78. Verordnung der Landesregierung vom 26. Juni 2018, mit der ein Abschnitt des Inns zur hochwertigen Gewässerstrecke erklärt wird
Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 4 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 3 und 4 Litera a, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Zielbestimmung
Ziel dieser Verordnung ist es, durch den Erhalt einer ausgedehnten freien Fließstrecke des Inns zur Förderung der Naturschutzinteressen gemäß § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, beizutragen.Ziel dieser Verordnung ist es, durch den Erhalt einer ausgedehnten freien Fließstrecke des Inns zur Förderung der Naturschutzinteressen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, beizutragen.
§ 2Paragraph 2
Ausweisung zur hochwertigen Gewässerstrecke
(1)Absatz eins,Der in der Anlage (Übersichtskarte) ersichtlich gemachte Gewässerabschnitt des Inns von der Koordinate mit Rechtswert 110.631 und Hochwert 251.700 bis zu der Koordinate mit Rechtswert 42.885 und Hochwert 236.325 wird zur hochwertigen Gewässerstrecke erklärt.
(2)Absatz 2,Die Angabe der Koordinaten bezieht sich auf das Landeskoordinatensystem Gauß-Krüger (Meridian 28: EPSG Code 31254).
§ 3Paragraph 3
Verbote
Nach § 5 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind in der hochwertigen Gewässerstrecke verboten:Nach Paragraph 5, Absatz 5, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind in der hochwertigen Gewässerstrecke verboten:
die Errichtung von Querbauwerken, durch die das Gewässerkontinuum unterbrochen wird, sofern diese nicht für die Sicherstellung der Sohlstabilität erforderlich sind;
die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen;
die Entnahme oder Ableitung von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen.
§ 4Paragraph 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener
Anlage