Jahrgang 2018

Kundgemacht am 20. November 2018

128.

Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012

128. Gesetz vom 3. Oktober 2018, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph eins, hat die Litera g, zu lauten:

  1. Litera g
    Personen, die im Rahmen der Ausbildung zu einem nichtärztlichen Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf verwendet werden,“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 4, des Paragraph 4, wird das Zitat „Abs. 1 Litera a, zweiter Fall“ durch das Zitat „Abs. 1 Litera a, erster Fall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, wird folgende Bestimmung als Paragraph 5 a, eingefügt:

„§ 5a

Übernahme aufgrund eines Betriebsüberganges

  1. Absatz einsGeht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmensteil oder ein Betriebsteil im Sinn des Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG von einem Rechtsträger auf eine Gemeinde über (Betriebsübergang), so gehen auch die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers aus bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer sind mit dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges Vertragsbedienstete der Gemeinde, und es gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht
    1. Litera a
      für die Verpflichtung des Rechtsträgers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern zu Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit und
    2. Litera b
      im Fall des Konkurses des Rechtsträgers.
  3. Absatz 3Weichen die in einem Einzelarbeitsvertrag oder Dienstvertrag festgelegten Rechte und Pflichten von diesem Gesetz ab, so bleiben diese als sondervertragliche Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 101, aufrecht.
  4. Absatz 4Die Gemeinde hat die für die nach Absatz eins, betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmervertretung vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig, jedoch spätestens zwei Monate vor dem Übergang über
    1. Litera a
      den neuen Rechtsträger,
    2. Litera b
      den Zeitpunkt bzw. geplanten Zeitpunkt des Überganges,
    3. Litera c
      den Grund für den Übergang,
    4. Litera d
      die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeit- oder Dienstnehmer und
    5. Litera e
      die hinsichtlich der Arbeit- oder Dienstnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
    zu informieren. Bestehen keine zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmervertretung, so sind die betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer zu informieren.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 7, wird das Zitat „§ 116 Absatz 2, Litera b,, Paragraph 124, Absatz 3, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 124, Absatz 4 und 14“ durch das Zitat „§ 145 Absatz 2, Litera b,, Paragraph 154, Absatz 3, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 154, Absatz 4 und 14“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins, des Paragraph 15, wird folgender Satz angefügt:

„Stehen für solche Verwendungen geeignete Bewerber oder Bedienstete nicht zur Verfügung, so kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 2, des Paragraph 20, wird die Wortfolge „amts- oder betriebsärztlichen Untersuchung“ durch die Worte „ärztlichen Untersuchung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 22, wird nach dem Absatz 6, folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten. In den Dienstplan betreffend diese Vertragsbediensteten sind auch die Zeiten der Bereitschaft aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung im Sinn des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 29, werden nach dem Absatz 7, folgende Bestimmungen als Absatz 8 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 8Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, findet Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Bereitschaft, während derer der Arzt verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, als über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus versehener Dienst gelten. Im Fall einer 16 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft gelten jedenfalls die ersten 4,5 Stunden und die letzten 1,5 Stunden und bei einer 24 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft die ersten acht Stunden dieser Dienststellenbereitschaft als Überstunden. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. Die Absatz 2,, 4, 5, 6 und 7 finden keine Anwendung. Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach Absatz 2, auf die Abgeltungsart nach Absatz 11, abzustellen ist.
  2. Absatz 9Bei einem Vertragsbediensteten nach Absatz 8, erster Satz sind an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geleistete Überstunden mit dem Faktor 2, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Handelt es sich dabei um Überstunden während einer Bereitschaft, so reduziert sich im Fall der Dienststellenbereitschaft der Faktor um jeweils 0,5 und im Fall der Rufbereitschaft um jeweils 0,25.
  3. Absatz 10Für den nicht voll beschäftigten Vertragsbediensteten nach Absatz 8, erster Satz gilt Absatz 9, erster Satz mit der Maßgabe, dass bis zur Erreichung der Monatsdienstzeit eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten die an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,75, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,25 zu bewerten sind.
  4. Absatz 11Die nach den Absatz 9 und 10 bewerteten Überstunden sind
    1. Litera a
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Litera b
      nach den für Vertragsbedienstete im Sinn des Absatz 8, erster Satz geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.
    Überstunden, die am Ende eines Kalendermonats die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls abzugelten.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 30, wird nach dem Absatz 3, folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, findet Absatz eins, unter Berücksichtigung des Paragraph 22, Absatz 7, zweiter Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Dienststellenbereitschaft, während derer der Arzt nicht verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 als Dienstzeit gelten. Absatz 2, findet keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 32, wird folgende Bestimmung als Paragraph 32 a, eingefügt:

„§ 32a

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters

  1. Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
    1. Litera a
      der Vertragsbedienstete nach spätestens fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet,
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,
    3. Litera c
      die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. herabgesetzt war,
    4. Litera d
      die Gemeinde Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, AlVG hat und
    5. Litera e
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und
    2. Litera b
      die Verpflichtung der Gemeinde, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entrichten.
    Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des Paragraph 27, Absatz 4, AlVG ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Litera a
      eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
    2. Litera b
      das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach Litera a, erfüllt.“

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 3, des Paragraph 33, wird das Zitat „§§ 31 oder 32“ durch das Zitat „§§ 31, 32 oder 32a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In den Absatz eins und 2 des Paragraph 34, wird jeweils das Zitat „§§ 31 und 32“ durch das Zitat „§§ 31, 32 und 32a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz 3, des Paragraph 43, wird das Zitat „§ 127 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 157 Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz 3, des Paragraph 44, wird in der Litera i, der Klammerausdruck „(Paragraph 40, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 90 d, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Absatz 4, des Paragraph 44, wird in der Litera b, das Zitat „§ 54 Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002“ durch das Zitat „§ 124 Absatz eins a, des Universitätsgesetzes 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Absatz 17, des Paragraph 44, wird die Wortfolge „Entlohnungsgruppe a oder b“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe a, b oder ki“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Absatz 4, des Paragraph 45, wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:

„soweit im Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 45, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Kommt für ein und dieselbe Verwendung mehr als ein Entlohnungsschema oder mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, so gebührt im Fall einer Überstellung von einem dieser Entlohnungsschemata oder dieser Entlohnungsgruppen in das andere Entlohnungsschema oder in die andere Entlohnungsgruppe keine Ergänzungszulage.“

Novellierungsanordnung 19, Im Absatz 2, des Paragraph 46, werden im ersten Satz nach dem Zitat „des MTF-SHD-G“ ein Beistrich und das Zitat „des MABG“ eingefügt sowie der Klammerausdruck „(Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes)“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 20, In den Absatz 3 und 4 des Paragraph 46, werden jeweils im ersten Satz die Worte „des Krankenpflegedienstes“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz 5, des Paragraph 46, wird die Wortfolge „Alten- und Pflegeheimen“ durch die Wortfolge „Altenwohn- und Pflegeheimen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 49, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Das Gleiche gilt“ die Wortfolge „für die Treueabgeltung (Paragraph 65 a,),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 49, wird folgende Bestimmung als neuer Paragraph 49 a, eingefügt; der bisherige Paragraph 49 a, erhält die Bezeichnung „§ 49b“:

„§ 49a

Entgeltausgleich bei Altersteilzeit

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach Paragraph 32 a, vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt.
  2. Absatz 2Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgeltes und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 24, Im Absatz eins, des Paragraph 52, hat der Einleitungssatz zu lauten:

„Nebengebühren sind, soweit im Absatz 10, nichts anderes bestimmt ist:“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 52, wird nach dem Absatz 9, folgende Bestimmung als Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Nebengebühren für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, sind:
    1. Litera a
      die Überstundenvergütung (Paragraph 53, Absatz 8,),
    2. Litera b
      die Rufbereitschaftsentschädigung (Paragraph 57, Absatz 4,),
    3. Litera c
      der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 64,),
    4. Litera d
      die Jubiläumszuwendung (Paragraph 65,).“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 53, wird nach dem Absatz 7, folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 zu ermitteln. Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 57, wird nach dem Absatz 3, folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach Paragraph 53, Absatz 8 Punkt “,

Novellierungsanordnung 28, Im Absatz 3, des Paragraph 64, wird das Zitat „im Absatz 4 “, durch das Zitat „in den Absatz 4 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Absatz 4, des Paragraph 64, wird das Zitat „§ 16 Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,,“ durch das Zitat „§ 16 Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Absatz 5, des Paragraph 64, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Kann für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Beförderungsmittel mit dem nach Absatz 3, benannten Ticket nicht benützt werden und beträgt diese Wegstrecke in eine Richtung mehr als zwei Kilometer, so gelten als notwendige monatliche Fahrtauslagen hierfür die Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für dieses öffentliche Beförderungsmittel auf dieser Wegstrecke, umgerechnet auf einen Kalendermonat.“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 64, wird nach dem Absatz 5, folgende Bestimmung als neuer Absatz 6, eingefügt; die bisherigen Absatz 6,, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“:

  1. Absatz 6Beträgt die Entfernung zwischen dem Dienstort und dem Wohnort des Vertragsbediensteten mehr als 50 km, so ist der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 50 km zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 32, Im Absatz eins, des Paragraph 65, wird im fünften Satz das Wort „teilzeitbeschäftigten“ durch die Worte „nicht vollbeschäftigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Der Absatz 2, des Paragraph 65, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Zur Dienstzeit im Sinn des Absatz eins, zählen:
    1. Litera a
      die in bestehenden oder früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde oder, soweit die Gemeinde Mitglied dieses Gemeindeverbandes war, zum Gemeindeverband zurückgelegte Zeit, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben,
    2. Litera b
      die im Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband nach dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1984,, zurückgelegte Zeit und
    3. Litera c
      die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband übernommen worden ist und die Gemeinde oder der Gemeindeverband gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.“

Novellierungsanordnung 34, Der Absatz 3, des Paragraph 65, wird aufgehoben; der bisherige Absatz 4, des Paragraph 65, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 35, Im Absatz 4, des Paragraph 92, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal für die Dauer von jeweils höchstens neun Monaten gewährt werden, wenn sie anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 36, Im Absatz eins, des Paragraph 98, wird das Zitat „§ 124“ durch das Zitat „§ 154“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Die Überschrift des 7. Abschnittes hat zu lauten:

„Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete an Kinderbetreuungseinrichtungen
und Schulen“

Novellierungsanordnung 38, Nach der Überschrift des 7. Abschnittes wird folgende Unterabschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„1. Unterabschnitt
Pädagogische Fachkräfte“

Novellierungsanordnung 39, Die Überschrift des Paragraph 104, hat zu lauten:

„Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung“

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 104, wird nach dem Absatz 4, folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Für pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 89, mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.“

Novellierungsanordnung 41, Die Bezeichnung „8. Abschnitt“ samt Überschrift wird durch folgende Bezeichnung samt Überschrift ersetzt:

„2. Unterabschnitt
Assistenzkräfte“

Novellierungsanordnung 42, Im Absatz eins, des Paragraph 111, wird das Zitat „§ 104 Absatz eins “, durch das Zitat „§ 104 Absatz eins und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im Absatz 2, des Paragraph 111, wird das Zitat „§ 104 Absatz 2 und 3“ durch das Zitat „§ 104 Absatz 2,, 3 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 112, werden folgende Bestimmungen als 3. und 4. Unterabschnitt eingefügt:

„3. Unterabschnitt
Schulassistenzkräfte

Paragraph 112 a,

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt

Für den Vertragsbediensteten, der zur Assistenz von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Schulalltag verwendet wird (Schulassistenzkraft), gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (Paragraph 111, Absatz 2,) sowie das Monatsentgelt (Paragraph 112, Absatz 2,). An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des Paragraph 109, Absatz 2, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.

4. Unterabschnitt
Freizeitpädagogen

Paragraph 112 b,

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt

  1. Absatz einsFür den Vertragsbediensteten, der als Freizeitpädagoge verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (Paragraph 111, Absatz 2,) sowie den im Absatz 2, festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des Paragraph 109, Absatz 2, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
  2. Absatz 2Der Freizeitpädagoge ist in das Entlohnungsschema Fp einzureihen. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Freizeitpädagogen je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 5 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach Paragraph 47, gebührt nicht.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 116, hat zu lauten:

„§ 116

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Gemeinden und die Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Vertragsbediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

    Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

  3. Absatz 3Darüber hinaus dürfen die nach Absatz eins, Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Vertragsbediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,
    2. Litera b
      von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Vertragsbediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
    3. Litera c
      von Kindern von Vertragsbediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
  4. Absatz 4Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 117, wird nach der Ziffer 3, folgende Bestimmung als Ziffer 4, eingefügt; die bisherigen Ziffer 4 bis 13 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5“ bis „14“:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. 2001 Nr. L 82, Sitzung 16, in der Fassung der Richtlinie 2015/1794/EU, ABl. 2015 Nr. L 263, Sitzung 1,“

Novellierungsanordnung 47, Der Absatz 2, des Paragraph 118, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,,
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,,
    3. Ziffer 3
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,,
    6. Ziffer 6
      Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,,
    7. Ziffer 7
      Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,,
    8. Ziffer 8
      Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,,
    9. Ziffer 9
      Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,,
    10. Ziffer 10
      Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,,
    11. Ziffer 11
      Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,,
    12. Ziffer 12
      Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
    13. Ziffer 13
      Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    14. Ziffer 14
      Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz 59/2017 und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2017,,
    15. Ziffer 15
      Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017,,
    16. Ziffer 16
      Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,,
    17. Ziffer 17
      Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,,
    18. Ziffer 18
      Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,,
    19. Ziffer 19
      Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,,
    20. Ziffer 20
      Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,,
    21. Ziffer 21
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017,,
    22. Ziffer 22
      Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,,
    23. Ziffer 23
      Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,,
    24. Ziffer 24
      Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,,
    25. Ziffer 25
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,,
    26. Ziffer 26
      Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,,
    27. Ziffer 27
      Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,
    28. Ziffer 28
      Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,,
    29. Ziffer 29
      Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,,
    30. Ziffer 30
      Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,,
    31. Ziffer 31
      Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
    32. Ziffer 32
      Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,,
    33. Ziffer 33
      Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,,
    34. Ziffer 34
      Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,,
    35. Ziffer 35
      Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017,,
    36. Ziffer 36
      Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,,
    37. Ziffer 37
      Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,,
    38. Ziffer 38
      Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,,
    39. Ziffer 39
      Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,,
    40. Ziffer 40
      Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,,
    41. Ziffer 41
      Mietrechtsgesetz – MRG, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,,
    42. Ziffer 42
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,,
    43. Ziffer 43
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    44. Ziffer 44
      Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,,
    45. Ziffer 45
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017,,
    46. Ziffer 46
      Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,,
    47. Ziffer 47
      Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,,
    48. Ziffer 48
      Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,,
    49. Ziffer 49
      Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,,
    50. Ziffer 50
      Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
    51. Ziffer 51
      Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,,
    52. Ziffer 52
      Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,,
    53. Ziffer 53
      Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,,
    54. Ziffer 54
      Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,,
    55. Ziffer 55
      Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,,
    56. Ziffer 56
      Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,,
    57. Ziffer 57
      Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,.“

Novellierungsanordnung 48, Im Absatz eins, des Paragraph 124, wird das Zitat „Abs. 3 bis 13 und 16“ durch das Zitat „Abs. 3 bis 14 und 17“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 124, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 12, eingefügt und erhalten die bisherigen Absatz 12 bis 16 die Absatzbezeichnungen „(13)“ bis „(17)“:

  1. Absatz 12Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 50, Im neuen Absatz 17, des Paragraph 124, wird das Zitat „Abs. 13 Litera c, “, durch das Zitat „Abs. 14 Litera c, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Nach Paragraph 127, wird folgende Bestimmung als Paragraph 127 a, eingefügt:

„§ 127a

Optionsrecht, Optionserklärung

  1. Absatz einsVertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung richten soll.
  2. Absatz 2Die Optionserklärung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben, sofern in den Absatz 3,, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Bei Vertragsbediensteten, die am 1. Jänner 2019
    1. Litera a
      sich in einem Beschäftigungsverbot nach Paragraph 4, oder Paragraph 7, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben oder
    2. Litera b
      im Anschluss an die Fristen nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oder
    3. Litera c
      nach den geltenden dienstrechtlichen Vorschriften entsandt, außer Dienst gestellt, in einem Karenzurlaub oder aufgrund eines Sabbatical vom Dienst freigestellt waren oder
    4. Litera d
      einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 abgeleistet haben,
    verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes.
  4. Absatz 4Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 begründet wird, verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Dienstantritt.
  5. Absatz 5Vertragsbedienstete, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2019 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind, können eine Optionserklärung nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben.
  6. Absatz 6Die Optionserklärung wird mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2020, wirksam. Sie ist unwiderruflich. Die Beifügung einer Bedingung ist, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Optionserklärung, nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 52, Die bisherigen Paragraphen 112 a und 112b erhalten die Bezeichnungen „§ 113“ und „§ 114“.

Novellierungsanordnung 53, Nach dem neuen Paragraph 114, werden folgende Bestimmungen als neuer 8. Abschnitt eingefügt:

„8. Abschnitt
Bestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen
an Krankenanstalten sowie in Altenwohn- und Pflegeheimen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 115,

Anwendungsbereich

Für den Vertragsbediensteten,

  1. Litera a
    der als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, und
  2. Litera b
    dessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach Paragraph 160, übergeführt wurde,
gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen.

Paragraph 116,

Dienstvertrag

Paragraph 6, Absatz 2, Litera e, gilt nicht. Der Dienstvertrag hat stattdessen Bestimmungen darüber zu enthalten, welcher Modellfunktion und Modellstelle der Vertragsbedienstete zugeordnet und in welche Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe er eingestuft wird.

2. Unterabschnitt
Pflichten des Vertragsbediensteten

Paragraph 117,

Verwendungsänderung

  1. Absatz einsEine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.
  2. Absatz 2Eine Verwendungsänderung ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie ihm zumutbar ist. Als zumutbar gilt eine Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn
    1. Litera a
      die neue Verwendung derselben Modellfunktion zuzuordnen ist wie die bisherige Verwendung oder die der Zuordnung zu dieser Modellfunktion vorangegangene Verwendung,
    2. Litera b
      für die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul-, Hochschul-, Berufs- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist,
    3. Litera c
      die Verwendungsänderung für Zwecke der dienstlichen Aus- und Weiterbildung (Paragraph 35,) erfolgt oder
    4. Litera d
      die Verwendungsänderung im Interesse des Dienstes, insbesondere auch aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, notwendig ist.
  3. Absatz 3Die Verwendungsänderung kann befristet werden. Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
  4. Absatz 4Hat die Verwendungsänderung eine Höherstufung um mindestens zwei Entlohnungsklassen zur Folge, so gilt sie als für ein Jahr befristet. Sie gilt als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt.

Paragraph 118,

Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung

Paragraph 19, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zur Modellstelle unberührt bleibt.

Paragraph 119,

Überstunden

  1. Absatz einsAuf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale nach Paragraph 134, gewährt wird, findet Paragraph 29, Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeiten der Dienststellenbereitschaft unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß der Arzt verpflichtet ist, während der Dienststellenbereitschaft seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 der im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden als Überstunden gelten. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. Paragraph 29, Absatz 2,, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 findet keine Anwendung, Paragraph 29, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach Paragraph 29, Absatz 2, auf die Abgeltungsart nach Paragraph 29, Absatz 11, abzustellen ist. Paragraph 29, Absatz 11, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Auf den Vertragsbediensteten nach Absatz eins, findet Paragraph 29, Absatz 9, erster Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die geleisteten Überstunden jeweils mit dem Faktor 1 zu werten sind. Überstunden während der Rufbereitschaft werden unabhängig von ihrer zeitlichen Lage mit dem Faktor 0,75 bewertet.
  3. Absatz 3Einem Vertragsbediensteten nach Absatz eins, erster Satz sind für eine Dienststellenbereitschaft im Ausmaß von 24 Stunden, die an einem Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag beginnt, vier Stunden zusätzlich in Ansatz zu bringen, die im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen sind.

Paragraph 120,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

Paragraph 31, Absatz 4, Litera c, gilt mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Arbeitsplatz der dienstrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten jedenfalls dann entspricht, wenn dieser einer Modellstelle derselben Modellfunktion zugeordnet ist wie die bisherige Modellstelle des Vertragsbediensteten.

3. Unterabschnitt
Entlohnung

Paragraph 121,

Nichtanwendung von Bestimmungen

Die folgenden Bestimmungen des 3. Abschnittes gelten nicht:

  1. Litera a
    Paragraph 37, (Monatsentgelt, Zulagen),
  2. Litera b
    Paragraphen 39 bis 42 (Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch II),
  3. Litera c
    Paragraphen 43 und 44 (Vorrückung und Vorrückungsstichtag),
  4. Litera d
    Paragraph 45, (Überstellung),
  5. Litera e
    Paragraphen 46, (Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage) und 47 (Besondere Zulage zum Monatsentgelt),
  6. Litera f
    Paragraph 52, Absatz eins, Litera b,, d, f, h, i und k (Nebengebühren),
  7. Litera g
    Paragraph 54, (Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan)
  8. Litera h
    Paragraph 56, (Journaldienstzulage),
  9. Litera i
    Paragraph 58, (Mehrleistungszulage),
  10. Litera j
    Paragraph 60, (Erschwerniszulage),
  11. Litera k
    Paragraph 61, (Gefahrenzulage),
  12. Litera l
    Paragraph 63, (Fehlgeldentschädigung),
  13. Litera m
    Paragraph 68, (Leistungszulage).

Paragraph 122,

Monatsentgelt

  1. Absatz einsDas dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse, der die nach Paragraph 127, maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (Paragraph 126, Absatz 4,) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).
  2. Absatz 2Das Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung umfasst 19 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 24,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 6 dargestellt.
  3. Absatz 4Das Monatsentgelt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Entlohnungsklasse.
  4. Absatz 5Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so kann auf Antrag des Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse gewährt werden. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach Paragraph 127, Absatz 3, einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.

Paragraph 123,

Erfahrungsanstieg

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete rückt
    1. Litera a
      bis zum Ablauf des 14. Jahres nach jeweils zwei Jahren,
    2. Litera b
      bis zum Ablauf des 26. Jahres nach jeweils weiteren drei Jahren,
    3. Litera c
      mit dem Ablauf des 30. Jahres und
    4. Litera d
      mit dem Ablauf des 35. Jahres letztmals
    in die nächsthöhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsklasse vor. In jeder Entlohnungsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über weitere 13 Entlohnungsstufen möglich.
  2. Absatz 2Die für die Vorrückung maßgebenden Zeiträume beginnen mit dem Vorrückungsstichtag. Die Festlegung des Vorrückungsstichtages hat so zu erfolgen, dass dem Tag der Anstellung zunächst die für die Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) hinzugerechnet wird und davon nach den Paragraphen 124 und 125 zu berücksichtigende Zeiten in Abzug gebracht werden; sofern diese Zeiten die geforderte Erfahrungszeit übersteigen, sind sie dem Tag der Anstellung voranzusetzen.
  3. Absatz 3Die Vorrückung findet an jenem 1. Jänner oder 1. Juli (Vorrückungstermin) statt, der auf die Vollendung des im Absatz eins, jeweils genannten Zeitraumes folgt. Der für die Vorrückung maßgebende Zeitraum gilt auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn er vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

Paragraph 124,

Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation

  1. Absatz einsBei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene anrechenbare Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die unter Berücksichtigung der Anforderungen der Modellfunktion und der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen; das sind insbesondere Zeiten, die dem gewöhnlichen Erfahrungsanstieg eines Vertragsbediensteten in der vorgesehenen Art der Verwendung zumindest gleichzuhalten sind. Soweit solche Zeiten nur zum Teil eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen, sind sie auch nur in diesem Ausmaß anrechenbar.
  2. Absatz 2Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und/oder qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist, kann der Vertragsbedienstete in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die er einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.
  3. Absatz 3Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Absatz eins, sowie von sonstigen Zeiten im Sinn des Paragraph 125, ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.

Paragraph 125,

Berücksichtigung sonstiger Zeiten

Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind jedenfalls folgende zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen:

  1. Litera a
    die Zeit der Leistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 bis zum Ausmaß der gesetzlichen Leistungspflicht,
  2. Litera b
    die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der Litera a, geführt hat,
  3. Litera c
    die Zeit, in der der Vertragsbedienstete ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

Paragraph 126,

Modellstellen, Modellfunktionen, Funktionsgruppen

  1. Absatz einsSämtliche Aufgabenbereiche der Vertragsbediensteten sind als Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, sich jedoch in den Stellenanforderungen unterscheiden. Modellstellen sind abstrakte Stellen. Modellstellen und Modellfunktionen, die im Hinblick auf die dort zusammengefassten Aufgabenbereiche eine gemeinsame fachliche Ausrichtung aufweisen, bilden eine Funktionsgruppe.
  2. Absatz 2Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 7 genannten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich jeweils in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
  3. Absatz 3Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 8 dargestellt.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Absatz 3, zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle. Der Stellenwert wird in Punkten ausgedrückt.
  5. Absatz 5In der Modellstellen-Verordnung ist für jede Modellstelle die für die Aufgabenerfüllung geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) festzulegen; dabei ist auf die jeweils zutreffende Ausprägung des Bewertungsaspekts „Erfahrung in Funktion“ der Anforderungsart „Fachkompetenz“ Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu
    1. Litera a
      den ihrem Stellenwert entsprechenden Entlohnungsklassen und
    2. Litera b
      einer Funktionsgruppe
    darzustellen sind.
  7. Absatz 7Im Einreihungsplan Gesundheit und Sozialbetreuung sind folgende Funktionsgruppen vorzusehen:
    1. Litera a
      Führungsfunktionen im ärztlichen Dienst,
    2. Litera b
      ärztliche Funktionen,
    3. Litera c
      klinisch-psychologische Funktionen,
    4. Litera d
      Führungsfunktionen im Pflegedienst an Krankenanstalten,
    5. Litera e
      pflegerische Funktionen an Krankenanstalten,
    6. Litera f
      Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten,
    7. Litera g
      medizinisch-technische Funktionen,
    8. Litera h
      Führungsfunktionen im Pflegedienst in Altenwohn- und Pflegeheimen,
    9. Litera i
      pflegerische Funktionen in Altenwohn- und Pflegeheimen.
    Können Modellstellen oder Modellfunktionen im Hinblick auf die fachliche Ausrichtung der dort zusammengefassten Aufgabenbereiche keiner der genannten Funktionsgruppen zugeordnet werden, so kann die Landesregierung im jeweiligen Einreihungsplan weitere Funktionsgruppen vorsehen.

Paragraph 127,

Zuordnung zur Modellfunktion und Modellstelle

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle zuzuordnen. Dabei ist die anteilsmäßige Zuordnung zu mehr als einer Modellfunktion bzw. Modellstelle zulässig; dies auch dann, wenn für die Verwendung des Vertragsbediensteten, bezogen auf das Kalenderjahr, regelmäßig wechselnde Aufgaben typisch sind.
  2. Absatz 2Die Zuordnung im Sinn des Absatz eins, hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.
  3. Absatz 3Hat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der bisherigen zur Folge, so ist die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Paragraphen 128,, 129 und 130 anzupassen. Die Anpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung zu erfolgen.

Paragraph 128,

Höherstufung

  1. Absatz einsHat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse zur Folge (Höherstufung), so ist der Vertragsbedienstete, ausgehend von seiner derzeitigen Entlohnungsstufe, in jene Entlohnungsstufe einzustufen, die sich
    1. Litera a
      unter Abzug der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit und
    2. Litera b
      nach Maßgabe der Absatz 2,, 3 und 4 unter Anrechnung von allfälligen vom Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelten Erfahrungszeiten
    ergibt. Ausgehend davon ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen; Paragraph 123, Absatz 3, gilt sinngemäß. Ergibt sich eine Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 der höheren Entlohnungsklasse und würde der Vertragsbedienstete aufgrund dieser Einstufung länger als zwei Jahre in dieser Entlohnungsstufe verbleiben, so ist der Tag der Verwendungsänderung als neuer Vorrückungsstichtag festzulegen.
  2. Absatz 2Als Erfahrungszeiten im Sinn des Absatz eins, Litera b, sind bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar:
    1. Litera a
      zur Gänze Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf derselben Modellstelle oder auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und derselben oder einer höheren Entlohnungsklasse als die neue Modellstelle zugeordnet ist,
    2. Litera b
      zur Hälfte Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und eine Entlohnungsklasse niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist,
    3. Litera c
      zu einem Viertel Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und zwei Entlohnungsklassen niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist,
    4. Litera d
      in dem nach Litera a,, b oder c vorgesehenen Ausmaß Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die einer anderen Funktionsgruppe zugeordnet ist, wenn diese unter Berücksichtigung der Anforderungen der neuen Modellfunktion und der neuen Modellstelle für die dort vorgesehene Art der Verwendung zweckdienlich und bedeutsam sind.
  3. Absatz 3Abweichend vom Absatz 2, sind bei einem Wechsel auf eine Modellstelle der Funktionsgruppe „Führungsfunktionen“ Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle dieser Funktionsgruppe verbracht hat, immer zur Gänze als Erfahrungszeiten im Sinn des Absatz eins, Litera b bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar.
  4. Absatz 4Bei der Anrechnung von Erfahrungszeiten nach Absatz 2, sind Bruchteile von Tagen auf ganze Tage aufzurunden.

Paragraph 129,

Wechsel innerhalb derselben Entlohnungsklasse

Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete so einzustufen, als ob er die Zeit, die er in dieser Entlohnungsklasse verbracht hat, auf der neuen Modellstelle verbracht hätte. Ergibt sich daraus eine Verschlechterung der Einstufung, so ist die nächste Vorrückung unter Wahrung der derzeitigen Entlohnungsstufe entsprechend hinauszuschieben und der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. Paragraph 123, Absatz 3, gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt Paragraph 128, Absatz 2,, 3 und 4.

Paragraph 130,

Rückstufung

  1. Absatz einsHat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer niedrigeren Entlohnungsklasse zur Folge (Rückstufung), so ist der Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in einer höheren Entlohnungsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte. Dabei ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. Paragraph 123, Absatz 3, gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt Paragraph 128, Absatz 2,, 3 und 4.
  2. Absatz 2Eine Rückstufung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. Litera a
      der Vertragsbedienstete zustimmt,
    2. Litera b
      die Verwendungsänderung im überwiegenden Interesse des Vertragsbediensteten, insbesondere auch aus Anlass einer von ihm gewünschten Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung im Dienstvertrag oder Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass, erfolgt,
    3. Litera c
      die befristete Betrauung des Vertragsbediensteten mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird,
    4. Litera d
      der Vertragsbedienstete die Gründe für die Verwendungsänderung zu vertreten hat, insbesondere wenn
      1. Ziffer eins
        die Leistungsbeurteilung des Vertragsbediensteten auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet oder
      2. Ziffer 2
        der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten verletzt hat und aus diesem Grund eine weitere Belassung in der bisherigen Verwendung nicht vertretbar scheint;
    Gründe, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, sind insbesondere Änderungen in der Verwaltungsorganisation, sonstige Verwendungsänderungen im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sowie Krankheit oder Gebrechen, sofern sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
  3. Absatz 3Liegt keiner der Fälle nach Absatz 2, vor, so gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe so lange weiter, bis dieses durch das Monatsentgelt, das ihm in seiner neuen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse zustünde, erreicht wird (bedingte Rückstufung).
  4. Absatz 4Erfolgt die Verwendungsänderung aus Anlass der Inanspruchnahme
    1. Litera a
      einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 29, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. Paragraph 15 h, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 12, des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 oder
    2. Litera b
      einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 32,), zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b,) oder zur Betreuung eines schwerst erkrankten Kindes (Paragraph 92, Absatz 4,),
    so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom Absatz 3, das aliquote Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse für die Dauer dieser Inanspruchnahme weiter.
  5. Absatz 5Bei einer neuerlichen Verwendungsänderung bleibt die Entlohnung des Vertragsbediensteten nach Absatz 3, oder 4 gewahrt. Dies gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      die neuerliche Verwendungsänderung aufgrund einer Höherstufung eine höhere Entlohnung als nach Absatz 3, oder 4 zur Folge hat oder
    2. Litera b
      einer der Fälle nach Absatz 2, Litera a,, b oder d vorliegt.

Paragraph 131,

Nebengebühren

  1. Absatz einsFür den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, gilt Paragraph 52, Absatz 10, mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung nach Paragraph 133 und die Rufbereitschaftsentschädigung nach Paragraph 135, bemisst und darüber hinaus die SEG-Zulage (Paragraph 132,) sowie die Überstundenzuschlagspauschale (Paragraph 134,) gebühren.
  2. Absatz 2Dem sonstigen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes, der an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, gebührt die SEG-Zulage (Paragraph 132,). Die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera j, gebührt nur insoweit, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist.

Paragraph 132,

SEG-Zulage

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für die mit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage).
  2. Absatz 2Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 9,84 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9, zu gewähren.
  3. Absatz 3Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die SEG-Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.

Paragraph 133,

Überstundenvergütung

Paragraph 53, Absatz 8, gilt mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung beim Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, nach dem Monatsentgelt einschließlich der Überstundenzuschlagspauschale bemisst.

Paragraph 134,

Überstundenzuschlagspauschale

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist auf sein Ansuchen eine Überstundenzuschlagspauschale zu gewähren, wenn er bereit und geeignet ist, im Kalendermonat mindestens zwei Bereitschaften mit einer Dauer von jeweils mindestens 16 Stunden oder Überstunden in erheblichem Ausmaß über die Monatsdienstzeit (Paragraph 22, Absatz 7,) hinaus zu leisten.
  2. Absatz 2Die Gewährung einer Überstundenzuschlagspauschale ist mit dem Ablauf des Kalendermonats zu beenden, in dem eine der Voraussetzungen für die Gewährung nach Absatz eins, nicht mehr vorliegt.
  3. Absatz 3Die Überstundenzuschlagspauschale ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren und beträgt für Ärzte der Modellfunktion
    1. Litera a
      AA 15,7 v. H.,
    2. Litera b
      AM 20,94 v. H. und
    3. Litera c
      FAA, FA, OA, LOA und GOA 34,02 v. H.
    des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung, Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9.
  4. Absatz 4Dem nicht voll beschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Überstundenzuschlagspauschale im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
  5. Absatz 5Der Anspruch auf die Überstundenzuschlagspauschale wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Überstundenzuschlagspauschale vom Tag nach dem Ablauf dieses Monats bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
  6. Absatz 6Auf Ansuchen ist einem Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, für den Zeitraum eines Kalendervierteljahres das Monatsentgelt einschließlich der Nebengebühren wie bei einem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale nicht gewährt wird, neu zu berechnen (Alternativberechnung). Ergibt sich bei der Alternativberechnung einschließlich der Bewertung der Stunden nach Paragraph 119, Absatz 3, als im Dienstplan vorgeschriebene Dienststunden im Vergleich zur bisherigen Vergütung ein Überschuss, so ist dieser dem Vertragsbediensteten zum ehest möglichen Zeitpunkt auszubezahlen. Das Ansuchen ist spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu stellen.

Paragraph 135,

Rufbereitschaftsentschädigung

Paragraph 57, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass die Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach Paragraph 133, gebührt.

Paragraph 136,

Leistungsbeurteilung

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat in jedem Kalenderjahr eine Leistungsbeurteilung durchzuführen, in der festzustellen ist, ob der Vertragsbedienstete im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Litera a
      nicht aufgewiesen,
    2. Litera b
      aufgewiesen (Kategorie römisch eins),
    3. Litera c
      in besonderem Maß aufgewiesen (Kategorie römisch II),
    4. Litera d
      durch besondere Leistungen überschritten (Kategorie römisch III) oder
    5. Litera e
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten (Kategorie römisch IV)
    hat. Bei Vertragsbediensteten mit einer Behinderung im Sinn des Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, ist auf eine allfällige dadurch gegebene Verringerung der Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Leistungsbeurteilung ist vom unmittelbaren Vorgesetzten des Vertragsbediensteten durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Leistungsbeurteilung kann erfolgen:
    1. Litera a
      durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zugeordnet ist, von Bedeutung sind (Verhaltensportfolios),
    2. Litera b
      durch Bewertung der Arbeit nach den nach der Modellstellen-Verordnung für die Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zugeordnet ist, maßgebenden Anforderungsarten und ihrer Ausprägung (entwicklungsorientierte Leistungsbewertung) oder
    3. Litera c
      auf der Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Vertragsbediensteten; bei der Festlegung der Ziele sind die Anforderungen der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zugeordnet ist, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Methoden der Leistungsbeurteilung und die Bewertung des Arbeitserfolges zu erlassen. Darin ist insbesondere festzulegen,
    1. Litera a
      nach welchen der im Absatz 3, genannten Methoden die Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,
    2. Litera b
      für welche Modellfunktionen und Modellstellen diese Methoden jeweils anzuwenden sind,
    3. Litera c
      welche Kriterien und Aspekte, bezogen auf die jeweils anzuwendende Methode, für die Bewertung des Arbeitserfolges maßgebend sind,
    4. Litera d
      auf Basis welcher Unterlagen einschließlich ihrer Gestaltung und ihres Inhalts die Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,
    5. Litera e
      für welche Anzahl von Vertragsbediensteten ein Vorgesetzter die Leistungsbeurteilung höchstens durchführen darf,
    6. Litera f
      welche Grundsätze für die Steuerung des Bewertungsverhaltens der Vorgesetzten im Sinn seiner größtmöglichen Objektivierung maßgebend sind und
    7. Litera g
      innerhalb welchen Zeitraumes eines jeden Kalenderjahres die Leistungsbeurteilung, das Beurteilungsgespräch und das allfällige zweite Beurteilungsgespräch durchzuführen sind (Durchführungszeitraum); dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein allfälliges zweites Beurteilungsgespräch so rechtzeitig stattfinden kann, dass die Leistungsbelohnung im Monat Dezember ausbezahlt werden kann.
  5. Absatz 5In der Verordnung nach Absatz 4, kann vorgesehen werden, dass abweichend vom Absatz eins,
    1. Litera a
      für bestimmte Gruppen von Vertragsbediensteten keine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,
    2. Litera b
      für neu eingetretene Vertragsbedienstete bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erstmalig eine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist.
  6. Absatz 6Von der Leistungsbeurteilung kann abgesehen werden, wenn
    1. Litera a
      das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten weniger als fünf Monate vor dem Beginn des Durchführungszeitraumes begonnen hat,
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete weniger als fünf Monate vor dem Beginn des Durchführungszeitraumes infolge einer Versetzung, Dienstzuteilung oder Verwendungsänderung seinen Dienst in der betreffenden Organisationseinheit angetreten hat, oder einer neuen Modellfunktion und/oder Modellstelle zugeordnet wurde,
    3. Litera c
      der Vertragsbedienstete mehr als sechs Monate des Kalenderjahres keinen Anspruch auf Entlohnung hat,
    4. Litera d
      im Beurteilungszeitraum in der Person des Vertragsbediensteten besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
  7. Absatz 7Für den Vertragsbediensteten,
    1. Litera a
      dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juni des Kalenderjahres endet oder
    2. Litera b
      der vor dem 1. Juni des Kalenderjahres
      1. Ziffer eins
        aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 4, oder Paragraph 7, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 nicht weiter beschäftigt werden darf oder im Anschluss an die Fristen nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist oder
      2. Ziffer 2
        einen Karenzurlaub antritt, außer Dienst gestellt oder entsandt wird oder
      3. Ziffer 3
        einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 antritt oder
      4. Ziffer 4
        nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig wird und der vor dem Ende des Durchführungszeitraumes den Dienst voraussichtlich nicht wieder antreten wird,
    ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen.
    Fallen die in den Litera a und b genannten Ereignisse in den Zeitraum zwischen dem 1. Juni des Kalenderjahres und dem Ende des Durchführungszeitraumes, so kann eine Leistungsbeurteilung durchgeführt werden, wenn das nach Paragraph 137, vorgesehene Verfahren bis zum letzten Tag, an dem sich der Vertragsbedienstete im Dienst befindet, voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann. Ist eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung voraussichtlich nicht möglich, so kann von der Leistungsbeurteilung abgesehen werden.
  8. Absatz 8Für den Vertragsbediensteten, für den eine Feststellung der Begünstigung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt, ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, dass der Vertragsbedienstete bis zum Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt, ab dem folgenden Kalenderjahr an der Leistungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie vom Vertragsbediensteten schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Kalenderjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Leistungsbeurteilung abzusehen.
  9. Absatz 9Der Dienstgeber hat die Vertragsbediensteten über die anzuwendenden Methoden der Leistungsbeurteilung in geeigneter Weise zu informieren.

Paragraph 137,

Beurteilungsgespräch

  1. Absatz einsDer Vorgesetzte hat die Leistungsbeurteilung im Rahmen eines Beurteilungsgespräches mit dem Vertragsbediensteten zu erörtern. Der Termin für das Beurteilungsgespräch ist mindestens zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren.
  2. Absatz 2Kann das Beurteilungsgespräch aufgrund einer länger dauernden Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten wegen Krankheit oder Unglücksfall während des Durchführungszeitraumes nicht stattfinden, so ist es nach dem Wiederantritt des Dienstes ehestmöglich nachzuholen.
  3. Absatz 3Nach dem Beurteilungsgespräch ist dem Vertragsbediensteten eine schriftliche Ausfertigung der Leistungsbeurteilung zuzustellen. Die Leistungsbeurteilung wird endgültig, wenn der Vertragsbedienstete nicht binnen einer Woche ab Zustellung gegenüber seinem Vorgesetzten schriftlich erklärt, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält. Der Vertragsbedienstete hat die seiner Ansicht nach für eine andere Leistungsbeurteilung sprechenden Gründe in der Erklärung anzugeben.
  4. Absatz 4Wird eine Erklärung nach Absatz 3, abgegeben, so hat binnen einer weiteren Woche ein zweites Beurteilungsgespräch im Beisein des nächsthöheren Vorgesetzten stattzufinden.
  5. Absatz 5Kann das zweite Beurteilungsgespräch wegen begründeter Verhinderung des Vertragsbediensteten, seines Vorgesetzten oder des nächsthöheren Vorgesetzten bis zum Ende des Durchführungszeitraumes nicht mehr stattfinden, so ist es nach dem Ablauf dieser Frist ehestmöglich nachzuholen.
  6. Absatz 6Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist dem zweiten Beurteilungsgespräch ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung oder eine Person seines Vertrauens aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde beizuziehen.
  7. Absatz 7Behauptet der Vertragsbedienstete in der Erklärung nach Absatz 3,, dass durch die Leistungsbeurteilung gegen das Gleichbehandlungsgebot bei der Festsetzung des Entgelts nach Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 verstoßen wird, so hat zusätzlich die (der) zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte am zweiten Beurteilungsgespräch teilzunehmen. Dieses gilt dann als Schlichtungsgespräch im Sinn des Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005.
  8. Absatz 8Wird im zweiten Beurteilungsgespräch zwischen dem Vertragsbediensteten und seinem Vorgesetzten kein Einvernehmen über die Leistungsbeurteilung erzielt, so hat darüber der nächsthöhere Vorgesetzte zu entscheiden.
  9. Absatz 9Die aufgrund des zweiten Beurteilungsgespräches erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.

Paragraph 138,

Leistungsbelohnung

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat jährlich Anspruch auf eine Leistungsbelohnung, wenn in der Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Vertragsbedienstete im Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg im Sinn des Paragraph 136, Absatz eins, Litera b bis e aufgewiesen oder überschritten hat.
  2. Absatz 2Die Leistungsbelohnung beträgt für die Kategorie
    1. Litera a
      römisch eins mindestens 0,75 v. H. und höchstens 1,5 v. H.,
    2. Litera b
      römisch II mindestens 1,5 v. H. und höchstens 3 v. H.,
    3. Litera c
      römisch III mindestens 2,25 v. H. und höchstens 4,5 v. H.,
    4. Litera d
      römisch IV mindestens 3 v. H. und höchstens 6 v. H.
    des dem Vertragsbediensteten für das Kalenderjahr gebührenden Jahresentgelts einschließlich der Sonderzahlungen.
  3. Absatz 3Für die Berechnung der Leistungsbelohnung sind die Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten heranzuziehen (Prämientopf).
  4. Absatz 4Die nach den Absatz 2 und 3 ermittelten Mindestprämien der Vertragsbediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 3 v. H. der Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten oder die im Absatz 2, festgelegten Höchstsätze erreicht sind.
  5. Absatz 5Dem Vertragsbediensteten, für den aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 136, Absatz 5, Litera a, keine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist, gebührt eine jährliche Leistungsbelohnung in der Höhe von 3 v. H.
  6. Absatz 6Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im Paragraph 136, Absatz 6, genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Kalenderjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
  7. Absatz 7Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im Paragraph 136, Absatz 7, genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Kalenderjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
  8. Absatz 8Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im Paragraph 136, Absatz 8, genannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
  9. Absatz 9Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des Paragraph 137, Absatz 2, eine provisorische Leistungsbelohnung der Kategorie römisch eins. Ergibt sich aufgrund der nachgeholten Leistungsbeurteilung eine bessere Beurteilung des Arbeitserfolges, so ist die Leistungsbelohnung neu zu berechnen, indem der entsprechende Mindestprämiensatz im selben Ausmaß angehoben wird wie der Mindestprämiensatz der bereits gewährten provisorischen Leistungsbelohnung. Der Differenzbetrag ist zum nächstmöglichen Termin (Paragraph 51, Absatz eins,) auszuzahlen.
  10. Absatz 10Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des Paragraph 137, Absatz 5, eine provisorische Leistungsbelohnung auf Basis der nach dem ersten Beurteilungsgespräch vorliegenden Leistungsbeurteilung. Absatz 9, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
  11. Absatz 11Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass abweichend von den Absatz 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsbelohnung die Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen bestimmter Gruppen von Vertragsbediensteten heranzuziehen sind.

4. Unterabschnitt
Urlaub, Dienstfreistellung

Paragraph 139,

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraph 87, Absatz 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des Paragraph 128, Absatz eins, Litera b, nach Maßgabe des Paragraph 128, Absatz 2,, 3 und 4 anrechenbar.

Paragraph 140,

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

  1. Absatz einsAls gleichwertig im Sinn des Paragraph 88, Absatz 2, Litera c, gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.
  2. Absatz 2Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.

Paragraph 141,

Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

Hinsichtlich der Verweisung auf die für Gemeindebeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen gilt Paragraph 5, Absatz 4, des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass dem Vertragsbediensteten für die Dauer der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes zumindest das aliquote Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse weiter gebührt.

Paragraph 142,

Familienhospizfreistellung

Durch eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 92, Absatz eins, Litera c, wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 54, Die bisherigen Paragraphen 113,, 114, 116, 116a und 117 bis 127 erhalten die Bezeichnungen „§ 143“ bis „§ 157“.

Novellierungsanordnung 55, Nach dem neuen Paragraph 157, wird folgende Bestimmung als Paragraph 158, angefügt:

„§ 158

Übergangsbestimmung zur Jubiläumszuwendung

Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begründet wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom Paragraph 65, Absatz 2, der bisherige Jubiläumsstichtag.“

Novellierungsanordnung 56, Der bisherige Paragraph 127 a, erhält die Bezeichnung „§ 159“.

Novellierungsanordnung 57, Nach dem neuen Paragraph 159, wird folgende Bestimmung als Paragraph 160, angefügt:

„§ 160

Überführung

  1. Absatz einsVertragsbedienstete, die eine Optionserklärung im Jahr 2019 nach Paragraph 127 a, bzw. ab dem 1. Jänner 2020 nach Paragraph 159, abgegeben haben, sind nach Paragraph 127, Absatz eins, einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
  2. Absatz 2Mit Wirksamkeit der Optionserklärung bestimmt sich das Monatsentgelt nach Paragraph 122, Für die Einstufung ist abweichend vom Paragraph 122, Absatz 4 und Paragraph 123, Absatz 2, der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.
  3. Absatz 3Abweichend vom Absatz 2, erster Satz ist bei Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2020 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz ist zum nächstmöglichen Termin (Paragraph 51, Absatz eins,) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner 2020 nach Paragraph 127, Absatz eins, entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verwendungsänderungen ist Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 58, Der bisherige Paragraph 128, erhält die Bezeichnung „§ 161“.

Novellierungsanordnung 59, Im Absatz 3, des neuen Paragraph 161, wird das Zitat „§ 121“ durch das Zitat „§ 151“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Nach der Anlage 4 wird folgende Tabelle als Anlage 5 eingefügt; die bisherige Anlage 5 erhält die Bezeichnung „Anlage 6“:

„Anlage 5 (Paragraph 112 b, Absatz 2,)

Entlohnungsschema Fp (2018)

Entlohnungsstufe

Euro

1

1.688,7

2

1.718,5

3

1.748,3

4

1.837,2

5

1.867,2

6

1.896,8

7

1.926,3

8

1.956,4

9

2.021,0

10

2.054,4

11

2.089,0

12

2.123,5

13

2.228,6

14

2.263,6

15

2.346,6

16

2.381,7

17

2.416,5

18

2.451,5

19

2.486,8

20

2.521,8

Novellierungsanordnung 61, In der Anlage 5 wird im Klammerausdruck nach der Bezeichnung der Anlage 5 das Zitat „§ 112b Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 114 Absatz 2 “, ersetzt:

Novellierungsanordnung 62, Nach der Anlage 5 werden folgende Tabellen als Anlagen 6, 7 und 8 eingefügt; die bisherige Anlage 6 erhält die Bezeichnung „Anlage 9“:

Anlage 6 (Paragraph 122, Absatz 2,)

Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung (2018)

Jahre

Entloh-nungs-stufe

Stellenwert bis

24

27

30

33

36

39

42

45

48

51

54

57

60

63

66

69

72

75

78

Entlohnungsklasse

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

2

2

1.416,70

1.542,00

1.676,10

1.819,50

1.973,00

2.137,40

2.262,80

2.394,70

2.560,80

2.795,60

3.017,40

3.254,70

3.508,70

3.780,50

4.092,00

4.449,20

4.859,10

5.277,80

5.729,90

4

2

1.452,50

1.582,20

1.721,20

1.870,00

2.029,40

2.200,10

2.328,80

2.463,90

2.634,20

2.874,80

3.102,10

3.345,50

3.605,80

3.884,30

4.248,30

4.618,10

5.042,30

5.475,60

5.943,50

6

2

1.489,00

1.623,30

1.765,20

1.919,30

2.082,20

2.259,30

2.390,90

2.529,20

2.703,40

2.949,50

3.182,10

3.430,90

3.697,30

3.982,30

4.387,00

4.767,80

5.204,80

5.651,10

6.133,00

8

2

1.522,60

1.659,30

1.805,80

1.965,20

2.133,80

2.317,30

2.451,70

2.593,00

2.771,00

3.022,50

3.260,30

3.514,60

3.786,80

4.078,10

4.529,70

4.922,10

5.372,10

5.831,80

6.328,20

10

2

1.556,60

1.695,80

1.847,20

2.009,70

2.183,90

2.371,00

2.508,20

2.652,40

2.833,90

3.097,30

3.340,30

3.600,20

3.878,40

4.176,00

4.637,60

5.038,50

5.498,60

5.968,30

6.475,60

12

2

1.589,50

1.731,00

1.887,20

2.052,50

2.232,50

2.425,90

2.565,90

2.712,90

2.898,10

3.166,70

3.414,50

3.679,70

3.963,40

4.267,00

4.737,90

5.146,80

5.616,00

6.095,20

6.612,70

14

2

1.622,90

1.766,80

1.927,90

2.096,20

2.282,10

2.481,90

2.624,70

2.774,60

2.963,50

3.237,50

3.490,30

3.760,70

4.050,10

4.359,80

4.840,10

5.257,20

5.735,80

6.224,50

6.752,30

17

3

1.656,80

1.803,20

1.967,00

2.138,20

2.327,20

2.533,30

2.678,70

2.831,30

3.023,50

3.302,50

3.559,90

3.835,10

4.129,70

4.445,00

4.933,90

5.358,50

5.845,70

6.343,30

6.880,70

20

3

1.691,30

1.840,20

2.006,80

2.180,90

2.373,10

2.585,70

2.733,50

2.889,00

3.084,70

3.368,70

3.630,70

3.911,00

4.210,80

4.531,70

5.029,40

5.461,70

5.957,70

6.464,20

7.011,20

23

3

10 

1.726,40

1.877,80

2.047,20

2.224,30

2.419,80

2.638,90

2.789,50

2.947,70

3.147,00

3.436,00

3.702,70

3.988,00

4.293,40

4.620,00

5.126,70

5.566,80

6.071,60

6.587,30

7.144,20

26

3

11 

1.760,00

1.913,80

2.086,00

2.265,90

2.464,50

2.693,10

2.846,40

3.007,50

3.210,30

3.504,60

3.776,10

4.066,50

4.377,40

4.709,90

5.225,70

5.673,70

6.187,70

6.712,50

7.279,40

30

4

12 

1.794,20

1.950,40

2.125,30

2.308,20

2.510,00

2.748,30

2.904,40

3.068,30

3.274,80

3.574,40

3.850,80

4.146,40

4.462,80

4.801,40

5.326,50

5.782,50

6.305,80

6.840,10

7.417,20

35

5

13 

1.824,40

1.983,00

2.160,30

2.345,60

2.550,30

2.801,40

2.960,10

3.126,80

3.336,90

3.641,50

3.922,60

4.223,30

4.545,10

4.889,40

5.423,40

5.887,10

6.419,40

6.962,70

7.549,60

> 35

14 

1.855,20

2.015,90

2.195,80

2.383,80

2.591,20

2.855,30

3.016,80

3.186,40

3.399,90

3.709,80

3.995,60

4.301,40

4.628,70

4.978,90

5.521,90

5.993,60

6.534,80

7.087,50

7.684,40

Anforderungsarten Anlage 7 (Paragraph 126, Absatz 2,)

Anforderungsart

Merkmals-gewicht in %

Bewertungsaspekte

Aspekt-gewicht in %

Wirkungsbereich

Bewertet werden die aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Auswirkungen (Wirkungsbreite) und ihre Dimension (Wirkungsart).

18

Wirkungsbreite:
Das Beurteilungsspektrum reicht von einer Aufgabenerfüllung auf niedrigstem Anforderungsniveau (gleich bleibende routinemäßige Ausführung innerhalb eines klar abgegrenzten Aufgabenbereichs) bis hin zur gesamtverantwortlichen Führung eines weit vernetzten Organisationsbereichs.

50

Wirkungsart:
Möglichkeit der Einflussnahme auf Arbeitsabläufe. Das Beurteilungsspektrum reicht von rein ausführenden, exakt vorgegebenen Tätigkeiten bis hin zur Erstellung weit reichender, vernetzter Konzepte.

50

Entscheidungskompetenz

Bewertet wird der zugestandene Freiraum (Handlungsspielraum und Selbstständigkeit seiner Nutzung) bei der Aufgabenerfüllung durch Handlungen, Festlegungen und Entscheidungen.

18

Handlungsspielraum:
Ausmaß des zugestandenen Freiraums. Maßgebend ist, inwieweit für die Aufgabenerfüllung genaue oder lediglich grobe Anweisungen erforderlich sind und der Freiraum für eigenständig getroffene Maßnahmen daher eher gering oder breit gesteckt ist.

50

Selbstständigkeit:
Grad der Selbstständigkeit, der im Rahmen des bestehenden Freiraums jeweils erforderlich ist.

50

Kommunikation

Bewertet werden die bei der Aufgabenerfüllung erforderlichen kommunikativen Anforderungen (Kommunikationszweck und Anspruchsniveau).

16

Kommunikationszweck:
Im Zusammenhang mit den kommunikativen Aufgaben geforderte Aktivitäten. Das Beurteilungsspektrum reicht von der Entgegennahme von Informationen mit kurzen mündlichen Hinweisen und allfälligen einfachen Rückfragen bis hin zu umfassenden interaktiven Problemlösungen.

50

Anspruchsniveau:
Das Beurteilungsspektrum reicht von lediglich organisationsinternen Kundenbeziehungen über externe Beziehungen zu Parteien bis zur Vertretung von Gemeindeinteressen in Angelegenheiten, die ganze Gruppen oder die Gemeindeverwaltung insgesamt betreffen.

50

Anforderungsart

Merkmals-gewicht in %

Bewertungsaspekte

Aspekt-gewicht in %

Fachkompetenz

Bewertet werden die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen. Diese können sowohl durch Ausbildung als auch durch praktische Tätigkeit in entsprechender Funktion erworben werden.

20

Ausbildung:
Übliche fachliche Qualifikation, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

70

Erfahrung in Funktion:
Übliche Praxis und Erfahrung, die für die Aufgabenerfüllung vorausgesetzt wird. Angenommen wird ein gezieltes, komprimiertes, professionelles Hineinwachsen in die Modellstelle.

30

Führungskompetenz

Zur Bewertung der Führungskompetenz stehen je nach Führungsart zwei alternative Anforderungsarten zur Verfügung. In Zweifelsfällen kann zunächst auch nach beiden Anforderungsarten bewertet werden. Es gilt der jeweils höhere Wert.

Führungskompetenz – Team/Fach

Bewertet wird die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Führungsaufgabe im Sinn von Teamleitung und fachlicher Leitung (Coaching, Sparring, Projektleitung, usw.) im Hinblick auf ihre Art und Wirkungsreichweite.

16

Art der Team-/Fachführung:
Das Beurteilungsspektrum reicht von einer reinen fachtechnischen Kontrolle von Arbeitsabläufen und Arbeitsergebnissen bis hin zur Leitung von umfassenden Projekten mit wegen der unterschiedlichen Interessenlage der Beteiligten hohem Konfliktpotenzial.

60

Wirkungsreichweite:
Auswirkungen auf Arbeitsabläufe in organisatorischer Hinsicht. Das Beurteilungsspektrum reicht von der Wirkung auf eher begrenzte Aufgabenbereiche innerhalb der Organisationseinheit bis hin zur Wirkung auf mehrere Verwaltungsbereiche.

40

Führungskompetenz – Linie

Bewertet wird die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Führungsaufgabe im Sinn von direkter Personalführung (Leiter einer Organisationseinheit) im Hinblick auf die Führungsebene und die Führungsspanne.

Führungsebene:
Anspruchsniveau der Mitarbeiter; dieses entspricht dem Modellstellen- oder Aufgabenniveau der Mitarbeiter. Das Beurteilungsspektrum reicht von der Führung von Mitarbeitern, die mehrheitlich mit Routineaufgaben befasst sind, bis hin zur Führung ganzer Verwaltungsbereiche und der Führung von Experten und/oder Führungskräften.

62,5

Führungsspanne:
Anzahl der unterstellten Mitarbeiter; daraus erschließt sich der zeitliche Anteil, der für anspruchsvolle Führungsaufgaben aufzubringen ist.

37,5

Anforderungsart

Merkmals-gewicht in %

Bewertungsaspekte

Aspekt-gewicht in %

Körperliche Beanspruchung

Bewertet werden körperliche Anstrengungen bei der Aufgabenerfüllung; diese können sich aus statischer bzw. dynamischer Muskelbelastung, durch erzwungene ungünstige Körperstellung (Haltung) oder durch sonstige ungünstige Rahmenbedingungen, die zu körperlichen Belastungen oder Behinderungen bei der Arbeit führen, sowie aus der über längere Zeit festgestellten Einsatzdauer ergeben.

4

Art der Beanspruchung:
Statische – dynamische Muskelbelastung; Normale – erzwungene ungünstige Körperstellung (Haltung), Rahmenbedingungen des Arbeitsplatzes (Klima, störende Einflüsse, usw.).
Das Beurteilungsspektrum reicht von monotoner, körperlich anstrengender Arbeit im Sitzen bis zu Körperarbeit bei Extrembelastung.

60

Dauer der Beanspruchung:
Mittlere Einsatzdauer; diese reicht von „gelegentlich“ bis zu „in der Regel annähernd über die gesamte Arbeitszeit“.

40

Umgebungseinflüsse

Bewertet werden direkte, nicht vermeidbare Einflüsse mit für das Wohlbefinden oder die Gesundheit schädlichen Auswirkungen, wie Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, chemische Stoffe, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr, die bei der Aufgabenerfüllung auftreten.

4

Art, Anzahl und Intensität der Einflüsse:
Äußere Rahmenbedingungen des Arbeitsplatzes und Intensität der Einwirkungen.

60

Dauer der Einflüsse:
Mittlere Einwirkungsdauer; diese reicht von „gelegentlich“ bis zu „in der Regel annähernd über die gesamte Arbeitszeit“.

40

Passive psychische Belastung

Bewertet werden nicht selbst verursachte und beeinflussbare Umstände, die bei der Aufgabenerfüllung zu außerordentlicher passiver psychischer Belastung führen, wie schwierige Konfliktsituationen, Unfall, Krankheit, Gebrechen, Hilflosigkeit.

4

Konfrontationsanfall:
Das Beurteilungsspektrum reicht vom Umgang mit schwierigen, konfliktreichen Situationen bis zur Konfrontation mit Schwerstgeschädigten, Verletzten, Sterbenden, Todesfällen.

60

Häufigkeit der Belastung:
Mittlere Einwirkungsdauer; diese reicht von „gelegentlich“ bis zu „in der Regel annähernd über die gesamte Arbeitszeit“.

40

Textbausteine zu den Bewertungsaspekten der Anforderungsarten Anlage 8 (Paragraph 126, Absatz 3,)

Textbausteine zur Anforderungsart
Wirkungsbereich

Wirkungsbreite

Anforderungsgrad

Wirkungsart

Sachbereich

Ausführung von gut überschaubaren, gleich bleibenden Wiederholaufgaben innerhalb eines klar abgegrenzten Aufgabenbereichs. Kein Verständnis für Ursachen und Zusammenhänge erforderlich.

15

15

Die Tätigkeiten sind rein ausführend. Die unterwiesenen Arbeitsabläufe sind exakt einzuhalten. Änderungen davon nur in Absprache mit vorgesetzten Stellen.

ausführend, operativ

Ausführung von öfters wechselnden, gleichartigen Aufgaben innerhalb eines Aufgabenbereichs bzw. Sachbereichs, wofür Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen der Prioritäten erforderlich ist.

30

30

Die Ausführungen erfordern öfters Anpassungen und Optimierungen innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs. Diese werden eigenständig vorgenommen und haben keine Folgen für nachgelagerte Stellen.

Vielseitiger Einsatz in mehreren Sachbereichen oder umfassender Einsatz in einem gut überschaubaren, klar abgegrenzten Fachbereich mit Resultatverantwortung. Ursachen und Zusammenhänge müssen erkannt werden.

45

45

Die Ausführungen erfordern immer wieder die Planung von Abläufen nach Richtlinien, Schemata, Gewohnheit oder Erfahrung. Dies hat kurzfristige Auswirkungen auf benachbarte Stellen, Parteien oder externe Ansprechpartner.

planend, dispositiv

Fachbereich

Bearbeitung eines vernetzten Fachbereichs mit mehreren Aufgabenschwerpunkten, z. B. fachlich und administrativ.

60

60

Die eigenen Planungs- und Einteilungsaktivitäten sind auf individuelle, wechselnde Situationen auszurichten. Daraus entstehen erhebliche kurz- bis mittelfristige Auswirkungen auf das Ergebnis / die Effizienz des eigenen Organisationsbereichs und anderer Stellen der Gemeindeverwaltung, auf Parteien oder externe Ansprechpartner.

Umfassende flächendeckende Bearbeitung mehrerer anspruchsvoller Fachbereiche - in der Regel mit genereller Wirkung bis zu externen Leistungsempfängern. Erfordert wichtige fachbereichsübergreifende Aktivitäten.

80

80

Die eigenen Aktivitäten haben innovativen, konzeptionellen Charakter und damit erhebliche mittel- und längerfristige Auswirkungen auf das Ergebnis / die Leistung des eigenen Organisationsbereichs und anderer Stellen der Gemeindeverwaltung, auf Parteien oder externe Ansprechpartner.

konzeptionell, innovativ

Organisationsbereich

Umfassende Bearbeitung eines weit vernetzten Organisationsbereichs mit weitreichender Handlungskompetenz und Gesamtverantwortung.

100

100

Die eigenen Aktivitäten führen zu grundsätzlichen Konzeptionen (Strategien der Landesverwaltung) und haben damit massive längerfristige Auswirkungen auf das Leistungsangebot und das Ergebnis des eigenen Organisationsbereichs und anderer Organisationsbereiche der Gemeindeverwaltung.

Textbausteine zur Anforderungsart

Entscheidungskompetenz

 

Handlungsspielraum

Anforderungsgrad

Selbstständigkeit

Arbeitsanweisung

Die Aufgaben werden nach detaillierten, genauen Vorgaben ausgeführt.

15

15

Bei der Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben wird laufend unterstützt und betreut. Die Ausführungen werden regelmäßig überprüft.

wird fachlich unterstützt

 

Die grob erteilten Aufträge erfordern die Ausführung verschiedener Tätigkeiten, eventuell nach mehrstufigem Arbeitsplan oder nach eingespielter/eingeübter Routine, was eigene Festlegungen in Details erfordert.

30

30

Bekannte Aufgaben werden mehrheitlich selbstständig ausgeführt. Bei neuen Aufgaben wird Unterstützung geboten. Fallweise Überprüfung der Ausführungen.

 

Richtlinien

Bearbeitung mehrerer im Ablauf logisch zusammenhängender Aufgaben nach Ausführungsbestimmungen oder sonstigen Vorgaben (Gesetzen, Richtlinien, Erlässen, Arbeitsanweisungen), was Ermessensentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum erfordert.

45

45

Weitgehend selbstständige Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben. In der Regel Selbstüberprüfung der Ausführungen. Das erfordert auch eigenständige Entscheidungen.

autonom

 

Bearbeitung eines umfassenden Aufgabenbereichs mit mehreren verschiedenen Schwerpunkten (z. B. fachliche und administrative) nach groben Richtlinien oder Rahmenvorgaben. Das erfordert Ausarbeitung neuer Lösungen, abgeleitet aus bekannten, erprobten Fällen.

60

60

Neben der selbstständigen Ausführung der eigenen Aufgaben wird auch fallweise die fachliche Betreuung von MitarbeiterInnen, Organisationsbereichen bzw. von Parteien oder externen Ansprechpartnern (Behörden, Verbänden, etc.) übernommen.

 

Zielbindung

Bearbeitung anspruchsvoller Aufträge nach konkreten Zielen mit breitem Handlungsspielraum auch in der Wahl der Mittel.

80

80

Laufend fachliche Betreuung und Beratung von MitarbeiterInnen oder Organisationsbereichen bzw. von Parteien oder externen Ansprechpartnern (Behörden, Verbände, etc.) im eigenen angestammten Fachgebiet.

gibt fachlich Unterstützung

 

Umfassende Bearbeitung anspruchsvoller Probleme nach generellen Zielen, die es selbst zu präzisieren gilt. Weitreichende Handlungskompetenz.

100

100

Weitläufige, vernetzte Betreuung von MitarbeiterInnen oder Organisationsbereichen bzw. von Parteien oder externen Ansprechpartnern in mehreren Themen- und Fachgebieten.

 

Textbausteine zur Anforderungsart

Kommunikation

                                      Kommunikationszweck                                              Anforderungsgrad                                                 Anspruchsniveau

Informationsaus-tausch

Abgesehen vom Kontakt mit eigenen Vorgesetzten erfordert der Arbeitsablauf das Entgegennehmen von Informationen und kurzen mündlichen Hinweisen mit eventuell einfachen Rückfragen.

15

15

Dabei geht es um Kontakte mit Parteien oder ArbeitskollegInnen im eigenen Tätigkeitsablauf. Routineauskünfte ohne tiefere Hinterfragung von Fachaspekten.

Routineauskünfte

Abgesehen vom Kontakt mit eigenen Vorgesetzten erfordert der Arbeitsablauf üblicherweise gegenseitigen Informationsaustausch.

30

30

Dabei geht es neben Einzelkontakten auch um Kontakte mit Parteien oder externen Ansprechpartnern. Fachliche Routineauskünfte.

beratende Absprachen

Abgesehen vom Kontakt mit eigenen Vorgesetzten erfordert die Aufgabenstellung üblicherweise gegenseitige kollegiale beratende Absprachen.

45

45

Dabei geht es um Kontakte mit internen oder externen Ansprechpartnern, wobei individuelle Erörterungen oder Abklärungen vorzunehmen sind und Bericht zu erstatten ist.

individ. Erörterung, Abklärung

Abgesehen vom Kontakt mit eigenen Vorgesetzten erfordert die Aufgabenstellung üblicherweise beratende Absprachen und Stellungnahme mit übergeordneten Ebenen, Parteien oder externen Ansprechpartnern (Verbände, Behörden).

60

60

Dabei geht es um Kontakte mit breiten Gruppen, wobei individuelle Erörterungen oder Abklärungen vorzunehmen sind und Bericht zu erstatten ist.

Problemlösung

Gefordert sind Problemlösungen. Die Aufgabenstellungen sind thematisch auf den eigenen Fachbereich begrenzt.

80

80

Vertretung der Landesinteressen in Parteienverfahren im Rahmen des eigenen Fachbereichs. Verhandlungsführung.

Verhandlungsführung

Gefordert sind Problemlösungen. Die Aufgabenstellungen sind umfassend und betreffen die gesamte Gemeindeverwaltung.

100

100

Vertretung der Gemeindeinteressen in Angelegenheiten, die ganze Gruppen oder die Gemeindeverwaltung insgesamt betreffen.

Textbausteine zur Anforderungsart
Fachkompetenz

Ausbildung

Anforderungsgrad

Erfahrung in Funktion

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise eine Anlernzeit bis zu einem Jahr.

10

15

sowie praktische Erfahrung bis zu sechs Monaten.

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise einen Lehrabschluss ohne Stellenorientierung.

20

30

sowie praktische Erfahrung von etwa einem Jahr.

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer drei-jährigen Lehre mit Stellenorientierung oder den Abschluss einer berufsbildenden Schule (für wirtschaftliche Berufe,

HASCH).

25

45

sowie praktische Erfahrung von etwa zwei Jahren.

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer drei-jährigen Lehre mit Stellenorientierung oder den Abschluss einer berufsbildenden Schule (für wirtschaftliche Berufe, HASCH) – jeweils mit Zusatzausbildung.

30

60

sowie praktische Erfahrung von etwa drei Jahren.

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer mehr als dreijährigen Lehre mit Stellenorientierung.

35

80

sowie praktische Erfahrung von etwa fünf Jahren.

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer mehr als dreijährigen Lehre mit Stellenorientierung - mit Zusatzausbildung.

40

100

sowie praktische Erfahrung von mehr als fünf Jahren.

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer Meisterprüfung.

50

 

 

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinen Matura bzw. Meisterprüfung mit Zusatzausbildung.

60

 

 

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer Fachhochschule oder einer höheren Schule mit Zusatzausbildung.

75

 

 

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer Universität / Hochschule oder einer Fachhochschule mit Zusatzausbildung.

90

 

 

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise einen Universitäts- oder Hochschulabschluss mit Zusatzausbildung.

100

 

 

Textbausteine zur Anforderungsart

Führungskompetenz – Team/Fach

Art der Team-/Fachführung

Anforderungsgrad

Wirkungsreichweite

fachliche Kontrolle

Fachliche Überprüfung von Arbeitsresultaten von Teams oder Gruppen. Kontrolle von Arbeitsabläufen. Das erfordert auch Information und Unterweisung von KollegInnen.

15

15

Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen klar definierten Aufgabenbereich und/oder Ablauf.

im Sachbereich

Erteilen von Aufträgen im Team, Fortschritts- und Ergebniskontrolle.

30

30

Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen Sachbereich, der mehrere verschiedene Aufgaben und Abläufe in fachtechnischer und organisatorischer Hinsicht umfasst.

Fachführung

Fachliche Führung über klassische Team- oder Bereichsgrenzen hinweg. Planung, Auftragserteilung, Kontrolle und Resultatabnahme. Koordinationsaufgaben. Durchsetzung von Vorhaben, Richtlinien. Prozessverantwortung im zugeteilten Fachbereich.

45

45

Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen klar definierten Fachbereich mit vertrauten Technologien und Systemen.

im Fachbereich

Fachliche Führung in konfliktträchtigen Belangen über klassische Team- oder Bereichsgrenzen hinweg. Koordination von Bereichen mit divergierenden Zielsetzungen.

60

60

Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen komplexen, vernetzten Fachbereich mit vertrauten Technologien und Systemen.

Projektleitung

Projektleitung in umfassenden Vorhaben, bei deren Realisierung die Beteiligten von weitgehend gleichen akzeptierten Zielsetzungen ausgehen (Investitionsvorhaben, Einführung von Systemen).

80

80

Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen gesamten Verwaltungsbereich.

im Verwaltungsbereich

Projektleitung in umfassenden Vorhaben, bei deren Realisierung die Beteiligten von erheblich divergierenden Zielsetzungen ausgehen (konfliktträchtige Konzeptionen und deren Realisierung).

100

100

Einsatz und Wirkung beziehen sich auf mehrere Verwaltungsbereiche.

Textbausteine zur Anforderungsart

Führungskompetenz – Linie

Führungsebene

                                          Anforderungsgrad                                                      Führungsspanne

Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinn direkter Personalführung von Bediensteten, die mehrheitlich mit Routineaufgaben befasst sind.

Hinweis: Der durchschnittliche Anforderungswert liegt unter 30 Punkten.

10

33

Es sind ca. 5 bis 10 MitarbeiterInnen zu führen.

Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinn direkter Personalführung von mehrheitlich ausführenden Bediensteten, die in ihrem Sach-/Fachbereich mit einem breiten Aufgabenspektrum befasst sind.

Hinweis: Der durchschnittliche Anforderungswert liegt zwischen 30 und 40 Punkten.

30

67

Es sind ca. 11 bis 25 MitarbeiterInnen zu führen.

Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinn direkter Personalführung von mehrheitlich Fachkräften, die einen anspruchsvollen Aufgabenbereich selbstständig wahrnehmen.

Hinweis: Der durchschnittliche Anforderungswert liegt zwischen 40 und 50 Punkten.

50

100

Es sind mehr als ca. 25 MitarbeiterInnen zu führen.

Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinn direkter Personalführung von mehrheitlich Experten und/oder Führungskräften.

Hinweis: Der durchschnittliche Anforderungswert liegt bei 50 und mehr Punkten.

70

 

 

Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinn der Führung ganzer Bereiche der Landesverwaltung.

100

 

 

Textbausteine zur Anforderungsart

Körperliche Beanspruchung

Art der Beanspruchung

                                                      Anforderungsgrad                                             Dauer der Beanspruchung

Monotone, körperlich anstrengende Ausführungen im Sitzen (verkrampfte Haltung).

10

5

Diese Beanspruchung erfolgt gelegentlich und ist daher wenig relevant.

Der anstrengende Teil der Ausführungen erfordert im Wesentlichen Hand- und Armarbeit im Stehen/Gehen.

20

15

Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel bis zu ca. 10 % der Arbeitszeit.

Der anstrengende Teil der Ausführungen erfordert im Wesentlichen Körperarbeit bei freiem Bewegungsspielraum.

35

35

Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel bis zu ca. 35 % der Arbeitszeit.

Der anstrengende Teil der Ausführungen erfordert im Wesentlichen Körperarbeit bei eingeschränktem Bewegungsspielraum (infolge Balancehaltung, Armarbeit “über Kopf“ usw.) oder freie Haltung, aber schwere Lasten.

60

60

Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel bis zu ca. 70 % der Arbeitszeit.

Der anstrengende Teil der Ausführungen erfordert im Wesentlichen Körperarbeit bei Extrembelastung - durch beengende, schwere Schutzkleidung oder einseitig erzwungene Körperhaltung (gebückt in Kanälen, Schächten) oder besonders schwierige Balancehaltung und erforderliche Schwindelfreiheit.

100

100

Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel über annähernd die gesamte Arbeitszeit.

Textbausteine zur Anforderungsart

Umgebungseinflüsse

 Art, Anzahl und Intensität der Einflüsse                                         Anforderungsgrad                                                    Dauer der Einflüsse

1 Umgebungseinfluss

Die Ausführungen werden behindert durch einen Umgebungseinfluss schwacher Intensität (Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr).

10

5

Diese Beanspruchung erfolgt gelegentlich und ist daher wenig relevant.

Die Ausführungen werden behindert durch einen Umgebungseinfluss mittlerer Intensität (Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr).

20

15

Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel bis zu ca. 10 % der Arbeitszeit.

Die Ausführungen werden behindert durch einen Umgebungseinfluss starker Intensität (Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr) oder mehrere Umgebungseinflüsse leichter Intensität.

35

35

Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel bis zu ca. 35 % der Arbeitszeit.

mehrere Umgebungseinflüsse

Die Ausführungen werden behindert durch mehrere Umgebungseinflüsse mittlerer Intensität (Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr).

60

60

Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel bis zu ca. 70 % der Arbeitszeit.

Die Ausführungen werden behindert durch mehrere Umgebungseinflüsse starker Intensität (Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr).

100

100

Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel annähernd über die gesamte Arbeitszeit.

Textbausteine zur Anforderungsart

Passive psychische Belastung

Konfrontationsanfall

                                               Anforderungsgrad                                             Häufigkeit der Belastung

Im Zug der Ausführungen ist die Stelle immer wieder konfrontiert mit schwierigen, konfliktreichen Situationen.

10

10

Daraus ergibt sich besondere persönliche Betroffenheit.

Die aktiven Handlungen sind vorrangig ausgerichtet auf Personen, die sich in besonders schwierigen Situationen befinden. Die Stelleninhaber sind in der Regel im Umgang mit solchen Situationen geschult.

25

25

Solche Situationen ergeben sich wöchentlich.

Die Ausübung der Funktion ist vorrangig ausgerichtet auf Pflege- und Betreuungsbedürftige (physisch oder psychisch Geschädigte). Die damit verbundene Konfrontation erfordert vom Stelleninhaber besonderes Einfühlungsvermögen und Festigkeit.

50

50

Solche Situationen ergeben sich mehrmals wöchentlich.

Die Ausübung der Funktion ist vorrangig ausgerichtet auf Pflege und Betreuung physisch/psychisch massiv Geschädigter, Behinderter. Die damit verbundene Konfrontation erfordert vom Stelleninhaber außerordentliche Geduld und Überwindung.

75

75

Solche Situationen ergeben sich täglich.

Die Ausübung der Funktion ist vorrangig ausgerichtet auf Pflege und Betreuung Schwerstkranker, Sterbender oder erfordert Verrichtungen an Toten.

100

100

Solche Situationen ergeben sich mehrmals täglich bis laufend.

Artikel II

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer eins,, 4, 7, 8, 9, 13, 24, 25, 26, 27, 33, 34, 36, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 61 und 62 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Artikel III

  1. Absatz einsArt. römisch eins Ziffer 39,, 40, 42 und 43 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2018, wird mit dem Beginn des Kinderbetreuungsjahres am 1. September 2019 wirksam. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis 31. August 2019 hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß von zwei Dritteln des im Kalenderjahr bestehenden Anspruches. Bei der Berechnung des Anspruches sich ergebende Bruchteile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
  2. Absatz 2Für Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach Paragraph 160, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 57, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2018, übergeführt wurde, ist im Rahmen einer Betriebsvereinbarung bzw. einer Vereinbarung zwischen den Organen des Dienstgebers und der Personalvertretung festzulegen, in welchem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten erstmals eine vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung abhängige Leistungsbelohnung nach Paragraph 138, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 53, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2018, gebührt. Bis zu diesem Kalenderjahr gebührt diesen Vertragsbediensteten als einstweilige Leistungsbelohnung ein Zuschlag von 3 v. H. des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen. Paragraph 51, Absatz eins und 2 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Verordnungen nach dem 8. Abschnitt des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2018, können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2020 in Kraft gesetzt werden.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tratter

Der Landesamtsdirektor:

Liener