33. Gesetz vom 13. Dezember 2017, mit dem das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 hat zu lauten:Paragraph 2, hat zu lauten:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Stiftungen sind durch privatrechtliche Erklärung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträge der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(2)Absatz 2,Fonds sind durch privatrechtliche Erklärung eines Fondsgründers gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die nicht auf Dauer eingerichtet sind und die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(3)Absatz 3,Als gemeinnützig sind jene Zwecke anzusehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinn des § 35 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2017, gefördert wird.Als gemeinnützig sind jene Zwecke anzusehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, gefördert wird.
(4)Absatz 4,Als mildtätig (humanitär, wohltätig) sind jene Zwecke anzusehen, die im Sinn des § 37 der Bundesabgabenordnung darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.“Als mildtätig (humanitär, wohltätig) sind jene Zwecke anzusehen, die im Sinn des Paragraph 37, der Bundesabgabenordnung darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 4, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Stiftungserklärung ist die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmt bezeichnetes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung zur Erfüllung eines näher bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes auf Dauer zu widmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 6 wird in der lit. a die Wortfolge „den Vor- und Familien- bzw. Nachnamen“ jeweils durch die Wortfolge „den Vor- und Familiennamen“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 6, wird in der Litera a, die Wortfolge „den Vor- und Familien- bzw. Nachnamen“ jeweils durch die Wortfolge „den Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 7 haben die lit. b und c zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 7, haben die Litera b und c zu lauten:
der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist,
das Stammvermögen einen Wert von mindestens 50.000,- Euro hat und ausreicht, um die Erfüllung des Stiftungszweckes auf Dauer sicherzustellen,“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 10 haben die lit. b und c zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 10, haben die Litera b und c zu lauten:
der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist,
das Stammvermögen einen Wert von mindestens 50.000,- Euro hat und ausreicht, um die Erfüllung des Stiftungszweckes auf Dauer sicherzustellen,“
6.Novellierungsanordnung 6, In den §§ 11 Abs. 3 und 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Vor- und Familien- bzw. Nachnamens“ jeweils durch die Wortfolge „des Vor- und Familiennamens“ ersetzt.In den Paragraphen 11, Absatz 3 und 12 Absatz 2, wird die Wortfolge „des Vor- und Familien- bzw. Nachnamens“ jeweils durch die Wortfolge „des Vor- und Familiennamens“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 1 des § 14 wird im zweiten Satz das Wort „gemeinnützig“ durch die Wortfolge „gemeinnützig oder mildtätig“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 14, wird im zweiten Satz das Wort „gemeinnützig“ durch die Wortfolge „gemeinnützig oder mildtätig“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 1 des § 20 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 20, hat die Litera b, zu lauten:
der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig oder seine Erfüllung nicht mehr möglich ist und der Wille des Stifters auch durch eine Änderung der Stiftungssatzung nicht erfüllt werden kann.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 2 des § 20 hat der vierte Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 20, hat der vierte Satz zu lauten:
„Ist auch das nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Willen des Stifters möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 3 des § 21 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 21, hat die Litera a, zu lauten:
§ 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Fondsgründungserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers ist, ein bestimmt bezeichnetes Vermögen (Fondsvermögen) für die Errichtung eines Fonds zur Erfüllung eines näher bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes zu widmen,“Paragraph 4, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass die Fondsgründungserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers ist, ein bestimmt bezeichnetes Vermögen (Fondsvermögen) für die Errichtung eines Fonds zur Erfüllung eines näher bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes zu widmen,“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 3 des § 21 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 21, hat die Litera c, zu lauten:
die §§ 7 Abs. 1 lit. c und 10 Abs. 1 lit. c gelten mit der Maßgabe, dass das Fondsvermögen einen Wert von mindestens 50.000,- Euro haben und zur Erfüllung des Fondszweckes ausreichend sein muss,“die Paragraphen 7, Absatz eins, Litera c und 10 Absatz eins, Litera c, gelten mit der Maßgabe, dass das Fondsvermögen einen Wert von mindestens 50.000,- Euro haben und zur Erfüllung des Fondszweckes ausreichend sein muss,“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 22 wird in der lit. d die Wortfolge „Vor- und Familien- bzw. Nachname“ jeweils durch die Wortfolge „Vor- und Familienname“ ersetzt.Im Paragraph 22, wird in der Litera d, die Wortfolge „Vor- und Familien- bzw. Nachname“ jeweils durch die Wortfolge „Vor- und Familienname“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 22 werden folgende Bestimmungen als §§ 23 und 24 eingefügt:Nach Paragraph 22, werden folgende Bestimmungen als Paragraphen 23 und 24 eingefügt:
„§ 23
Wirtschaftliche Eigentümer
(1)Absatz eins,Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017, genannten Personen.Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, genannten Personen.
(2)Absatz 2,Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 5, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.
(3)Absatz 3,Im Übrigen sind die §§ 1 Abs. 2 Z 16, 3, 4, 7, 12 Abs. 1 Z 4, 14, 15, 16 und 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Auftraggeber auch das Amt der Tiroler Landesregierung ist.Im Übrigen sind die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 16, 3, 4, 7, 12, Absatz eins, Ziffer 4, 14, 15, 16 und 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt Paragraph 7, Absatz 5, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Auftraggeber auch das Amt der Tiroler Landesregierung ist.
(4)Absatz 4,Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
§ 24Paragraph 24
Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S. 73, umgesetzt.“Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt 2015 Nummer L 141, Seite 73, umgesetzt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die bisherigen §§ 23 und 24 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 25“ bzw. „§ 26“.Die bisherigen Paragraphen 23 und 24 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 25“ bzw. „§ 26“.
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,
(2)Absatz 2,Art. I Z 13 und 14 tritt mit 15. Jänner 2018 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 13 und 14 tritt mit 15. Jänner 2018 in Kraft.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Baur
Der Landesamtsdirektor:
Liener