128. Gesetz vom 3. Oktober 2018, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 1 hat die lit. g zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph eins, hat die Litera g, zu lauten:
Personen, die im Rahmen der Ausbildung zu einem nichtärztlichen Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf verwendet werden,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 4 wird das Zitat „Abs. 1 lit. a zweiter Fall“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a erster Fall“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 4, wird das Zitat „Abs. 1 Litera a, zweiter Fall“ durch das Zitat „Abs. 1 Litera a, erster Fall“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 wird folgende Bestimmung als § 5a eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgende Bestimmung als Paragraph 5 a, eingefügt:
„§ 5a
Übernahme aufgrund eines Betriebsüberganges
(1)Absatz einsGeht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmensteil oder ein Betriebsteil im Sinn des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG von einem Rechtsträger auf eine Gemeinde über (Betriebsübergang), so gehen auch die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers aus bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer sind mit dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges Vertragsbedienstete der Gemeinde, und es gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmensteil oder ein Betriebsteil im Sinn des Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG von einem Rechtsträger auf eine Gemeinde über (Betriebsübergang), so gehen auch die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers aus bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer sind mit dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges Vertragsbedienstete der Gemeinde, und es gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nichtAbsatz eins, gilt nicht
für die Verpflichtung des Rechtsträgers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern zu Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit und
im Fall des Konkurses des Rechtsträgers.
(3)Absatz 3Weichen die in einem Einzelarbeitsvertrag oder Dienstvertrag festgelegten Rechte und Pflichten von diesem Gesetz ab, so bleiben diese als sondervertragliche Vereinbarungen im Sinn des § 101 aufrecht.Weichen die in einem Einzelarbeitsvertrag oder Dienstvertrag festgelegten Rechte und Pflichten von diesem Gesetz ab, so bleiben diese als sondervertragliche Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 101, aufrecht.
(4)Absatz 4Die Gemeinde hat die für die nach Abs. 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmervertretung vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig, jedoch spätestens zwei Monate vor dem Übergang überDie Gemeinde hat die für die nach Absatz eins, betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmervertretung vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig, jedoch spätestens zwei Monate vor dem Übergang über
den Zeitpunkt bzw. geplanten Zeitpunkt des Überganges,
den Grund für den Übergang,
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeit- oder Dienstnehmer und
die hinsichtlich der Arbeit- oder Dienstnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
zu informieren. Bestehen keine zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmervertretung, so sind die betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer zu informieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 7 wird das Zitat „§ 116 Abs. 2 lit. b, § 124 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 124 Abs. 4 und 14“ durch das Zitat „§ 145 Abs. 2 lit. b, § 154 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 154 Abs. 4 und 14“ ersetzt.Im Paragraph 7, wird das Zitat „§ 116 Absatz 2, Litera b,, Paragraph 124, Absatz 3, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 124, Absatz 4 und 14“ durch das Zitat „§ 145 Absatz 2, Litera b,, Paragraph 154, Absatz 3, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 154, Absatz 4 und 14“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 15 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 15, wird folgender Satz angefügt:
„Stehen für solche Verwendungen geeignete Bewerber oder Bedienstete nicht zur Verfügung, so kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 20 wird die Wortfolge „amts- oder betriebsärztlichen Untersuchung“ durch die Worte „ärztlichen Untersuchung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 20, wird die Wortfolge „amts- oder betriebsärztlichen Untersuchung“ durch die Worte „ärztlichen Untersuchung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 22 wird nach dem Abs. 6 folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 22, wird nach dem Absatz 6, folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten. In den Dienstplan betreffend diese Vertragsbediensteten sind auch die Zeiten der Bereitschaft aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung im Sinn des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes Bedacht zu nehmen.“Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten. In den Dienstplan betreffend diese Vertragsbediensteten sind auch die Zeiten der Bereitschaft aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung im Sinn des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes Bedacht zu nehmen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 29 werden nach dem Abs. 7 folgende Bestimmungen als Abs. 8 bis 11 angefügt:Im Paragraph 29, werden nach dem Absatz 7, folgende Bestimmungen als Absatz 8 bis 11 angefügt:
„(8)Absatz 8Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Bereitschaft, während derer der Arzt verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, als über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus versehener Dienst gelten. Im Fall einer 16 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft gelten jedenfalls die ersten 4,5 Stunden und die letzten 1,5 Stunden und bei einer 24 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft die ersten acht Stunden dieser Dienststellenbereitschaft als Überstunden. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. Die Abs. 2, 4, 5, 6 und 7 finden keine Anwendung. Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach Abs. 2 auf die Abgeltungsart nach Abs. 11 abzustellen ist.Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, findet Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Bereitschaft, während derer der Arzt verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, als über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus versehener Dienst gelten. Im Fall einer 16 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft gelten jedenfalls die ersten 4,5 Stunden und die letzten 1,5 Stunden und bei einer 24 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft die ersten acht Stunden dieser Dienststellenbereitschaft als Überstunden. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. Die Absatz 2,, 4, 5, 6 und 7 finden keine Anwendung. Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach Absatz 2, auf die Abgeltungsart nach Absatz 11, abzustellen ist.
(9)Absatz 9Bei einem Vertragsbediensteten nach Abs. 8 erster Satz sind an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geleistete Überstunden mit dem Faktor 2, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Handelt es sich dabei um Überstunden während einer Bereitschaft, so reduziert sich im Fall der Dienststellenbereitschaft der Faktor um jeweils 0,5 und im Fall der Rufbereitschaft um jeweils 0,25.Bei einem Vertragsbediensteten nach Absatz 8, erster Satz sind an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geleistete Überstunden mit dem Faktor 2, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Handelt es sich dabei um Überstunden während einer Bereitschaft, so reduziert sich im Fall der Dienststellenbereitschaft der Faktor um jeweils 0,5 und im Fall der Rufbereitschaft um jeweils 0,25.
(10)Absatz 10Für den nicht voll beschäftigten Vertragsbediensteten nach Abs. 8 erster Satz gilt Abs. 9 erster Satz mit der Maßgabe, dass bis zur Erreichung der Monatsdienstzeit eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten die an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,75, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,25 zu bewerten sind.Für den nicht voll beschäftigten Vertragsbediensteten nach Absatz 8, erster Satz gilt Absatz 9, erster Satz mit der Maßgabe, dass bis zur Erreichung der Monatsdienstzeit eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten die an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,75, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,25 zu bewerten sind.
(11)Absatz 11Die nach den Abs. 9 und 10 bewerteten Überstunden sindDie nach den Absatz 9 und 10 bewerteten Überstunden sind
im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder
nach den für Vertragsbedienstete im Sinn des Abs. 8 erster Satz geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.nach den für Vertragsbedienstete im Sinn des Absatz 8, erster Satz geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.
Überstunden, die am Ende eines Kalendermonats die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls abzugelten.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 30 wird nach dem Abs. 3 folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 30, wird nach dem Absatz 3, folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, findet Abs. 1 unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 7 zweiter Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Dienststellenbereitschaft, während derer der Arzt nicht verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 als Dienstzeit gelten. Abs. 2 findet keine Anwendung.“Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, findet Absatz eins, unter Berücksichtigung des Paragraph 22, Absatz 7, zweiter Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Dienststellenbereitschaft, während derer der Arzt nicht verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 als Dienstzeit gelten. Absatz 2, findet keine Anwendung.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 32 wird folgende Bestimmung als § 32a eingefügt:Nach Paragraph 32, wird folgende Bestimmung als Paragraph 32 a, eingefügt:
„§ 32a
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters
(1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
der Vertragsbedienstete nach spätestens fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet,
der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,
die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. herabgesetzt war,
die Gemeinde Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat unddie Gemeinde Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, AlVG hat und
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und
die Verpflichtung der Gemeinde, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entrichten.
Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des § 27 Abs. 4 AlVG ist nicht zulässig.Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des Paragraph 27, Absatz 4, AlVG ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach lit. a erfüllt.“das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach Litera a, erfüllt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 3 des § 33 wird das Zitat „§§ 31 oder 32“ durch das Zitat „§§ 31, 32 oder 32a“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 33, wird das Zitat „§§ 31 oder 32“ durch das Zitat „§§ 31, 32 oder 32a“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In den Abs. 1 und 2 des § 34 wird jeweils das Zitat „§§ 31 und 32“ durch das Zitat „§§ 31, 32 und 32a“ ersetzt.In den Absatz eins und 2 des Paragraph 34, wird jeweils das Zitat „§§ 31 und 32“ durch das Zitat „§§ 31, 32 und 32a“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 3 des § 43 wird das Zitat „§ 127 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 157 Abs. 3“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 43, wird das Zitat „§ 127 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 157 Absatz 3 “, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 3 des § 44 wird in der lit. i der Klammerausdruck „(§ 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)“ durch den Klammerausdruck „(§ 90d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 44, wird in der Litera i, der Klammerausdruck „(Paragraph 40, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 90 d, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 4 des § 44 wird in der lit. b das Zitat „§ 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002“ durch das Zitat „§ 124 Abs. 1a des Universitätsgesetzes 2002“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 44, wird in der Litera b, das Zitat „§ 54 Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002“ durch das Zitat „§ 124 Absatz eins a, des Universitätsgesetzes 2002“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 17 des § 44 wird die Wortfolge „Entlohnungsgruppe a oder b“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe a, b oder ki“ ersetzt.Im Absatz 17, des Paragraph 44, wird die Wortfolge „Entlohnungsgruppe a oder b“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe a, b oder ki“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 4 des § 45 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 45, wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
„soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.“„soweit im Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 45 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 45, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Kommt für ein und dieselbe Verwendung mehr als ein Entlohnungsschema oder mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, so gebührt im Fall einer Überstellung von einem dieser Entlohnungsschemata oder dieser Entlohnungsgruppen in das andere Entlohnungsschema oder in die andere Entlohnungsgruppe keine Ergänzungszulage.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 2 des § 46 werden im ersten Satz nach dem Zitat „des MTF-SHD-G“ ein Beistrich und das Zitat „des MABG“ eingefügt sowie der Klammerausdruck „(Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes)“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 46, werden im ersten Satz nach dem Zitat „des MTF-SHD-G“ ein Beistrich und das Zitat „des MABG“ eingefügt sowie der Klammerausdruck „(Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes)“ aufgehoben.
20.Novellierungsanordnung 20, In den Abs. 3 und 4 des § 46 werden jeweils im ersten Satz die Worte „des Krankenpflegedienstes“ aufgehoben.In den Absatz 3 und 4 des Paragraph 46, werden jeweils im ersten Satz die Worte „des Krankenpflegedienstes“ aufgehoben.
21.Novellierungsanordnung 21, Im Abs. 5 des § 46 wird die Wortfolge „Alten- und Pflegeheimen“ durch die Wortfolge „Altenwohn- und Pflegeheimen“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 46, wird die Wortfolge „Alten- und Pflegeheimen“ durch die Wortfolge „Altenwohn- und Pflegeheimen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 49 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Das Gleiche gilt“ die Wortfolge „für die Treueabgeltung (§ 65a),“ eingefügt.Im Paragraph 49, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Das Gleiche gilt“ die Wortfolge „für die Treueabgeltung (Paragraph 65 a,),“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 49 wird folgende Bestimmung als neuer § 49a eingefügt; der bisherige § 49a erhält die Bezeichnung „§ 49b“:Nach Paragraph 49, wird folgende Bestimmung als neuer Paragraph 49 a, eingefügt; der bisherige Paragraph 49 a, erhält die Bezeichnung „§ 49b“:
„§ 49a
Entgeltausgleich bei Altersteilzeit
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 32a vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt.Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach Paragraph 32 a, vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt.
(2)Absatz 2Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgeltes und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.“Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgeltes und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im Abs. 1 des § 52 hat der Einleitungssatz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 52, hat der Einleitungssatz zu lauten:
„Nebengebühren sind, soweit im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist:“„Nebengebühren sind, soweit im Absatz 10, nichts anderes bestimmt ist:“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 52 wird nach dem Abs. 9 folgende Bestimmung als Abs. 10 angefügt:Im Paragraph 52, wird nach dem Absatz 9, folgende Bestimmung als Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Nebengebühren für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, sind:
die Überstundenvergütung (§ 53 Abs. 8),die Überstundenvergütung (Paragraph 53, Absatz 8,),
die Rufbereitschaftsentschädigung (§ 57 Abs. 4),die Rufbereitschaftsentschädigung (Paragraph 57, Absatz 4,),
der Fahrtkostenzuschuss (§ 64),der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 64,),
die Jubiläumszuwendung (§ 65).“die Jubiläumszuwendung (Paragraph 65,).“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 53 wird nach dem Abs. 7 folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 53, wird nach dem Absatz 7, folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 zu ermitteln. Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 57 wird nach dem Abs. 3 folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 57, wird nach dem Absatz 3, folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach § 53 Abs. 8.“Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach Paragraph 53, Absatz 8 Punkt “,
28.Novellierungsanordnung 28, Im Abs. 3 des § 64 wird das Zitat „im Abs. 4“ durch das Zitat „in den Abs. 4 und 5“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 64, wird das Zitat „im Absatz 4 “, durch das Zitat „in den Absatz 4 und 5“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im Abs. 4 des § 64 wird das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2017,“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 64, wird das Zitat „§ 16 Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,,“ durch das Zitat „§ 16 Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im Abs. 5 des § 64 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 5, des Paragraph 64, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Kann für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Beförderungsmittel mit dem nach Abs. 3 benannten Ticket nicht benützt werden und beträgt diese Wegstrecke in eine Richtung mehr als zwei Kilometer, so gelten als notwendige monatliche Fahrtauslagen hierfür die Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für dieses öffentliche Beförderungsmittel auf dieser Wegstrecke, umgerechnet auf einen Kalendermonat.“„Kann für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Beförderungsmittel mit dem nach Absatz 3, benannten Ticket nicht benützt werden und beträgt diese Wegstrecke in eine Richtung mehr als zwei Kilometer, so gelten als notwendige monatliche Fahrtauslagen hierfür die Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für dieses öffentliche Beförderungsmittel auf dieser Wegstrecke, umgerechnet auf einen Kalendermonat.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 64 wird nach dem Abs. 5 folgende Bestimmung als neuer Abs. 6 eingefügt; die bisherigen Abs. 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“:Im Paragraph 64, wird nach dem Absatz 5, folgende Bestimmung als neuer Absatz 6, eingefügt; die bisherigen Absatz 6,, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“:
„(6)Absatz 6Beträgt die Entfernung zwischen dem Dienstort und dem Wohnort des Vertragsbediensteten mehr als 50 km, so ist der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 50 km zugrunde zu legen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im Abs. 1 des § 65 wird im fünften Satz das Wort „teilzeitbeschäftigten“ durch die Worte „nicht vollbeschäftigten“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 65, wird im fünften Satz das Wort „teilzeitbeschäftigten“ durch die Worte „nicht vollbeschäftigten“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Der Abs. 2 des § 65 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 65, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:Zur Dienstzeit im Sinn des Absatz eins, zählen:
die in bestehenden oder früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde oder, soweit die Gemeinde Mitglied dieses Gemeindeverbandes war, zum Gemeindeverband zurückgelegte Zeit, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben,
die im Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband nach dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, LGBl. Nr. 32/1984, zurückgelegte Zeit unddie im Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband nach dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1984,, zurückgelegte Zeit und
die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband übernommen worden ist und die Gemeinde oder der Gemeindeverband gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.“
34.Novellierungsanordnung 34, Der Abs. 3 des § 65 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 4 des § 65 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.Der Absatz 3, des Paragraph 65, wird aufgehoben; der bisherige Absatz 4, des Paragraph 65, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
35.Novellierungsanordnung 35, Im Abs. 4 des § 92 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 92, wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal für die Dauer von jeweils höchstens neun Monaten gewährt werden, wenn sie anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im Abs. 1 des § 98 wird das Zitat „§ 124“ durch das Zitat „§ 154“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 98, wird das Zitat „§ 124“ durch das Zitat „§ 154“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Die Überschrift des 7. Abschnittes hat zu lauten:
„Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete an Kinderbetreuungseinrichtungen
und Schulen“
38.Novellierungsanordnung 38, Nach der Überschrift des 7. Abschnittes wird folgende Unterabschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„1. Unterabschnitt
Pädagogische Fachkräfte“
39.Novellierungsanordnung 39, Die Überschrift des § 104 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 104, hat zu lauten:
„Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung“
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 104 wird nach dem Abs. 4 folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 104, wird nach dem Absatz 4, folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 und 2 gilt § 89 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.“Für pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 89, mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.“
41.Novellierungsanordnung 41, Die Bezeichnung „8. Abschnitt“ samt Überschrift wird durch folgende Bezeichnung samt Überschrift ersetzt:
„2. Unterabschnitt
Assistenzkräfte“
42.Novellierungsanordnung 42, Im Abs. 1 des § 111 wird das Zitat „§ 104 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 104 Abs. 1 und 5“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 111, wird das Zitat „§ 104 Absatz eins “, durch das Zitat „§ 104 Absatz eins und 5“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im Abs. 2 des § 111 wird das Zitat „§ 104 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 104 Abs. 2, 3 und 5“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 111, wird das Zitat „§ 104 Absatz 2 und 3“ durch das Zitat „§ 104 Absatz 2,, 3 und 5“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Nach § 112 werden folgende Bestimmungen als 3. und 4. Unterabschnitt eingefügt:Nach Paragraph 112, werden folgende Bestimmungen als 3. und 4. Unterabschnitt eingefügt:
„3. Unterabschnitt
Schulassistenzkräfte
§ 112aParagraph 112 a,
Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt
Für den Vertragsbediensteten, der zur Assistenz von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Schulalltag verwendet wird (Schulassistenzkraft), gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 111 Abs. 2) sowie das Monatsentgelt (§ 112 Abs. 2). An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 2 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.Für den Vertragsbediensteten, der zur Assistenz von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Schulalltag verwendet wird (Schulassistenzkraft), gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (Paragraph 111, Absatz 2,) sowie das Monatsentgelt (Paragraph 112, Absatz 2,). An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des Paragraph 109, Absatz 2, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
4. Unterabschnitt
Freizeitpädagogen
§ 112bParagraph 112 b,
Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt
(1)Absatz einsFür den Vertragsbediensteten, der als Freizeitpädagoge verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 111 Abs. 2) sowie den im Abs. 2 festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 2 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.Für den Vertragsbediensteten, der als Freizeitpädagoge verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (Paragraph 111, Absatz 2,) sowie den im Absatz 2, festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des Paragraph 109, Absatz 2, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
(2)Absatz 2Der Freizeitpädagoge ist in das Entlohnungsschema Fp einzureihen. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Freizeitpädagogen je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 5 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.“Der Freizeitpädagoge ist in das Entlohnungsschema Fp einzureihen. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Freizeitpädagogen je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 5 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach Paragraph 47, gebührt nicht.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 116 hat zu lauten:Paragraph 116, hat zu lauten:
„§ 116
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz einsDie Gemeinden und die Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Vertragsbediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Vertragsbediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3)Absatz 3Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:Darüber hinaus dürfen die nach Absatz eins, Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
von Vertragsbediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,
von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Vertragsbediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
von Kindern von Vertragsbediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
(4)Absatz 4Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5)Absatz 5Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.“Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.“
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 117 wird nach der Z 3 folgende Bestimmung als Z 4 eingefügt; die bisherigen Z 4 bis 13 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5“ bis „14“:Im Paragraph 117, wird nach der Ziffer 3, folgende Bestimmung als Ziffer 4, eingefügt; die bisherigen Ziffer 4 bis 13 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5“ bis „14“:
Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. 2001 Nr. L 82, S. 16, in der Fassung der Richtlinie 2015/1794/EU, ABl. 2015 Nr. L 263, S. 1,“Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. 2001 Nr. L 82, Sitzung 16, in der Fassung der Richtlinie 2015/1794/EU, ABl. 2015 Nr. L 263, Sitzung 1,“
47.Novellierungsanordnung 47, Der Abs. 2 des § 118 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 118, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995,Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/2017,Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,,
Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2013,Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 126/2017,Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,,
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2017,Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,,
Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/1998,Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,,
Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018,Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,,
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2017,Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,,
Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 155/2017,Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,,
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 154/2017,Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,,
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2017,Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2002,Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz 59/2017 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017,Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz 59/2017 und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2017,,
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2017,Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017,,
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 164/2017,Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,,
Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998,Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,,
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2018,Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,,
Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 187/2013,Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,,
Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 129/2017,Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,,
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 156/2017,Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017,,
Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2015,Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,,
Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/1985,Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,,
Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/2016,Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,,
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,,
Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2017,Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,,
Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 59/2014Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,
Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018,Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,,
Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 18/2017,Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,,
Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2018,Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,,
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2013,Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018,Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,,
Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 53/2016,Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,,
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2017,Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,,
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2017,Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017,,
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 167/2017,Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,,
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 167/2017,Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,,
Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 167/2017,Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,,
Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 167/2017,Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,,
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018,Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,,
Mietrechtsgesetz – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2014,Mietrechtsgesetz – MRG, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018,MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012,MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 126/2017,Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2017,Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017,,
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2018,Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,,
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2017,Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,,
Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2018,Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,,
Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 59/2014,Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,,
Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008,Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018,Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,,
Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017,Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,,
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 167/2017,Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,,
Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2001,Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,,
Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2015,Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,,
Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2018,Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,,
Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2017.“Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,.“
48.Novellierungsanordnung 48, Im Abs. 1 des § 124 wird das Zitat „Abs. 3 bis 13 und 16“ durch das Zitat „Abs. 3 bis 14 und 17“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 124, wird das Zitat „Abs. 3 bis 13 und 16“ durch das Zitat „Abs. 3 bis 14 und 17“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 124 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 12 eingefügt und erhalten die bisherigen Abs. 12 bis 16 die Absatzbezeichnungen „(13)“ bis „(17)“:Im Paragraph 124, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 12, eingefügt und erhalten die bisherigen Absatz 12 bis 16 die Absatzbezeichnungen „(13)“ bis „(17)“:
„(12)Absatz 12Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.“
50.Novellierungsanordnung 50, Im neuen Abs. 17 des § 124 wird das Zitat „Abs. 13 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 14 lit. c“ ersetzt.Im neuen Absatz 17, des Paragraph 124, wird das Zitat „Abs. 13 Litera c, “, durch das Zitat „Abs. 14 Litera c, “, ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, Nach § 127 wird folgende Bestimmung als § 127a eingefügt:Nach Paragraph 127, wird folgende Bestimmung als Paragraph 127 a, eingefügt:
„§ 127a
Optionsrecht, Optionserklärung
(1)Absatz einsVertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung richten soll.
(2)Absatz 2Die Optionserklärung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben, sofern in den Abs. 3, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.Die Optionserklärung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben, sofern in den Absatz 3,, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3Bei Vertragsbediensteten, die am 1. Jänner 2019
sich in einem Beschäftigungsverbot nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben odersich in einem Beschäftigungsverbot nach Paragraph 4, oder Paragraph 7, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben oder
im Anschluss an die Fristen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oderim Anschluss an die Fristen nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oder
nach den geltenden dienstrechtlichen Vorschriften entsandt, außer Dienst gestellt, in einem Karenzurlaub oder aufgrund eines Sabbatical vom Dienst freigestellt waren oder
einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 abgeleistet haben,
verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes.
(4)Absatz 4Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 begründet wird, verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Dienstantritt.
(5)Absatz 5Vertragsbedienstete, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2019 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind, können eine Optionserklärung nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben.
(6)Absatz 6Die Optionserklärung wird mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2020, wirksam. Sie ist unwiderruflich. Die Beifügung einer Bedingung ist, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Optionserklärung, nicht zulässig.“
52.Novellierungsanordnung 52, Die bisherigen §§ 112a und 112b erhalten die Bezeichnungen „§ 113“ und „§ 114“.Die bisherigen Paragraphen 112 a und 112b erhalten die Bezeichnungen „§ 113“ und „§ 114“.
53.Novellierungsanordnung 53, Nach dem neuen § 114 werden folgende Bestimmungen als neuer 8. Abschnitt eingefügt:Nach dem neuen Paragraph 114, werden folgende Bestimmungen als neuer 8. Abschnitt eingefügt:
„8. Abschnitt
Bestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen
an Krankenanstalten sowie in Altenwohn- und Pflegeheimen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 115Paragraph 115,
Anwendungsbereich
Für den Vertragsbediensteten,
der als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, und
dessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach § 160 übergeführt wurde,dessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach Paragraph 160, übergeführt wurde,
gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen.
§ 116Paragraph 116,
Dienstvertrag
§ 6 Abs. 2 lit. e gilt nicht. Der Dienstvertrag hat stattdessen Bestimmungen darüber zu enthalten, welcher Modellfunktion und Modellstelle der Vertragsbedienstete zugeordnet und in welche Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe er eingestuft wird.Paragraph 6, Absatz 2, Litera e, gilt nicht. Der Dienstvertrag hat stattdessen Bestimmungen darüber zu enthalten, welcher Modellfunktion und Modellstelle der Vertragsbedienstete zugeordnet und in welche Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe er eingestuft wird.
2. Unterabschnitt
Pflichten des Vertragsbediensteten
§ 117Paragraph 117,
Verwendungsänderung
(1)Absatz einsEine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des § 18 Abs. 2 lit. c gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.Eine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.
(2)Absatz 2Eine Verwendungsänderung ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie ihm zumutbar ist. Als zumutbar gilt eine Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn
die neue Verwendung derselben Modellfunktion zuzuordnen ist wie die bisherige Verwendung oder die der Zuordnung zu dieser Modellfunktion vorangegangene Verwendung,
für die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul-, Hochschul-, Berufs- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist,
die Verwendungsänderung für Zwecke der dienstlichen Aus- und Weiterbildung (§ 35) erfolgt oderdie Verwendungsänderung für Zwecke der dienstlichen Aus- und Weiterbildung (Paragraph 35,) erfolgt oder
die Verwendungsänderung im Interesse des Dienstes, insbesondere auch aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, notwendig ist.
(3)Absatz 3Die Verwendungsänderung kann befristet werden. Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
(4)Absatz 4Hat die Verwendungsänderung eine Höherstufung um mindestens zwei Entlohnungsklassen zur Folge, so gilt sie als für ein Jahr befristet. Sie gilt als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt.
§ 118Paragraph 118,
Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung
§ 19 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zur Modellstelle unberührt bleibt.Paragraph 19, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zur Modellstelle unberührt bleibt.
§ 119Paragraph 119,
Überstunden
(1)Absatz einsAuf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale nach § 134 gewährt wird, findet § 29 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeiten der Dienststellenbereitschaft unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß der Arzt verpflichtet ist, während der Dienststellenbereitschaft seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 der im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden als Überstunden gelten. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. § 29 Abs. 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 findet keine Anwendung, § 29 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach § 29 Abs. 2 auf die Abgeltungsart nach § 29 Abs. 11 abzustellen ist. § 29 Abs. 11 gilt sinngemäß.Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale nach Paragraph 134, gewährt wird, findet Paragraph 29, Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeiten der Dienststellenbereitschaft unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß der Arzt verpflichtet ist, während der Dienststellenbereitschaft seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 der im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden als Überstunden gelten. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. Paragraph 29, Absatz 2,, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 findet keine Anwendung, Paragraph 29, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach Paragraph 29, Absatz 2, auf die Abgeltungsart nach Paragraph 29, Absatz 11, abzustellen ist. Paragraph 29, Absatz 11, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Auf den Vertragsbediensteten nach Abs. 1 findet § 29 Abs. 9 erster Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die geleisteten Überstunden jeweils mit dem Faktor 1 zu werten sind. Überstunden während der Rufbereitschaft werden unabhängig von ihrer zeitlichen Lage mit dem Faktor 0,75 bewertet.Auf den Vertragsbediensteten nach Absatz eins, findet Paragraph 29, Absatz 9, erster Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die geleisteten Überstunden jeweils mit dem Faktor 1 zu werten sind. Überstunden während der Rufbereitschaft werden unabhängig von ihrer zeitlichen Lage mit dem Faktor 0,75 bewertet.
(3)Absatz 3Einem Vertragsbediensteten nach Abs. 1 erster Satz sind für eine Dienststellenbereitschaft im Ausmaß von 24 Stunden, die an einem Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag beginnt, vier Stunden zusätzlich in Ansatz zu bringen, die im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen sind.Einem Vertragsbediensteten nach Absatz eins, erster Satz sind für eine Dienststellenbereitschaft im Ausmaß von 24 Stunden, die an einem Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag beginnt, vier Stunden zusätzlich in Ansatz zu bringen, die im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen sind.
§ 120Paragraph 120,
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass
§ 31 Abs. 4 lit. c gilt mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Arbeitsplatz der dienstrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten jedenfalls dann entspricht, wenn dieser einer Modellstelle derselben Modellfunktion zugeordnet ist wie die bisherige Modellstelle des Vertragsbediensteten.Paragraph 31, Absatz 4, Litera c, gilt mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Arbeitsplatz der dienstrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten jedenfalls dann entspricht, wenn dieser einer Modellstelle derselben Modellfunktion zugeordnet ist wie die bisherige Modellstelle des Vertragsbediensteten.
3. Unterabschnitt
Entlohnung
§ 121Paragraph 121,
Nichtanwendung von Bestimmungen
Die folgenden Bestimmungen des 3. Abschnittes gelten nicht:
§ 37 (Monatsentgelt, Zulagen),Paragraph 37, (Monatsentgelt, Zulagen),
§§ 39 bis 42 (Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt der Entlohnungsschemata I und II),Paragraphen 39 bis 42 (Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch II),
§§ 43 und 44 (Vorrückung und Vorrückungsstichtag),Paragraphen 43 und 44 (Vorrückung und Vorrückungsstichtag),
§ 45 (Überstellung),Paragraph 45, (Überstellung),
§§ 46 (Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage) und 47 (Besondere Zulage zum Monatsentgelt),Paragraphen 46, (Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage) und 47 (Besondere Zulage zum Monatsentgelt),
§ 52 Abs. 1 lit. b, d, f, h, i und k (Nebengebühren),Paragraph 52, Absatz eins, Litera b,, d, f, h, i und k (Nebengebühren),
§ 54 (Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan)Paragraph 54, (Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan)
§ 56 (Journaldienstzulage),Paragraph 56, (Journaldienstzulage),
§ 58 (Mehrleistungszulage),Paragraph 58, (Mehrleistungszulage),
§ 60 (Erschwerniszulage),Paragraph 60, (Erschwerniszulage),
§ 61 (Gefahrenzulage),Paragraph 61, (Gefahrenzulage),
§ 63 (Fehlgeldentschädigung),Paragraph 63, (Fehlgeldentschädigung),
§ 68 (Leistungszulage).Paragraph 68, (Leistungszulage).
§ 122Paragraph 122,
Monatsentgelt
(1)Absatz einsDas dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse, der die nach § 127 maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (§ 126 Abs. 4) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).Das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse, der die nach Paragraph 127, maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (Paragraph 126, Absatz 4,) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).
(2)Absatz 2Das Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung umfasst 19 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 24,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 6 dargestellt.
(4)Absatz 4Das Monatsentgelt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Entlohnungsklasse.
(5)Absatz 5Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so kann auf Antrag des Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse gewährt werden. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach § 127 Abs. 3 einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so kann auf Antrag des Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse gewährt werden. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach Paragraph 127, Absatz 3, einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.
§ 123Paragraph 123,
Erfahrungsanstieg
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete rückt
bis zum Ablauf des 14. Jahres nach jeweils zwei Jahren,
bis zum Ablauf des 26. Jahres nach jeweils weiteren drei Jahren,
mit dem Ablauf des 30. Jahres und
mit dem Ablauf des 35. Jahres letztmals
in die nächsthöhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsklasse vor. In jeder Entlohnungsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über weitere 13 Entlohnungsstufen möglich.
(2)Absatz 2Die für die Vorrückung maßgebenden Zeiträume beginnen mit dem Vorrückungsstichtag. Die Festlegung des Vorrückungsstichtages hat so zu erfolgen, dass dem Tag der Anstellung zunächst die für die Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) hinzugerechnet wird und davon nach den §§ 124 und 125 zu berücksichtigende Zeiten in Abzug gebracht werden; sofern diese Zeiten die geforderte Erfahrungszeit übersteigen, sind sie dem Tag der Anstellung voranzusetzen.Die für die Vorrückung maßgebenden Zeiträume beginnen mit dem Vorrückungsstichtag. Die Festlegung des Vorrückungsstichtages hat so zu erfolgen, dass dem Tag der Anstellung zunächst die für die Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) hinzugerechnet wird und davon nach den Paragraphen 124 und 125 zu berücksichtigende Zeiten in Abzug gebracht werden; sofern diese Zeiten die geforderte Erfahrungszeit übersteigen, sind sie dem Tag der Anstellung voranzusetzen.
(3)Absatz 3Die Vorrückung findet an jenem 1. Jänner oder 1. Juli (Vorrückungstermin) statt, der auf die Vollendung des im Abs. 1 jeweils genannten Zeitraumes folgt. Der für die Vorrückung maßgebende Zeitraum gilt auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn er vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.Die Vorrückung findet an jenem 1. Jänner oder 1. Juli (Vorrückungstermin) statt, der auf die Vollendung des im Absatz eins, jeweils genannten Zeitraumes folgt. Der für die Vorrückung maßgebende Zeitraum gilt auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn er vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
§ 124Paragraph 124,
Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation
(1)Absatz einsBei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene anrechenbare Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die unter Berücksichtigung der Anforderungen der Modellfunktion und der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen; das sind insbesondere Zeiten, die dem gewöhnlichen Erfahrungsanstieg eines Vertragsbediensteten in der vorgesehenen Art der Verwendung zumindest gleichzuhalten sind. Soweit solche Zeiten nur zum Teil eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen, sind sie auch nur in diesem Ausmaß anrechenbar.
(2)Absatz 2Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und/oder qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist, kann der Vertragsbedienstete in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die er einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.
(3)Absatz 3Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 1 sowie von sonstigen Zeiten im Sinn des § 125 ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Absatz eins, sowie von sonstigen Zeiten im Sinn des Paragraph 125, ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.
§ 125Paragraph 125,
Berücksichtigung sonstiger Zeiten
Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind jedenfalls folgende zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen:
die Zeit der Leistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 bis zum Ausmaß der gesetzlichen Leistungspflicht,
die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der lit. a geführt hat,die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der Litera a, geführt hat,
die Zeit, in der der Vertragsbedienstete ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
§ 126Paragraph 126,
Modellstellen, Modellfunktionen, Funktionsgruppen
(1)Absatz einsSämtliche Aufgabenbereiche der Vertragsbediensteten sind als Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, sich jedoch in den Stellenanforderungen unterscheiden. Modellstellen sind abstrakte Stellen. Modellstellen und Modellfunktionen, die im Hinblick auf die dort zusammengefassten Aufgabenbereiche eine gemeinsame fachliche Ausrichtung aufweisen, bilden eine Funktionsgruppe.
(2)Absatz 2Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 7 genannten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich jeweils in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3)Absatz 3Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 8 dargestellt.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle. Der Stellenwert wird in Punkten ausgedrückt.Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Absatz 3, zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle. Der Stellenwert wird in Punkten ausgedrückt.
(5)Absatz 5In der Modellstellen-Verordnung ist für jede Modellstelle die für die Aufgabenerfüllung geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) festzulegen; dabei ist auf die jeweils zutreffende Ausprägung des Bewertungsaspekts „Erfahrung in Funktion“ der Anforderungsart „Fachkompetenz“ Bedacht zu nehmen.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu
den ihrem Stellenwert entsprechenden Entlohnungsklassen und
darzustellen sind.
(7)Absatz 7Im Einreihungsplan Gesundheit und Sozialbetreuung sind folgende Funktionsgruppen vorzusehen:
Führungsfunktionen im ärztlichen Dienst,
klinisch-psychologische Funktionen,
Führungsfunktionen im Pflegedienst an Krankenanstalten,
pflegerische Funktionen an Krankenanstalten,
Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten,
medizinisch-technische Funktionen,
Führungsfunktionen im Pflegedienst in Altenwohn- und Pflegeheimen,
pflegerische Funktionen in Altenwohn- und Pflegeheimen.
Können Modellstellen oder Modellfunktionen im Hinblick auf die fachliche Ausrichtung der dort zusammengefassten Aufgabenbereiche keiner der genannten Funktionsgruppen zugeordnet werden, so kann die Landesregierung im jeweiligen Einreihungsplan weitere Funktionsgruppen vorsehen.
§ 127Paragraph 127,
Zuordnung zur Modellfunktion und Modellstelle
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle zuzuordnen. Dabei ist die anteilsmäßige Zuordnung zu mehr als einer Modellfunktion bzw. Modellstelle zulässig; dies auch dann, wenn für die Verwendung des Vertragsbediensteten, bezogen auf das Kalenderjahr, regelmäßig wechselnde Aufgaben typisch sind.
(2)Absatz 2Die Zuordnung im Sinn des Abs. 1 hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.Die Zuordnung im Sinn des Absatz eins, hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.
(3)Absatz 3Hat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der bisherigen zur Folge, so ist die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der §§ 128, 129 und 130 anzupassen. Die Anpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung zu erfolgen.Hat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der bisherigen zur Folge, so ist die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Paragraphen 128,, 129 und 130 anzupassen. Die Anpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung zu erfolgen.
§ 128Paragraph 128,
Höherstufung
(1)Absatz einsHat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse zur Folge (Höherstufung), so ist der Vertragsbedienstete, ausgehend von seiner derzeitigen Entlohnungsstufe, in jene Entlohnungsstufe einzustufen, die sich
unter Abzug der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit und
nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 unter Anrechnung von allfälligen vom Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelten Erfahrungszeitennach Maßgabe der Absatz 2,, 3 und 4 unter Anrechnung von allfälligen vom Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelten Erfahrungszeiten
ergibt. Ausgehend davon ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen; § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Ergibt sich eine Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 der höheren Entlohnungsklasse und würde der Vertragsbedienstete aufgrund dieser Einstufung länger als zwei Jahre in dieser Entlohnungsstufe verbleiben, so ist der Tag der Verwendungsänderung als neuer Vorrückungsstichtag festzulegen.ergibt. Ausgehend davon ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen; Paragraph 123, Absatz 3, gilt sinngemäß. Ergibt sich eine Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 der höheren Entlohnungsklasse und würde der Vertragsbedienstete aufgrund dieser Einstufung länger als zwei Jahre in dieser Entlohnungsstufe verbleiben, so ist der Tag der Verwendungsänderung als neuer Vorrückungsstichtag festzulegen.
(2)Absatz 2Als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b sind bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar:Als Erfahrungszeiten im Sinn des Absatz eins, Litera b, sind bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar:
zur Gänze Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf derselben Modellstelle oder auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und derselben oder einer höheren Entlohnungsklasse als die neue Modellstelle zugeordnet ist,
zur Hälfte Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und eine Entlohnungsklasse niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist,
zu einem Viertel Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und zwei Entlohnungsklassen niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist,
in dem nach lit. a, b oder c vorgesehenen Ausmaß Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die einer anderen Funktionsgruppe zugeordnet ist, wenn diese unter Berücksichtigung der Anforderungen der neuen Modellfunktion und der neuen Modellstelle für die dort vorgesehene Art der Verwendung zweckdienlich und bedeutsam sind.in dem nach Litera a,, b oder c vorgesehenen Ausmaß Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die einer anderen Funktionsgruppe zugeordnet ist, wenn diese unter Berücksichtigung der Anforderungen der neuen Modellfunktion und der neuen Modellstelle für die dort vorgesehene Art der Verwendung zweckdienlich und bedeutsam sind.
(3)Absatz 3Abweichend vom Abs. 2 sind bei einem Wechsel auf eine Modellstelle der Funktionsgruppe „Führungsfunktionen“ Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle dieser Funktionsgruppe verbracht hat, immer zur Gänze als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar.Abweichend vom Absatz 2, sind bei einem Wechsel auf eine Modellstelle der Funktionsgruppe „Führungsfunktionen“ Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle dieser Funktionsgruppe verbracht hat, immer zur Gänze als Erfahrungszeiten im Sinn des Absatz eins, Litera b bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar.
(4)Absatz 4Bei der Anrechnung von Erfahrungszeiten nach Abs. 2 sind Bruchteile von Tagen auf ganze Tage aufzurunden.Bei der Anrechnung von Erfahrungszeiten nach Absatz 2, sind Bruchteile von Tagen auf ganze Tage aufzurunden.
§ 129Paragraph 129,
Wechsel innerhalb derselben Entlohnungsklasse
Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete so einzustufen, als ob er die Zeit, die er in dieser Entlohnungsklasse verbracht hat, auf der neuen Modellstelle verbracht hätte. Ergibt sich daraus eine Verschlechterung der Einstufung, so ist die nächste Vorrückung unter Wahrung der derzeitigen Entlohnungsstufe entsprechend hinauszuschieben und der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt § 128 Abs. 2, 3 und 4.Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete so einzustufen, als ob er die Zeit, die er in dieser Entlohnungsklasse verbracht hat, auf der neuen Modellstelle verbracht hätte. Ergibt sich daraus eine Verschlechterung der Einstufung, so ist die nächste Vorrückung unter Wahrung der derzeitigen Entlohnungsstufe entsprechend hinauszuschieben und der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. Paragraph 123, Absatz 3, gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt Paragraph 128, Absatz 2,, 3 und 4.
§ 130Paragraph 130,
Rückstufung
(1)Absatz einsHat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer niedrigeren Entlohnungsklasse zur Folge (Rückstufung), so ist der Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in einer höheren Entlohnungsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte. Dabei ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt § 128 Abs. 2, 3 und 4.Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer niedrigeren Entlohnungsklasse zur Folge (Rückstufung), so ist der Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in einer höheren Entlohnungsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte. Dabei ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. Paragraph 123, Absatz 3, gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt Paragraph 128, Absatz 2,, 3 und 4.
(2)Absatz 2Eine Rückstufung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wennEine Rückstufung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
der Vertragsbedienstete zustimmt,
die Verwendungsänderung im überwiegenden Interesse des Vertragsbediensteten, insbesondere auch aus Anlass einer von ihm gewünschten Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung im Dienstvertrag oder Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass, erfolgt,
die befristete Betrauung des Vertragsbediensteten mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird,
der Vertragsbedienstete die Gründe für die Verwendungsänderung zu vertreten hat, insbesondere wenn
die Leistungsbeurteilung des Vertragsbediensteten auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet oder
der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten verletzt hat und aus diesem Grund eine weitere Belassung in der bisherigen Verwendung nicht vertretbar scheint;
Gründe, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, sind insbesondere Änderungen in der Verwaltungsorganisation, sonstige Verwendungsänderungen im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sowie Krankheit oder Gebrechen, sofern sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3)Absatz 3Liegt keiner der Fälle nach Abs. 2 vor, so gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe so lange weiter, bis dieses durch das Monatsentgelt, das ihm in seiner neuen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse zustünde, erreicht wird (bedingte Rückstufung).Liegt keiner der Fälle nach Absatz 2, vor, so gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe so lange weiter, bis dieses durch das Monatsentgelt, das ihm in seiner neuen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse zustünde, erreicht wird (bedingte Rückstufung).
(4)Absatz 4Erfolgt die Verwendungsänderung aus Anlass der Inanspruchnahme
einer Teilzeitbeschäftigung nach § 29 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. § 15h des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 12 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 odereiner Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 29, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. Paragraph 15 h, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 12, des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 oder
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (§ 32), zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 92 Abs. 1 lit. b) oder zur Betreuung eines schwerst erkrankten Kindes (§ 92 Abs. 4),einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 32,), zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b,) oder zur Betreuung eines schwerst erkrankten Kindes (Paragraph 92, Absatz 4,),
so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom Abs. 3 das aliquote Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse für die Dauer dieser Inanspruchnahme weiter.so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom Absatz 3, das aliquote Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse für die Dauer dieser Inanspruchnahme weiter.
(5)Absatz 5Bei einer neuerlichen Verwendungsänderung bleibt die Entlohnung des Vertragsbediensteten nach Abs. 3 oder 4 gewahrt. Dies gilt nicht, wennBei einer neuerlichen Verwendungsänderung bleibt die Entlohnung des Vertragsbediensteten nach Absatz 3, oder 4 gewahrt. Dies gilt nicht, wenn
die neuerliche Verwendungsänderung aufgrund einer Höherstufung eine höhere Entlohnung als nach Abs. 3 oder 4 zur Folge hat oderdie neuerliche Verwendungsänderung aufgrund einer Höherstufung eine höhere Entlohnung als nach Absatz 3, oder 4 zur Folge hat oder
einer der Fälle nach Abs. 2 lit. a, b oder d vorliegt.einer der Fälle nach Absatz 2, Litera a,, b oder d vorliegt.
§ 131Paragraph 131,
Nebengebühren
(1)Absatz einsFür den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, gilt § 52 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung nach § 133 und die Rufbereitschaftsentschädigung nach § 135 bemisst und darüber hinaus die SEG-Zulage (§ 132) sowie die Überstundenzuschlagspauschale (§ 134) gebühren.Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, gilt Paragraph 52, Absatz 10, mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung nach Paragraph 133 und die Rufbereitschaftsentschädigung nach Paragraph 135, bemisst und darüber hinaus die SEG-Zulage (Paragraph 132,) sowie die Überstundenzuschlagspauschale (Paragraph 134,) gebühren.
(2)Absatz 2Dem sonstigen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes, der an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, gebührt die SEG-Zulage (§ 132). Die Aufwandsentschädigung nach § 52 Abs. 1 lit. j gebührt nur insoweit, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist.Dem sonstigen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes, der an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, gebührt die SEG-Zulage (Paragraph 132,). Die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera j, gebührt nur insoweit, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist.
§ 132Paragraph 132,
SEG-Zulage
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für die mit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage).
(2)Absatz 2Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 9,84 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9, zu gewähren.
(3)Absatz 3Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die SEG-Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
§ 133Paragraph 133,
Überstundenvergütung
§ 53 Abs. 8 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung beim Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, nach dem Monatsentgelt einschließlich der Überstundenzuschlagspauschale bemisst.Paragraph 53, Absatz 8, gilt mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung beim Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, nach dem Monatsentgelt einschließlich der Überstundenzuschlagspauschale bemisst.
§ 134Paragraph 134,
Überstundenzuschlagspauschale
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist auf sein Ansuchen eine Überstundenzuschlagspauschale zu gewähren, wenn er bereit und geeignet ist, im Kalendermonat mindestens zwei Bereitschaften mit einer Dauer von jeweils mindestens 16 Stunden oder Überstunden in erheblichem Ausmaß über die Monatsdienstzeit (§ 22 Abs. 7) hinaus zu leisten.Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist auf sein Ansuchen eine Überstundenzuschlagspauschale zu gewähren, wenn er bereit und geeignet ist, im Kalendermonat mindestens zwei Bereitschaften mit einer Dauer von jeweils mindestens 16 Stunden oder Überstunden in erheblichem Ausmaß über die Monatsdienstzeit (Paragraph 22, Absatz 7,) hinaus zu leisten.
(2)Absatz 2Die Gewährung einer Überstundenzuschlagspauschale ist mit dem Ablauf des Kalendermonats zu beenden, in dem eine der Voraussetzungen für die Gewährung nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.Die Gewährung einer Überstundenzuschlagspauschale ist mit dem Ablauf des Kalendermonats zu beenden, in dem eine der Voraussetzungen für die Gewährung nach Absatz eins, nicht mehr vorliegt.
(3)Absatz 3Die Überstundenzuschlagspauschale ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren und beträgt für Ärzte der Modellfunktion
FAA, FA, OA, LOA und GOA 34,02 v. H.
des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung, Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9.
(4)Absatz 4Dem nicht voll beschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Überstundenzuschlagspauschale im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
(5)Absatz 5Der Anspruch auf die Überstundenzuschlagspauschale wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Überstundenzuschlagspauschale vom Tag nach dem Ablauf dieses Monats bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
(6)Absatz 6Auf Ansuchen ist einem Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, für den Zeitraum eines Kalendervierteljahres das Monatsentgelt einschließlich der Nebengebühren wie bei einem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale nicht gewährt wird, neu zu berechnen (Alternativberechnung). Ergibt sich bei der Alternativberechnung einschließlich der Bewertung der Stunden nach § 119 Abs. 3 als im Dienstplan vorgeschriebene Dienststunden im Vergleich zur bisherigen Vergütung ein Überschuss, so ist dieser dem Vertragsbediensteten zum ehest möglichen Zeitpunkt auszubezahlen. Das Ansuchen ist spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu stellen.Auf Ansuchen ist einem Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, für den Zeitraum eines Kalendervierteljahres das Monatsentgelt einschließlich der Nebengebühren wie bei einem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale nicht gewährt wird, neu zu berechnen (Alternativberechnung). Ergibt sich bei der Alternativberechnung einschließlich der Bewertung der Stunden nach Paragraph 119, Absatz 3, als im Dienstplan vorgeschriebene Dienststunden im Vergleich zur bisherigen Vergütung ein Überschuss, so ist dieser dem Vertragsbediensteten zum ehest möglichen Zeitpunkt auszubezahlen. Das Ansuchen ist spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu stellen.
§ 135Paragraph 135,
Rufbereitschaftsentschädigung
§ 57 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach § 133 gebührt.Paragraph 57, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass die Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach Paragraph 133, gebührt.
§ 136Paragraph 136,
Leistungsbeurteilung
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat in jedem Kalenderjahr eine Leistungsbeurteilung durchzuführen, in der festzustellen ist, ob der Vertragsbedienstete im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
aufgewiesen (Kategorie I),aufgewiesen (Kategorie römisch eins),
in besonderem Maß aufgewiesen (Kategorie II),in besonderem Maß aufgewiesen (Kategorie römisch II),
durch besondere Leistungen überschritten (Kategorie III) oderdurch besondere Leistungen überschritten (Kategorie römisch III) oder
durch besondere Leistungen erheblich überschritten (Kategorie IV)durch besondere Leistungen erheblich überschritten (Kategorie römisch IV)
hat. Bei Vertragsbediensteten mit einer Behinderung im Sinn des § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, ist auf eine allfällige dadurch gegebene Verringerung der Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.hat. Bei Vertragsbediensteten mit einer Behinderung im Sinn des Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, ist auf eine allfällige dadurch gegebene Verringerung der Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Leistungsbeurteilung ist vom unmittelbaren Vorgesetzten des Vertragsbediensteten durchzuführen.
(3)Absatz 3Die Leistungsbeurteilung kann erfolgen:
durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zugeordnet ist, von Bedeutung sind (Verhaltensportfolios),
durch Bewertung der Arbeit nach den nach der Modellstellen-Verordnung für die Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zugeordnet ist, maßgebenden Anforderungsarten und ihrer Ausprägung (entwicklungsorientierte Leistungsbewertung) oder
auf der Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Vertragsbediensteten; bei der Festlegung der Ziele sind die Anforderungen der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zugeordnet ist, zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Methoden der Leistungsbeurteilung und die Bewertung des Arbeitserfolges zu erlassen. Darin ist insbesondere festzulegen,
nach welchen der im Abs. 3 genannten Methoden die Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,nach welchen der im Absatz 3, genannten Methoden die Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,
für welche Modellfunktionen und Modellstellen diese Methoden jeweils anzuwenden sind,
welche Kriterien und Aspekte, bezogen auf die jeweils anzuwendende Methode, für die Bewertung des Arbeitserfolges maßgebend sind,
auf Basis welcher Unterlagen einschließlich ihrer Gestaltung und ihres Inhalts die Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,
für welche Anzahl von Vertragsbediensteten ein Vorgesetzter die Leistungsbeurteilung höchstens durchführen darf,
welche Grundsätze für die Steuerung des Bewertungsverhaltens der Vorgesetzten im Sinn seiner größtmöglichen Objektivierung maßgebend sind und
innerhalb welchen Zeitraumes eines jeden Kalenderjahres die Leistungsbeurteilung, das Beurteilungsgespräch und das allfällige zweite Beurteilungsgespräch durchzuführen sind (Durchführungszeitraum); dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein allfälliges zweites Beurteilungsgespräch so rechtzeitig stattfinden kann, dass die Leistungsbelohnung im Monat Dezember ausbezahlt werden kann.
(5)Absatz 5In der Verordnung nach Abs. 4 kann vorgesehen werden, dass abweichend vom Abs. 1In der Verordnung nach Absatz 4, kann vorgesehen werden, dass abweichend vom Absatz eins,
für bestimmte Gruppen von Vertragsbediensteten keine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,
für neu eingetretene Vertragsbedienstete bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erstmalig eine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist.
(6)Absatz 6Von der Leistungsbeurteilung kann abgesehen werden, wenn
das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten weniger als fünf Monate vor dem Beginn des Durchführungszeitraumes begonnen hat,
der Vertragsbedienstete weniger als fünf Monate vor dem Beginn des Durchführungszeitraumes infolge einer Versetzung, Dienstzuteilung oder Verwendungsänderung seinen Dienst in der betreffenden Organisationseinheit angetreten hat, oder einer neuen Modellfunktion und/oder Modellstelle zugeordnet wurde,
der Vertragsbedienstete mehr als sechs Monate des Kalenderjahres keinen Anspruch auf Entlohnung hat,
im Beurteilungszeitraum in der Person des Vertragsbediensteten besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(7)Absatz 7Für den Vertragsbediensteten,
dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juni des Kalenderjahres endet oder
der vor dem 1. Juni des Kalenderjahres
aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 nicht weiter beschäftigt werden darf oder im Anschluss an die Fristen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist oderaufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 4, oder Paragraph 7, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 nicht weiter beschäftigt werden darf oder im Anschluss an die Fristen nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist oder
einen Karenzurlaub antritt, außer Dienst gestellt oder entsandt wird oder
einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 antritt oder
nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig wird und der vor dem Ende des Durchführungszeitraumes den Dienst voraussichtlich nicht wieder antreten wird,
ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen.
Fallen die in den lit. a und b genannten Ereignisse in den Zeitraum zwischen dem 1. Juni des Kalenderjahres und dem Ende des Durchführungszeitraumes, so kann eine Leistungsbeurteilung durchgeführt werden, wenn das nach § 137 vorgesehene Verfahren bis zum letzten Tag, an dem sich der Vertragsbedienstete im Dienst befindet, voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann. Ist eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung voraussichtlich nicht möglich, so kann von der Leistungsbeurteilung abgesehen werden.Fallen die in den Litera a und b genannten Ereignisse in den Zeitraum zwischen dem 1. Juni des Kalenderjahres und dem Ende des Durchführungszeitraumes, so kann eine Leistungsbeurteilung durchgeführt werden, wenn das nach Paragraph 137, vorgesehene Verfahren bis zum letzten Tag, an dem sich der Vertragsbedienstete im Dienst befindet, voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann. Ist eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung voraussichtlich nicht möglich, so kann von der Leistungsbeurteilung abgesehen werden.
(8)Absatz 8Für den Vertragsbediensteten, für den eine Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt, ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, dass der Vertragsbedienstete bis zum Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt, ab dem folgenden Kalenderjahr an der Leistungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie vom Vertragsbediensteten schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Kalenderjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Leistungsbeurteilung abzusehen.Für den Vertragsbediensteten, für den eine Feststellung der Begünstigung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt, ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, dass der Vertragsbedienstete bis zum Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt, ab dem folgenden Kalenderjahr an der Leistungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie vom Vertragsbediensteten schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Kalenderjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Leistungsbeurteilung abzusehen.
(9)Absatz 9Der Dienstgeber hat die Vertragsbediensteten über die anzuwendenden Methoden der Leistungsbeurteilung in geeigneter Weise zu informieren.
§ 137Paragraph 137,
Beurteilungsgespräch
(1)Absatz einsDer Vorgesetzte hat die Leistungsbeurteilung im Rahmen eines Beurteilungsgespräches mit dem Vertragsbediensteten zu erörtern. Der Termin für das Beurteilungsgespräch ist mindestens zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren.
(2)Absatz 2Kann das Beurteilungsgespräch aufgrund einer länger dauernden Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten wegen Krankheit oder Unglücksfall während des Durchführungszeitraumes nicht stattfinden, so ist es nach dem Wiederantritt des Dienstes ehestmöglich nachzuholen.
(3)Absatz 3Nach dem Beurteilungsgespräch ist dem Vertragsbediensteten eine schriftliche Ausfertigung der Leistungsbeurteilung zuzustellen. Die Leistungsbeurteilung wird endgültig, wenn der Vertragsbedienstete nicht binnen einer Woche ab Zustellung gegenüber seinem Vorgesetzten schriftlich erklärt, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält. Der Vertragsbedienstete hat die seiner Ansicht nach für eine andere Leistungsbeurteilung sprechenden Gründe in der Erklärung anzugeben.
(4)Absatz 4Wird eine Erklärung nach Abs. 3 abgegeben, so hat binnen einer weiteren Woche ein zweites Beurteilungsgespräch im Beisein des nächsthöheren Vorgesetzten stattzufinden.Wird eine Erklärung nach Absatz 3, abgegeben, so hat binnen einer weiteren Woche ein zweites Beurteilungsgespräch im Beisein des nächsthöheren Vorgesetzten stattzufinden.
(5)Absatz 5Kann das zweite Beurteilungsgespräch wegen begründeter Verhinderung des Vertragsbediensteten, seines Vorgesetzten oder des nächsthöheren Vorgesetzten bis zum Ende des Durchführungszeitraumes nicht mehr stattfinden, so ist es nach dem Ablauf dieser Frist ehestmöglich nachzuholen.
(6)Absatz 6Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist dem zweiten Beurteilungsgespräch ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung oder eine Person seines Vertrauens aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde beizuziehen.
(7)Absatz 7Behauptet der Vertragsbedienstete in der Erklärung nach Abs. 3, dass durch die Leistungsbeurteilung gegen das Gleichbehandlungsgebot bei der Festsetzung des Entgelts nach § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 verstoßen wird, so hat zusätzlich die (der) zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte am zweiten Beurteilungsgespräch teilzunehmen. Dieses gilt dann als Schlichtungsgespräch im Sinn des § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005.Behauptet der Vertragsbedienstete in der Erklärung nach Absatz 3,, dass durch die Leistungsbeurteilung gegen das Gleichbehandlungsgebot bei der Festsetzung des Entgelts nach Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 verstoßen wird, so hat zusätzlich die (der) zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte am zweiten Beurteilungsgespräch teilzunehmen. Dieses gilt dann als Schlichtungsgespräch im Sinn des Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005.
(8)Absatz 8Wird im zweiten Beurteilungsgespräch zwischen dem Vertragsbediensteten und seinem Vorgesetzten kein Einvernehmen über die Leistungsbeurteilung erzielt, so hat darüber der nächsthöhere Vorgesetzte zu entscheiden.
(9)Absatz 9Die aufgrund des zweiten Beurteilungsgespräches erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.
§ 138Paragraph 138,
Leistungsbelohnung
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat jährlich Anspruch auf eine Leistungsbelohnung, wenn in der Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Vertragsbedienstete im Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg im Sinn des § 136 Abs. 1 lit. b bis e aufgewiesen oder überschritten hat.Der Vertragsbedienstete hat jährlich Anspruch auf eine Leistungsbelohnung, wenn in der Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Vertragsbedienstete im Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg im Sinn des Paragraph 136, Absatz eins, Litera b bis e aufgewiesen oder überschritten hat.
(2)Absatz 2Die Leistungsbelohnung beträgt für die Kategorie
I mindestens 0,75 v. H. und höchstens 1,5 v. H.,römisch eins mindestens 0,75 v. H. und höchstens 1,5 v. H.,
II mindestens 1,5 v. H. und höchstens 3 v. H.,römisch II mindestens 1,5 v. H. und höchstens 3 v. H.,
III mindestens 2,25 v. H. und höchstens 4,5 v. H.,römisch III mindestens 2,25 v. H. und höchstens 4,5 v. H.,
IV mindestens 3 v. H. und höchstens 6 v. H.römisch IV mindestens 3 v. H. und höchstens 6 v. H.
des dem Vertragsbediensteten für das Kalenderjahr gebührenden Jahresentgelts einschließlich der Sonderzahlungen.
(3)Absatz 3Für die Berechnung der Leistungsbelohnung sind die Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten heranzuziehen (Prämientopf).
(4)Absatz 4Die nach den Abs. 2 und 3 ermittelten Mindestprämien der Vertragsbediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 3 v. H. der Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten oder die im Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind.Die nach den Absatz 2 und 3 ermittelten Mindestprämien der Vertragsbediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 3 v. H. der Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten oder die im Absatz 2, festgelegten Höchstsätze erreicht sind.
(5)Absatz 5Dem Vertragsbediensteten, für den aufgrund einer Verordnung nach § 136 Abs. 5 lit. a keine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist, gebührt eine jährliche Leistungsbelohnung in der Höhe von 3 v. H.Dem Vertragsbediensteten, für den aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 136, Absatz 5, Litera a, keine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist, gebührt eine jährliche Leistungsbelohnung in der Höhe von 3 v. H.
(6)Absatz 6Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 136 Abs. 6 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Kalenderjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im Paragraph 136, Absatz 6, genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Kalenderjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(7)Absatz 7Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 136 Abs. 7 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Kalenderjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im Paragraph 136, Absatz 7, genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Kalenderjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(8)Absatz 8Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 136 Abs. 8 genannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im Paragraph 136, Absatz 8, genannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(9)Absatz 9Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 137 Abs. 2 eine provisorische Leistungsbelohnung der Kategorie I. Ergibt sich aufgrund der nachgeholten Leistungsbeurteilung eine bessere Beurteilung des Arbeitserfolges, so ist die Leistungsbelohnung neu zu berechnen, indem der entsprechende Mindestprämiensatz im selben Ausmaß angehoben wird wie der Mindestprämiensatz der bereits gewährten provisorischen Leistungsbelohnung. Der Differenzbetrag ist zum nächstmöglichen Termin (§ 51 Abs. 1) auszuzahlen.Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des Paragraph 137, Absatz 2, eine provisorische Leistungsbelohnung der Kategorie römisch eins. Ergibt sich aufgrund der nachgeholten Leistungsbeurteilung eine bessere Beurteilung des Arbeitserfolges, so ist die Leistungsbelohnung neu zu berechnen, indem der entsprechende Mindestprämiensatz im selben Ausmaß angehoben wird wie der Mindestprämiensatz der bereits gewährten provisorischen Leistungsbelohnung. Der Differenzbetrag ist zum nächstmöglichen Termin (Paragraph 51, Absatz eins,) auszuzahlen.
(10)Absatz 10Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 137 Abs. 5 eine provisorische Leistungsbelohnung auf Basis der nach dem ersten Beurteilungsgespräch vorliegenden Leistungsbeurteilung. Abs. 9 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des Paragraph 137, Absatz 5, eine provisorische Leistungsbelohnung auf Basis der nach dem ersten Beurteilungsgespräch vorliegenden Leistungsbeurteilung. Absatz 9, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(11)Absatz 11Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass abweichend von den Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsbelohnung die Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen bestimmter Gruppen von Vertragsbediensteten heranzuziehen sind.Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass abweichend von den Absatz 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsbelohnung die Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen bestimmter Gruppen von Vertragsbediensteten heranzuziehen sind.
4. Unterabschnitt
Urlaub, Dienstfreistellung
§ 139Paragraph 139,
Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 87 Abs. 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des § 128 Abs. 1 lit. b nach Maßgabe des § 128 Abs. 2, 3 und 4 anrechenbar.Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraph 87, Absatz 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des Paragraph 128, Absatz eins, Litera b, nach Maßgabe des Paragraph 128, Absatz 2,, 3 und 4 anrechenbar.
§ 140Paragraph 140,
Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz
(1)Absatz einsAls gleichwertig im Sinn des § 88 Abs. 2 lit. c gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.Als gleichwertig im Sinn des Paragraph 88, Absatz 2, Litera c, gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.
(2)Absatz 2Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.
§ 141Paragraph 141,
Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern
Hinsichtlich der Verweisung auf die für Gemeindebeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen gilt § 5 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass dem Vertragsbediensteten für die Dauer der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes zumindest das aliquote Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse weiter gebührt.Hinsichtlich der Verweisung auf die für Gemeindebeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen gilt Paragraph 5, Absatz 4, des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass dem Vertragsbediensteten für die Dauer der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes zumindest das aliquote Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse weiter gebührt.
§ 142Paragraph 142,
Familienhospizfreistellung
Durch eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 92 Abs. 1 lit. c wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.“Durch eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 92, Absatz eins, Litera c, wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.“
54.Novellierungsanordnung 54, Die bisherigen §§ 113, 114, 116, 116a und 117 bis 127 erhalten die Bezeichnungen „§ 143“ bis „§ 157“.Die bisherigen Paragraphen 113,, 114, 116, 116a und 117 bis 127 erhalten die Bezeichnungen „§ 143“ bis „§ 157“.
55.Novellierungsanordnung 55, Nach dem neuen § 157 wird folgende Bestimmung als § 158 angefügt:Nach dem neuen Paragraph 157, wird folgende Bestimmung als Paragraph 158, angefügt:
„§ 158
Übergangsbestimmung zur Jubiläumszuwendung
Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begründet wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom § 65 Abs. 2 der bisherige Jubiläumsstichtag.“Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begründet wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom Paragraph 65, Absatz 2, der bisherige Jubiläumsstichtag.“
56.Novellierungsanordnung 56, Der bisherige § 127a erhält die Bezeichnung „§ 159“.Der bisherige Paragraph 127 a, erhält die Bezeichnung „§ 159“.
57.Novellierungsanordnung 57, Nach dem neuen § 159 wird folgende Bestimmung als § 160 angefügt:Nach dem neuen Paragraph 159, wird folgende Bestimmung als Paragraph 160, angefügt:
„§ 160
Überführung
(1)Absatz einsVertragsbedienstete, die eine Optionserklärung im Jahr 2019 nach § 127a bzw. ab dem 1. Jänner 2020 nach § 159 abgegeben haben, sind nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung im Jahr 2019 nach Paragraph 127 a, bzw. ab dem 1. Jänner 2020 nach Paragraph 159, abgegeben haben, sind nach Paragraph 127, Absatz eins, einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
(2)Absatz 2Mit Wirksamkeit der Optionserklärung bestimmt sich das Monatsentgelt nach § 122. Für die Einstufung ist abweichend vom § 122 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.Mit Wirksamkeit der Optionserklärung bestimmt sich das Monatsentgelt nach Paragraph 122, Für die Einstufung ist abweichend vom Paragraph 122, Absatz 4 und Paragraph 123, Absatz 2, der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.
(3)Absatz 3Abweichend vom Abs. 2 erster Satz ist bei Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2020 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz ist zum nächstmöglichen Termin (§ 51 Abs. 1) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner 2020 nach § 127 Abs. 1 entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verwendungsänderungen ist § 127 Abs. 3 erster Satz anzuwenden.“Abweichend vom Absatz 2, erster Satz ist bei Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2020 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz ist zum nächstmöglichen Termin (Paragraph 51, Absatz eins,) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner 2020 nach Paragraph 127, Absatz eins, entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verwendungsänderungen ist Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz anzuwenden.“
58.Novellierungsanordnung 58, Der bisherige § 128 erhält die Bezeichnung „§ 161“.Der bisherige Paragraph 128, erhält die Bezeichnung „§ 161“.
59.Novellierungsanordnung 59, Im Abs. 3 des neuen § 161 wird das Zitat „§ 121“ durch das Zitat „§ 151“ ersetzt.Im Absatz 3, des neuen Paragraph 161, wird das Zitat „§ 121“ durch das Zitat „§ 151“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, Nach der Anlage 4 wird folgende Tabelle als Anlage 5 eingefügt; die bisherige Anlage 5 erhält die Bezeichnung „Anlage 6“:
„Anlage 5 (§ 112b Abs. 2)„Anlage 5 (Paragraph 112 b, Absatz 2,)
Entlohnungsschema Fp (2018)
Entlohnungsstufe | Euro |
1 | 1.688,7 |
2 | 1.718,5 |
3 | 1.748,3 |
4 | 1.837,2 |
5 | 1.867,2 |
6 | 1.896,8 |
7 | 1.926,3 |
8 | 1.956,4 |
9 | 2.021,0 |
10 | 2.054,4 |
11 | 2.089,0 |
12 | 2.123,5 |
13 | 2.228,6 |
14 | 2.263,6 |
15 | 2.346,6 |
16 | 2.381,7 |
17 | 2.416,5 |
18 | 2.451,5 |
19 | 2.486,8 |
20 | 2.521,8 |
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61.Novellierungsanordnung 61, In der Anlage 5 wird im Klammerausdruck nach der Bezeichnung der Anlage 5 das Zitat „§ 112b Abs. 2“ durch das Zitat „§ 114 Abs. 2“ ersetzt:In der Anlage 5 wird im Klammerausdruck nach der Bezeichnung der Anlage 5 das Zitat „§ 112b Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 114 Absatz 2 “, ersetzt:
62.Novellierungsanordnung 62, Nach der Anlage 5 werden folgende Tabellen als Anlagen 6, 7 und 8 eingefügt; die bisherige Anlage 6 erhält die Bezeichnung „Anlage 9“: