Jahrgang 2018

Kundgemacht am 11. Dezember 2018

135.

Festlegung von Haftungsobergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände

135. Verordnung der Landesregierung vom 27. November 2018 über die Festlegung von Haftungsobergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände

Aufgrund des Paragraph 86, Absatz 3, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2017,, und des Paragraph 68 a, Absatz 3, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Übernahme von Haftungen durch Gemeinden und Gemeindeverbände

Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen eine Haftung nur dann übernehmen, wenn

  1. Litera a
    sie befristet ist,
  2. Litera b
    der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist, und
  3. Litera c
    dadurch der Betrag nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht überschritten wird.

Paragraph 2,

Haftungsobergrenze

  1. Absatz einsDer Wert der Haftungen der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, dürfen insgesamt eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Haftungsobergrenze beträgt
    1. Litera a
      bis zum Finanzjahr 2021: 75 v.H. der Einnahmen der Gemeinden nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, des Rechnungsabschlusses der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres.
    2. Litera b
      ab dem Finanzjahr 2022: 75 v.H. der Erträge der Gemeinden nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. römisch II Nr. 313, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, des Rechnungsabschlusses der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres.
  3. Absatz 3Zinsen und Kosten sind bei der Ermittlung des Wertes des Haftungsbetrages nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Verpflichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die zu ihren Finanz- oder sonstigen Schulden gezählt werden, sind auf den Betrag nach Absatz 2, nicht anzurechnen.

Paragraph 3,

Anrechnung von Haftungen

  1. Absatz einsDie Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes.
  2. Absatz 2Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
  3. Absatz 3Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt. Haftungen von außerbudgetären Einheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, sind auf den Betrag nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4Umklassifizierungen im Rahmen des ESVG 2010 und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Verordnung. Eine Reduktion unter die Obergrenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt.

Paragraph 4,

Untergruppen

Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze sind Untergruppen zu bilden und auszuweisen:

  1. Litera a
    Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute nach Paragraph eins, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
  2. Litera b
    Position 2: grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen,
  3. Litera c
    Position 3: sonstige Wirtschaftshaftungen.

Paragraph 5,

Übernahme von Haftungen durch andere Rechtsträger

  1. Absatz einsDie Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
    1. Litera a
      sie befristet ist,
    2. Litera b
      der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und
    3. Litera c
      dadurch der Betrag nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2Das Verfahren bei der Haftungsübernahme und die Bildung von Risikovorsorgen richten sich dabei nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Haftungsobergrenzen, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2012,, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

i.V. Schennach