Jahrgang 2018

Kundgemacht am 17. Juli 2018

82.

Arbeitsplatzzuschuss-Verordnung

82. Verordnung der Landesregierung vom 10. Juli 2018 über die Höhe der Arbeitsplatzzuschüsse nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Arbeitsplatzzuschuss-Verordnung)

Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 5, des Tiroler Teilhabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins

Lohnkostenzuschuss

  1. Absatz eins,Der Lohnkostenzuschuss darf 50 v.H., in sozialen Härtefällen 60 v.H. des jeweils kollektivvertraglich festgesetzten Entgeltes nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,In jenen Fällen, in denen neben dem Lohnkostenzuschuss auch ein Mentorenzuschuss gewährt wird, kann die Grenze nach Absatz eins, überschritten werden. Die Berechnung erfolgt nach der Formel Bruttolohn * 1,5 * Leistungsminderung in Prozent / 100.
  3. Absatz 3,Bei einem Anstellungsausmaß von 100 v.H. gelten dabei jedenfalls folgende Höchstgrenzen:

Festgestellte Leistungsminderung

Höchstgrenze (in Euro)

20 v.H.

     290,-

30 v.H.

     440,-

40 v.H.

     590,-

50 v.H.

     740,-

60 v.H.

     880,-

70 v.H.

 1.030,-

80 v.H.

 1.180,-

90 v.H.

 1.320,-

  1. Absatz 4,Diese Höchstgrenzen werden bei einem Anstellungsausmaß unter 100 v.H. entsprechend aliquotiert.

Paragraph 2

Mentorenzuschuss

Der Mentorenzuschuss berechnet sich zum einen aus dem Anstellungsausmaß des Menschen mit Behinderungen, zum anderen aus dem Zeitaufwand der Mentorin für den Menschen mit Behinderungen in Prozent des Anstellungsausmaßes der Mentorin. Für Mentorenzuschüsse gelten dabei folgende Höchstgrenzen (in Euro):

Anstellungsausmaß Mensch mit Behinderungen bis zu

12,5 v.H.

25 , v.H.

37,5 v.H.

50 , v.H.

62,5 v.H.

75 , v.H.

87,5 v.H.

100 , v.H.

Prozentueller Zeitaufwand vom Anstellungsausmaß der Mentorin für Mentorentätigkeit

5 v.H.

25

50

70

95

115

140

165

185

10 v.H.

50

95

140

185

263

280

325

370

15 v.H.

70

140

210

280

345

415

485

555

20 v.H.

95

185

280

370

460

555

645

740

25 v.H.

115

230

345

460

575

690

805

920

30 v.H.

140

280

415

555

690

830

970

1105

Paragraph 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener