Jahrgang 2018

Kundgemacht am 17. Juli 2018

86.

Schlichtungsstelle-Verordnung

86. Verordnung der Landesregierung vom 10. Juli 2018 über die Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder der Schlichtungsstelle nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Schlichtungsstelle-Verordnung)

Aufgrund des Paragraph 36, Absatz 11, des Tiroler Teilhabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins

Vergütung

Den Mitgliedern der Schlichtungsstelle nach Paragraph 36, Absatz 2, des Tiroler Teilhabegesetzes gebührt für ihre Mühewaltung eine Vergütung von 30,– Euro je Sitzung, soweit diese außerhalb ihrer Dienstzeit stattfindet.

Paragraph 2

Auszahlung

Die Vergütungen nach Paragraph eins, sind halbjährlich, spätestens jedoch am Ende eines jeden Jahres von Amts wegen auszuzahlen.

Paragraph 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener