69. Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Juni 2018, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe festgelegt werden (Rauchfangkehrertarif 2018)
Aufgrund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird nach Anhörung der Wirtschaftskammer Tirol, Landesinnung der Rauchfangkehrer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landwirtschaftskammer Tirol, der Stadtgemeinde Innsbruck und des Tiroler Gemeindeverbandes verordnet:Aufgrund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird nach Anhörung der Wirtschaftskammer Tirol, Landesinnung der Rauchfangkehrer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landwirtschaftskammer Tirol, der Stadtgemeinde Innsbruck und des Tiroler Gemeindeverbandes verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Allgemeines
(1)Absatz einsDer Rauchfangkehrertarif gilt für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 und umfasst:Der Rauchfangkehrertarif gilt für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 und umfasst:
das Entgelt für Überprüfungen und Kehrungen, die nach den §§ 10 Abs. 1,12 und 14 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2015, erforderlich sind, und die Zuschläge nach den §§ 6, 7 und 8,das Entgelt für Überprüfungen und Kehrungen, die nach den Paragraphen 10, Absatz eins,,12 und 14 Absatz 2, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2015,, erforderlich sind, und die Zuschläge nach den Paragraphen 6,, 7 und 8,
das Entgelt für Überprüfungen, die nach der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl. Nr. 28, erforderlich sind,das Entgelt für Überprüfungen, die nach der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28, erforderlich sind,
das Entgelt für Überwachungen, die nach § 19 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, LGBl. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2018, erforderlich sind.das Entgelt für Überwachungen, die nach Paragraph 19, des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2018,, erforderlich sind.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen betreffend nicht sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 werden durch den Rauchfangkehrertarif nicht berührt.Die Bestimmungen betreffend nicht sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 werden durch den Rauchfangkehrertarif nicht berührt.
(3)Absatz 3Der Überprüfungs- und Kehrtarif einer Abgasanlage ist entsprechend dem Querschnitt bzw. nach dem Durchmesser und nach der Zahl der Geschosse der Abgasanlage zu berechnen. Für die Ermittlung der Geschosse sind das Geschoss, in dem die Abgasanlage beginnt, und jedes weitere Geschoss, das die Abgasanlage durchläuft, heranzuziehen. Als Geschosse gelten auch je zwei Meter einer Abgasanlage, von der letzten Geschossdecke bis zur Mündung der Abgasanlage gemessen, und verbleibende Höhen von mehr als einem Meter. Bei waagrechten Abgasanlagen gelten auch je zwei Meter einer Abgasanlage und verbleibende Längen von mehr als einem Meter als Geschoss.
(4)Absatz 4Im Rauchfangkehrertarif ist auch das notwendige Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße enthalten (§ 11 Abs. 3 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998), nicht aber das Fortschaffen des Rußes durch den Rauchfangkehrer.Im Rauchfangkehrertarif ist auch das notwendige Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße enthalten (Paragraph 11, Absatz 3, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998), nicht aber das Fortschaffen des Rußes durch den Rauchfangkehrer.
§ 2Paragraph 2,
Rauchfangkehrertarif
Für die nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 an reinigungspflichtigen Anlagen durchzuführenden Arbeiten dürfen höchstens folgende in dieser Verordnung festgesetzte Rauchfangkehrertarife verrechnet werden. Das Bereitstellen und Aufstellen von Leitern sowie das Reinigen von Verbrennungsluftzuführungen sind dabei nicht inkludiert.
§ 3Paragraph 3,
Jahrestarif
(1)Absatz einsDer Jahrestarif beinhaltet:
die Abgeltung der gesetzlichen Überprüfungen und allenfalls notwendigen gefahrenabwehrenden Kehrungen sowie Reinigungen im Zuge der Überprüfung von benützten Rauch- und Abgasfängen und Rauch- und Abgasleitungen nach § 10 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998die Abgeltung der gesetzlichen Überprüfungen und allenfalls notwendigen gefahrenabwehrenden Kehrungen sowie Reinigungen im Zuge der Überprüfung von benützten Rauch- und Abgasfängen und Rauch- und Abgasleitungen nach Paragraph 10, Absatz eins, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
und
die Abgeltung für den Verwaltungsaufwand wie das Ansagen, die Wegzeiten zu den Objekten, die Überprüfung unbenützter nicht abgemeldeter Fänge nach § 10 Abs. 4 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, die Überprüfungen abgemeldeter Feuerungsanlagen oder Teile davon nach § 10 Abs. 3 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 in Gebäuden mit mindestens einer angemeldeten Abgasanlage und die Überwachung von Zentralheizungsanlagen mit Abgasanlagen nach § 19 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013.die Abgeltung für den Verwaltungsaufwand wie das Ansagen, die Wegzeiten zu den Objekten, die Überprüfung unbenützter nicht abgemeldeter Fänge nach Paragraph 10, Absatz 4, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, die Überprüfungen abgemeldeter Feuerungsanlagen oder Teile davon nach Paragraph 10, Absatz 3, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 in Gebäuden mit mindestens einer angemeldeten Abgasanlage und die Überwachung von Zentralheizungsanlagen mit Abgasanlagen nach Paragraph 19, des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013.
(2)Absatz 2Der höchstzulässige Überprüfungs- und Kehrtarif für Rauch- und Abgasfänge und Rauch- und Abgasleitungen (§ 10 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) beträgt:Der höchstzulässige Überprüfungs- und Kehrtarif für Rauch- und Abgasfänge und Rauch- und Abgasleitungen (Paragraph 10, Absatz eins, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) beträgt:
für Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt bis 2000 cm² bzw. mit einem Durchmesser bis 50 cm:
| Jahresbetrag (Preis in Euro) |
Anzahl der Pflichtüberprüfungen benützter Rauch- und Abgasfänge, Rauch- und Abgasleitungen laut Anlage zur Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 | 1-mal jährlich | 2-mal jährlich | alle anderen |
bis einschließlich des vierten Geschosses | 26,86 | 36,89 | 47,02 |
für jedes weitere Geschoss | 1,19 | 2,40 | 3,59 |
| | | |
für weite Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 2000 cm² bis 3000 cm² bzw. mit einem Durchmesser von mehr als 50 cm bis 62 cm:
| Jahresbetrag (Preis in Euro) |
Anzahl der Pflichtüberprüfungen benützter Rauch- und Abgasfänge, Rauch- und Abgasleitungen laut Anlage zur Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 | 1-mal jährlich | 2-mal jährlich | alle anderen |
bis einschließlich des vierten Geschosses | 32,54 | 51,36 | 70,20 |
für jedes weitere Geschoss | 2,16 | 4,28 | 6,44 |
| | | |
für weite Abgasanlagen, die beschlofen wurden, und überweite Abgasanlagen sowie Turm- und Fabriksrauchfänge, je angefangene 10 Minuten 11,18 Euro.
§ 4Paragraph 4,
Tarife für einzelne Leistungen
Der höchstzulässige Überprüfungs- und Kehrtarif beträgt:
für Kesselarbeiten nach § 10 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998für Kesselarbeiten nach Paragraph 10, Absatz eins, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
Warmwasserkessel, Niederdruckdampfkessel, Hochdruckdampfkessel, Heißwasserkessel, Wärmeträgerölkessel, Herde und Öfen mit eingebauter Warmwasserheizung und Warmluftheizungen, einschließlich des Verbindungsstückes bis zu einer Länge von zwei Metern je Überprüfung je angefangene 10 Minuten 11,18 Euro.
Der Tarif nach der Z 1 darf jedoch 2/3 des Tarifes nach der Z 2 (Tarif für die Kehrung) nicht überschreiten.Der Tarif nach der Ziffer eins, darf jedoch 2/3 des Tarifes nach der Ziffer 2, (Tarif für die Kehrung) nicht überschreiten.
Warmwasserkessel, Niederdruckdampfkessel, Hochdruckdampfkessel, Heißwasserkessel, Wärmeträgerölkessel, Herde und Öfen mit eingebauter Warmwasserheizung und Warmluftheizungen, einschließlich des Verbindungsstückes bis zu einer Länge von zwei Metern bei einer maximalen Nennheizleistung, je Kehrung
| bis 35 kW | über 35 kW bis 120 kW | über 120 kW bis 400 kW | über 400 kW |
Euro | 33,84 | 12,30 | 58,46 | 85,40 |
zuzüglich pro kW: Euro | ----- | 0,62 | 0,25 | 0,19 |
| | | | |
Der Überprüfungstarif nach der Z 1 darf nicht verrechnet werden, wenn der Tarif für die Kehrung nach der Z 2 verrechnet wird.Der Überprüfungstarif nach der Ziffer eins, darf nicht verrechnet werden, wenn der Tarif für die Kehrung nach der Ziffer 2, verrechnet wird.
Verbindungsstücke je Überprüfung einschließlich einer allenfalls notwendigen gefahrenabwehrenden Kehrung, sowie im Zuge der Überprüfung durchgeführten Reinigung
Rauchrohre und Poterien je angefangener Meter 1,50 Euro
anders gemauerte Verbindungsstücke je angefangene 10 Minuten 11,18 Euro.
für das Ausschlagen oder Ausbrennen eines Fanges oder einer Abluftleitung (§ 12 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) sowie von Feuerstätten, Verbindungsstücken, Rauch- und Abgasleitungen, welche nur durch Ausschlagen oder Ausbrennen im Sinne des § 12 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gereinigt werden können, für jede angefangene halbe Stunde (ohne Materialkosten und Schlagketten), je Person 33,54 Euro.für das Ausschlagen oder Ausbrennen eines Fanges oder einer Abluftleitung (Paragraph 12, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) sowie von Feuerstätten, Verbindungsstücken, Rauch- und Abgasleitungen, welche nur durch Ausschlagen oder Ausbrennen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gereinigt werden können, für jede angefangene halbe Stunde (ohne Materialkosten und Schlagketten), je Person 33,54 Euro.
Wird diese Tätigkeit während eines regelmäßigen Rauchfangkehrertermines laut Anlage zu § 10 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durchgeführt, gilt § 3 Abs. 1 lit. b sinngemäß.Wird diese Tätigkeit während eines regelmäßigen Rauchfangkehrertermines laut Anlage zu Paragraph 10, Absatz eins, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durchgeführt, gilt Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, sinngemäß.
für sonstige Leistungen
Hat der Rauchfangkehrer in Betrieb stehende Feuerungsanlagen oder Teile davon zu überprüfen oder gefahrenabwehrend zu kehren, für die kein Rauchfangkehrertarif festgesetzt ist, je angefangene zehn Minuten je Person 11,18 Euro. Wird diese Tätigkeit während eines regelmäßigen Rauchfangkehrertermines laut Anlage zu § 10 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durchgeführt, gilt § 3 Abs. 1 lit. b sinngemäß.Hat der Rauchfangkehrer in Betrieb stehende Feuerungsanlagen oder Teile davon zu überprüfen oder gefahrenabwehrend zu kehren, für die kein Rauchfangkehrertarif festgesetzt ist, je angefangene zehn Minuten je Person 11,18 Euro. Wird diese Tätigkeit während eines regelmäßigen Rauchfangkehrertermines laut Anlage zu Paragraph 10, Absatz eins, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durchgeführt, gilt Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, sinngemäß.
Für die nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 und nach § 38 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, durchzuführenden Überprüfungen werden folgende Tarife festgelegt:Für die nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 und nach Paragraph 38, Absatz 4, der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, durchzuführenden Überprüfungen werden folgende Tarife festgelegt:
für die Rohbauabnahme sowie Dichtheitsprüfung an Rauch- und Abgasfängen, Rauch- und Abgasleitungen (ohne Materialkosten) je angefangene halbe Stunde je Person 33,54 Euro
für die jährlich einmal vorzunehmende Überprüfung der Feuerungsanlagen, für die ein Selbstreinigungsrecht besteht (§ 14 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998), die Hälfte des Rauchfangkehrertarifes der jeweiligen Feuerungsanlage. Die Überprüfungen nach lit. 2.2. dürfen nicht verrechnet werden, wenn der Rauchfangkehrer die Anlage mindestens einmal im Jahr gekehrt oder gereinigt und dies verrechnet hat.für die jährlich einmal vorzunehmende Überprüfung der Feuerungsanlagen, für die ein Selbstreinigungsrecht besteht (Paragraph 14, Absatz 2, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998), die Hälfte des Rauchfangkehrertarifes der jeweiligen Feuerungsanlage. Die Überprüfungen nach lit. 2.2. dürfen nicht verrechnet werden, wenn der Rauchfangkehrer die Anlage mindestens einmal im Jahr gekehrt oder gereinigt und dies verrechnet hat.
Hat der Rauchfangkehrer oder dessen Beauftragter Leistungen zu erbringen, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, so darf hierfür je angefangene zehn Minuten je Person höchstens ein Betrag von 11,18 Euro verrechnet werden. Wird diese Tätigkeit während eines regelmäßigen Rauchfangkehrertermines laut Anlage zu § 10 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durchgeführt, gilt § 3 Abs. 1 lit. b sinngemäß.Hat der Rauchfangkehrer oder dessen Beauftragter Leistungen zu erbringen, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, so darf hierfür je angefangene zehn Minuten je Person höchstens ein Betrag von 11,18 Euro verrechnet werden. Wird diese Tätigkeit während eines regelmäßigen Rauchfangkehrertermines laut Anlage zu Paragraph 10, Absatz eins, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durchgeführt, gilt Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, sinngemäß.
§ 5Paragraph 5,
Überprüfungstarife
Der höchstzulässige Tarif für die Überprüfung nach § 19 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 beträgt für Gasaußenwandzentralheizungsanlagen je Gasaußenwandzentralheizungsanlage im Jahr der Überprüfung 13,70 Euro; § 3 Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.Der höchstzulässige Tarif für die Überprüfung nach Paragraph 19, des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 beträgt für Gasaußenwandzentralheizungsanlagen je Gasaußenwandzentralheizungsanlage im Jahr der Überprüfung 13,70 Euro; Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, gilt sinngemäß.
§ 6Paragraph 6,
Tarif für die Hauptüberprüfung und Hauptüberprüfung im Zuge der Feuerbeschau
Der höchstzulässige Tarif für die Hauptüberprüfung (§ 13 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) beträgt pro Gebäude bis zu drei zu beschauende Wohneinheiten 33,54 Euro und für je weitere angefangene drei zu beschauende Wohneinheiten 33,54 Euro.Der höchstzulässige Tarif für die Hauptüberprüfung (Paragraph 13, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) beträgt pro Gebäude bis zu drei zu beschauende Wohneinheiten 33,54 Euro und für je weitere angefangene drei zu beschauende Wohneinheiten 33,54 Euro.
Für die Hauptüberprüfung im Rahmen der Feuerbeschau (§ 17 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) gebührt dem Rauchfangkehrer für jedes Gebäude mit eigener Hausnummer zusätzlich ein Betrag von 33,54 Euro.Für die Hauptüberprüfung im Rahmen der Feuerbeschau (Paragraph 17, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) gebührt dem Rauchfangkehrer für jedes Gebäude mit eigener Hausnummer zusätzlich ein Betrag von 33,54 Euro.
§ 7Paragraph 7,
Erschwerniszuschlag
(1)Absatz einsErschwerniszuschläge zu den Rauchfangkehrertarifen nach den §§ 3 und 4 dürfen höchstens in folgendem Ausmaß verrechnet werden:Erschwerniszuschläge zu den Rauchfangkehrertarifen nach den Paragraphen 3 und 4 dürfen höchstens in folgendem Ausmaß verrechnet werden:
für Arbeiten an Kesseln bei einer Kesseltemperatur von mehr als 60 °C oder einer Raumtemperatur von mehr als 35 °C ein Zuschlag von 11 v.H.;
für Arbeiten an Rauch- und Abgasfängen bzw. Rauch- oder Abgasleitungen vom Dach aus, wenn dies der Verfügungsberechtigte verlangt, oder im letzten Geschoss kein Kehrtürchen vorhanden ist, oder kein freier und gefahrloser Zugang zum Fang besteht, ein Zuschlag von 50 v.H.;
für Arbeiten an Rauch- und Abgasfängen bzw. Rauch- oder Abgasleitungen, wenn Arbeiten dabei kniend, liegend sowie auf Leitern stehend durchgeführt werden müssen, ein Zuschlag von 50 v.H.;
für Arbeiten an Rauch- und Abgasfängen bzw. Rauch- oder Abgasleitungen von der Sohle aus, wenn dies der Verfügungsberechtigte verlangt oder anstelle der Reinigung vom Dach aus erforderlich ist, ein Zuschlag von 50 v.H..
(2)Absatz 2Treffen mehrere Erschwernisumstände zusammen, so darf der Zuschlag nach Abs. 1 lit. b bis d nur einmal verrechnet werden.Treffen mehrere Erschwernisumstände zusammen, so darf der Zuschlag nach Absatz eins, Litera b bis d nur einmal verrechnet werden.
§ 8Paragraph 8,
Zuschläge
(1)Absatz einsBei Arbeiten in Gebäuden, für die ein Selbstreinigungsrecht nach § 14 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 besteht, darf zum Rauchfangkehrertarif und allfälligen Zuschlägen ein Zuschlag von 100 v.H. verrechnet werden. Dies gilt nicht für Alphütten und Holzerstuben.Bei Arbeiten in Gebäuden, für die ein Selbstreinigungsrecht nach Paragraph 14, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 besteht, darf zum Rauchfangkehrertarif und allfälligen Zuschlägen ein Zuschlag von 100 v.H. verrechnet werden. Dies gilt nicht für Alphütten und Holzerstuben.
(2)Absatz 2Für den Aufwand des Hin- und Rückweges bei Arbeiten in entlegenen Gebäuden wie Berghotels, Schutzhütten, Unterkunftshäusern, Jagdhütten und sonstigen Einzelobjekten darf für jede angefangene halbe Stunde höchstens ein Betrag von 33,54 Euro verrechnet werden. Dieser Betrag ist bei mehreren Objekten anteilig aufzuteilen.
(3)Absatz 3Für den Aufwand des Hin- und Rückweges bei Arbeiten in Gebäuden mit einer abweichend von der Behörde festgesetzten Anzahl von Überprüfungen (§ 10 Abs. 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) darf je angefangene zehn Minuten höchstens ein Betrag von 11,18 Euro verrechnet werden.Für den Aufwand des Hin- und Rückweges bei Arbeiten in Gebäuden mit einer abweichend von der Behörde festgesetzten Anzahl von Überprüfungen (Paragraph 10, Absatz 2, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) darf je angefangene zehn Minuten höchstens ein Betrag von 11,18 Euro verrechnet werden.
(4)Absatz 4Können Rauchfangkehrerarbeiten trotz ordnungsgemäßer Anmeldung nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 aus Gründen, die der Eigentümer der Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, nicht vorgenommen werden, so darf für die Überprüfungsversuche und für die spätere Überprüfung und der allenfalls notwendigen gefahrenabwehrenden Kehrung neben dem Tarif und allfälligen Zuschlägen je angefangene zehn Minuten höchstens ein Betrag von 11,18 Euro für den Aufwand des Hin- und Rückweges verrechnet werden. Die Bestimmungen des § 1168 Abs. 1 ABGB bleiben dadurch unberührt.Können Rauchfangkehrerarbeiten trotz ordnungsgemäßer Anmeldung nach Paragraph 11, Absatz eins, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 aus Gründen, die der Eigentümer der Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, nicht vorgenommen werden, so darf für die Überprüfungsversuche und für die spätere Überprüfung und der allenfalls notwendigen gefahrenabwehrenden Kehrung neben dem Tarif und allfälligen Zuschlägen je angefangene zehn Minuten höchstens ein Betrag von 11,18 Euro für den Aufwand des Hin- und Rückweges verrechnet werden. Die Bestimmungen des Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB bleiben dadurch unberührt.
(5)Absatz 5Bei Rauchfangkehrerarbeiten, welche außerhalb des Rauchfangkehrertermins - zu einem ausdrücklich vom Kunden gewünschten Zeitpunkt - durchgeführt werden, darf neben dem Rauchfangkehrertarif und allfälligen Zuschlägen für den Aufwand des Hin- und Rückweges für jede angefangene halbe Stunde höchstens ein Betrag von 33,54 Euro verrechnet werden.
(6)Absatz 6Fällt durch einen Rauchfangkehrerwechsel (§ 124 Gewerbeordnung 1994) einem Rauchfangkehrerbetrieb ein Objekt zu, das auf Grund seiner Lage nicht in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert werden kann, können für die Rauchfangkehrerarbeiten gemäß Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 ab der Grenze des nächstgelegenen Objektes zusätzlich das amtliche Kilometergeld und zusätzlich für die Fahrzeit je angefangene zehn Minuten 11,18 Euro verrechnet werden. Dieser Betrag ist bei mehreren Objekten anteilig aufzuteilen.Fällt durch einen Rauchfangkehrerwechsel (Paragraph 124, Gewerbeordnung 1994) einem Rauchfangkehrerbetrieb ein Objekt zu, das auf Grund seiner Lage nicht in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert werden kann, können für die Rauchfangkehrerarbeiten gemäß Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 ab der Grenze des nächstgelegenen Objektes zusätzlich das amtliche Kilometergeld und zusätzlich für die Fahrzeit je angefangene zehn Minuten 11,18 Euro verrechnet werden. Dieser Betrag ist bei mehreren Objekten anteilig aufzuteilen.
(7)Absatz 7Werden auf Verlangen während der Nachtstunden sowie an Wochenenden oder Feiertagen Rauchfangkehrerarbeiten durchgeführt, so dürfen höchstens folgende Zuschläge verrechnet werden:
von Montag bis Freitag zwischen 16.00 und 20.00 Uhr und an Samstagen zwischen 07.00 und 20.00 Uhr
50 v.H.
an Sonn- und Feiertagen
100 v.H.
bei Arbeiten an Kesseln zwischen 20.00 und 07.00 Uhr
50 v.H.
bei allen übrigen Arbeiten zwischen 20.00 und 07.00 Uhr
100 v.H.
§ 9Paragraph 9,
Tarifnachweis und Jahresabrechnung
(1)Absatz einsDer Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen für jedes Gebäude, in dem von ihm nach den Vorschriften der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 Arbeiten durchgeführt werden müssen, einen von der Eintragung im Kehrbuch gesonderten Tarifnachweis unentgeltlich innerhalb eines Monats auszufolgen. Auf dem Tarifnachweis sind die durch den Rauchfangkehrertarif umfassten Pflichtarbeiten als solche sichtbar getrennt zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2Der Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen bei pauschalierter Einzel- bzw. Jahresabrechnung auf Verlangen am Ende jeden Jahres eine detaillierte Jahresabrechnung unentgeltlich innerhalb eines Monats auszufolgen. Bei Pauschalangeboten hat der Rauchfangkehrer die vom Rauchfangkehrertarif umfassten Pflichtarbeiten preislich eigens auszuweisen. Der höchstzulässige Tarif für diese Arbeiten darf nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3Werden Jahresabrechnungen und der Tarifnachweis mit einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage erstellt, so bedürfen diese keiner Unterfertigung durch den Rauchfangkehrer.
§ 10Paragraph 10,
Umsatzsteuer
Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchsttarife sind brutto, d.h. inklusive der Umsatzsteuer (USt) in der derzeitigen Höhe von 20 %, ausgewiesen.
§ 11Paragraph 11,
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt der Rauchfangkehrertarif 2017, LGBl. Nr. 23/2017, außer Kraft.Gleichzeitig tritt der Rauchfangkehrertarif 2017, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2017,, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener