Jahrgang 2018

Kundgemacht am 16. Februar 2018

31.

Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes

31. Gesetz vom 13. Dezember 2017, mit dem das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2016, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Absatz 3 und 4 des Paragraph eins, haben zu lauten:

  1. Absatz 3,Der Fonds hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben an den Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention sowie in der Gesundheitsförderung zu stärken.
  2. Absatz 4,Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (Paragraph 2 b,) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:
    1. Litera a
      die zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, die Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention,
    2. Litera b
      den Abbau des akutstationären Bereichs bei gleichzeitigem Ausbau der ambulanten Versorgung unter Sicherstellung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen,
    3. Litera c
      die Optimierung der Prozesse und des Ressourceneinsatzes,
    4. Litera d
      die Sicherstellung einer hohen Behandlungsqualität und deren transparente Darstellung gegenüber der Bevölkerung,
    5. Litera e
      die Stärkung des Sachleistungsprinzips im ambulanten und stationären Bereich.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 2, wird in der Litera b, das Zitat „§ 7“ durch das Zitat „§ 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2 b, haben die Litera a und b zu lauten:

  1. Litera a
    die Beschlussfassung über das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;
  2. Litera b
    die Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2 b, wird die Litera c, aufgehoben; die bisherigen Litera d bis m erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bis „l)“.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins, des Paragraph 4, wird in der Litera d, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    im Jahr 2021 153.751.000,- Euro.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird in der Litera d, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    im Jahr 2021 153.751.000,- Euro.“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz eins, des Paragraph 6, wird in der Litera d, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    im Jahr 2021 2.879.000,- Euro für die Landesbeamten und 5.172.000,- Euro für die Landeslehrer.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 2, des Paragraph 6, wird in der Litera d, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    im Jahr 2021 895.000,- Euro.“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 3, des Paragraph 7, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2 b, Litera i,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2 b, Litera h,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8, hat zu lauten:

„§ 8

Zielsteuerungsprojekte

Der Fonds kann gemeinsam mit den Trägern der Sozialversicherung Projekte finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart sind. Dazu zählen Projekte der Integrierten Versorgung (insbesondere die Versorgung von Patienten mit Diabetes, Schlaganfall, koronaren Herzkrankheiten und nephrologischen Erkrankungen sowie das Entlassungsmanagement), Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich zur Folge haben, sowie Projekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs, insbesondere zum Aufbau der Primärversorgung.“

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 5, des Paragraph 10, wird die Jahreszahl „2020“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz eins, des Paragraph 12, werden das Wort „Bundes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Zielsteuerungsvertrag“ und das Wort „Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz eins, des Paragraph 14, hat der zweite Satz zu lauten:

„Diesem gehören das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und der Obmann bzw. die Obfrau der Tiroler Gebietskrankenkasse sowie zwei weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag der Tiroler Gebietskrankenkasse zu bestellen ist, an.“

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz 5, des Paragraph 15, wird in der Litera d, das Wort „Bundes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Zielsteuerungsvertrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Absatz 4, des Paragraph 16 d, wird das Wort „Bundes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Zielsteuerungsvertrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Die Paragraphen 22 a, 22 b und 22 c haben zu lauten:

„§ 22a

Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

  1. Absatz eins,In der Landes-Zielsteuerungskommission sind aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, die von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen sind.
  2. Absatz 2,Die Landes-Zielsteuerungsübereinkommen werden jeweils für eine Dauer von vier Jahren beschlossen. Die Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen haben spätestens am Ende des Jahres vor Beginn der nächsten Geltungsperiode vorzuliegen.

Paragraph 22 b

Inhalt des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens

  1. Absatz eins,Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ zu konkretisieren.
  2. Absatz 2,Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ legt das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie fest.
  3. Absatz 3,Im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ konkretisiert das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Ziele
    1. Litera a
      der Entlastung des vollstationären Bereichs in den Akut-Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder in den ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) inklusive Vereinbarung entsprechender Zielvorgaben sowie
    2. Litera b
      der Umsetzung neuer multiprofessioneller und interdisziplinärer Primärversorgungseinheiten sowie multiprofessioneller und interdisziplinärer Versorgungsformen in der ambulanten Fachversorgung im Bereich der Sachleistung unter anderem mit der Zielsetzung der Erhöhung des Anteils ambulanter Versorgungsstrukturen mit Öffnungszeiten zu Tagesrand- und Wochenendzeiten
    und legt Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode fest.
  4. Absatz 4,Zudem enthält das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:
    1. Litera a
      die Erhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten unter Berücksichtigung der krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben und der Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit,
    2. Litera b
      die gemeinsame Planung der ambulanten fachärztlichen Versorgung im Regionalen Strukturplan Gesundheit (niedergelassene Fachärzte, selbstständige Ambulatorien und Spitalsambulanzen) gesamthaft bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen,
    3. Litera c
      die Ergänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten im Regionalen Strukturplan Gesundheit spätestens bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen,
    4. Litera d
      die Festlegung der Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinn von „Best Point of Service“ und die verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über den regionalen Strukturplan Gesundheit.
  5. Absatz 5,Im Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ konkretisiert das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die im folgenden angeführten Inhalte und legt diese für die jeweilige Betrachtungsperiode fest:
    1. Litera a
      die gemeinsame Beobachtung, Planung und Steuerung der erforderlichen Personalressourcen für das gesamte Gesundheitssystem und die Weiterentwicklung der Kompetenzprofile im Hinblick auf die Aufgabenteilung,
    2. Litera b
      Festlegungen zum gezielten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Systemsteuerung und –innovation,
    3. Litera c
      die Optimierung der intersektoralen Behandlungsprozesse (Bundesqualitätsleitlinie Präoperative Diagnostik, Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement) unter Nutzung der Instrumente des Gesundheitsqualitätsgesetzes,
    4. Litera d
      die Entwicklung und Festlegung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist,
    5. Litera e
      Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten,
    6. Litera f
      die Forcierung der ärztlichen bzw. der Gesundheits-Versorgung von Menschen in Pflegeeinrichtungen und in häuslicher Pflege vor Ort in Abstimmung zwischen dem Gesundheits- und Sozialbereich.
  6. Absatz 6,Zudem enthält das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:
    1. Litera a
      die Festlegung von Roll-out-Plänen zum gezielten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Systemsteuerung und –innovation,
    2. Litera b
      die Umsetzung der intersektoralen Behandlungsprozesse (Bundesqualitätsleitlinie Präoperative Diagnostik, Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement),
    3. Litera c
      die Umsetzung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist.
  7. Absatz 7,Im Hinblick auf eine effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten werden im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit folgende Themen bearbeitet:
    1. Litera a
      die Entwicklung und Umsetzung eines gemeinsamen sektoren- und bundesländer- und EU-mitgliedstaatenübergreifenden Einkaufs und einer Bewirtschaftung von Medikamenten einschließlich von Finanzierungslösungen,
    2. Litera b
      die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Versorgungsmodelle sowie sektorenübergreifender Finanzierungskonzepte mit gemeinsamer Finanzverantwortung für definierte hochpreisige und spezialisierte Medikamente,
    3. Litera c
      der wechselseitige Datenaustausch über Mengen und Kosten der im intra- und extramuralen Bereich verordneten bzw. dispensierten Medikamente in einer einheitlich zu vereinbarenden, standardisierten Form.
  8. Absatz 8,Im Steuerungsbereich „Finanzziele“ erfolgen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen folgende Konkretisierungen:
    1. Litera a
      die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes mit folgenden Größen:
      1. Ziffer eins
        Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
      2. Ziffer 2
        jährliche Ausgabenobergrenzen;
    2. Litera b
      die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung bezogen auf das Land Tirol mit folgenden Größen:
      1. Ziffer eins
        Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
      2. Ziffer 2
        jährliche Ausgabenobergrenzen;
    3. Litera c
      die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades nach Litera a und b;
    4. Litera d
      die auf Land und Sozialversicherung entfallenden Investitionen;
    5. Litera e
      die Ausgaben beider Sektoren nach einer funktionalen Gliederung auf Grundlage der Berichtsvorlage des Bundes.

Paragraph 22 c

Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit

  1. Absatz eins,Wird das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht fristgerecht im Sinn des Paragraph 22 a, Absatz 2, abgeschlossen, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist setzen. Liegt nach Ablauf dieser Nachfrist kein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so hat die Landes-Zielsteuerungskommission einen Bericht über die Punkte, über die Einvernehmen besteht, sowie über die Streitpunkte zu erstellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.
  2. Absatz 2,Werden die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegten Ziele oder die im Zielsteuerungsvertrag für das Land festgelegten Ziele nicht erreicht, so hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung des Nichterreichens der Ziele einen Bericht zu erstellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen. Im Bericht sind die Gründe für die Nichterreichung der Ziele und Maßnahmen zur ehestmöglichen Erreichung der Ziele anzuführen. Wird der Bericht von der Bundes-Zielsteuerungskommission nicht genehmigt, so ist ein überarbeiteter Bericht vorzulegen.
  3. Absatz 3,Ist eine Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission der Auffassung, dass im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen getroffene Festlegungen nicht eingehalten werden, so hat sie dies der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Kommt es innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission zu keinem Einvernehmen dahingehend, dass Festlegungen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens nicht eingehalten wurden und welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes zu ergreifen sind, so kann ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 38, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, durchgeführt werden.“

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 10 und Paragraph 16 a, des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2016, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission gelten, sofern kein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt wird, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 als bestellt.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tilg

Der Landesamtsdirektor:

Liener