jagdgastkarteninhaber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Berechtigungsdokument, Daten über eine ausgestellte Jagdgastkarte einschließlich der Jagdgebiete, für die sie ausgestellt wurde, getätigte Abschüsse,
    13. Litera m
      vom Bewerber zur Jungjäger-, Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Zulassung zur Prüfung, Daten über die abgelegte Prüfung und allfällige Wiederholungen,
    14. Litera n
      vom Mitglied des Tiroler Jägerverbandes: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung, Disziplinarentscheidungen nach Paragraph 64, Absatz 3, Litera c, einschließlich des Datums der Rechtskraft, Funktionen im Tiroler Jägerverband einschließlich Daten über die Wahl bzw. Bestellung,
    15. Litera o
      vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagdliche Funktionen,
    16. Litera p
      vom Mitglied des Bezirksjagdbeirates: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagdliche Funktionen,
    17. Litera q
      von Personen, die wegen des Eingriffs in fremdes Jagdrecht nach den Paragraphen 137, ff des Strafgesetzbuches rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurden: Identifikationsdaten, geahndetes Delikt, Datum der Rechtskraft der Verurteilung,
    18. Litera r
      von Personen, denen ein anderes Land die Ausstellung der Jagdkarte versagt hat oder deren Jagdkarte von einem anderen Land eingezogen wurde: Identifikationsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über die Versagung der Ausstellung der Jagdkarte, Daten über den Entzug der Jagdkarte,
    19. Litera s
      von Personen, die nicht als verlässlich im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind, Personen, denen der Besitz von Waffen und Munition nach Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 verboten wurde und Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über die Versagung der Ausstellung und den Entzug der Jagdkarte, Daten über ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996, Daten über ein Waffenverbot nach Paragraph 5, Absatz 5, des Zivildienstgesetzes 1986, rechtskräftige Verurteilungen nach den Paragraphen 137, ff des Strafgesetzbuches einschließlich Datum der Rechtskraft, Daten über Dauer und Widerruf des verhängten Waffenverbots, getätigte Abschüsse, Daten über Disziplinarentscheidungen,
    20. Litera t
      von Personen, gegenüber denen ein Pachtvertrag nach Paragraph 20, aufgelöst wurde: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet, das Pachtverhältnis und dessen Auflösung einschließlich Datum der Rechtskraft der Entscheidung.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten an den Tiroler Jägerverband übermitteln, sofern die angeführten Personen Verbandsmitglieder sind und diese Daten für den Tiroler Jägerverband für die Pflege und Förderung der Jagd, die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      vom Jagdausübungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Bestellung eines Jagdleiters einschließlich dessen Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis, der Ausgabe von Jagdgastkarten sowie Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung, Jagderlaubnisdaten, Daten über ausgegebene Jagdgastkarten, Daten über Trophäenbewertungen nach Paragraph 38, Absatz 2,, Abschusspläne,
    2. Litera b
      vom Jagdpächter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Abschusspläne,
    3. Litera c
      vom Jagdleiter: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis, der Ausgabe von Jagdgastkarten sowie Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung, Jagderlaubnisdaten, Daten über ausgegebene Jagdgastkarten, Abschusspläne,
    4. Litera d
      vom Jagdaufseher bzw. Berufsjäger: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebietszuordnung, Daten über den Dienstausweis, Nummer des Jagdschutzabzeichens, Daten über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nach Paragraph 33 a,,
    5. Litera e
      vom Hegemeister: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebiets- und Hegebezirkszuordnung, Bestätigung der Bestellung, Daten über den Dienstausweis, jagdliche Funktionen,
    6. Litera f
      vom Jäger: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus,
    7. Litera g
      vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagdliche Funktionen.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 4, sowie folgende Daten seiner Mitglieder verarbeiten, sofern diese Daten für die Pflege und Förderung der Jagd, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Jägerverband.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf folgende Daten seiner Mitglieder an die nach Absatz eins, Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Einziehung von Jagdkarten und die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Disziplinarerkenntnisse nach Paragraph 64, Absatz 3, Litera c, einschließlich des Datums der Rechtskraft, Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung.
  7. Absatz 7,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf die entscheidungswesentlichen Daten einer rechtskräftigen Entscheidung, in der nach Paragraph 64, Absatz 7, auf Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses erkannt wurde, in anonymisierter Form im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes veröffentlichen.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten und die raumliche Zuordnung zu den Jagdgebieten von Jagdausübungsberechtigten sowie Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Jagdaufsichtsorganen an die Sicherheitsbehörden übermitteln.
  9. Absatz 9,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagdkarte von Jägern an die Jagdbehörden anderer Bundesländer übermitteln, sofern diese Daten für die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagdkarte oder einer ähnlichen Erlaubnis, die zur Jagdausübung berechtigt, durch diese Behörden jeweils erforderlich sind.
  10. Absatz 10,Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Betreiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht jeweils erforderlich sind, und
    2. Litera b
      von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.
  11. Absatz 11,Personenbezogene Daten sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verwendungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden.
  12. Absatz 12,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 73
Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002

Das Tiroler Fischereigesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 62, wird folgende Bestimmung als Paragraph 62 a, eingefügt:

„§ 62a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der Tiroler Fischereiverband ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Fischerei, die Feststellung von Fischereirevieren, die Prüfung von Fischereipachtverträgen, die Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfungen, die Ausstellung und Verweigerung der Ausstellung von Fischereikarten, die Einziehung von Fischereikarten, die Vorschreibung der Fischereiabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      vom Fischereiberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Fischereirevier und die Art der Bewirtschaftung, Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung,
    2. Litera b
      vom Fischereiausübungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier und die Art der Bewirtschaftung, Bestellung eines Bewirtschafters, Daten über ausgegebene Fischereikarten, Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes, Daten über die Fischereiabgabe,
    3. Litera c
      vom Fischereipächter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier, Dauer des Pachtverhältnisses,
    4. Litera d
      vom Bewirtschafter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier und die Art der Bewirtschaftung, Daten über ausgegebene Fischereikarten, Dauer der Bestellung,
    5. Litera e
      vom Fischereiaufsichtsorgan bzw. Fischereibeauftragten: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Fischereirevierszuordnung, Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Daten über die abgelegte Prüfung einschließlich Zulassungsvoraussetzungen, Bestätigung der Bestellung, Bescheinigung über die Bestellung und Vereidigung, Dienstabzeichen für Fischereiaufsichtsorgane bzw. Fischereibeauftragte,
    6. Litera f
      vom Fischer, das sind Personen, die eine Unterweisung nach Paragraph 28, Absatz 4, abgelegt haben oder im Besitz einer gültigen Namenskarte sind oder waren: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Daten über die Versagung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte, rechtskräftige Verurteilungen nach den Paragraphen 137, ff des Strafgesetzbuches einschließlich Datum der Rechtskraft,
    7. Litera g
      vom Bewerber zur Fischereiaufsichtsprüfung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die abgelegte Prüfung und allfällige Wiederholungen,
    8. Litera h
      vom Mitglied des Tiroler Fischereiverbandes: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Disziplinarerkenntnisse nach Paragraph 54, Absatz 6, einschließlich des Datums der Rechtskraft, Funktionen im Tiroler Fischereiverband einschließlich Daten über die Wahl bzw. Bestellung,
    9. Litera i
      vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, fischereirechtliche Funktionen,
    10. Litera j
      von Personen, die wegen des Eingriffs in fremdes Fischereirecht nach den Paragraphen 137, ff des Strafgesetzbuches rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, geahndetes Delikt, Datum der Rechtskraft der Verurteilung,
    11. Litera k
      von Personen, denen in Tirol in einem anderen Land die Ausstellung der Fischereikarte versagt oder die Fischereikarte eingezogen wurde: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Versagung der Ausstellung der Fischereikarte, Daten über den Entzug der Fischereikarte.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten an den Tiroler Fischereiverband übermitteln, sofern die angeführten Personen Verbandsmitglieder sind oder diese Daten für den Tiroler Fischereiverband für die Pflege und Förderung der Fischerei, die Aus- und Fortbildung des Fischereiaufsichtspersonals, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts sonst jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      vom Fischereiausübungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier und die Art der Bewirtschaftung, Bestellung eines Bewirtschafters;
    2. Litera b
      vom Fischereipächter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten, Daten über das Fischereirevier;
    3. Litera c
      vom Bewirtschafter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier;
    4. Litera d
      vom Fischereiaufsichtsorgan bzw. Fischereibeauftragten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereirevierszuordnung;
    5. Litera e
      vom Fischer: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus;
    6. Litera f
      vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, fischereirechtliche Funktionen.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 3, sowie folgende Daten seiner Mitglieder verarbeiten, sofern diese Daten für die Pflege und Förderung der Fischerei, die Durchführung von Fischerprüfungen, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Aus- und Fortbildung des Fischereiaufsichtspersonals, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Fischereiverband.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf folgende Daten seiner Mitglieder an die nach Absatz eins, Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Einziehung von Fischereikarten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Disziplinarerkenntnisse nach Paragraph 54, Absatz 6, einschließlich des Datums der Rechtskraft.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten und die raumliche Zuordnung zu den Fischereigebieten von Fischereiausübungsberechtigten sowie Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Fischereiaufsichtsorganen an die Sicherheitsbehörden übermitteln.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte an die Fischereibehörden anderer Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte oder einer ähnlichen Erlaubnis, die zur Fischereiausübung berechtigt, durch diese Behörden jeweils erforderlich sind.
  9. Absatz 9,Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Betreiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht jeweils erforderlich sind, und
    2. Litera b
      von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.
  10. Absatz 10,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verarbeitungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden.
  11. Absatz 11,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

  1. Absatz 13,Der Fischereikataster nach Paragraph 10, ist ein öffentliches Register.“

Artikel 74
Änderung des Wald- und Weideservitutengesetzes

Das Wald- und Weideservitutengesetz Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 54, wird folgende Bestimmung als Paragraph 55, eingefügt:

„§ 55

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Die Interessengemeinschaft ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben, insbesondere auch zur Aufsicht über die Interessengemeinschaften erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Parteien, Beteiligten und Buchberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten,
    2. Litera b
      von Betriebsinhabern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten,
    3. Litera c
      von der Interessengemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücksbezogene Daten, Daten über Wahlen, Beschlüsse und Verfügungen der Organe, gebarungsrelevante Daten,
    4. Litera d
      von Mitgliedern und Organen der Interessengemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung.
  4. Absatz 3,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Interessengemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Interessengemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten.
  5. Absatz 4,Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Interessengemeinschaften weiter benötigt werden.
  6. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 75
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970

Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 22, wird folgende Bestimmung als Paragraph 22 a, eingefügt:

„§ 22a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Die Bringungsgemeinschaft ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben, insbesondere auch zur Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften und Bringungsanlagen, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Parteien, Beteiligten und Buchberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten,
    2. Litera b
      von Betriebsinhabern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten,
    3. Litera c
      von der Bringungsgemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücksbezogene Daten, Daten über Wahlen, Beschlüsse und Verfügungen der Organe, gebarungsrelevante Daten, anlagenbezogene Daten,
    4. Litera d
      von Mitgliedern und Organen der Bringungsgemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung.
  4. Absatz 3,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Bringungsgemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Bringungsgemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten.
  5. Absatz 4,Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Bringungsgemeinschaften weiter benötigt werden.
  6. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 76
Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds

Das Gesetz über den Landeskulturfonds, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 15, hat zu lauten:

„§ 15

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Fonds ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderungsabwicklung, Vertragserrichtung, Verbücherung, zur Kontrolle des Förderzweckes und der Einhaltung der Richtlinien, zur Abklärung der Käufereigenschaften, zur Abklärung der Pächtereigenschaft oder zur Begründung des Pachtverhältnisses notwendig ist:
    1. Litera a
      vom Förderwerber, Darlehensnehmer oder Sicherheitengeber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über familienrechtliche Merkmale, Identifikations- und Berufsdaten von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, sofern diese in einem solchen wirtschaftlichen Verhältnis stehen, dass dieses Verhältnis Auswirkungen auf das jeweilige Verfahren hat, Daten über Schulbildung und Beruf, bestehende Arbeitsverhältnisse, Einkommens-, Ausgabens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Kostenvoranschläge und Rechnungen zum Fördergegenstand, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgebliche Tatsachen, Grundbuchsdaten, Firmenbuchdaten, Rechnungsabschlussdaten, Daten über Gründungsverträge, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten und ausgezahlten Leistungen sowie deren Verwendung, Daten über sonstige aufrechte Darlehens- und Kreditverträge, Daten über Bankverbindungen, Daten über Versicherungsnachweise und Versicherungsinhalte, Daten über Übergabe-, Schenkungs- und Kaufverträge sowie zusätzlich vom Förderwerber oder Darlehensnehmer Daten über Art und Ausmaß der Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes,
    2. Litera b
      vom Liegenschaftskäufer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bankverbindungen, Daten über land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsverhältnisse,
    3. Litera c
      vom Liegenschaftsverkäufer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bankverbindungen,
    4. Litera d
      vom Bestandnehmer einer Liegenschaft des Fonds oder vom Bestandgeber einer vom Fonds in Bestand genommenen Liegenschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, Daten zum Pachtgegenstand,
    5. Litera e
      von Gemeinden und Gemeindeverbänden: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten der jeweiligen zeichnungsberechtigten Vertreter, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten und ausgezahlten Leistungen sowie deren Verwendung, Daten über Bankverbindungen,
    6. Litera f
      vom Erwachsenenvertreter oder vom gesetzlichen Vertreter der Personen nach Litera a bis d: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bankverbindungen.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 2, zum Zweck der Förderungs- und Vertragsabwicklung, Richtlinienkontrolle, Eigentumsübertragung, Eigentumserwerb, Vertragserrichtung, Auskunft in Steuerfragen oder Bestätigung der Förderungsabwicklung an
    1. Litera a
      die Behörden des Bundes und die ordentlichen Gerichte,
    2. Litera b
      Banken, Versicherungen, Makler und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
    3. Litera c
      Notare und Rechtsanwälte und
    4. Litera d
      die Landwirtschaftskammer Tirol und die Landarbeiterkammer Tirol
    übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben die personenbezogenen Daten nach Absatz 2, längstens sieben Jahre nach dem Ende des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren, zur Sicherstellung von Darlehen oder zum Widerruf von Förderungen weiter benötigt werden.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 77
Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996

Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1Im, Absatz eins, des Paragraph 36 k, werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes Tirol“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 86 a, hat zu lauten:

„§ 86a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die Agrargemeinschaft ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Parteien, Beteiligten und Buchberechtigten folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten, gebarungsrelevante Daten.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Zusammenlegungsgemeinschaften und Agrargemeinschaften und ihren jeweiligen Organen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Aufsicht über Zusammenlegungsgemeinschaften und Agrargemeinschaften, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von der Zusammenlegungsgemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücksbezogene Daten, Daten über Wahlen, Beschlüsse und Verfügungen der Organe, gebarungsrelevante Daten, anlagenbezogene Daten,
    2. Litera b
      von der Agrargemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Daten über agrargemeinschaftliche und sonstige Grundstücke sowie das sonstige Vermögen, Daten über Wahlen, Beschlüsse und Verfügungen der Organe sowie Daten über die Gebarung,
    3. Litera c
      von Mitgliedern und Organen der Zusammenlegungsgemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung,
    4. Litera d
      von den Mitgliedern und Organen der Agrargemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz eins, Verantwortliche ist berechtigt, die nach Absatz 5, Litera b, verarbeiteten Daten über die Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, insbesondere zur Erfolgs- und Vermögensübersicht der Jahresrechnung, zusammengefasst in nicht maschinenlesbarer Form auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen. Die Daten sind nach ihrer Veröffentlichung für längstens drei Jahre, gerechnet ab dem im Paragraph 36 g, Absatz eins, festgelegten Vorlagetermin, zum Abruf bereit zu halten.
  7. Absatz 7,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Zusammenlegungsgemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Zusammenlegungsgemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten.
  8. Absatz 8,Der nach Absatz 3, Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Agrargemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Agrargemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten.
  9. Absatz 9,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf bei ihm vorhandene personenbezogene Daten nach den Absatz 5, Litera a, an die Agrarmarkt-Austria und an Kontrolleinrichtungen der Europäischen Union übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung von Kontrollaufgaben dieser Einrichtungen jeweils erforderlich sind.
  10. Absatz 10,Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur wirksamen Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Agrargemeinschaften weiter benötigt werden.
  11. Absatz 11,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 78
Änderung der Tiroler Waldordnung 2005

Die Tiroler Waldordnung 2005, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 34, wird in der Litera b, die Wortfolge „Vor- und Zunamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 65, werden die Worte „Abteilungen“ jeweils durch das Wort „Organisationseinheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 70, hat zu lauten:

„§ 70

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von folgenden betroffenen Personen die angeführten Arten von Daten verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere zum Zweck der Führung der Walddatenbank, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Grundeigentümern, Betriebsinhabern, Berechtigten und Mitberechtigten:
      1. Ziffer eins
        Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten
      2. Ziffer 2
        Betriebskenndaten,
      3. Ziffer 3
        Einschlagsdaten und
      4. Ziffer 4
        Informationen über forstliche Maßnahmen;
    2. Litera b
      von Käufern:
      1. Ziffer eins
        Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
      2. Ziffer 2
        Holzabmaßdaten;
    3. Litera c
      von Förderungswerbern:
      1. Ziffer eins
        Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
      2. Ziffer 2
        Projektdaten,
      3. Ziffer 3
        Bankverbindung,
      4. Ziffer 4
        Genehmigungsdaten und
      5. Ziffer 5
        Zahlungsdaten;
    4. Litera d
      von Gemeindewaldaufsehern:
      1. Ziffer eins
        Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
      2. Ziffer 2
        Funktionsdaten,
      3. Ziffer 3
        Daten über den Bestellungsakt und
      4. Ziffer 4
        Tätigkeitsnachweise;
    5. Litera e
      von Forstschutzorganen:
      1. Ziffer eins
        Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
      2. Ziffer 2
        Funktionsdaten und
      3. Ziffer 3
        Daten über den Bestellungsakt;
    6. Litera f
      von Mitgliedern der Forsttagsatzungskommissionen:
      1. Ziffer eins
        Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
      2. Ziffer 2
        Funktionsdaten und
      3. Ziffer 3
        Daten über den Bestellungsakt.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen
    1. Litera a
      an die Gemeinden die im Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Arten von Daten,
    2. Litera b
      an Förderungsgeber die im Absatz 2, Litera c, genannten Arten von Daten,
    3. Litera c
      an die Öffentlichkeit die im Absatz 2, Litera d, Ziffer eins und 2 und Litera e, Ziffer eins und 2 genannten Arten von Daten und
    4. Litera d
      an Holzvermarktungsstellen die im Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 3 genannten Arten von Daten mit Einwilligung der Betroffenen übermitteln.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen an Förderungsgeber die in Absatz 2, Litera a, genannten Arten von Daten übermitteln.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

7. ABSCHNITT
Wirtschafts- und Finanzrecht

Artikel 79
Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes

Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 9, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11 a, hat zu lauten:

„§ 11a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 5,, Paragraph 7 und Paragraph 10, sowie im Rahmen von Kontrollen oder der sonstigen behördlichen Befugnisse nach Paragraph 8 c,, Paragraph 8 d,, Paragraph 10, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, folgende Daten verarbeiten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von natürlichen Personen:
      1. Ziffer eins
        Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand und gegebenenfalls Daten über die Angehörigeneigenschaft im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,,
      2. Ziffer 2
        Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen und über die Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen und Finanzvergehen insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit,
      3. Ziffer 3
        ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Befähigung,
      4. Ziffer 4
        die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher und Totalisateur nach diesem Gesetz betreffende Daten wie Standorte und Aufstellungsorte von Wettterminals,
      5. Ziffer 5
        die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und der Berufsausübung betreffende Daten,
    2. Litera b
      von natürlichen Personen, die in der Funktion als vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer) einer juristischen Person im Sinn der Litera e, tätig sind:
      1. Ziffer eins
        Daten nach Litera a, Ziffer eins, 2 und 3,
      2. Ziffer 2
        Daten über Bestellung, Art, Beginn und Ende der Funktion,
    3. Litera c
      von natürlichen Personen, die in der Funktion als wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft im Sinn der Litera e, tätig sind:
      1. Ziffer eins
        Daten nach Litera a, Ziffer eins, 2 und 3,
      2. Ziffer 2
        Daten über Bestellung, Art, Beginn und Ende der Funktion
    4. Litera d
      von natürlichen Personen, die als Fortbetriebsberechtigte nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, tätig sind:
      1. Ziffer eins
        Daten nach Litera a,,
      2. Ziffer 2
        Daten über Art, Beginn und Ende des Fortbetriebsrechts,
    5. Litera e
      von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften:
      1. Ziffer eins
        Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
      2. Ziffer 2
        Daten nach Litera a, Ziffer 4,,
      3. Ziffer 3
        die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und der Berufsausübung betreffende Daten,
    6. Litera f
      von verantwortlichen Personen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins :, Daten nach Litera a, Ziffer eins und 2,
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Absatz 3, an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Insbesondere dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der behördlichen Befugnisse nach Paragraph 8 c, Daten über die Identität der Wettkunden, die Höhe der Wetteinsätze und die Höhe der auszuzahlenden Gewinne verarbeiten und diese Daten bei Vorliegen eines Verdachts nach Paragraph 8 d, Absatz 5, an die Geldwäschemeldestelle übermitteln.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 80
Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006

Das Tiroler Tourismusgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 14, wird in der Litera f, das Zitat „§ 10 lit. e“ durch das Zitat „§ 10 lit. f“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 48, wird folgende Bestimmung als Paragraph 48 a, eingefügt:

„§ 48a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der Tourismusförderungsfonds ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Vorschreibung und Einbringlichmachung von Pflichtbeiträgen und Beiträgen an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, die Überwachung der Haushaltsführung der Tourismusverbände sowie für die Förderungsabwicklung des Tiroler Tourismusförderungsfonds jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Mitgliedern des Tourismusverbandes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Steuernummer, Umsatzsteuerdaten, zuständiges Finanzamt, Firmenbuch- bzw. Gewerberegisternummer, sonstige unternehmensrelevante Daten wie Betriebsstätte, Stimmgruppe, Mitgliedernummer sowie Vertretungs- und Zustellbevollmächtigungsverhältnisse im Abgabenverfahren,
    2. Litera b
      von Vorstandsmitgliedern, dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Stellvertreter sowie dem Geschäftsführer des Tourismusverbandes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. Litera c
      von Abschlussprüfern: Identifikationsdaten,
    4. Litera d
      von Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigten der in Litera a, genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    5. Litera e
      von Förderwerbern an den Tiroler Tourismusförderungsfonds: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten,
    6. Litera f
      von Mitgliedern des Kuratoriums des Tiroler Tourismusförderungsfonds: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  4. Absatz 3,Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 3, an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände, den Tiroler Landtag sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 4,Daten nach Absatz 3, sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.
  6. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 81
Änderung des Privatzimmervermietungsgesetzes

Das Privatzimmervermietungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 7, wird folgende Bestimmung als Paragraph 7 a, eingefügt:

„§ 7a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinde ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Vermietern für die Überprüfung und Evidenthaltung der Anzeigen der Vermieter Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Objektdaten über Anzahl der Betten und Zimmer sowie Lage und Größe der Räumlichkeiten verarbeiten.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 2, an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Daten nach Absatz 2, sind längstens dreißig Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 82
Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995

Das Tiroler Schischulgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 4 b, wird im ersten Satz die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 9, des Paragraph 5, wird im ersten Satz die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 3, des Paragraph 6, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 4, des Paragraph 9, wird im dritten Satz die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 3, des Paragraph 10, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 34, wird in der Litera a, das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Organisationseinheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 4, des Paragraph 34, wird in der Litera a, das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Organisationseinheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 6, des Paragraph 34, wird im zweiten Satz das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Organisationseinheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz eins, des Paragraph 36, wird in der Litera a, die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 2, des Paragraph 53, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 2, des Paragraph 56, wird in der Litera a, die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 56 a, hat zu lauten:

„§ 56a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Der Tiroler Schilehrerverband ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen von den Inhabern einer Schischulbewilligung sowie von Personen, die um die Erteilung einer Schischulbewilligung ansuchen, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erteilung und den Entzug der Schischulbewilligung und zur Durchführung von Anerkennungs-, Nachsichts- und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind:
    1. Litera a
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit,
    2. Litera b
      Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit,
    3. Litera c
      Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung,
    4. Litera d
      ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Befähigung,
    5. Litera e
      fortbildungsbezogene Daten,
    6. Litera f
      versicherungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
    7. Litera g
      Daten über die Erteilung und das Erlöschen von Schischulbewilligungen,
    8. Litera h
      Daten über Disziplinarstrafen und die Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen von Lehrkräften die Daten nach Absatz 4, Litera a, d, e und h sowie von Kinderbetreuungspersonen die Daten nach Absatz 4, Litera a und h verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen von Inhabern einer Schischule oder von Schilehrern aus einem anderen Land oder einem anderen Staat, die eine Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs ausüben, die Daten nach Absatz 4, Litera a, d, e und f verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung oder Prüfung nach Paragraph 37, angesucht haben, die Daten nach Absatz 4, Litera a, d und e verarbeiten, sofern diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 4, Litera a, d, e und h verarbeiten, die im Zuge von Kontrollen nach Paragraph 51, erhoben werden.
  9. Absatz 9,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen weiters
    1. Litera a
      von Inhabern von Schischulbewilligungen die Daten nach Absatz 4, Litera a, im Rahmen der Mitteilungspflichten nach Paragraph 6, Absatz 4 und 5 an den Tiroler Schilehrerverband übermitteln,
    2. Litera b
      von Inhabern von Schischulbewilligungen die Daten nach Absatz 4, Litera a und g im Rahmen der Verständigungspflicht nach Paragraph 11, Absatz 5, an die in dieser Bestimmung genannten Stellen übermitteln,
    3. Litera c
      von Inhabern von Schischulbewilligungen die Daten nach Absatz 4, Litera a und g an das zuständige Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft übermitteln, sofern dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  10. Absatz 10,Der nach Absatz 3, Verantwortliche darf
    1. Litera a
      von Personen die eine Meldung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, oder Paragraph 4 b, Absatz eins, erstattet haben, die Daten nach Absatz 4, Litera a, d, e und f verarbeiten,
    2. Litera b
      von Schilehrern, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzt werden sollen, die Daten nach Absatz 4, Litera a und b verarbeiten,
    3. Litera c
      von Inhabern von Schischulbewilligungen die im Rahmen der Mitteilungspflichten nach Paragraph 6, Absatz 4 und 5 übermittelten Daten nach Absatz 4, Litera a, verarbeiten,
    4. Litera d
      von Inhabern von Schischulbewilligungen die im Rahmen der Verständigungspflicht nach Paragraph 11, Absatz 5, übermittelten Daten nach Absatz 4, Litera a und g verarbeiten,
    5. Litera e
      von Inhabern von Schischulbewilligungen, die eine Meldung nach Paragraph 11 a, Absatz 2, oder 3 erstattet haben, die Daten nach Absatz 4, Litera a, sowie über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes verarbeiten und an das zuständige Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft übermitteln, sofern dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet,
    6. Litera f
      von Inhabern von Schischulbewilligungen die Daten nach Absatz 4, Litera a, g und h verarbeiten, sofern dies zur Führung des Verzeichnisses der Schischulinhaber erforderlich ist,
    7. Litera g
      zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach Paragraph 56, Absatz 3, den Namen des betreffenden Schischulinhabers dem Auskunftswerber übermitteln,
    8. Litera h
      über Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes nach Paragraph 50, Absatz 7, übermittelte Daten nach Absatz 4, Litera a und h verarbeiten,
    9. Litera i
      im Zuge von Kontrollen nach Paragraph 51, Absatz 6, erhobene Daten nach Absatz 4, Litera a, d, e und h verarbeiten,
    10. Litera j
      über Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen nach Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 2, übermittelte Daten nach Absatz 4, Litera a und d verarbeiten,
    11. Litera k
      von Personen, die als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen nach Paragraph 34, bestellt werden, die Daten nach Absatz 4, Litera a und d an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern dies zur Beurteilung der fachlichen Befähigung der betroffenen Personen erforderlich ist,
    12. Litera l
      von Personen, die als Aufsichtsorgane nach Paragraph 52, bestellt werden, die Daten nach Absatz 4, Litera a, b, c, d und g, sofern dies zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera a bis d erforderlich ist, an das Amt der Landesregierung übermitteln,
    13. Litera m
      im Rahmen der Verständigungspflicht nach Paragraph 55, Absatz 7, Daten nach Absatz 4, Litera a, an das Amt der Landesregierung übermitteln,
    14. Litera n
      die vom Amt der Landesregierung nach Absatz 9, Litera a, übermittelten Daten zu den dort angeführten Zwecken verarbeiten.
  11. Absatz 11,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf
    1. Litera a
      von Mitgliedern des Tiroler Schilehrerverbandes Daten nach Absatz 4, Litera a, b, d, e, g und h verarbeiten, sofern diese zur Durchführung von Disziplinarverfahren benötigt werden, und die Daten nach Absatz 4, Litera a und h an die Bezirksverwaltungsbehörden und den Tiroler Schilehrerverband übermitteln,
    2. Litera b
      von Personen, die als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen nach Paragraph 34, bestellt werden, die Daten nach Absatz 4, Litera a und d verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung der fachlichen Befähigung der zu bestellenden Personen erforderlich ist,
    3. Litera c
      von Personen, die als Aufsichtsorgane nach Paragraph 52, bestellt werden, die Daten nach Absatz 4, Litera a, b, c, d und g verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera a bis d erforderlich ist,
    4. Litera d
      im Rahmen der Verständigungspflicht nach Paragraph 55, Absatz 7, übermittelte Daten nach Absatz 4, Litera a, verarbeiten,
    5. Litera e
      dem Tiroler Schilehrerverband von Personen, die eine Prüfung nach diesem Gesetz abgelegt haben, die Daten nach Absatz 4, Litera a und d zum Zweck der Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen, der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen und der Führung der Mitgliederevidenz übermitteln.
  12. Absatz 12,Die Gemeinden und die Tourismusverbände dürfen von Inhabern von Schischulbewilligungen die im Rahmen der Verständigungspflicht nach Paragraph 11, Absatz 5, übermittelten Daten nach Absatz 4, Litera a und g verarbeiten.
  13. Absatz 13,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nach den Absatz 4 bis 9 an die Behörden der anderen Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  14. Absatz 14,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  15. Absatz 15,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(16) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 83
Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes

Das Tiroler Bergsportführergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 6, wird in der Litera a, die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 7, wird die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 36 b, hat zu lauten:

„§ 36b

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Der Tiroler Bergsportführerverband ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit nach diesem Gesetz fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern und von Personen, die um die Verleihung einer entsprechenden Befugnis angesucht haben, sowie von Berg- und Schiführeranwärtern folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    2. Litera b
      Staatsangehörigkeit,
    3. Litera c
      Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit,
    4. Litera d
      Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung,
    5. Litera e
      ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung,
    6. Litera f
      fortbildungsbezogene Daten,
    7. Litera g
      versicherungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
    8. Litera h
      Daten über die Verleihung und das Erlöschen von Befugnissen nach diesem Gesetz,
    9. Litera i
      Daten über Disziplinarstrafen und die Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung nach Paragraph 10, Absatz 8,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 23, Absatz 8, oder Paragraph 25 d, Absatz 8,, bzw. einer Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 7,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 6, oder Paragraph 25 e, Absatz 6, angesucht haben, die Daten nach Absatz 3, Litera a, b, e,, und f verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf von seinen Mitgliedern die Daten nach Absatz 3, Litera a, b, e, f, g, h und i hinsichtlich Disziplinarstrafen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen diese Daten dem nach Absatz 2, Verantwortlichen übermitteln.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen dem nach Absatz 2, Verantwortlichen Daten von Personen, die eine Prüfung nach diesem Gesetz abgelegt haben, die Daten nach Absatz 3, Litera a, sowie ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten zum Zweck der Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen, der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen und der Führung der Mitgliederevidenz übermitteln. Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf die ihm übermittelten Daten zu diesen Zwecken verarbeiten.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach den Absatz 3, an die Behörden der anderen Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  8. Absatz 8,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  9. Absatz 9,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 84
Änderung des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes

Das Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 3, hat der dritte Satz zu lauten:

„Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 23, hat zu lauten:

„§ 23

Abwicklung

Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle nach Paragraph 12, Absatz eins, des Tiroler Dienstleistungsgesetzes gilt dessen Paragraph 12, Absatz 2, 3, Litera a und c, und 5 sinngemäß. Gegenüber der Schweiz ist die Verwaltungszusammenarbeit über das IMI abzuwickeln, sobald sie daran teilnimmt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 25, hat zu lauten:

„§ 25

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den nach Paragraph 24, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 24, in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 24, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung nach Paragraph 7, angesucht haben, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind:
    1. Litera a
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit,
    2. Litera b
      ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bzw. die Verwendung als Bediensteter des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Befähigung,
    3. Litera c
      fortbildungsbezogene Daten.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf die Daten nach Absatz 4,, sofern ein Antrag auf Anerkennung einer Ausbildung nach Paragraph 7, oder damit im Zusammenhang stehende Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden, an die nach Paragraph 24, jeweils zuständige Behörde bzw. deren Geschäftsapparat übermitteln.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf von Personen, die um die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises angesucht haben, die Daten nach Absatz 4, verarbeiten, sofern diese Daten hierfür erforderlich sind.
  7. Absatz 7,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Absatz 4, und, soweit diese nach den jeweiligen berufs- bzw. dienstrechtlichen Vorschriften relevant sind, weiters
    1. Litera a
      Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit bzw. der Voraussetzungen für die Verwendung als Bediensteter des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,
    2. Litera b
      Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung,
    3. Litera c
      Daten über die Erteilung und das Erlöschen bzw. Enden von berufsrechtlichen Bewilligungen oder über die Begründung bzw. Beendigung von Dienstverhältnissen zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband,
    4. Litera d
      Daten über Disziplinarstrafen sowie über die Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften
    an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach Paragraph 20, hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  8. Absatz 8,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Absatz 4, Litera a und weiters die selbstständige Niederlassung von Berufsangehörigen betreffende Daten an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach Paragraph 20, hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  9. Absatz 9,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 7, Litera a und 7 Litera c und weiters berufsbezogene Daten an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen des Vorwarnmechanismus nach Paragraph 22, hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  10. Absatz 10,Soweit die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus nach Paragraph 22, über die Verbindungsstelle abgewickelt werden, gelten die Absatz 7, 8 und 9 sinngemäß.
  11. Absatz 11,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  12. Absatz 12,Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 85
Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes

Das Tiroler Dienstleistungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 6, des Paragraph 12, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 19, wird die Litera b, aufgehoben. Die bisherigen Litera c und d erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b)“ und „c)“.

Artikel 86
Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 6, wird in der Litera a, die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 19, wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 3, des Paragraph 21, werden im ersten und im fünften Satz die Wortfolgen „im Internet auf der Homepage“ jeweils durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 22, werden im ersten Satz die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf seiner Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 29, hat zu lauten:

„§ 29

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den nach Paragraph 25, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 25, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung von Verfahren und der Erfüllung der anderen ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

  1. Litera a
    von Anmeldern und Veranstaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und den Nachweis der Verfügungsberechtigung über die Betriebsanlage,
  2. Litera b
    bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des Geschäftsführers sowie die Bezeichnung des Rechtsträgers und den Nachweis der Verfügungsberechtigung über die Betriebsanlage,
  3. Litera c
    von allenfalls vorgesehenen Aufsichtspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
  4. Litera d
    von Sachverständigen, Mitarbeitern der Feuerwehr, des Rettungs- und Ordnungsdienstes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen Daten nach Absatz 2, an Beteiligte an einem Verfahren, an Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen wurden, an ersuchte, beauftragte oder für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständige Behörden übermitteln.

(4) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen eine Abschrift der Bescheinigung darüber, dass die Veranstaltung nicht untersagt wird, der Wirtschaftskammer Tirol und der Landespolizeidirektion übermitteln.

(5) Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

  1. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 87
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung

Das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 6, hat zu lauten:

„§ 6

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Tiroler Zukunftsstiftung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz 3, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Leistungswerbern und Leistungsempfängern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unternehmensdaten, Projektdaten, Genehmigungsdaten, Auszahlungsdaten,
    2. Litera b
      von Interessenten für Betriebsansiedlungen und -erweiterungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unternehmensdaten, Projektdaten,
    3. Litera c
      von Mitgliedern in Unternehmensnetzwerken: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unternehmensdaten, Projektdaten,
    4. Litera d
      von Wettbewerbsteilnehmern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unternehmensdaten, Projektdaten,
    5. Litera e
      von Interessenten für Gründungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unternehmensdaten, Projektdaten.
  3. Absatz 3,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  4. Absatz 4,Als Unternehmensdaten gelten betriebswirtschaftliche Kennzahlen, die Rechtsform und die Unternehmensbeschreibung.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten übermitteln:
    1. Litera a
      die Daten nach Absatz 2, Litera a, zum Zweck der Abwicklung und Überprüfung von Leistungen, zur Vermeidung von Doppelleistungen sowie zur Kontrolle der eigenen Leistungsvergabe an das Amt der Tiroler Landesregierung, Stellen des Bundes, die Europäische Kommission und andere mit Leistungen für denselben Gegenstand befasste Stellen;
    2. Litera b
      die Daten nach Absatz 2, Litera c, zum Zweck der Zusammenarbeit an andere Mitglieder in Unternehmensnetzwerken.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Absatz 2, längstens sieben Jahre nach Abschluss der jeweiligen Tätigkeit zu löschen, soweit sie nicht für die Erfüllung anderer Aufgaben der Tiroler Zukunftsstiftung weiter benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 88
Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004

Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 24, wird im ersten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 24, wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.

Artikel 89
Änderung des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018

Das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 24, wird folgende Bestimmung als Paragraph 25, eingefügt:

„§ 25

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind:
    1. Litera a
      von den Parteien und Beteiligten am Vergaberechtsschutzverfahren oder an Vergabeverfahren und von ihren Vertretern:
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsdaten einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über strafbare Handlungen, Unternehmensdaten, Unternehmenskennzahlen, Daten über Vertretungsbefugnisse, Daten über strafbare Handlungen, alle Daten in Zusammenhang mit Angeboten, insbesondere betreffend zu erbringende Leistungen, Auftragskonditionen, Vertragsbestimmungen, Daten von Unternehmern und Subunternehmern im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren, insbesondere betreffend die Eignung der Unternehmer und Subunternehmer, Daten von Dienstleistern in Zusammenhang mit Vergabeverfahren, Daten über allenfalls gewährte Förderungen, Daten in Vergabeakten, die den Vergaberechtsschutzverfahren zugrunde liegen und in Schriftsätzen und in allen sonstigen Eingaben enthaltenen Informationen,
    2. Litera b
      von Sachverständigen und Projektanten:
      Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  2. Absatz 2,Das Landesverwaltungsgericht darf die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 12, erforderlichen Daten auf seiner Internetseite veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Das Landesverwaltungsgericht hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  4. Absatz 4,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Paragraph 25, 26 und 27 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „26“, „27“, und „28“.

Artikel 90
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012

Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 10, wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 6, des Paragraph 29, wird im ersten Satz die Wortfolge „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 37, wird im zweiten Satz in der Klammer die Wortfolge „z. B. im Internet“ durch die Wortfolge „z. B. auf seiner Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 60, wird im vierten Satz in der Klammer die Wortfolge „z. B. im Internet“ durch die Wortfolge „z. B. auf der Internetseite des Regelzonenführers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins, des Paragraph 66, wird im ersten Satz in der Klammer die Wortfolge „z. B. im Internet“ durch die Wortfolge „z. B. auf ihrer Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 66 a, wird im zweiten Satz in der Klammer die Wortfolge „z. B. im Internet“ durch die Wortfolge „z. B. auf der Internetseite der Versorger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz eins, des Paragraph 75, wird im ersten Satz in der Klammer die Wortfolge „z. B. im Internet“ durch die Wortfolge „z. B. auf ihrer Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 78, hat zu lauten:

„§ 78

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung von Anlagenverfahren nach dem 2. Teil (Paragraphen 5 bis 34) folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten:
    1. Litera a
      von den Parteien und Beteiligten, von den Eigentümern von Grundstücken und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, von den daran dinglich Berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und von jenen Personen, denen daran öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, zustehen:
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
    2. Litera b
      von nichtamtlichen Sachverständigen, Projektanten, Betriebsleitern, akkreditierten Stellen und sonstigen befugten Stellen oder Personen sowie von sonstigen für den Betrieb verantwortlichen Personen:
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms nach Paragraph 43, Absatz 2, Litera d, folgende Daten des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Paragraph 43, Absatz 2, Litera e, verarbeiten:
    Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den Paragraphen 46, 48 und 51 bis 58 folgende Daten von Parteien, Geschäftsführern und technischen Betriebsleitern verarbeiten:
    Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Verwandtschaftsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über die wirtschaftliche Lage sowie anlagenbezogene Daten.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung und Abwicklung von Förderprogrammen von Verteilerunternehmen Daten nach Absatz 3, sowie Daten nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera x, verarbeiten.
  7. Absatz 7,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Versorgungssicherheit von Betreibern von Erzeugungsanlagen Daten nach Absatz 3, sowie Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen nach Paragraph 59, Absatz 5, verarbeiten.
  8. Absatz 8,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Ausstellung der Herkunftsnachweise nach Paragraph 63, Absatz 3 und zur Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach Paragraph 64, Absatz 2, von Netzbetreibern Daten nach Absatz 3, sowie Daten nach Paragraph 63, Absatz 2, verarbeiten.
  9. Absatz 9,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach Paragraph 66, Absatz 6, von Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten Daten nach Absatz 3, sowie Daten betreffend die Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften verarbeiten.
  10. Absatz 10,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach Paragraph 72, vom Bilanzgruppenkoordinator sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) Daten nach Absatz 3, Litera b, sowie Daten nach Paragraph 72, Absatz 2, verarbeiten.
  11. Absatz 11,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Erfüllung ihrer unionsrechtlichen Berichtspflichten und zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben von den Inhabern von Stromerzeugungsanlagen Daten nach Absatz 3 und die nach Paragraph 77, Absatz 5, zu übermittelnden Daten verarbeiten.
  12. Absatz 12,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Wahrnehmung der nach Paragraph 79, Absatz eins, normierten Überwachungsaufgaben und zu statistischen Zwecken von den Netzbetreibern die im Paragraph 79, Absatz 2, Litera a,, von Verteilnetzbetreibern die im Paragraph 79, Absatz 2, Litera b und von Versorgern die im Paragraph 79, Absatz 2, Litera c, angeführten Daten verarbeiten.
  13. Absatz 13,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Erfüllung seiner Berichtspflicht von Verteilerunternehmen Daten nach Absatz 3, sowie Daten nach Paragraph 80, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, verarbeiten.
  14. Absatz 14,Die Regulierungsbehörde darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den Paragraphen 68 und 70 vom Bilanzgruppenverantwortlichen sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Vertretung nach außen befugten Person (Geschäftsführer) Daten nach Absatz 3, Litera b,, Daten über die wirtschaftliche Lage, Daten über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 und Daten betreffend das Vorliegen von Bestrafungen bzw. Verstößen nach Paragraph 70, Litera c, verarbeiten.
  15. Absatz 15,Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen sind ermächtigt, verarbeitete Daten an
    1. Litera a
      die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens,
    2. Litera b
      nichtamtliche Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
    3. Litera c
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG),
    4. Litera d
      den für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständigen Bundesminister und
    5. Litera e
      die Regulierungsbehörde
    zu übermitteln, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt werden.
  16. Absatz 16,Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen und die Regulierungsbehörde haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  17. Absatz 17,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(18) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz eins, des Paragraph 80, wird in der Klammer die Wortfolge „z. B. im Internet“ durch die Wortfolge „z. B. auf der Internetseite der Regulierungsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 2, des Paragraph 80, wird in der Litera b, Ziffer 2, in der Klammer die Wortfolge „z. B. im Internet“ durch die Wortfolge „z. B. auf der Internetseite des Landes Tirol“ ersetzt.

Artikel 91
Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969

Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 22, wird folgende Bestimmung als Paragraph 23, eingefügt:

„§ 23

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für Verfahren betreffend der Bau- bzw. Betriebsbewilligung einer elektrischen Leitungsanlage, der dazu notwendigen Inanspruchnahme fremder Grundstücke, der Erlöschung einer Bewilligung, Enteignungen und Rückübereignungen sowie von Strafverfahren jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      vom Bewilligungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Technischer Bericht, Grundbuchdaten,
    2. Litera b
      von Eigentümern betroffener Grundstücke: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten der betroffenen Grundstücke, Dienstbarkeits- und Gestattungsverträge, Zustimmungserklärungen, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator),
    3. Litera c
      von zu enteignenden Personen oder solchen, die von einer Rückübereignung betroffen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator),
    4. Litera d
      von Eigentümern oder Verwaltungen fremder Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten der fremden Anlage (Kreuzungsverzeichnis),
    5. Litera e
      von Inhabern bestehender Rechte (Paragraph 5, Absatz 2,): Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  4. Absatz 4,Personenbezogene Daten nach Absatz 3, sind zehn Jahre nach Auflassung der Leitungsanlage (bzw. Teilen davon) zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

  1. Absatz 7,Als Grundbuchdaten gelten alle im Grundbuch vorhandenen Daten.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Paragraphen 23 und 24 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „24“ und „25“.

Artikel 92
Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes

Das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph eins, werden in der Litera a, das Zitat „§ 8 Absatz 9, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57,“ durch das Zitat „§ 8 Absatz 9, der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28“ sowie in der Litera d, das Zitat „§ 11 Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 12 Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 2, wird in den Litera a, b und d das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2011“ jeweils durch das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2018“ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 4, des Paragraph 2, werden in der Litera c, das Zitat „§ 2 Absatz 17, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 2 Absatz 18, der Tiroler Bauordnung 2018“ und in der Litera d, das Zitat „§§ 46, 46a und 46b der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§§ 53, 54 und 55 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 3, wird das Zitat „§ 8 Absatz 9, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 8 Absatz 9, der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der Absatz eins, des Paragraph 5, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 8, Absatz eins, fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 oder einer Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 8, der Tiroler Bauordnung 2018 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.“

Novellierungsanordnung 6, Der Absatz 2, des Paragraph 6, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2018 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2018,, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn.“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 2, des Paragraph 9, werden im zweiten Satz das Zitat „§ 6 Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2018“ und im dritten Satz das Zitat „§ 6 Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz eins, des Paragraph 12, werden in der Litera a, das Zitat „§ 55a Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 65 Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2018“ und in der Litera b, das Zitat „§ 30 Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 37 Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 2, des Paragraph 13, wird in der Litera c, das Zitat „§ 6 Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 2, des Paragraph 21, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 6 Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz eins, des Paragraph 22, werden in der Litera a, Ziffer eins, das Zitat „§ 55a Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 65 Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2018“ und in der Litera a, Ziffer 2, das Zitat „§ 30 Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 37 Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Der Absatz eins, des Paragraph 23, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, oder c der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.“

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz 2, des Paragraph 26, hat der erste Satz zu lauten:

„Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2018 nach dem Baubeginn vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 27, hat zu lauten:

„§ 27

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben und Beiträge erforderlich ist, vom jeweiligen Abgabenschuldner folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    2. Litera b
      Bankverbindungen,
    3. Litera c
      Daten betreffend die Abstellmöglichkeiten, für die eine Befreiung nach Paragraph 8, Absatz 9, der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird,,
    4. Litera d
      grundstücks- und gebäudebezogene Daten,
    5. Litera e
      Daten über die in diesem Gesetz geregelten Abgaben und Beiträge.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  4. Absatz 4,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 93
Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006

Das Tiroler Parkabgabegesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 16, wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 17, hat zu lauten:

„Inkrafttreten“

Artikel 94
Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003

Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 11, wird folgende Bestimmung als Paragraph 11 a, eingefügt:

„§ 11a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung, Vorschreibung und Einbringlichmachung von Aufenthaltsabgaben, Freizeitwohnsitz- und Campingpauschalen erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Unterkunftgebern: Betriebsnummer, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Betriebs- und Nächtigungsdaten sowie sonstige unternehmensrelevante Daten,
    2. Litera b
      von Objekteigentümern bzw. Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Objekt- oder Rechnungsadresse, Objektdaten über Größe und Eigentumsverhältnisse,
    3. Litera c
      von Verfügungsberechtigten einer mobilen Unterkunft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Verzeichnisdaten nach Paragraph 9, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 2, an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Daten nach Absatz 2, sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

8. ABSCHNITT
Boden- und Verkehrsrecht, Straßenrecht

Artikel 95
Änderung der Tiroler Bauordnung 2018

Die Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 70, hat zu lauten:

„§ 70

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den nach Paragraphen 62 und 63 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraphen 62 und 63 oder aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 19, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach Paragraph 15, Absatz eins, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von den Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern und diesen gleichzuhaltenden Personen:
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
    2. Litera b
      von Sachverständigen und Projektanten:
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Bauverfahren, in Verfahren über Bauanzeigen und Abbruchanzeigen, in Verfahren zur Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung, in Feststellungsverfahren betreffend die Vermutung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Baubewilligung, in Verfahren zur vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken, in baupolizeilichen Verfahren einschließlich der Verfahren zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, Sicherheitskonzepten und Abstellmöglichkeiten, zur Bestellung von Bau- und Abbruchverantwortlichen und zur Untersagung der Benützung und zur Räumung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen sowie in Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung erforderlich sind:
    1. Litera a
      von den Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern und Bauberechtigten, von Eigentümern baulicher Anlagen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten und von Personen, die bauliche Anlagen benützen:
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel, Daten über die Eigenschaft, das Fehlen der Eigenschaft und das Erlöschen der Eigenschaft von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze, Daten über die Eigenschaft und das Fehlen der Eigenschaft von Gebäuden als Einkaufszentren, Daten über Nachweise betreffend die rechtliche Sicherstellung der Verbindung von Grundstücken mit öffentlichen Verkehrsflächen und die Schaffung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Daten über Bescheide,
    2. Litera b
      von Sachverständigen, befugten Personen oder Stellen, Bauverantwortlichen, Abbruchverantwortlichen und Projektanten:
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren für Vorhaben nach dem 8. Abschnitt, in Anzeigeverfahren über Antennentragmasten und in sonstigen solche Vorhaben betreffenden Verfahren im Sinn des Absatz 2, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von den Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern und Bauberechtigten, von Eigentümern baulicher Anlagen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten und von Personen, die bauliche Anlagen benützen:
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel, Daten über Nachweise betreffend die rechtliche Sicherstellung der Verbindung von Grundstücken mit öffentlichen Verkehrsflächen und die Schaffung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Daten über Bescheide,
    2. Litera b
      von Sachverständigen, befugten Personen oder Stellen, Bauverantwortlichen, Abbruchverantwortlichen und Projektanten:
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von den Parteien und Beteiligten und von Grundeigentümern folgende Daten verarbeiten, soweit diese in Verfahren zur Beseitigung erheblicher Beeinträchtigungen des Orts- oder Straßenbildes nach Paragraph 59, Absatz 2 und 3 erforderlich sind:
    Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücksbezogene und auf gelagerte oder abgestellte Gegenstände bezogene Daten, Daten über Bescheide.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern, von Eigentümern baulicher Anlagen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten und von zur Anbringung öffentlicher Einrichtungen Berechtigten folgende Daten verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach Paragraph 61, Absatz 5, erforderlich sind:
    Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  8. Absatz 8,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 96
Änderung des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016

Das Tiroler Bauproduktegesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 17, wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57,“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 4, des Paragraph 19, wird im ersten Satz das Zitat „§ 17 Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 18 Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 5, des Paragraph 30, wird die Wortfolge „im Internet auf ihrer Homepage“ durch die Wortfolge „auf ihrer Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 31, wird das Zitat „§ 53 oder Paragraph 54, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 62 oder Paragraph 63, der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 3, des Paragraph 33, wird der Klammerausdruck „(beispielsweise im Internet)“ durch den Klammerausdruck „(beispielsweise auf ihrer Internetseite)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 5, des Paragraph 35, wird im dritten Satz der Klammerausdruck „(beispielsweise im Internet)“ durch den Klammerausdruck „(beispielsweise auf der Internetseite der Marktüberwachungsbehörde)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 41, hat zu lauten:

„§ 41

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Registrierungsstelle nach Paragraph 12,, die Registerführende Stelle nach Paragraph 12 und die Zulassungsstelle nach Paragraph 18,, die Marktüberwachungsbehörde und die Gemeinden sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in ihre Zuständigkeiten nach diesem Gesetz fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach den Paragraphen 13 und 19 erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Wirtschaftsakteuren: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, technische Daten von Bauprodukten, insbesondere Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, technische Beschreibungen oder Angaben über Leistungsmerkmale,
    2. Litera b
      von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  3. Absatz 3,Die Registrierungsstelle darf Daten nach Absatz 2, zum Zweck der Durchführung des Registrierungsverfahrens der Registerführenden Stelle und den Registrierungsstellen anderer Bundesländer übermitteln. Die Zulassungsstelle und die Registerführende Stelle dürfen Daten nach Absatz 2, zum Zweck der Durchführung des Zulassungsverfahrens den am Verfahren beteiligten Sachverständigen übermitteln. Die Registerführende Stelle führt ein öffentlich zugängliches Register.
  4. Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde darf die für die Vollziehung der Bestimmungen des römisch drei. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, und des 8. Abschnittes benötigten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellter Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Die Gemeinden, das Amt der Landesregierung und die Registrierungsstelle dürfen der Marktüberwachungsbehörde zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Paragraph 30, Absatz 2, Daten nach Absatz 2, übermitteln.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 97
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 41, wird in der Litera b, das Zitat „§ 1 Absatz 3, Litera m, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 1 Absatz 3, Litera m, der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 6, des Paragraph 43, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 23 Absatz 3, zweiter und siebter Satz der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57,“ durch das Zitat „§ 30 Absatz 3, zweiter und fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 3, des Paragraph 56, wird im dritten und vierten Satz das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2011“ jeweils durch das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 59, wird im Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, fünfter Satz und Absatz 3, zweiter Satz das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2011“ jeweils durch das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt; weiters wird im Absatz 3, siebter Satz das Zitat „§ 6 Absatz 4, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 6 Absatz 5, der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 4, des Paragraph 60, haben der fünfte und sechste Satz zu lauten:

„Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2018 einzuhalten. Wird jedoch eine besondere Bauweise für ein Grundstück festgelegt, auf dem nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig ein anderes als nach der Tiroler Bauordnung 2018 in den Abstandsflächen zulässiges Gebäude besteht, so darf eine Bebauung nur im Umfang des Paragraph 6, Absatz 10 und 11 der Tiroler Bauordnung 2018 ermöglicht werden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 61, Absatz 2 und 4 erster Satz wird das Zitat „§ 2 Absatz 20, der Tiroler Bauordnung 2011“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Absatz 21, der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 3, des Paragraph 74, wird im dritten Satz das Zitat „§ 23 Absatz 3, fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 30 Absatz 3, fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz eins, des Paragraph 79, hat die Litera d, Ziffer 3, zu lauten:

  1. Ziffer 3
    von Bauvorhaben nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, der Tiroler Bauordnung 2018.“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz eins, des Paragraph 79, wird in der Litera e, das Zitat „§ 21 Absatz 3, Litera c, bzw. g der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 28 Absatz 3, Litera c, bzw. g der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 119, hat zu lauten:

„§ 119

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Der Bodenfonds ist hinsichtlich der von ihm zu besorgenden Angelegenheiten Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  5. Absatz 5,Die Planungsverbände sind hinsichtlich der von ihnen zu besorgenden Planungsangelegenheiten Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Personen, die einen Freizeitwohnsitz nach Paragraph 17, Absatz eins, anmelden oder nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften angemeldet haben, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung des Anmeldeverfahrens oder für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze erforderlich sind:
    1. Litera a
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    2. Litera b
      grundstücks- und gebäudebezogene Daten, Daten über die Art der Verwendung von Wohnsitzen,
    3. Litera c
      Daten über die Eigenschaft, das Fehlen der Eigenschaft und das Erlöschen der Eigenschaft von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze,
    4. Litera d
      Daten über Feststellungsbescheide nach Paragraph 17, Absatz 3, oder nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, angesucht haben, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung des Verfahrens oder für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze erforderlich sind:
    1. Litera a
      Daten nach Absatz 6, Litera a, b und c,
    2. Litera b
      auf das Verlassenschaftsverfahren bezogene Daten,
    3. Litera c
      Daten über Lebensumstände im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b,,
    4. Litera d
      Daten über Ausnahmebewilligungen.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Personen, die Eigentümer von Freizeitwohnsitzen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte sind, Daten nach Absatz 6, Litera a, c und d und Absatz 7, Litera a und d
    1. Litera a
      den mit der Vollziehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 und des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesen Gesetzen übertragenen Aufgaben und
    2. Litera b
      den Tourismusverbänden zum Zweck der Überwachung der Entrichtung der Aufenthaltsabgabe
    übermitteln. Die Behörden und die Tourismusverbände dürfen die Daten zu dem in den Litera a und b jeweils genannten Zweck verarbeiten.
  9. Absatz 9,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern von Grundstücken folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Festsetzung von Vergütungen nach Paragraph 6, Absatz 4,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Litera c, bzw. Paragraph 30, Litera c,, erforderlich sind:
    1. Litera a
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    2. Litera b
      grundstücksbezogene Daten,
    3. Litera c
      Daten über Vergütungen.
  10. Absatz 10,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der Erlassung, Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie zum Zweck der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes und von Bebauungsplänen verarbeiten und, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, veröffentlichen. Sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist, dürfen von Gemeindebewohnern und Eigentümern von Grundstücken weiters Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden.
  11. Absatz 11,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 69, dem nach Absatz 2, Verantwortlichen übermitteln. Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten und veröffentlichen.
  12. Absatz 12,Die nach den Absatz 2 und 5 Verantwortlichen dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der Erlassung oder Änderung von überörtlichen Raumordnungsprogrammen und Raumordnungsplänen bzw. von Regionalprogrammen und Regionalplänen verarbeiten und, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, veröffentlichen. Sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist, dürfen von Gemeindebewohnern und Eigentümern von Grundstücken weiters Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden. Die nach Absatz 5, Verantwortlichen dürfen die Daten dem nach Absatz 2, Verantwortlichen zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsicht übermitteln.
  13. Absatz 13,Die nach den Absatz 2 und 3 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern von Grundstücken und von Personen, denen daran dingliche oder persönliche Rechte zukommen, folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung von Entschädigungsverfahren nach Paragraph 75 und von Umlegungsverfahren nach den Paragraphen 77, ff. erforderlich sind:
    1. Litera a
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    2. Litera b
      grundstücks- und gebäudebezogene Daten, Daten über dingliche und persönliche Rechte an Grundstücken,
    3. Litera c
      Daten über das Entschädigungsverfahren.
    Soweit dies in diesem Gesetz im Zusammenhang mit der Durchführung von Umlegungsverfahren vorgesehen ist, dürfen die Daten weiters veröffentlicht werden.
  14. Absatz 14,Der nach Absatz 4, Verantwortliche darf von Bewerbern um Leistungen des Tiroler Bodenfonds und von Empfängern solcher Leistungen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Fondsleistung bzw. zur Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung gewährter Fondsleistungen und der Einhaltung von Beschränkungen, Auflagen oder Bedingungen erforderlich sind:
    1. Litera a
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    2. Litera b
      Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Fondsleistung vorzulegen sind,
    3. Litera c
      Art und Ausmaß der beantragten und der gewährten Fondsleistung,
    4. Litera d
      Kostenvoranschläge, Rechnungen, Bankverbindungen.
  15. Absatz 15,Die nach den Absatz eins bis 5 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  16. Absatz 16,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  17. Absatz 17,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 98
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996

Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 25 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 25 b, eingefügt:

„§ 25b

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von den Parteien bzw. Beteiligten an anzeigepflichtigen Rechtsgeschäften und Rechtsvorgängen nach Paragraph 23, Absatz eins :, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, Daten zum Nachweis der Landwirteeigenschaft bzw. zur Glaubhaftmachung der erforderlichen Fähigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 5,, Daten zur Durchführung der Interessentenregelung nach Paragraph 7 a,, Daten über Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, Staatsbürgerschaft sowie bei juristischen Personen und Personengemeinschaften Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung, Angaben zum Vermögen und Gesellschaftskapital, zu Anteilen am Vermögen und Gesellschaftskapital sowie zu sonstigen Beteiligungen und zur Staatsangehörigkeit der Mitglieder bzw. Gesellschafter,
    2. Litera b
      von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  4. Absatz 4,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 38, wird die Wortfolge „Familien- bzw. Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

Artikel 99
Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003

Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 8, des Paragraph 11, wird im vierten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 14, hat die Litera e, zu lauten:

  1. Litera e
    die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen im Sinn des Paragraph 56, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung;“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 14, wird im dritten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 3, des Paragraph 14, wird im ersten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 2, des Paragraph 19, hat der dritte Satz zu lauten:

„Auf Werbeeinrichtungen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Litera e, ist Paragraph 57, Absatz eins und 3 bis 5 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der fehlenden Anzeige die fehlende Bewilligung tritt.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, wird das Zitat „§ 16 Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2001“ jeweils durch das Zitat „§ 18 Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 23, Absatz eins und 2 wird das Zitat „§ 16 Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2001“ jeweils durch das Zitat „§ 18 Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz eins, des Paragraph 34, wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2001“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Der Absatz eins, des Paragraph 38, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die nach den Paragraphen 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2018 zuständigen Behörden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 42, wird in der Litera d, das Zitat „§ 46 Absatz eins, zweiter oder dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2001“ durch das Zitat „§ 57 Absatz eins, zweiter oder dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 3, des Paragraph 44, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz 5, des Paragraph 44, wird im ersten Satz das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz 7, des Paragraph 44, wird im ersten und zweiten Satz das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz 8, des Paragraph 44, wird im ersten und zweiten Satz das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Absatz 9, des Paragraph 44, wird im ersten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 44, wird folgende Bestimmung als Paragraph 45, eingefügt:

„§ 45

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den nach Paragraph 38, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 38, in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 38, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Durchführung der Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind:
    1. Litera a
      von den Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
    2. Litera b
      von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Durchführung der Förderverfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind:
    1. Litera a
      von den Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
    2. Litera b
      von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 2 und 3 an die Mitglieder des Sachverständigenbeirates und die Gemeinden zum Zweck der Information und der Verarbeitung der Daten welche nach diesem Gesetz vorgesehen sind, übermitteln.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 17, Der bisherige Paragraph 45, erhält die Paragraphenbezeichnung „46“.

Novellierungsanordnung 18, Im neuen Paragraph 46, hat die Überschrift zu lauten:

„Inkrafttreten“

Artikel 100
Änderung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

Die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 4, des Paragraph 3, wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57,“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 4, hat der zweite Satz zu lauten:

„§ 3 Absatz 5, zweiter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Der Absatz 3, des Paragraph 19, hat zu lauten:

  1. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Litera a
      aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 46, Absatz eins, 2, oder 4 der Tiroler Bauordnung 2018 einzuleiten ist oder
    2. Litera b
      aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach Paragraph 47, Absatz 2, 4, bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2018 vorzugehen ist.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 20, wird im ersten Satz das Zitat „§ 27 Absatz 10, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 34 Absatz 10, der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 38, wird folgende Bestimmung als Paragraph 39, eingefügt:

„§ 39

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Die Feuerwehren sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nach diesem Gesetz.
  5. Absatz 5,Die Rauchfangkehrer sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten
  6. Absatz 6,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Durchführung der feuerpolizeilichen Aufsicht und für die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Feuerpolizei jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Berechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins,, Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Daten über das Aussehen, die Beschaffenheit, den Aufbau, die Verwendungsart, die örtlichen Verhältnisse und planliche Darstellungen der Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen, behördliche Bewilligungen und Anordnungen, die sich auf die Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen beziehen, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen,
    2. Litera b
      von Personen, denen nach Paragraph 4, Absatz 2, die Ausübung bestimmter Handlungen untersagt wird: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Bankverbindungen,
    3. Litera c
      von Angehörigen der Feuerwehr oder einem von diesen beauftragten Vertreter und von feuerpolizeilichen oder sonstigen Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
    4. Litera d
      von Veranstaltern, deren Dienstnehmern und ihren Vertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten über die Art, den Umfang und den Inhalt von geplanten Veranstaltungen,
    5. Litera e
      von Inhabern von Betrieben, deren Dienstnehmern und ihren Vertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen,
    6. Litera f
      von Rauchfangkehrern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten einschließlich Gewerbeberechtigungen, Bankverbindungen,
    7. Litera g
      von Pächtern von Rauchfangkehrerbetrieben: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten einschließlich Gewerbeberechtigungen, Daten des Pachtvertrages, Bankverbindungen,
    8. Litera h
      von Eigentümern oder Verfügungsberechtigten reinigungspflichtiger Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen,
    9. Litera i
      von sämtlichen Personen, die einer Feuerbeschau beigezogen werden oder daran teilnehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
    10. Litera j
      von Personen, die nach Paragraph 25, zu Brandmeldestellen bestimmt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
    11. Litera k
      von Personen, die Lösch- und Rettungsarbeiten behindern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern,
    12. Litera l
      von Personen, die an der Brandursachenermittlung mitwirken: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.
  7. Absatz 7,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 6, Litera a, f und h
    1. Litera a
      an Rauchfangkehrer übermitteln, sofern diese für die Beauftragung eines Rauchfangkehrers, für die Bestimmung des Umfanges der Überprüfung einer Feuerungsanlage oder zum Zwecke der Organisation einer Hauptüberprüfung im Rahmen einer Feuerbeschau jeweils erforderlich sind,
    2. Litera b
      an die ordentlichen Gerichte übermitteln, sofern diese zur Klärung von Streitigkeiten über Schäden durch Maßnahmen nach Paragraph 24, Absatz eins, jeweils erforderlich sind.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz 4, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für Brandverhütungsmaßnahmen jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Daten über das Aussehen, die Beschaffenheit, den Aufbau, die Verwendungsart, die örtlichen Verhältnisse und planliche Darstellungen der Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
    2. Litera b
      von Personen, die Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes für besondere Betriebe und bauliche Anlagen wahrnehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
    3. Litera c
      von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    4. Litera d
      von Personen, die Lösch- und Rettungsarbeiten behindern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern.
  9. Absatz 9,Die nach Absatz 5, Verantwortlichen dürfen von Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von reinigungspflichtigen Anlagen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem dritten Abschnitt jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.
  10. Absatz 10,Die nach Absatz 5, Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 9, an die Feuerwehren, an die Gemeinden und den Stadtmagistrat Innsbruck übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  11. Absatz 11,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Paragraph 39, erhält die Paragraphenbezeichnung „40“.

Artikel 101
Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013

Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph eins, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    Anlagen im Sinn des Absatz eins,, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,, sind,“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 18, des Paragraph 2, wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 3, des Paragraph 3, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 19 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 a, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 20 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 36, hat die Litera b, zu lauten:

  1. Litera b
    in allen übrigen Fällen die nach den Paragraphen 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2018 zuständigen Behörden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 38, hat zu lauten

„§ 38

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der behördlichen Aufsicht nach den Paragraphen 13, Absatz 2, 24, Absatz 3 und 26 Absatz 3,, zur Ausübung der in diesem Rahmen eingeräumten Befugnisse und zum Zweck der Vorschreibung bzw. Durchführung der aufgrund der behördlichen Aufsicht erforderlichen Maßnahmen folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      von Betreibern, von Grundstückseigentümern und von Herstellern von Kleinfeuerungen und ihren Vertretern, von Verantwortlichen, sonstigen Verfügungsberechtigten und allfälligen Rechtsnachfolgern im Sinn des Paragraph 9, sowie von Gasversorgungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten,
    2. Litera b
      von Prüfberechtigten und deren Prüforganen, Gasversorgungsunternehmen, Überwachungsstellen, nichtamtlichen Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und Befugnisse.
  5. Absatz 5,Die Gasversorgungsunternehmen nach Paragraph 12,, die Überwachungsstellen nach Paragraph 19 und die nach Paragraph 35, Absatz 2, mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauten Stellen dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben von den im Absatz 4, Litera a und b genannten betroffenen Personen die dort genannten Daten verarbeiten.
  6. Absatz 6,Benannte Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer im 5. Abschnitt genannten Aufgaben von Herstellern und ihren Vertretern die im Absatz 4, Litera b, genannten Daten verarbeiten.
  7. Absatz 7,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen sowie die Gasversorgungsunternehmen, die Überwachungsstellen, die nach Paragraph 35, Absatz 2, mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauten Stellen und die benannten Stellen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  8. Absatz 8,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 102
Änderung des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012

Das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 153 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 6, des Paragraph 16, wird im ersten Satz die Wortfolge „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes Tirol“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 21, hat zu lauten:

„§ 21

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Überwachung von Hebeanlagen folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      von Betreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    2. Litera b
      Daten der Hebeanlage: technische Daten, Prüfzeugnisse, Unfalldaten, Daten über außergewöhnliche Vorfälle.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf zum Zweck der Bestellung von Hebeanlagenprüfern folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      von Personen, die ihre Bestellung zum Hebeanlagenprüfer beantragen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Befähigungen und praktische Erfahrungen,
    2. Litera b
      von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  6. Absatz 6,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 103
Änderung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000

Das Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 5, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, b und f der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung;“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 4, des Paragraph 5, wird in den Litera a, b und c das Zitat „Tiroler Bauordnung 1998“ jeweils durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 8, wird im dritten Satz das Zitat „Tiroler Bauordnung 1998“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 6, des Paragraph 12, hat die Litera c, hat zu lauten:

  1. Litera c
    ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Familien- und Vornamen und die Adresse des Eigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart und das Flächenausmaß enthält, in zweifacher Ausfertigung;“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 6, des Paragraph 12, hat die Litera e, zu lauten:

  1. Litera e
    im Falle des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, Unterlagen, die genaue Angaben zu Art, Menge und Beschaffenheit der in die fremde nichtöffentliche Kanalisation oder Entwässerungsanlage abzuleitenden Abwässer oder Niederschlagswässer sowie Familien- und Vornamen und Adresse des Eigentümers der fremden Anlage enthalten.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 16, wird folgende Bestimmung als Paragraph 17, eingefügt:

„§ 17

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für Anschlussverfahren nach dem 3. Abschnitt, Enteignungsverfahren nach dem 4. Abschnitt, Strafverfahren nach dem 5. Abschnitt oder sonstiger Verfahren nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Eigentümern anschlusspflichtiger und fremder Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Anschlussvertragsdaten, Netzdaten, Grundbuchdaten, Abwasserdaten (Menge, Beschaffenheit, …),
    2. Litera b
      von Betreibern der öffentlichen Kanalisation: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. Litera c
      von zu enteignenden Personen oder solchen, die von einer Rückübereignung betroffen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator),
  5. Absatz 5,Betreiber der öffentlichen Kanalisation (außer Gemeinden) dürfen Daten über den Abschluss eines Anschlussvertrags an die Behörde übermitteln.
  6. Absatz 6,Personenbezogene Daten nach Absatz 4, sind zehn Jahre nach Auflassung der Kanalisationsanlage (bzw. Teilen davon) zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

  1. Absatz 9,Als Grundbuchdaten gelten alle im Grundbuch vorhandenen Daten.“

Novellierungsanordnung 7, Die bisherigen Paragraphen 17 und 18 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „18“ und „19“.

Artikel 104
Änderung des Tiroler Geodateninfrastrukturgesetzes

Das Tiroler Geodateninfrastrukturgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 5, des Paragraph 10, wird im ersten Satz die Wortfolge „im Internet“ durch die Wortfolge „auf ihrer Internetseite“ ersetzt.

Artikel 105
Änderung des Tiroler Straßengesetzes

Das Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 6, des Paragraph 5, wird in der Litera c, das Zitat „§ 3 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57,“ durch das Zitat „§ 3 der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 37, Absatz 5 und Paragraph 49, Absatz eins, wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2011“ jeweils durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2 und im Absatz 4, des Paragraph 74 i, werden die Wortfolgen „im Internet“ jeweils durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes Tirol“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 75 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 75 b, eingefügt:

„§ 75b

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Gemeindestraße und in den nach Paragraph 75, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Landesstraße und in den nach Paragraph 75, in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 75, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Die Straßeninteressentschaft ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Interessentenstraße und in den nach Paragraph 75, in die Zuständigkeit des Obmannes der Straßeninteressentschaft fallenden Angelegenheiten.
  5. Absatz 5,Der über die Straße Verfügungsberechtigte einer öffentlichen Privatstraße ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Privatstraße.
  6. Absatz 6,Die nach den Absatz eins bis 5 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz, jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von den Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bankverbindungen, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
    2. Litera b
      von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  7. Absatz 7,Die nach den Absatz eins bis 5 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 6, Litera a, zum Zweck der öffentlichen Kundmachung, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, in der jeweils vorgesehenen Kundmachungsform veröffentlichen.

(8) Die nach den Absatz eins bis 5 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

  1. Absatz 9,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 5, Im Landesstraßenverzeichnis L (Anlage 1) hat in der Liste der im Bezirk Schwaz gelegenen Straßen die Beschreibung des Straßenverlaufes der L 297 Distelbergstraße zu lauten:

„Aschau im Zillertal (L 300 Zillertaler Dörferstraße) - Aschau im Zillertal/Einmündung in die Zillerstraße“

Artikel 106
Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991

Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 20, des Paragraph 2, hat zu lauten:

  1. Absatz 20,In Bezug auf weitere bautechnisch relevante Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 17, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    Gemeindeverbänden und Unternehmungen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, für die Errichtung, die Vergrößerung und die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 30, hat zu lauten:

„§ 30

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen zur Bearbeitung von Förderungsansuchen betreffend den Wohnbau, die Wohnhaussanierung, Beihilfen (2. Abschnitt) und sonstige Vorhaben (3. Abschnitt) folgende Daten von Förderungswerbern (Antragstellern), ihren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten und sonstigen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder gemeldet sind, verarbeiten, soweit diese Daten zur Bearbeitung erforderlich sind:
    1. Litera a
      Identifikationsdaten,
    2. Litera b
      Erreichbarkeitsdaten,
    3. Litera c
      Wohnungs- und Förderungsmerkmale,
    4. Litera d
      grundstücks- und gebäudebezogene Daten,
    5. Litera e
      Einkommensdaten,
    6. Litera f
      Daten über soziale Verhältnisse,
    7. Litera g
      Leistungen für den Wohnungsaufwand,
    8. Litera h
      Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse und
    9. Litera i
      Bankverbindungsdaten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von den im Absatz 2, genannten Personen personenbezogene Daten über eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Beurteilung der Dringlichkeit eines Förderungsvorhabens und zur Prüfung des Vorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen oder zur Prüfung der Voraussetzungen für die Förderung von behindertengerechten Maßnahmen benötigt werden.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen sind berechtigt, die im Absatz 2, Litera a und b angeführten Daten auch von Bevollmächtigten des Förderungswerbers und die im Absatz 2, Litera a, b und e angeführten Daten auch von Bürgen des Förderungswerbers zu verarbeiten.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen sind berechtigt, die im Absatz 2, Litera a, b und c angeführten Daten bei Anfragen zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung auch anderen Ämtern der Landesregierung, Gemeinden, Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Als Daten über soziale Verhältnisse gelten Angaben über familienrechtliche Merkmale, Personenstand, Staatsbürgerschaft, Beruf und Beschäftigungsdauer.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen die im Absatz 2, angeführten personenbezogenen Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verarbeiten.
  8. Absatz 8,Für Zwecke der Datenermittlung sind das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, Angaben über den Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen zwecks der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers widersprüchlich oder zweifelhaft sind.
  9. Absatz 9,Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben den nach Absatz eins, Verantwortlichen auf Verlangen Daten über
    1. Litera a
      Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 9,,
    2. Litera b
      wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie diesen vergleichbare Leistungen,
    3. Litera c
      Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften
    zu übermitteln, wenn sie über diese Daten verfügen und diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder für allfällige Rückforderungen von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
  10. Absatz 10,Personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 sind zu löschen, sobald sie zur Bearbeitung der Förderansuchen und zur Abrechnung der Förderung nicht mehr benötigt werden.
  11. Absatz 11,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

9. ABSCHNITT
Sozial- und Gesundheitsrecht

Artikel 107
Änderung der Landarbeitsordnung 2000

Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 2, des Paragraph 167, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Paragraph 14, LFBAG. Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 320, wird folgende Bestimmung als Paragraph 320 a, eingefügt:

„§ 320a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche ist berechtigt, von Dienstnehmern, Dienstgebern und Dienstgebervertretern folgende Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
  4. Absatz 4,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
  5. Absatz 5,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 108
Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes

Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 35, wird in der Litera a, die Wortfolge „Familien- bzw. Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Absatz 2, des Paragraph 35, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt; die bisherigen Absatz 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“:

  1. Absatz 3,Natürliche Personen oder juristische Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 41, Absatz 2, oder nach Paragraph 16, des Tiroler Heimgesetzes 2005 bei der Gewährung von Mindestsicherung mitwirken, haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen auf Verlangen zum Zweck der Tarifkalkulation die Daten nach Paragraph 50, Absatz 4, Litera j, zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 50, hat zu lauten:

„§ 50

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den nach Paragraph 27, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 27, in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 27, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung, die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Sozialplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      vom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit, des Grades der Behinderung und der Arbeitsfähigkeit, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte, Lebensgefährten und in einer Bedarfsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft lebende Personen, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Therapieeinrichtung im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über Auslandsaufenthalte, Daten über Schulbildung, Daten über Maßnahmen zur Integration, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach Paragraph eins, Absatz 4, zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach Paragraph 17 und Paragraph 20,, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über vermögensrechtliche Ansprüche nach Paragraph 24,,
    2. Litera b
      vom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Hilfesuchenden und von mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden und ihm gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Daten nach Litera a,,
    3. Litera c
      von dem Hilfesuchenden gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über weitere Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer,
    4. Litera d
      von mit dem Hilfesuchenden in einer Bedarfsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft lebenden Personen, die nicht unter die Litera b und c fallen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    5. Litera e
      vom Erwachsenenvertreter der in den Litera a und b genannten Personen: Daten nach Litera d,,
    6. Litera f
      vom Obsorgeberechtigten des Hilfesuchenden: Daten nach Litera d,,
    7. Litera g
      von Arbeitgebern der in den Litera a, b und c genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über den Entgeltanspruch dieser Personen,
    8. Litera h
      von Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 5, sowie von aus Ansprüchen nach Paragraph 23 und Paragraph 24, Verpflichteten: Daten nach Litera d und Bankverbindungen,
    9. Litera i
      von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 41, Absatz 2, oder nach Paragraph 16, des Tiroler Heimgesetzes 2005 bei der Gewährung von Mindestsicherung mitwirken, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Vertragsdaten und Bankverbindungen,
    10. Litera j
      von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 41, Absatz 2, oder nach Paragraph 16, des Tiroler Heimgesetzes 2005 bei der Gewährung von Mindestsicherung mitwirken, jeweils bezogen auf den Berichtszeitraum:
      1. Ziffer eins
        die Anzahl der Verrechnungstage und der Plätze,
      2. Ziffer 2
        die Anzahl der Klienten, gegliedert nach Altersgruppen und Pflegegeldstufen sowie getrennt nach dem Geschlecht,
      3. Ziffer 3
        die Beiträge und Kostenersätze sowie die Anzahl der Selbstzahler und die von ihnen zu tragenden Kosten,
      4. Ziffer 4
        folgende Daten von Dienstnehmern: Daten über die Anzahl der Dienstnehmer getrennt nach dem Geschlecht, Daten über die Qualifikation, Daten über den Tätigkeitsbereich, Daten über das Ausmaß, die Dauer und das Verhältnis der Beschäftigung, sowie Daten über das Entgelt.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Absatz 4, an
    1. Litera a
      die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte,
    2. Litera b
      die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    3. Litera c
      die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice,
    4. Litera d
      die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Organe,
    5. Litera e
      die Träger der Mindestsicherung und
    6. Litera f
      den zur Erstellung eines Hilfeplans nach Paragraph 12, herangezogenen Personen
    übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung an der Erstellung des Hilfeplans erforderlich sind.
  6. Absatz 6,Die nach den Absatz 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten an Arbeitgeber der in Absatz 4, Litera a, b und c genannten Personen übermitteln, die für die Erteilung von Auskünften nach Paragraph 35, Absatz eins, erforderlich sind.
  7. Absatz 7,Die nach den Absatz 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach Paragraph 41, Absatz 2, oder nach Paragraph 16, des Tiroler Heimgesetzes 2005 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit, und Daten über die Berufsausbildung und Berufsausübung.
  8. Absatz 8,Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung jeweils zuständigen Organen Daten nach Paragraph 53, Absatz 4, des Tiroler Teilhabegesetzes und Paragraph 18, Absatz 2, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Absatz 4, verarbeitet werden:
    1. Litera a
      Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen,
    2. Litera b
      Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen,
    3. Litera c
      Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen,
    4. Litera d
      Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung,
    5. Litera e
      Kontrolle der Treffsicherheit und Feststellung von Versorgungslücken.
  9. Absatz 9,Der nach Absatz 2, Verantwortliche hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Absatz 6, Litera a bis e jeweils erforderlich sind, und
    2. Litera b
      von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.
  10. Absatz 10,Personenbezogene Daten nach Absatz 4, Litera a bis h sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Absatz 4, Litera i, sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach Paragraph 41, Absatz 2, zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.
  11. Absatz 11,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 109
Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes

Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 56, hat zu lauten:

„§ 56

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe und Personen, die die Anerkennung ihrer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf beantragen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung, ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, fortbildungsbezogene Daten, und Daten über Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz, Sozialversicherungsnummer, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen und Daten über Bescheide,
    2. Litera b
      vom Leiter und vom Stellvertretenden Leiter eines Ausbildungslehrganges sowie von Personen, die im Rahmen eines Ausbildungslehrganges als Lehr- oder Fachkraft tätig sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,
    3. Litera c
      von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern: Daten nach Litera b und die Durchführung von Ausbildungs- und Aufschulungslehrgängen betreffende Daten,
    4. Litera d
      von Einrichtungen, die im Rahmen eines Ausbildungslehrganges Praktikumsplätze zur Verfügung stellen: Daten nach Litera b,,
    5. Litera e
      von Ansprechpersonen von Systempartnern und Ansprechpersonen von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern, von Sachverständigen, von Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Absatz 2, Litera a, an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5,Dienstgeber von Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe sowie Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Berufsausübung und der Dokumentation zu verarbeiten.
  6. Absatz 6,Personenbezogene Daten nach Absatz 5,, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und verarbeitet werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 110
Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes

Das Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 53, hat zu lauten:

„§ 53

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Dienstleisterinnen sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach dem 2. und 3. Abschnitt, ihre Durchführung, die Vorschreibung und Einhebung von Kostenbeiträgen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Menschen mit Behinderungen gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Bewirkung des Ersatzes von zu Unrecht empfangenen Zuschüssen, die Prüfung der Eignung von Auftragsverarbeitern und die Erteilung von Betriebsbewilligungen, den Abschluss und die Überwachung der Einhaltung von mit Auftragsverarbeitern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Ausübung der behördlichen Aufsicht, sowie die Finanzierung und Abrechnung von Leistungen mit Auftragsverarbeitern jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Menschen mit Behinderungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommensverhältnisse und über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Angehörigeneigenschaft im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins bis 4, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Behinderungen und der Geschäftsfähigkeit erforderlich sind, Daten über das Bestehen einer gesetzlichen Vertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährtinnen, Daten über den individuellen Unterstützungsbedarf, die konkrete Begleitsituation und über Ausmaß, Art und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen und Zuschüssen oder von vergleichbaren Leistungen und Zuschüssen nach anderen in- und ausländischen Rechtsvorschriften, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über Schulbildung, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, Daten über nach Paragraph 2, Absatz 2, zu berücksichtigende Leistungen und Zuschüsse und über Ansprüche nach den Paragraphen 39 und 40, Daten über ausbezahlte Zuschüsse und deren Verwendung sowie Daten über Kostenbeiträge und Kostenersätze,
    2. Litera b
      von Personen, die Menschen mit Behinderungen zum Unterhalt verpflichtet sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über das Einkommen und weitere Unterhaltspflichten, und Daten über das Bestehen einer gesetzlichen Vertretung,
    3. Litera c
      von Dienstgeberinnen der in Litera a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen und Daten über den Entgeltanspruch der in Litera a und b genannten Personen,
    4. Litera d
      von gesetzlichen Vertreterinnen der in Litera a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    5. Litera e
      von Obsorgeberechtigten des Menschen mit Behinderungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    6. Litera f
      von Lebensgefährtinnen des Menschen mit Behinderungen, sofern er mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,
    7. Litera g
      von sonstigen Personen, die mit dem Menschen mit Behinderungen im gemeinsamen Haushalt leben: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,
    8. Litera h
      von Personen, denen gegenüber der Mensch mit Behinderungen zum Unterhalt verpflichtet ist: Identifikationsdaten,
    9. Litera i
      von Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie von Kindergärten, Schulen, Heimen, Tagesbetreuungseinrichtungen und Wohneinrichtungen, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    10. Litera j
      von Personen, die den Menschen mit Behinderungen begleiten oder behandeln: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Qualifikation, Daten über den Tätigkeitsbereich, Daten über das Ausmaß, die Dauer und das Verhältnis der Beschäftigung sowie Daten über das Entgelt,
    11. Litera k
      von Dritten, die für Menschen mit Behinderungen Leistungen erbringen, die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen gleichartig sind, sowie deren Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, und Bankverbindungen,
    12. Litera l
      von aus Ansprüchen nach den Paragraphen 39 und 40 Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, und Bankverbindungen,
    13. Litera m
      von Auftragsverarbeitern mit denen eine Vereinbarung nach Paragraph 42, abgeschlossen wurde bzw. werden soll: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Daten über die Vereinbarung, Daten zur Beurteilung der Qualität der Leistung aus rechtlicher und fachlicher Sicht, Bankverbindungen,
    14. Litera n
      von den Ansprechpersonen von Auftragsverarbeitern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 4
    1. Litera a
      an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte,
    2. Litera b
      an die Trägerinnen der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    3. Litera c
      an das Sozialministeriumservice sowie seine Landesstellen und das Arbeitsmarktservice,
    4. Litera d
      an ausländische Versicherungsträgerinnen, die jenen nach Litera b, gleichzusetzen sind, und
    5. Litera e
      sonstige ausländische öffentliche Stellen oder inländische Rechtsträgerinnen, die Leistungen der Behindertenhilfe gewähren oder unterstützen,
    übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder zur Vermeidung der mehrfachen Gewährung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen erforderlich sind.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen folgende Daten von Menschen mit Behinderungen an Auftragsverarbeiter übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Erreichbarkeitsdaten der gesetzlichen Vertreterin, Daten über Art und Umfang der nach diesem Gesetz gewährten Leistungen und Zuschüsse.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen und die gesetzlich für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen jeweils zuständigen Organen dürfen Daten nach Paragraph 50, Absatz 4, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Paragraph 18, Absatz 2, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, Paragraphen 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes, zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Absatz 4, verarbeiten:
    1. Litera a
      Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen und Zuschüsse
    2. Litera b
      Vermeidung von Doppelförderungen,
    3. Litera c
      Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen und Zuschüsse,
    4. Litera d
      Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen und Zuschüsse,
    5. Litera e
      der Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung.
  8. Absatz 8,Der nach den Absatz eins, Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Absatz 7, Litera a bis e jeweils erforderlich sind, und
    2. Litera b
      von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.
  9. Absatz 9,Personenbezogene Daten nach Absatz 4, Litera a bis l sind zu löschen, wenn der Mensch mit Behinderungen durch einen Zeitraum von sieben Jahren keine Leistungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes mehr bezogen hat, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Daten nach Absatz eins, Litera m und n sind längstens sieben Jahre nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen weiter benötigt werden.
  10. Absatz 10,Die nach Absatz 3, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese zu Zwecken der Beratung des Menschen mit Behinderungen, der Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung der sonstigen Pflichten aus der Rahmenvereinbarung jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von dem Menschen mit Behinderungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Behinderungen und der Geschäftsfähigkeit erforderlich sind, Daten über den Begleitverlauf, Daten über das Vorliegen einer Eigen- oder Fremdgefährdung, Daten über freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Daten über strafbare Handlungen soweit diese im Einzelfall benötigt werden, Daten über das Bestehen einer gesetzlichen Vertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über den individuellen Unterstützungsbedarf, die konkrete Begleitsituation und über Ausmaß, Art und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über Schulbildung, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, sowie Daten über Kostenbeiträge nach Paragraph 24,,
    2. Litera b
      von Vertreterinnen des Menschen mit Behinderungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. Litera c
      von Angehörigen des Menschen mit Behinderungen und sonstigen von ihr bekannt gegebenen Bezugspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bezugspersonenart,
    4. Litera d
      von anderen Dienstleisterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Umfang der Einbindung.
  11. Absatz 11,Daten nach Absatz 10, sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Leistungserbringung zu löschen, sofern gesetzlich keine längeren Aufbewahrungspflichten vorgesehen sind.
  12. Absatz 12,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 111
Änderung des Tiroler Heimgesetzes 2005

Das Tiroler Heimgesetz 2005, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 2, wird die Wortfolge „Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983“ durch die Wortfolge „Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, erster Satz, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 14 und Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ jeweils durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.

Artikel 112
Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes

Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 18, hat zu lauten:

„§ 18

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      vom Fremden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Dokumentendaten, Betreuungsdaten, Unterkunftsdaten, Leistungsdaten sowie Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit, Gesundheitsdaten, Daten, ob eine Schutzbedürftigkeit im Sinn des Paragraph eins, Litera f, vorliegt, und Bankdaten,
    2. Litera b
      von den Betreuungseinrichtungen und ihren Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. Litera c
      von den herangezogenen Einrichtungen nach Paragraph 3 und ihren Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vertragsdaten und Unterkunftsdaten,
    4. Litera d
      von Dienstgebern der Fremden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    5. Litera e
      von Unterkunftsgebern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Unterkunftsdaten.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus darf der nach Absatz eins, Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      von Empfängern der Grundversorgung zum Zweck der Kostenverrechnung mit dem Bund nach der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG:
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundversorgungszahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten,
    2. Litera b
      von gegenüber dem Fremden Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Fremden unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Durchführung des Kostenersatzes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 2 und 3 Litera b und Leistungsdaten übermitteln an:
    1. Litera a
      die mit der Grundversorgung von Fremden betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die Sicherheitsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung zuständigen Organe, den Österreichischen Integrationsfonds, den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind,
    2. Litera b
      die im Absatz 2, genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung des Kostenersatzes beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 3, Litera a, an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG zum Zweck der Dokumentation übermitteln.
  6. Absatz 6,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben dem Amt der Landesregierung auf Ersuchen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von Fremden zu erteilen.
  7. Absatz 7,Personenbezogene Daten nach Absatz 2 und Absatz 3, Litera b, sind längstens zwei Jahre nach dem Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden. Daten nach Absatz 3, Litera a, sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
  8. Absatz 8,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 113
Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der sechste Abschnitt hat zu lauten:

„6. Abschnitt
Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 45

Verarbeitung personenbezogener Daten und Abfragerechte

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung und der Kinder- und Jugendanwältin fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des zweiten und dritten Abschnitts erbringen, sowie von Adoptivwerberinnen zur Eignungsbeurteilung, Aufsicht und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:
    1. Litera a
      hinsichtlich natürlicher Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, ehemalige Namen, Geburtsort, Familienstand, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Zentralmelderegister-Zahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
    2. Litera b
      hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Minderjährige betreuen, sowie hinsichtlich natürlicher Personen, die mit Pflegepersonen oder mit Adoptivwerberinnen nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten nach Litera a,, Daten den Gesundheitszustand betreffend, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson;
    3. Litera c
      hinsichtlich juristischer Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vollmachten, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
    4. Litera d
      Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfänger.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen einschließlich der Abrechnung der Leistungen folgende Daten zu verarbeiten:
    1. Litera a
      hinsichtlich Minderjähriger und junger Erwachsener: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, frühere Namen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen und Sozialversicherungsnummer; Daten über den Gesundheitszustand und strafrechtliche Verurteilungen, soweit diese für die Leistungserbringung der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind; Angaben zur Art der Gefährdung der Minderjährigen, zu Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung oder zu Leistungen;
    2. Litera b
      hinsichtlich Personen, die mit den in Litera a, angeführten Personen verwandt oder verschwägert sind, mit der Obsorge betraut sind oder mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie Unterhaltspflichtigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, frühere Namen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen und Sozialversicherungsnummer; Daten über den Gesundheitszustand und strafrechtliche Verurteilungen, soweit diese für die Leistungserbringung der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind;
    3. Litera c
      Angaben im Zusammenhang mit der Gefährdungsabklärung und der Hilfeplanung nach dem 5. Abschnitt.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991) durchzuführen und personenbezogene Daten weiter zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.
  6. Absatz 6,Ergibt sich ein begründeter Verdacht gegen eine bestimmte Person im Hinblick auf eine strafbare Handlung gegen Minderjährige, so können das Amt der Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jungendhilfe, insbesondere zur Abklärung, inwieweit das Wohl der Minderjährigen durch eine bestimmte Person gefährdet ist, personenbezogene Daten bezüglich dieser Person aus folgenden Registern des Bundes abfragen:
    1. Litera a
      aus der Zentralen Informationssammlung nach Paragraph 57, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes (Kriminalpolizeilicher Aktenindex),
    2. Litera b
      aus der Zentralen Gewaltschutzdatei nach Paragraph 58 c, des Sicherheitspolizeigesetzes,
    3. Litera c
      aus dem Strafregister nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, des Strafregistergesetzes 1968.
  7. Absatz 7,Bei begründetem Verdacht kann die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zwecke der Eignungsbeurteilung und der Aufsicht Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern nach Paragraph 9 a, des Strafregistergesetzes 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beteiligt sind, sowie von Pflege- und Adoptivwerberinnen bei der Landespolizeidirektion Wien einholen.
  8. Absatz 8,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Paragraph 46

Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Den Verdacht betreffende personenbezogene Daten nach Paragraph 45, Absatz 6 und 7 dürfen jedenfalls bis zur Klärung verarbeitet und gespeichert werden und, soweit es das Kindeswohl erfordert, an Sicherheits- und Justizbehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung übermittelt werden. Durch Abfragen nach den Absatz 4 und 5 gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zum Verdacht aufweisen, dürfen nicht gespeichert und weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrunde liegende Verdacht nicht, so sind personenbezogene Daten mit Ausnahme der für die Dokumentation nach Paragraph 17, unerlässlichen Angaben zu löschen.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Paragraph 45, Absatz 3 bis 7 an die im Paragraph 14, angeführten Personen und Einrichtungen zu den im Paragraph 14, genannten Zwecken und an die im Paragraph 4, Absatz 3, angeführten Personen und Einrichtungen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe übermitteln, sofern keine Verschwiegenheitspflichten nach Paragraph 13, entgegenstehen. Daten, die für die Erstellung von Statistiken im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind, sind dem Bund auf Verlangen in nicht personenbezogener Form zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz eins, auch an Personen, Einrichtungen und Organe im Ausland übermitteln, sofern die Übermittlung dieser Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung jener Aufgaben sind, die diesen Personen, Einrichtungen und Organen im Zusammenhang mit Maßnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe obliegen und soweit dies im überwiegenden Interesse der betroffenen Minderjährigen und jungen Erwachsenen liegt.
  4. Absatz 4,Abfragen nach Paragraph 45, Absatz 5, 6 und 7 dürfen nur von Bediensteten durchgeführt werden, die hierzu durch die zuständige Behördenleiterin besonders ermächtigt sind.
  5. Absatz 5,Abfragen nach Paragraph 45, Absatz 5, 6 und 7 sind vollständig und in einer Weise zu protokollieren, dass Zeitpunkt und Anlass der Abfrage, die abgefragten Daten sowie die Bedienstete, die die Abfrage veranlasst oder durchgeführt hat, nachvollziehbar sind. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde und sonstige missbräuchliche Verwendung zu schützen und aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.
  6. Absatz 6,Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, soweit sie für den Kinder- und Jugendhilfeträger tätig werden, sind berechtigt, folgende Daten von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, frühere Namen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, berufliche Qualifikation, Sozialversicherungsnummer, Gesundheitsdaten, Bankverbindung sowie Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste.
  7. Absatz 7,Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Die Daten von Pflege- und Adoptivkindern sowie von Minderjährigen, denen eine volle Erziehung gewährt wurde, sind längstens 50 Jahre ab dem 18. Lebensjahr des Minderjährigen aufzubewahren und stellen archivwürdige Unterlagen im Sinn des Tiroler Archivgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2017,, dar. Die Archivwürdigkeit von Unterlagen betreffend eine Unterstützung der Erziehung ist im Einzelfall zu prüfen.
  8. Absatz 8,Für die Erfüllung der Aufgaben der Rechtsvertretung und der Unterhaltssicherung sind im Fall der automatisierten Verarbeitung der Daten keine weiteren schriftlichen Unterlagen aufzubewahren, soweit dem nicht Vorschriften zur Rechnungslegung nach den Paragraphen 214, ff. ABGB entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 49, wird die Ziffer 4, aufgehoben. Die bisherigen Ziffer 5 bis 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4“ bis „7“

Artikel 114
Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes

Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 9, des Paragraph 5, wird jeweils der Begriff „Datenanwendung“ durch den Begriff „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 22, wird im zweiten Satz das Wort „Internet-Homepage“ durch das Wort „Internetseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 50 a, hat zu lauten:

„§ 50a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Öffentlichen Krankenanstalten und sonstige Einrichtungen nach Paragraph 5, Absatz eins, sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      in besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen und pensionsbezogenen Verfahren vom öffentlich-rechtlichen Sprengelarzt nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstücks: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene, dienstrechtsbezogene, pensionsbezogene Daten, Daten des Disziplinarverfahrens, Daten des strafgerichtlichen Urteils nach Paragraph 16,,
    2. Litera b
      von den Hinterbliebenen des Sprengelarztes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, pensionsbezogene Daten,
    3. Litera c
      in besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen und vertragsbezogenen Verfahren (Paragraph 5, Absatz eins,) vom Bewerber um eine sprengelärztliche Stelle, vom Sprengelarzt bzw. von den Einrichtungen nach Paragraph 5, Absatz eins, bzw. von der öffentlichen Krankenanstalt nach Paragraph 5, Absatz 2 :, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene, dienstrechtsbezogene, qualifikationsbezogene, vertragsrechtliche Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,
    4. Litera d
      vom Vertreter des Sprengelarztes und vom nach Paragraph 29, Absatz 2, bestellten Totenbeschauer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene Daten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,
    5. Litera e
      im Rahmen des Paragraph 30, Absatz eins, von den Hausgenossen, Angehörigen oder von jenen, die den Toten auffanden bzw. denjenigen, die die Verbringung nach Paragraph 30, Absatz 3, Litera b und c oder Absatz 5, angeordnet bzw. dieser zugestimmt haben: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten zum Sterbefall,
    6. Litera f
      im Rahmen des Paragraph 30, Absatz 3, Litera b, vom Arzt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,
    7. Litera g
      im Rahmen des Paragraph 30, Absatz 3, Litera c und Absatz 5, von der Person, die die Verbringung tatsächlich angeordnet hat: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,
    8. Litera h
      im Rahmen des Paragraph 33, Absatz 2 und Absatz 6, vom Antragssteller bzw. vom Benützungsberechtigten des Grabes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, nutzungsrechtliche Daten,
    9. Litera i
      vom Verstorbenen oder sonstigen hinsichtlich der Bestattung Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten.
  6. Absatz 6,Die nach den Absatz 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von den Hinterbliebenen des Sprengelarztes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, pensionsbezogene Daten,
    2. Litera b
      im Bestellungsverfahren nach Paragraph 29, Absatz 2, vom Arzt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,
    3. Litera c
      im Enteignungsverfahren nach den Paragraphen 36 und 37 vom Eigentümer und sonstigen beteiligten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz 3, Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 vom Antragsteller und vom Liegenschaftseigentümer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten,
    2. Litera b
      im Wiederherstellungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 5, vom Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
    3. Litera c
      im Überführungsverfahren nach Paragraph 42, Absatz 2 und nach Paragraph 43, vom Antragssteller und vom Bestattungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten,
    4. Litera d
      im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 46, vom Antragsteller und vom Bestattungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz 4, Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Ärzten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten und Daten über durchgeführte Tätigkeiten;
    2. Litera b
      von Bürgermeistern bzw. Sprengelobmännern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  9. Absatz 9,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 5, Litera a bis d dem Amt der Tiroler Landesregierung übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der fachlichen Beurteilung (Paragraph 5, Absatz 6,), der Durchführung von aufsichtsbehördlichen, besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen, pensionsbezogenen oder vertragsbezogenen (Paragraph 5, Absatz eins,) Verfahren jeweils erforderlich sind.
  10. Absatz 10,Darüber hinaus dürfen die nach Absatz eins, Verantwortlichen Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, seines Vertreters bzw. des Totenbeschauers nach Paragraph 29, Absatz 2, den Stellen nach Paragraph 5, Absatz 9, übermitteln bzw. überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Ferner darf die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck den Namen, die Identifikationsdaten und die Daten über die Bereitschaft der Personen nach Paragraph 5, Absatz 10, übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist.
  11. Absatz 11,Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels darf Daten nach Paragraph 5, Absatz eins und das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach Paragraph 11, Absatz 6, der Ärztekammer für Tirol zum Zweck der Information übermitteln.
  12. Absatz 12,Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Amt der Tiroler Landesregierung dürfen folgende Daten der Ärztekammer für Tirol übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der Anhörung im Bestellungsverfahren nach Paragraph 29, Absatz 2, jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      vom Totenbeschauer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, qualifikationsbezogene Daten,
    2. Litera b
      von der Gemeinde bzw. vom Gemeindeverband: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  13. Absatz 13,Der nach Paragraph 29, Absatz eins, oder Absatz 2, für die Totenbeschau Zuständige darf folgende personenbezogene Daten der Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf diese personenbezogenen Daten zum Zweck der Beobachtung von gefährlichen epidemiologischen Entwicklungen verarbeiten, soweit dies jeweils erforderlich ist:
    1. Litera a
      von der Entbundenen: Identifikationsdaten, Daten über den Entwicklungsgrad der Frucht,
    2. Litera b
      von der beigezogenen Hebamme und vom allenfalls beigezogenen Arzt: Identifikationsdaten.
  14. Absatz 14,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(15) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 115
Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009

Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Absatz 5 und 6 des Paragraph 7, werden jeweils die Wörter „indirekt personenbezogener“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, hat zu lauten:

„§ 14

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die zentrale Landesleitstelle ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz- Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die Rettungseinrichtung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz- Grundverordnung im Rahmen seines Aufgabenbereiches nach diesem Gesetz.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Einsatzcode, Rückrufnummer, Aufenthaltsort, Einsatzort und Grund der Meldungslegung,
    2. Litera b
      von Verletzten, Kranken und sonst Hilfsbedürftigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Aufenthaltsort, Einsatzort und Einsatzzielort, Unfallmechanismen, Gesundheitsdaten in Bezug auf medizinische Versorgung, Durchführung von Transporten und empfangene Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Tarifinformationen in Bezug auf Leistungsabrechnung, verrechnete Leistungen,
    3. Litera c
      von Einsatzkräften: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Funktion und fachliche Qualifikation, Verfügbarkeit, Einsatzmöglichkeiten, Gefahrenhinweise und Protokolleinträge zum Einsatzverlauf,
    4. Litera d
      von Rettungseinrichtungen sowie von Krankenanstalten oder Notärzten im Sinn des Paragraph 3, Absatz 5 :, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsbezogene Daten und erbrachte Leistungen.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 5, Litera a bis c an den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, das Amt der Tiroler Landesregierung, an Rettungseinrichtungen, Krankenanstalten, Notärzte oder Sicherheitsbehörden übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.
  7. Absatz 7,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 5, Litera a bis d verarbeiten, sofern die Aufgaben nach Paragraph 3, Absatz eins, selbst besorgt werden, und diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  8. Absatz 8,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 5, Litera a bis d an Krankenanstalten, Notärzte, Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger und Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.
  9. Absatz 9,Die nach den Absatz 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 5, Litera a bis d verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach Paragraph 3, Absatz 3, oder Absatz 5,, insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung von Leistungsvorgaben, für die Überprüfung von Jahresabschlüssen, sowie für die Abrechnung und Weiterverrechnung von erbrachten Leistungen, jeweils erforderlich sind.
  10. Absatz 10,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 5, Litera a bis d an den jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, Krankenanstalten, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger und Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach Paragraph 3, Absatz 3, oder Absatz 5, jeweils erforderlich sind.
  11. Absatz 11,Der nach Absatz 3, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 5, Litera a bis d an das Amt der Tiroler Landesregierung, den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, den jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, Krankenanstalten, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger oder Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung oder die Überprüfung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach Paragraph 3, Absatz 3, oder Absatz 5, jeweils erforderlich sind.
  12. Absatz 12,Der nach Absatz 4, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 5, Litera a bis d verarbeiten, sofern diese Daten für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  13. Absatz 13,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(14) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 116
Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes

Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 9 a, hat die Ziffer eins, zu lauten:

  1. Ziffer eins
    Pfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten, sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben und nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, davon Kopien herstellen können;“

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz 2, des Paragraph 9 a, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Die Träger der öffentlichen sowie der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass für die in Betracht kommenden Organisationseinheiten ein transparentes Wartelistenregime in pseudonymisierter Form (Artikel 4, Nr. 5 der Datenschutz-Grundverordnung) für elektive Operationen sowie für Fälle invasiver Diagnostik zumindest für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie eingerichtet wird, sofern jeweils Wartezeiten von regelmäßig mehr als vier Wochen bestehen. Im Rahmen des transparenten Wartelistenregimes ist eine Reihung der Patienten vorzunehmen. Kriterien für die Reihung stellen dabei insbesondere die Art der Indikationsstellung für den Eingriff sowie die Dringlichkeit der Durchführung nach medizinischen Priorisierungskriterien dar. Die Gesamtzahl der vorgemerkten Patienten je Organisationseinheit sowie die davon auf die Sonderklasse entfallenden Patienten sind ebenfalls ersichtlich zu machen. Der für einen Eingriff vorgemerkte Patient ist auf Verlangen über die voraussichtliche Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Information auf elektronischem Weg zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 3, Der Absatz 5, des Paragraph 13 a, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, Daten der Pfleglinge in pseudonymisierter Form zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 4, Der Absatz 8, des Paragraph 43, wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 9, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 63, wird folgende Bestimmung als Paragraph 63 a, eingefügt:

„§ 63a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten, für Verfahren zur Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten, für Verfahren zur Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege, bei der Verleihung und Entziehung des Öffentlichkeitsrechts von Krankenanstalten, bei der Krankenanstaltenplanung, der Wirtschaftsaufsicht, der Abrechnung von Leistungen der Fondskrankenanstalten, bei der Ausgestaltung und Abwicklung der Krankenanstaltenfinanzierung, bei der Qualitätssicherung, der Statistik und der Sanitären Aufsicht, oder zur Erfüllung übertragener Aufgaben des Bundes jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Rechtsträgern von Krankenanstalten, Vertretern des Rechtsträgers von Krankenanstalten und von Pächtern von Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über Bescheide sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen,
    2. Litera b
      von den Funktionsträgern der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, das Beschäftigungsausmaß,
    3. Litera c
      von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    4. Litera d
      vom medizinischen Personal der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, das Beschäftigungsausmaß,
    5. Litera e
      von den Ansprechpersonen der Parteien, Ansprechpersonen der Haftpflichtversicherung einer Krankenanstalt, und der Systempartner: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    6. Litera f
      von Verwaltungs-, Kranzlei- und Betriebspersonal von Krankenanstalten: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten, das Beschäftigungsausmaß und
    7. Litera g
      von Patienten: Identifikationsdaten, Patientenidentifikationsnummer, Geburtsdatum, Sterbedatum, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Wohnsitz, Diagnosen, Gesundheitszustand, Zeitpunkt, Dauer, Art und Ort der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat Daten nach Absatz 4, Litera a bis c spätestens 30 Jahre nach der letzten Bearbeitung zu löschen. Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat Daten nach Absatz 4, Litera d bis f zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten nach Absatz 4, Litera g,, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden, sind zu löschen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr relevant sind. Rechtskräftig erteilte Genehmigungen oder Kenntnisnahmen gelten für die Dauer des Betriebs der Krankenanstalt als in Bearbeitung stehend.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz eins, Verantwortliche, darf die Daten nach Absatz 4, Litera a bis e zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben sowie zur Erfüllung gesetzlicher Melde-, Berichts-, und Anhörungsverpflichtungen insbesondere an
    1. Litera a
      die Parteien der Verfahren,
    2. Litera b
      den Landessanitätsrat des Landes Tirol,
    3. Litera c
      die Organe des Tiroler Gesundheitsfonds oder einen von diesen eingerichteten Ausschuss,
    4. Litera d
      die Planungsinstitute,
    5. Litera e
      die Landesregierung,
    6. Litera f
      das für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium,
    7. Litera g
      Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden
    übermitteln.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch das Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, insbesondere der Überprüfung des Arzneimittelvorrats von Krankenanstalten, der Einbringung von Gebühren, der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und der Sanitären Aufsicht jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Rechtsträgern von Krankenanstalten, Vertretern des Rechtsträgers von Krankenanstalten und von Pächtern von Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über Bescheide, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen,
    2. Litera b
      von den Funktionsträgern der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,
    3. Litera c
      vom medizinischen Personal der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,
    4. Litera d
      von Patienten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Aufenthaltsdauer in der Krankenanstalt.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 7, Litera a bis c nach spätestens 30 Jahren zu löschen. Die nach Absatz 2, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 7, Litera d, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  9. Absatz 9,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen sind berechtigt die Daten nach Absatz 7, Litera a bis c zur Erfüllung der gesetzlichen Berichtspflichten an das für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium, den Landeshauptmann und die Landesregierung zu übermitteln.
  10. Absatz 10,Die nach Absatz 3, Verantwortlichen dürfen die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Dokumentation und Auskunftserteilung (Paragraph 15,) und der Abrechnung (Paragraphen 39 bis 44) verarbeiten.
  11. Absatz 11,Die nach Absatz 3, Verantwortlichen sind berechtigt, Daten nach Absatz 10, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach diesem Gesetz und nach dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, sowie Daten nach Absatz 10, die für die Wirtschaftsaufsicht und die Abrechnung erforderlich sind, an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, die Gerichte, die Verwaltungsbehörden, die Versicherungsträger nach Paragraph 52,, den Landeshauptmann, die Landesregierung, den Tiroler Gesundheitsfonds oder an beauftragte Sachverständige und Angehörige von Gesundheitsberufen zu übermitteln.
  12. Absatz 12,Die nach Absatz 3, Verantwortlichen sind berechtigt, den Namen, die Adresse und die Aufenthaltsdauer des Pfleglings sowie die Höhe der offenen Gebühren an Personen und Stellen (wie insbesondere Gemeinden) zu übermitteln, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Einbringung der offenen Gebühren dienliche Angaben machen können. Die von Verantwortlichen nach Absatz 3, befassten Personen und Stellen sind berechtigt, die angeforderten Auskünfte und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten an die Verantwortlichen nach Absatz 3, zu übermitteln.
  13. Absatz 13,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 10, sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz 10,, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.
  14. Absatz 14,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(15) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Artikel 117
Änderung des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes

Das Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Paragraph 15, eingefügt:

„§ 15

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Patientenentschädigungsfonds ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten entstanden sind jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Patienten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung, Daten zum Beruf, Sozialversicherungsnummer, Daten über den Gesundheitszustand, Daten über Vertretungsverhältnis, Daten zur Patienten-Verfügung, Sterbedatum, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, Daten über Bankverbindungen,
    2. Litera b
      von Vertretern des Patienten, von Vertrauenspersonen des Patienten, von sonstigen involvierten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Beziehungsverhältnis zum Patienten, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen,
    3. Litera c
      von den Ansprechpersonen von Gesundheitsdiensteanbietern, von den Ansprechpersonen von Patientenselbsthilfegruppen, von Ansprechpersonen der Haftpflichtversicherung der Krankenanstalt, vom im Verfahren beteiligten medizinischen Personal: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    4. Litera d
      von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen nach Abschluss der Bearbeitung jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen die Daten nach Absatz 2, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflichten erforderlich ist, an die Landesregierung übermitteln.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. Paragraph 14, Absatz 3, den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe der Entschädigungskommission zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 16, erhält die Paragraphenbezeichnung „17“.

Novellierungsanordnung 3, Im neuen Paragraph 17, hat die Überschrift zu lauten:

„Inkrafttreten“

Artikel 118
Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes

Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 18, hat zu lauten:

„§18

Berichte und Erhebungen

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Träger der Sozialversicherung laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte zu informieren.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Entwicklung im Zusammenhang mit der Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und im Zusammenhang mit der Schaffung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zu berichten.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlages und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben im Bereich der Mitwirkung am Nahtstellenmanagement zu berichten.
  5. Absatz 5,Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge (Paragraph 6,) haben für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen dem Fonds sowie der Bundesgesundheitsagentur im Weg einer beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle analog und zeitgleich mit den Trägern der Sozialversicherung pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Die Diagnosen sind dabei nach der vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu verschlüsseln.
  6. Absatz 6,Die Organe des Fonds oder von diesen beauftragte Sachverständige können, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds erforderlich ist,
    1. Litera a
      Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Fondskrankenanstalten durchführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen sowie
    2. Litera b
      Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf von in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Tirol fallenden sonstigen Gesundheitseinrichtungen durchführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 18, wird folgende Bestimmung als Paragraph 18 a, eingefügt:

„§ 18a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Fonds ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Erfüllung übertragener hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Aufgaben des Bundes und des Landes Tirol oder im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere der Erreichung der Ziele des Fonds, den Aufgaben in Angelegenheiten als Fonds, den allgemeinen gesundheitspolitischen Aufgaben, den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung, der Qualitätssicherung, der Krankenanstaltenplanung, den Aufgaben des Gesundheitsförderungsfonds, der Durchführung von Zielsteuerungsprojekten, den Aufgaben der Gesundheitsplattform, der Befassung in krankenanstaltenrechtlichen Verfahren, den Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission, der Tiroler Gesundheitskonferenz, der Aufsicht sowie der Statistik, jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Rechtsträgern von Krankenanstalten, Vertretern des Rechtsträgers von Krankenanstalten und von Pächtern von Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bescheide,
    2. Litera b
      von den Funktionsträgern der Krankenanstalten und vom medizinischen Personal der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, Beschäftigungsausmaß,
    3. Litera c
      von Verwaltungs-, Kanzlei- und Betriebspersonal von Krankenanstalten: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten, Beschäftigungsausmaß,
    4. Litera d
      von Ansprechpersonen der Systempartner, von Sachverständigen und von Projektanten: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
    5. Litera e
      von Patienten: Identifikationsdaten, Patientenidentifikationsnummer, Geburtsdatum, Sterbedatum, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Wohnsitz, Diagnosen, Gesundheitszustand, Zeitpunkt, Dauer, Art und Ort der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 2, zur Erfüllung der gesetzlichen Melde-, Auskunfts- und Berichtspflichten insbesondere an
    1. Litera a
      die Landesregierung,
    2. Litera b
      das für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium,
    3. Litera c
      die Bundesgesundheitsagentur,
    4. Litera d
      die Systempartner,
    5. Litera e
      an die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden
    übermitteln. Darüber hinaus dürfen die nach Absatz eins, Verantwortlichen Daten nach Absatz 2, an die Bundesgesundheitsagentur und an die Träger der Sozialversicherung übermitteln, sofern dies zur Erfüllung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Tirol fallenden Gesundheitseinrichtungen haben dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Anforderung die Leistungserbringer, die Leistungsempfänger, die Kostenträger sowie die überweisenden Stellen betreffenden Daten hinsichtlich Leistungserbringer, Leistungsempfänger, überweisender Stelle, Diagnose, Leistung, Statistik- und Kostendaten, Kostenträger und Erlöse in entsprechend aufbereiteter Form zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz eins, Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. Paragraph 21, Absatz 3, den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe des Fonds zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 23, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Artikel 119
Änderung des TILAK-Gesetzes

Das TILAK-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, wird folgende Bestimmung als Paragraph 4, eingefügt:

„§ 4

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Tirol Kliniken GmbH ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm in Vollziehung dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus darf der nach Absatz eins, Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm in Vollziehung dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Bediensteten: Staatsbürgerschaft, Religionsbekenntnis, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,
    2. Litera b
      von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Bediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
    3. Litera c
      von Kindern von Bediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die zuständige Dienstnehmervertretung, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die in Vollziehung dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 4, erhält die Paragraphenbezeichnung „5“.

Novellierungsanordnung 3, Im neuen Paragraph 5, hat die Überschrift zu lauten:

„Inkrafttreten“

Artikel 120
Änderung des Gesetzes über die Tiroler Patientenvertretung

Das Gesetz über die Tiroler Patientenvertretung, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Paragraph 5, eingefügt:

„§ 5

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist sind hinsichtlich der Aufgaben der Tiroler Patientenvertretung Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden, der Information über das Ergebnis der Prüfung von Beschwerden, dem Aufzeigen von Mängeln oder Missständen und Hinwirken auf deren Beseitigung, der Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Personen nach Paragraph eins, Absatz eins,, Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung der Personen nach Paragraph eins, Absatz eins,, Wahrnehmung der Aufgaben des Entschädigungsbeauftragten nach dem Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz sowie der Abgabe von Stellungnahmen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Patienten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung, Daten zum Beruf, Sozialversicherungsnummer, Daten über den Gesundheitszustand, Daten über Vertretungsverhältnis, Daten zur Patienten-Verfügung, Sterbedatum, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, Daten über Bankverbindungen,
    2. Litera b
      von Vertretern des Patienten, von Vertrauenspersonen des Patienten, von sonstigen involvierten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Beziehungsverhältnis zum Patienten, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, Daten über Bankverbindungen,
    3. Litera c
      von den Ansprechpersonen von Krankenanstalten, Kuranstalten und Rettungsdiensten (einschließlich der Leitstelle Tirol) und solchen Gesundheitsdiensteanbietern für deren gesetzliche Regelung das Land zuständig ist (Sprengelärztinnen und –ärzte), von den Ansprechpersonen von Patientenselbsthilfegruppen, von Ansprechpersonen der Haftpflichtversicherungen der Krankenanstalt vorgenannten Einrichtungen, von im Verfahren beteiligtem medizinischen Personal: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    4. Litera d
      von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung,
    5. Litera e
      von Mitarbeitern von Systempartnern im Rahmen der allgemeinen und individuellen Interessensvertretung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder für die Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht mehr benötigt werden.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf die Daten nach Absatz 2, Litera a bis e soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vertretungs-, Informations- und Auskunftspflichten erforderlich ist, an
    1. Litera a
      die von dem jeweiligen Beschwerdevorwurf betroffenen Gesundheitsdienste-Anbieter,
    2. Litera b
      Angehörige der Gesundheitsberufe,
    3. Litera c
      Haftpflichtversicherungen der betroffenen Gesundheitsdienste-Anbieter,
    4. Litera d
      Schieds- und Schlichtungsstellen,
    5. Litera e
      den Tiroler Patientenentschädigungsfonds,
    6. Litera f
      Sozialversicherungsträger,
    7. Litera g
      Sachverständige,
    8. Litera h
      den Kinder- und Jugendanwalt des Landes Tirol,
    9. Litera i
      die Landesregierung und
    10. Litera j
      sonstige Systempartner, wie andere Ombudsstellen
    übermitteln.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 5, erhält die Paragraphenbezeichnung „6“.

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Artikel 121
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Liener