59. Gesetz vom 16. Mai 2018, mit dem das Tiroler Straßengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 4 wird im zweiten Satz das Zitat „der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 27/2014“ durch das Zitat „der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2017“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 4, wird im zweiten Satz das Zitat „der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 27/2014“ durch das Zitat „der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 68/2017“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 74f, 74g und 74h haben zu lauten:Die Paragraphen 74 f, 74 g und 74 h haben zu lauten:
„§ 74f
Hauptverkehrsstraßen, Ballungsräume
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die einen Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einwohnern bilden, und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die Verordnungen nach den Abs. 1 und 2 alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Allfällige Änderungen dieser Verordnungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.Die Landesregierung hat die Verordnungen nach den Absatz eins und 2 alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Allfällige Änderungen dieser Verordnungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Straßenverwalter von Hauptverkehrsstraßen und Straßenverwalter von anderen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden öffentlichen Straßen in einem Ballungsraum haben das jeweilige jährliche Verkehrsaufkommen auf der betreffenden öffentlichen Straße der Landesregierung mitzuteilen. Diese Mitteilung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.
§ 74gParagraph 74 g
Strategische Umgebungslärmkarten
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat strategische Umgebungslärmkarten
für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und
für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern
auszuarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(3)Absatz 3,Bei der Ausarbeitung und bei der Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten sind die Lärmindizes nach § 2 Abs. 12 heranzuziehen.Bei der Ausarbeitung und bei der Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten sind die Lärmindizes nach Paragraph 2, Absatz 12, heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung das Verfahren für die Berechnung und die Methoden für die Bewertung der Lärmindizes im Sinn der Richtlinie 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG sowie die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten im Sinn des Anhanges IV der der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm näher zu bestimmen.Die Landesregierung hat durch Verordnung das Verfahren für die Berechnung und die Methoden für die Bewertung der Lärmindizes im Sinn der Richtlinie 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG sowie die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten im Sinn des Anhanges römisch vier der der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm näher zu bestimmen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 74hParagraph 74 h
Aktionspläne
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat einen Aktionsplan
für Gebiete an Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und
für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern
auszuarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Aktionspläne im Sinn des Anhanges V der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie die Schwellenwerte für die Aktionsplanung unter Berücksichtigung der Dosis-Wirkung-Relation näher zu bestimmen.Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Aktionspläne im Sinn des Anhanges römisch fünf der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie die Schwellenwerte für die Aktionsplanung unter Berücksichtigung der Dosis-Wirkung-Relation näher zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Bei Überschreiten der Schwellenwerte nach Abs. 2 sind in den betreffenden Aktionsplänen geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen.Bei Überschreiten der Schwellenwerte nach Absatz 2, sind in den betreffenden Aktionsplänen geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat die Aktionspläne alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat die Aktionspläne dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 74j wird folgende Bestimmung als § 74k eingefügt:Nach Paragraph 74 j, wird folgende Bestimmung als Paragraph 74 k, eingefügt:
„§ 74k
Bestehende Ausweisungen von Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräumen, bestehende Umgebungslärmkarten und Aktionspläne
Verordnungen, die nach § 74f des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 erlassen wurden, sowie strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne, die nach den §§ 74g und 74h des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ausgearbeitet wurden, gelten als Ausweisung von Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräumen, als strategische Umgebungslärmkarten und als Aktionspläne im Sinn der §§ 74f, 74g und 74h des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018.“Verordnungen, die nach Paragraph 74 f, des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, erlassen wurden, sowie strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne, die nach den Paragraphen 74 g und 74 h des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, ausgearbeitet wurden, gelten als Ausweisung von Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräumen, als strategische Umgebungslärmkarten und als Aktionspläne im Sinn der Paragraphen 74 f, 74 g und 74 h des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2018,.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 76a wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 3 angefügt:Im Paragraph 76 a, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 3, angefügt:
Richtlinie 2015/996/EU der Europäischen Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2015 Nr. L 168, S. 1 ff.“Richtlinie 2015/996/EU der Europäischen Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt 2015 Nummer L 168, Seite 1 ff.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Landesstraßenverzeichnis L (Anlage 1) hat in der Liste der im Bezirk Imst gelegenen Straßen die Beschreibung des Straßenverlaufes der L 235 Haiminger Straße zu lauten:
„L 235 Haiminger Straße: Haiming (B 171 Tiroler Straße)-Haiming/Gemeindeamt“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Felipe Saint Hilaire
Der Landesamtsdirektor:
Liener