
Jahrgang 2018 | Kundgemacht am 17. Juli 2018 |
86. | Schlichtungsstelle-Verordnung |
Aufgrund des Paragraph 36, Absatz 11, des Tiroler Teilhabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:
Den Mitgliedern der Schlichtungsstelle nach Paragraph 36, Absatz 2, des Tiroler Teilhabegesetzes gebührt für ihre Mühewaltung eine Vergütung von 30,– Euro je Sitzung, soweit diese außerhalb ihrer Dienstzeit stattfindet.
Die Vergütungen nach Paragraph eins, sind halbjährlich, spätestens jedoch am Ende eines jeden Jahres von Amts wegen auszuzahlen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener