13. Gesetz vom 13. Dezember 2017, mit dem das Gemeindesanitätsdienstgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 hat zu lauten:Paragraph 5, hat zu lauten:
„§ 5
(1)Absatz eins,In jedem Sanitätssprengel hat die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, sofern kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit einem Sprengelarzt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 39/2011 besteht, sicherzustellen, dass zumindest ein geeigneter Sprengelarzt zur Verfügung steht. Mittels schriftlicher Vereinbarung können die sprengelärztlichen Aufgaben an Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt und aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation sowie der Lage ihres Wohnsitzes, Berufssitzes oder Dienstortes dazu geeignet sind, oder an entsprechende Einrichtungen, in denen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte und fachlich qualifizierte Ärzte tätig sind, übertragen werden.In jedem Sanitätssprengel hat die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, sofern kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit einem Sprengelarzt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2011, besteht, sicherzustellen, dass zumindest ein geeigneter Sprengelarzt zur Verfügung steht. Mittels schriftlicher Vereinbarung können die sprengelärztlichen Aufgaben an Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt und aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation sowie der Lage ihres Wohnsitzes, Berufssitzes oder Dienstortes dazu geeignet sind, oder an entsprechende Einrichtungen, in denen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte und fachlich qualifizierte Ärzte tätig sind, übertragen werden.
(2)Absatz 2,Die Übertragung sprengelärztlicher Aufgaben kann, sofern dies zur sprengelärztlichen Versorgung erforderlich ist, auch an Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit einem Sprengelarzt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des ersten Hauptstücks ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Der beabsichtigte Abschluss einer Vereinbarung nach den Abs. 1 und 2 ist von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, im Fall der Ausschreibung durch den Gemeindeverband des Sanitätssprengels durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Tirol zu informieren.Der beabsichtigte Abschluss einer Vereinbarung nach den Absatz eins und 2 ist von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, im Fall der Ausschreibung durch den Gemeindeverband des Sanitätssprengels durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Tirol zu informieren.
(5)Absatz 5,Die Ausschreibung hat zu enthalten:
die Anzahl der Einwohner des Sanitätssprengels,
die der Bewerbung anzuschließenden Unterlagen (insbesondere Qualifikationsnachweise),
den Hinweis, dass Bewerbungen binnen drei Wochen, vom Tag des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes an gerechnet, bei der Gemeinde bzw. beim Gemeindeverband des Sanitätssprengels einzubringen sind.
(6)Absatz 6,Nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 5 lit. c sind die Bewerbungen samt Qualifikationsnachweisen der Landesregierung vorzulegen und von dieser an den Landessanitätsrat zur fachlichen Beurteilung der Bewerber weiter zu leiten. Die Landesregierung hat die Bewerbungen mit dem Gutachten des Landessanitätsrates der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels zu übersenden.Nach dem Ablauf der Frist nach Absatz 5, Litera c, sind die Bewerbungen samt Qualifikationsnachweisen der Landesregierung vorzulegen und von dieser an den Landessanitätsrat zur fachlichen Beurteilung der Bewerber weiter zu leiten. Die Landesregierung hat die Bewerbungen mit dem Gutachten des Landessanitätsrates der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels zu übersenden.
(7)Absatz 7,Schriftliche Vereinbarungen nach den Abs. 1 und 2 haben, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, jedenfalls zu enthalten:Schriftliche Vereinbarungen nach den Absatz eins und 2 haben, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, jedenfalls zu enthalten:
die vom Sprengelarzt für die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband zu erbringenden Leistungen,
den Hinweis auf die vom Sprengelarzt aufgrund seiner Stellung nach § 4 zweiter Satz für einen anderen Rechtsträger zu erbringenden Leistungen,den Hinweis auf die vom Sprengelarzt aufgrund seiner Stellung nach Paragraph 4, zweiter Satz für einen anderen Rechtsträger zu erbringenden Leistungen,
das für die Leistungen nach lit. a gebührende Entgelt,das für die Leistungen nach Litera a, gebührende Entgelt,
die Dauer der Vereinbarung,
die Auflösungsgründe und -fristen,
die Verpflichtung zur Beachtung der Amtsverschwiegenheit,
eine Vertretungsregelung für den Fall der vorübergehenden Verhinderung,
die Verpflichtung zur Mitteilung des Eintrittes des Vertretungsfalles an den Vertragspartner,
die Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Ausbildung und Fortbildung von Sprengelärzten.
(8)Absatz 8,Der Abschluss einer Vereinbarung nach den Abs. 1 und 2 ist für vier Wochen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes des Sanitätssprengels kundzumachen. Die Ärztekammer für Tirol ist über den Abschluss der Vereinbarung zu informieren.Der Abschluss einer Vereinbarung nach den Absatz eins und 2 ist für vier Wochen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes des Sanitätssprengels kundzumachen. Die Ärztekammer für Tirol ist über den Abschluss der Vereinbarung zu informieren.
(9)Absatz 9,Die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände der Sanitätssprengel sowie die Stadt Innsbruck haben gemeinsam eine Datenanwendung zum Zweck der Bereitstellung der Identifikations- und konkreten Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, der jeweiligen Vertreter bzw. des Totenbeschauers nach § 29 Abs. 2 zu errichten und zu betreiben. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:Die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände der Sanitätssprengel sowie die Stadt Innsbruck haben gemeinsam eine Datenanwendung zum Zweck der Bereitstellung der Identifikations- und konkreten Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, der jeweiligen Vertreter bzw. des Totenbeschauers nach Paragraph 29, Absatz 2, zu errichten und zu betreiben. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
nähere Bestimmungen über die Datenarten und die technischen Parameter der Bereitstellung der Daten,
den Zeitpunkt, bis zu dem die Datenanwendung errichtet sein muss,
den Zeitpunkt, ab dem der zuständige Sprengelarzt bzw. der Stadtphysikus, deren Vertreter sowie der Totenbeschauer nach § 29 Abs. 2 ihre Identifikations- und konkreten aktuellen Erreichbarkeitsdaten in diese Datenanwendung einzutragen und aktuell zu halten haben,den Zeitpunkt, ab dem der zuständige Sprengelarzt bzw. der Stadtphysikus, deren Vertreter sowie der Totenbeschauer nach Paragraph 29, Absatz 2, ihre Identifikations- und konkreten aktuellen Erreichbarkeitsdaten in diese Datenanwendung einzutragen und aktuell zu halten haben,
den Zeitpunkt, bis zu dem die Datenanwendung in Betrieb zu nehmen ist und dem Land Tirol, den Tiroler Bezirksverwaltungsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen, der Leitstelle Tirol GmbH sowie der Ärztekammer für Tirol kostenloser Zugang zu gewähren ist,
ob weitere Personen oder Einrichtungen Zugang zur Datenanwendung erhalten sollen.
(10)Absatz 10,Die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände eines Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck haben Zugriff zu den ihren Sanitätssprengel betreffenden Daten zu erhalten. Sie haben jeder bzw. jedem Interessierten Auskünfte über die jeweils für deren Gebiet zuständigen Ärzte zu erteilen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 28 hat der Einleitungssatz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 28, hat der Einleitungssatz zu lauten:
„Nach jedem Todesfall ist bei Vorliegen sicherer Todeszeichen zeitnahe, möglichst aber zwölf Stunden nach Kenntnis des Todesfalls, eine Totenbeschau durchzuführen, bei der festzustellen ist:“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 2 des § 28 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 28, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehlgeburten und Totgeburten jeden Alters zu erstrecken. Bei Fehlgeburten hat die Ausstellung eines Totenbeschaubefundes zu unterbleiben; jedoch ist in jedem dieser Fälle der Bezirksverwaltungsbehörde hiervon unter Angabe des Namens der Entbundenen, des Entwicklungsgrades der Frucht sowie unter Namensangabe der beigezogenen Hebamme sowie allenfalls auch des Arztes eine schriftliche Meldung zu erstatten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 28 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 28, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Totenbeschau und über Erfordernisse des Totenbeschaubefundes, insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt, erlassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 28 wird folgende Bestimmung als § 28a eingefügt:Nach Paragraph 28, wird folgende Bestimmung als Paragraph 28 a, eingefügt:
„§ 28a
Die Thanatopraxie darf nur nach beschauärztlicher Freigabe von dazu berechtigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Das darüber zu führende Protokoll ist vom Bestatter mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Durchführung der Thanatopraxie ist dem zuständigen Totenbeschauer anzuzeigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 29 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 29, hat der dritte Satz zu lauten:
„In öffentlichen Krankenanstalten können die leitenden Anstaltsärzte oder die von ihnen ausdrücklich ermächtigten Ärzte hierzu herangezogen werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die §§ 30 und 31 haben zu lauten:Die Paragraphen 30 und 31 haben zu lauten:
„§ 30
(1)Absatz eins,Sobald jemand gestorben ist oder tot aufgefunden wurde, haben die Angehörigen oder Hausgenossen oder jene, die den Toten auffanden bzw. diejenigen, die die Verbringung nach Abs. 3 lit. b und c oder Abs. 5 angeordnet bzw. einer solchen zugestimmt haben, unverzüglich der zuständigen Gemeinde oder dem zuständigen Totenbeschauer Anzeige zu erstatten und alle notwendigen Auskünfte einschließlich des Umstandes einer allfälligen Verbringung zu erteilen. Eine Leiche darf nicht bestattet werden, bevor die Beschau vorgenommen und der Befund ausgestellt wurde.Sobald jemand gestorben ist oder tot aufgefunden wurde, haben die Angehörigen oder Hausgenossen oder jene, die den Toten auffanden bzw. diejenigen, die die Verbringung nach Absatz 3, Litera b und c oder Absatz 5, angeordnet bzw. einer solchen zugestimmt haben, unverzüglich der zuständigen Gemeinde oder dem zuständigen Totenbeschauer Anzeige zu erstatten und alle notwendigen Auskünfte einschließlich des Umstandes einer allfälligen Verbringung zu erteilen. Eine Leiche darf nicht bestattet werden, bevor die Beschau vorgenommen und der Befund ausgestellt wurde.
(2)Absatz 2,Nach Inbetriebnahme der Datenanwendung (§ 5 Abs. 9 lit. d) kann, wenn im Einzelfall die Gemeinde bzw. der zuständige Totenbeschauer nicht unmittelbar erreichbar ist, subsidiär auch dem Land Tirol oder einem vom Land Tirol im Einvernehmen mit dem Tiroler Gemeindeverband namhaft gemachten Dritten, als Dienstleister die Anzeige nach Abs. 1 erstattet werden. Dieses bzw. dieser hat den Totenbeschauer auf eine geeignete technische Art und Weise, in erster Linie aber telefonisch, zu informieren und eine entsprechende Dokumentation zu führen. Wenn die Verständigung nicht telefonisch erfolgen konnte, ist zusätzlich die Gemeinde, soweit dies tunlich erscheint nachweislich (z. B. per Fax), zu verständigen. In diesen Fällen hat die Gemeinde die Durchführung der Totenbeschau sicherzustellen.Nach Inbetriebnahme der Datenanwendung (Paragraph 5, Absatz 9, Litera d,) kann, wenn im Einzelfall die Gemeinde bzw. der zuständige Totenbeschauer nicht unmittelbar erreichbar ist, subsidiär auch dem Land Tirol oder einem vom Land Tirol im Einvernehmen mit dem Tiroler Gemeindeverband namhaft gemachten Dritten, als Dienstleister die Anzeige nach Absatz eins, erstattet werden. Dieses bzw. dieser hat den Totenbeschauer auf eine geeignete technische Art und Weise, in erster Linie aber telefonisch, zu informieren und eine entsprechende Dokumentation zu führen. Wenn die Verständigung nicht telefonisch erfolgen konnte, ist zusätzlich die Gemeinde, soweit dies tunlich erscheint nachweislich (z. B. per Fax), zu verständigen. In diesen Fällen hat die Gemeinde die Durchführung der Totenbeschau sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbe- oder Fundort zu belassen. Vor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche, unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen, vom Sterbe- oder Fundort, sofern erforderlich im Einvernehmen mit der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft, weggebracht werden, wenn
der Totenbeschauer den Tod nach § 28 Abs. 1 lit. a festgestellt hat und aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, und der Wegbringung der Leiche zustimmt, oderder Totenbeschauer den Tod nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, festgestellt hat und aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, und der Wegbringung der Leiche zustimmt, oder
b) nach Inbetriebnahme der Datenanwendung nach § 5 Abs. 9 lit. d der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notarzt oder der behandelnde Arzt, ausgenommen jener nach § 59 Abs. 7 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017, den Tod nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft festgestellt hat und aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, und der Wegbringung der Leiche zustimmt, dies mit der Maßgabe, dass in Alten- und Pflegeheimen sowie in privaten bettenführenden Krankenanstalten die Verbringung nur in einen zu den Wohn- oder sonstigen Aufenthalts- oder Betriebsräumlichkeiten des Sterbe- oder Fundortes gehörenden Raum zulässig ist, odernach Inbetriebnahme der Datenanwendung nach Paragraph 5, Absatz 9, Litera d, der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notarzt oder der behandelnde Arzt, ausgenommen jener nach Paragraph 59, Absatz 7, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, den Tod nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft festgestellt hat und aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, und der Wegbringung der Leiche zustimmt, dies mit der Maßgabe, dass in Alten- und Pflegeheimen sowie in privaten bettenführenden Krankenanstalten die Verbringung nur in einen zu den Wohn- oder sonstigen Aufenthalts- oder Betriebsräumlichkeiten des Sterbe- oder Fundortes gehörenden Raum zulässig ist, oder
das Wegbringen vom Sterbe- oder Fundort in zwingenden Ausnahmefällen, wie Unglücksfällen oder Naturkatastrophen sowie zur Wahrung schutzwürdiger Interessen, wie Sicherheit, Verkehr, Gesundheit oder Pietät, unumgänglich ist.
(4)Absatz 4,Im Fall der Verbringung der Leiche vor der Totenbeschau ist darauf zu achten, dass die Leiche an einen geeigneten Ort gebracht wird, an dem die ordnungsgemäße Durchführung der Totenbeschau gewährleistet ist. Im Totenbeschaubefund ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Leiche vor Durchführung der Totenbeschau verbracht wurde. Vor der Verbringung der Leiche nach Abs. 3 lit. b hat der Notarzt bzw. der behandelnde Arzt die Zustimmung des Totenbeschauers einzuholen. Wenn dieser im Einzelfall nicht unmittelbar erreichbar ist, so ist die Verbringung dennoch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Abs. 1 und 2 zulässig. Der zuständige Totenbeschauer hat in diesen Fällen den ärztlichen Behandlungsschein vom Notarzt oder behandelnden Arzt einzufordern, welcher diesen zu übermitteln hat.Im Fall der Verbringung der Leiche vor der Totenbeschau ist darauf zu achten, dass die Leiche an einen geeigneten Ort gebracht wird, an dem die ordnungsgemäße Durchführung der Totenbeschau gewährleistet ist. Im Totenbeschaubefund ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Leiche vor Durchführung der Totenbeschau verbracht wurde. Vor der Verbringung der Leiche nach Absatz 3, Litera b, hat der Notarzt bzw. der behandelnde Arzt die Zustimmung des Totenbeschauers einzuholen. Wenn dieser im Einzelfall nicht unmittelbar erreichbar ist, so ist die Verbringung dennoch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Absatz eins und 2 zulässig. Der zuständige Totenbeschauer hat in diesen Fällen den ärztlichen Behandlungsschein vom Notarzt oder behandelnden Arzt einzufordern, welcher diesen zu übermitteln hat.
(5)Absatz 5,Liegt der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder Unterlassung vor, so ist die zuständige Staatsanwaltschaft oder die nächste Polizeiinspektion zu verständigen. Die Leiche ist in unveränderter Lage zu belassen, bis die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zur Verbringung erteilt hat. In diesen Fällen kann die Totenbeschau nach der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.
(6)Absatz 6,Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit in ärztlicher Behandlung, so ist der Todfallsanzeige ein Behandlungsschein beizugeben, zu dessen Ausstellung der behandelnde Arzt unter möglichst genauer Angabe der zuletzt relevanten Erkrankungen und Leiden verpflichtet ist.
§ 31Paragraph 31
(1)Absatz eins,Ergibt die Totenbeschau keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung der Todesursache und liegt kein Verdacht auf eine gerichtlich strafbare Handlung oder Unterlassung vor, ist die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese kann die außergerichtliche Leichenöffnung (sanitätspolizeiliche Obduktion) anordnen.
(2)Absatz 2,Leichenöffnungen zur Erforschung des abgelaufenen Krankheitsprozesses, die nicht von Amts wegen angeordnet wurden, sowie die Eröffnung einzelner Körperhöhlen und operative Eingriffe an Leichen dürfen, soweit es sich nicht um in öffentlichen Krankenanstalten durchgeführte Obduktionen handelt, nur über Antrag und nach Erteilung einer schriftlichen Einwilligung der Angehörigen oder über letztwillige Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Derartige Obduktionen oder operative Eingriffe dürfen erst nach erfolgter amtlicher Totenbeschau vorgenommen werden; es ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Totenbeschaubefund anzuschließen ist.
(3)Absatz 3,Im Fall einer gerichtlichen Obduktion unterbleibt die sanitätspolizeiliche Obduktion. Der Totenbeschauer kann den Totenbeschaubefund auf Grundlage der Ergebnisse der gerichtlichen Obduktion ausstellen, sofern diese verfügbar sind. Bei Verdacht auf Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen; diese hat bei epidemiologischem Erfordernis eine ergänzende Befundung zu beauftragen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der Abs. 1 des § 32 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 32, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen hat in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach dem Tod auf dem Friedhof des Sterbeortes oder, bei aufgefundenen Leichen, auf dem Friedhof des Auffindungsortes zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. In solchen Fällen werden Ort und Verwahrung der Leiche sowie Zeit der Beisetzung vom Gericht oder von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt. Aschenurnen sind in der Regel innerhalb von 14 Tagen beizusetzen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der Abs. 3 des § 32 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 32, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Der Beisetzungszeitraum ist vom Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten im Totenbeschaubefund festzusetzen. Ebenso hat der Totenbeschauer die Zulässigkeit einer Aufbahrung im Sterbehaus festzustellen. Eine Hinausschiebung der Beisetzung aus Privatrücksichten kann die Gemeinde des Sterbeortes im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bewilligen. Eine Hinausschiebung der Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen um mehr als drei Monate ist unzulässig. Die Gemeinde kann die Frist zur Beisetzung einer Aschenurne zwei Mal um je höchstens sechs Monate verlängern. Aschenurnen sind bis zur Beisetzung im Krematorium oder beim Bestatter zu verwahren.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 33 hat zu lauten:Paragraph 33, hat zu lauten:
„§ 33
(1)Absatz eins,Die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe obliegen den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Fall einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde. Bei einem Friedhof handelt es sich um eine Grundfläche, die der Bestattung oder, im Hinblick auf die Errichtung, der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen dient. Die Grundfläche gilt dann nicht als Friedhof, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 erteilt wird.Die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe obliegen den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Fall einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde. Bei einem Friedhof handelt es sich um eine Grundfläche, die der Bestattung oder, im Hinblick auf die Errichtung, der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen dient. Die Grundfläche gilt dann nicht als Friedhof, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2, erteilt wird.
(2)Absatz 2,Die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Grüften, ist nicht zulässig. In besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde hiervon eine Ausnahme gestatten, wobei insbesondere bestehende Begräbnisstätten von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften und diesen nahe stehenden Einrichtungen zu berücksichtigen sind. Die Beerdigung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes (private Begräbnisstätte) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, sofern
vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass eine gewichtige, allgemein nachvollziehbare persönliche Nahebeziehung des Verstorbenen zur Liegenschaft oder zu einer bereits vorverstorbenen und auf der Liegenschaft bestatteten Person besteht und
der Beerdigung keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen und die Beerdigung nicht gegen Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen verstößt, wobei nicht das Erscheinungsbild eines Friedhofs entstehen darf und die bereits genehmigte Anzahl der Beisetzungen, die Nähe zueinander und das Umfeld zu berücksichtigen sind, und
die Bestattung in einer während der Mindestruhefrist von zehn Jahren biologisch abbaubaren Urne in einem Erdgrab mit der Mindesttiefe von 0,50 m erfolgt und
keine naturschutz- bzw. wasserrechtlichen Bedenken entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Dem Antrag auf Bewilligung einer privaten Begräbnisstätte sind jedenfalls anzuschließen
ein Lageplan oder eine vergleichbare Unterlage aus der der konkrete Beisetzungsort hervorgeht, sowie eine Beschreibung des Vorhabens,
die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers,
eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten bzw. die Glaubhaftmachung des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen, außerhalb eines Friedhofes beerdigt zu werden und
eine schriftliche Erklärung im Sinn des Abs. 2 lit. a.eine schriftliche Erklärung im Sinn des Absatz 2, Litera a,
(4)Absatz 4,Dem Antrag nach Abs. 3 ist nicht stattzugeben, wenn die Anzahl der Grabstellen der privaten Begräbnisstätte nach Abs. 2 fünf übersteigt. Mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei einer privaten Begräbnisstätte bis zu zehn Grabstellen bewilligen. Bei der Berechnung dieser Höchstzahlen sind Grabstellen auf angrenzenden Grundparzellen zusammenzuzählen, wenn diese in einem wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen. Auch Grabstellen nicht unmittelbar angrenzender aber in einem wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehender Grundparzellen sind zusammenzuzählen, wenn sich die Grundparzelle, auf der eine Grabstelle errichtet werden soll, innerhalb eines Abstandes von 50 Metern zu zumindest einer im vorgenannten Zusammenhang stehenden Grundparzelle befindet.Dem Antrag nach Absatz 3, ist nicht stattzugeben, wenn die Anzahl der Grabstellen der privaten Begräbnisstätte nach Absatz 2, fünf übersteigt. Mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei einer privaten Begräbnisstätte bis zu zehn Grabstellen bewilligen. Bei der Berechnung dieser Höchstzahlen sind Grabstellen auf angrenzenden Grundparzellen zusammenzuzählen, wenn diese in einem wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen. Auch Grabstellen nicht unmittelbar angrenzender aber in einem wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehender Grundparzellen sind zusammenzuzählen, wenn sich die Grundparzelle, auf der eine Grabstelle errichtet werden soll, innerhalb eines Abstandes von 50 Metern zu zumindest einer im vorgenannten Zusammenhang stehenden Grundparzelle befindet.
(5)Absatz 5,Bei Verstößen gegen die Bestimmungen nach den Abs. 2 und 4 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem über das Grundstück Verfügungsberechtigten unter Wahrung der Grundsätze der Pietät und unter Sicherstellung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.Bei Verstößen gegen die Bestimmungen nach den Absatz 2 und 4 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem über das Grundstück Verfügungsberechtigten unter Wahrung der Grundsätze der Pietät und unter Sicherstellung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.
(6)Absatz 6,Für jeden Friedhof ist eine Friedhofsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Einteilung, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabmälern, über die Benützungsrechte an Grabstätten, sanitätspolizeiliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beerdigung, ortspolizeiliche Vorschriften über das Verhalten auf Friedhöfen sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten hat. Die Benützungsrechte an Grabstätten sind so zu regeln, dass Beerdigungsplätze in ausreichender Anzahl am Friedhof verfügbar bleiben, wobei auf die aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgesehenen Ruhefristen Bedacht zu nehmen ist. In neuerlassenen Friedhofsordnungen dürfen Benützungsrechte an Grabstätten auf unbegrenzte Zeit nicht mehr eingeräumt werden.
(7)Absatz 7,Die Ruhefrist hat bei Erdgräbern und bei Urnenstätten mindestens zehn Jahre zu betragen. Urnen, die nicht in einem Erdgrab beigesetzt werden, kann die Gemeinde nach Erlöschen des Benützungsrechtes an der Grabstätte öffnen und die Asche unter Wahrung der Grundsätze der Pietät in einem Erdgrab verwahren.“
11.Novellierungsanordnung 11, In den Abs. 5, 6 und 7 des § 42, im Abs. 2 des § 45 und im Abs. 2 des § 46 wird jeweils das Wort „Leichenbestattungsunternehmen“ durch das Wort „Bestattungsunternehmen“ ersetzt.In den Absatz 5, 6 und 7 des Paragraph 42,, im Absatz 2, des Paragraph 45 und im Absatz 2, des Paragraph 46, wird jeweils das Wort „Leichenbestattungsunternehmen“ durch das Wort „Bestattungsunternehmen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 7 des § 42 wird die Wortfolge „das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck“ durch die Wortfolge „die Medizinische Universität Innsbruck, Department für Anatomie, Histologie und Embryologie“ ersetzt.Im Absatz 7, des Paragraph 42, wird die Wortfolge „das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck“ durch die Wortfolge „die Medizinische Universität Innsbruck, Department für Anatomie, Histologie und Embryologie“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 47 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 und 4 angefügt:Im Paragraph 47, werden folgende Bestimmungen als Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Aschenreste sind in eine Urne aufzunehmen. Wird eine Urne in einem Erdgrab beigesetzt, so hat sie aus biologisch abbaubarem Material, ansonsten aus beständigem Material zu bestehen. Die Urnen müssen so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urnen sind so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. In einer Urne dürfen nicht die Aschenreste mehrerer Leichen vermischt werden, ausgenommen die Aschenreste der Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Asche der Leiche der Mutter.
(4)Absatz 4,Hat der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen, so kann auf Verlangen des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteiles bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Abs. 3) eine kleine Teilmenge entnommen, in ein kleines Behältnis abgefüllt und dieses dem Angehörigen zum Gedenken an den Verstorbenen übergeben werden. Bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine Menge von 20 Gramm entnommen werden. Die kleinen Behältnisse müssen aus beständigem Material bestehen und dauerhaft verschließbar sein. Sie gelten nicht als Urnen.“Hat der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen, so kann auf Verlangen des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteiles bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Absatz 3,) eine kleine Teilmenge entnommen, in ein kleines Behältnis abgefüllt und dieses dem Angehörigen zum Gedenken an den Verstorbenen übergeben werden. Bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine Menge von 20 Gramm entnommen werden. Die kleinen Behältnisse müssen aus beständigem Material bestehen und dauerhaft verschließbar sein. Sie gelten nicht als Urnen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 49a hat zu lauten:Paragraph 49 a, hat zu lauten:
„§ 49a
Die Besorgung ihrer Aufgaben nach § 5, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und 5 bis 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 23, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 1 und 2, §§ 29 bis 32, § 33 Abs. 1, 6 und 7, § 35, § 40, § 41 und § 44 sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2, § 3 und § 6 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.“Die Besorgung ihrer Aufgaben nach Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins, 3, 4 und 6, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 10 a,, Paragraph 16,, Paragraph 19, Absatz eins und 5 bis 7, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins und 3, Paragraph 23,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraphen 29 bis 32, Paragraph 33, Absatz eins, 6 und 7, Paragraph 35,, Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 44, sowie die Abgabe einer Äußerung nach Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3 und Paragraph 6, obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 50 hat zu lauten:Paragraph 50, hat zu lauten:
„§ 50
(1)Absatz eins,Wer
die Bestattung entgegen der Bestimmung des § 30 Abs. 1 letzter Satz ohne zuvor vorgenommener Totenbeschau bzw. ohne ausgestellten Totenbeschaubefund vornimmt,die Bestattung entgegen der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz ohne zuvor vorgenommener Totenbeschau bzw. ohne ausgestellten Totenbeschaubefund vornimmt,
eine Leichenöffnung, Eröffnung einzelner Körperhöhlen oder operative Eingriffe entgegen der Bestimmung des § 31 Abs. 2 vornimmt,eine Leichenöffnung, Eröffnung einzelner Körperhöhlen oder operative Eingriffe entgegen der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, vornimmt,
entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 1, die die Errichtung eines Friedhofes den Gemeinden vorbehält, einen Friedhof errichtet,entgegen der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins,, die die Errichtung eines Friedhofes den Gemeinden vorbehält, einen Friedhof errichtet,
entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 2 außerhalb eines Friedhofes eine Leiche oder Leichenteile oder eine Aschenurne ohne Ausnahmebewilligung bestattet bzw. trotz Ausnahmegenehmigung eine entsprechende Bestattung nicht vornimmt oder entgegen der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 lit. c, des § 33 Abs. 7 und des § 47 Abs. 3 die Asche aus der Urne entnimmt,entgegen der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, außerhalb eines Friedhofes eine Leiche oder Leichenteile oder eine Aschenurne ohne Ausnahmebewilligung bestattet bzw. trotz Ausnahmegenehmigung eine entsprechende Bestattung nicht vornimmt oder entgegen der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, des Paragraph 33, Absatz 7 und des Paragraph 47, Absatz 3, die Asche aus der Urne entnimmt,
entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 2 eine Überführung von Leichen ohne Leichenpass vornimmt,entgegen der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, eine Überführung von Leichen ohne Leichenpass vornimmt,
entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 5 die vorgeschriebenen Auflagen missachtet bzw. die gesetzlichen Vorschriften nicht einhält,entgegen der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 5, die vorgeschriebenen Auflagen missachtet bzw. die gesetzlichen Vorschriften nicht einhält,
wer entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 6 ohne gewerberechtliche Befugnis eine Leiche überführt,wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 6, ohne gewerberechtliche Befugnis eine Leiche überführt,
den auf dem Leichenpass vermerkten Verboten nach § 45 Abs. 1 zuwiderhandelt,den auf dem Leichenpass vermerkten Verboten nach Paragraph 45, Absatz eins, zuwiderhandelt,
entgegen der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 und 2 eine Exhumierung durchführt,entgegen der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins und 2 eine Exhumierung durchführt,
entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 1 außerhalb eines Krematoriums eine Feuerbestattung vornimmt,entgegen der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, außerhalb eines Krematoriums eine Feuerbestattung vornimmt,
entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 2 ohne Bestätigung des Totenbeschauers eine Feuerbestattung vornimmt,entgegen der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, ohne Bestätigung des Totenbeschauers eine Feuerbestattung vornimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000,- Euro, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
als Totenbeschauer die Totenbeschau entgegen der Bestimmung des § 28 nicht vornimmt, sofern diese nicht nach § 31 Abs. 3 unterbleiben kann,als Totenbeschauer die Totenbeschau entgegen der Bestimmung des Paragraph 28, nicht vornimmt, sofern diese nicht nach Paragraph 31, Absatz 3, unterbleiben kann,
die Thanatopraxie entgegen der Bestimmung des § 28a ohne beschauärztliche Freigabe vornimmt oder die zu führenden Protokolle nicht aufbewahrt oder die Durchführung der Thanatopraxie dem zuständigen Totenbeschauer nicht anzeigt,die Thanatopraxie entgegen der Bestimmung des Paragraph 28 a, ohne beschauärztliche Freigabe vornimmt oder die zu führenden Protokolle nicht aufbewahrt oder die Durchführung der Thanatopraxie dem zuständigen Totenbeschauer nicht anzeigt,
die notwendigen Auskünfte nach § 30 Abs. 1 nicht erteilt,die notwendigen Auskünfte nach Paragraph 30, Absatz eins, nicht erteilt,
den Bestimmungen über die Verbringung der Leiche nach § 30 Abs. 3 zuwiderhandelt,den Bestimmungen über die Verbringung der Leiche nach Paragraph 30, Absatz 3, zuwiderhandelt,
entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 3 eine Leiche ohne den Leichenpass mitzuführen überführt,entgegen der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, eine Leiche ohne den Leichenpass mitzuführen überführt,
in anderer Weise als in Abs. 1 lit. d der Bestimmung des § 47 Abs. 3 zuwiderhandelt,in anderer Weise als in Absatz eins, Litera d, der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, zuwiderhandelt,
entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 4 eine zu große Teilmenge an Asche entnimmt, die Asche nicht in ein entsprechendes Behältnis abfüllt oder aus dem Behältnis Asche entnimmt,entgegen der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 4, eine zu große Teilmenge an Asche entnimmt, die Asche nicht in ein entsprechendes Behältnis abfüllt oder aus dem Behältnis Asche entnimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,- Euro, zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 50 wird folgende Bestimmung als § 50a eingefügt:Nach Paragraph 50, wird folgende Bestimmung als Paragraph 50 a, eingefügt:
„§ 50a
(1)Absatz eins,Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
in besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen und pensionsbezogenen Verfahren vom öffentlich-rechtlichen Sprengelarzt nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstücks: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene, dienstrechtsbezogene, pensionsbezogene Daten, Daten des Disziplinarverfahrens, Daten des strafgerichtlichen Urteils nach § 16;in besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen und pensionsbezogenen Verfahren vom öffentlich-rechtlichen Sprengelarzt nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstücks: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene, dienstrechtsbezogene, pensionsbezogene Daten, Daten des Disziplinarverfahrens, Daten des strafgerichtlichen Urteils nach Paragraph 16,;
von den Hinterbliebenen des Sprengelarztes (§ 19): Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, pensionsbezogene Daten;von den Hinterbliebenen des Sprengelarztes (Paragraph 19,): Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, pensionsbezogene Daten;
in besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen und vertragsbezogenen Verfahren (§ 5 Abs. 1) vom Bewerber um eine sprengelärztliche Stelle, vom Sprengelarzt bzw. von den Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 bzw. von der öffentlichen Krankenanstalt nach § 5 Abs. 2: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene, dienstrechtsbezogene, qualifikationsbezogene, vertragsrechtliche Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten;in besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen und vertragsbezogenen Verfahren (Paragraph 5, Absatz eins,) vom Bewerber um eine sprengelärztliche Stelle, vom Sprengelarzt bzw. von den Einrichtungen nach Paragraph 5, Absatz eins, bzw. von der öffentlichen Krankenanstalt nach Paragraph 5, Absatz 2 :, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene, dienstrechtsbezogene, qualifikationsbezogene, vertragsrechtliche Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten;
vom Vertreter des Sprengelarztes und vom nach § 29 Abs. 2 bestellten Totenbeschauer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene Daten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten;vom Vertreter des Sprengelarztes und vom nach Paragraph 29, Absatz 2, bestellten Totenbeschauer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene Daten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten;
im Rahmen des § 30 Abs. 1 von den Hausgenossen, Angehörigen oder von jenen, die den Toten auffanden bzw. denjenigen, die die Verbringung nach § 30 Abs. 3 lit. b und c oder Abs. 5 angeordnet bzw. dieser zugestimmt haben: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten zum Sterbefall;im Rahmen des Paragraph 30, Absatz eins, von den Hausgenossen, Angehörigen oder von jenen, die den Toten auffanden bzw. denjenigen, die die Verbringung nach Paragraph 30, Absatz 3, Litera b und c oder Absatz 5, angeordnet bzw. dieser zugestimmt haben: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten zum Sterbefall;
im Rahmen des § 30 Abs. 3 lit. b vom Arzt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten;im Rahmen des Paragraph 30, Absatz 3, Litera b, vom Arzt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten;
im Rahmen des § 30 Abs. 3 lit. c und Abs. 5 von der Person, die die Verbringung tatsächlich angeordnet hat: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten;im Rahmen des Paragraph 30, Absatz 3, Litera c und Absatz 5, von der Person, die die Verbringung tatsächlich angeordnet hat: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten;
im Rahmen des § 33 Abs. 2 und Abs. 6 vom Antragssteller bzw. vom Benützungsberechtigten des Grabes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, nutzungsrechtliche Daten;im Rahmen des Paragraph 33, Absatz 2 und Absatz 6, vom Antragssteller bzw. vom Benützungsberechtigten des Grabes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, nutzungsrechtliche Daten;
vom Verstorbenen oder sonstigen hinsichtlich der Bestattung Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten;
bei der Erfüllung sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens die dafür jeweils erforderlichen Daten.
(2)Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
im Rahmen des § 19 von den Hinterbliebenen des Sprengelarztes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, pensionsbezogene Daten;im Rahmen des Paragraph 19, von den Hinterbliebenen des Sprengelarztes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, pensionsbezogene Daten;
im Bestellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 vom Arzt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten;im Bestellungsverfahren nach Paragraph 29, Absatz 2, vom Arzt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten;
im Enteignungsverfahren nach den §§ 36 und 37 vom Eigentümer und sonstigen beteiligten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel.im Enteignungsverfahren nach den Paragraphen 36 und 37 vom Eigentümer und sonstigen beteiligten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
im Bewilligungsverfahren nach § 33 Abs. 2 bis 4 vom Antragsteller und vom Liegenschaftseigentümer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten;im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 vom Antragsteller und vom Liegenschaftseigentümer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten;
im Wiederherstellungsverfahren nach § 33 Abs. 5 vom Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel;im Wiederherstellungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 5, vom Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel;
im Überführungsverfahren nach § 42 Abs. 2 und nach § 43 vom Antragssteller und vom Bestattungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten;im Überführungsverfahren nach Paragraph 42, Absatz 2 und nach Paragraph 43, vom Antragssteller und vom Bestattungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten;
im Bewilligungsverfahren nach § 46 vom Antragsteller und vom Bestattungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten.im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 46, vom Antragsteller und vom Bestattungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten.
(4)Absatz 4,Die öffentliche Krankenanstalt bzw. sonstige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:Die öffentliche Krankenanstalt bzw. sonstige Einrichtungen nach Paragraph 5, Absatz eins, dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
vom Arzt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten und Daten über durchgeführte Tätigkeiten;
von der Gemeinde und vom Bürgermeister bzw. Sprengelobmann: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(5)Absatz 5,Der Betreiber des Bestattungsunternehmens darf im Rahmen des § 28a tätigkeitsbezogene Daten verarbeiten, soweit dies jeweils erforderlich ist.Der Betreiber des Bestattungsunternehmens darf im Rahmen des Paragraph 28 a, tätigkeitsbezogene Daten verarbeiten, soweit dies jeweils erforderlich ist.
(6)Absatz 6,Die Religionsgemeinschaft darf im Rahmen des § 33 Abs. 6 folgende Daten vom Antragssteller bzw. vom Benützungsberechtigten verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, nutzungsrechtliche Daten.Die Religionsgemeinschaft darf im Rahmen des Paragraph 33, Absatz 6, folgende Daten vom Antragssteller bzw. vom Benützungsberechtigten verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, nutzungsrechtliche Daten.
(7)Absatz 7,Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf im Rahmen des § 47 folgende Daten vom Auftraggeber und den Angehörigen des Verstorbenen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, tätigkeitsbezogene Daten.Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf im Rahmen des Paragraph 47, folgende Daten vom Auftraggeber und den Angehörigen des Verstorbenen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, tätigkeitsbezogene Daten.
(8)Absatz 8,Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels darf Daten nach Abs. 1 lit. a bis d dem Amt der Tiroler Landesregierung übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der fachlichen Beurteilung (§ 5 Abs. 6), der Durchführung von aufsichtsbehördlichen, besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen, pensionsbezogenen oder vertragsbezogenen (§ 5 Abs. 1) Verfahren jeweils erforderlich sind. Das Amt der Tiroler Landesregierung darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels darf Daten nach Absatz eins, Litera a bis d dem Amt der Tiroler Landesregierung übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der fachlichen Beurteilung (Paragraph 5, Absatz 6,), der Durchführung von aufsichtsbehördlichen, besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen, pensionsbezogenen oder vertragsbezogenen (Paragraph 5, Absatz eins,) Verfahren jeweils erforderlich sind. Das Amt der Tiroler Landesregierung darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(9)Absatz 9,Darüber hinaus darf die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, seines Vertreters bzw. des Totenbeschauers nach § 29 Abs. 2 den Stellen nach § 5 Abs. 9 übermitteln bzw. überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Ferner darf die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck den Namen, die Identifikationsdaten und die Daten über die Bereitschaft der Personen nach § 5 Abs. 10 übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. Die Stellen bzw. Personen dürfen die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.Darüber hinaus darf die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, seines Vertreters bzw. des Totenbeschauers nach Paragraph 29, Absatz 2, den Stellen nach Paragraph 5, Absatz 9, übermitteln bzw. überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Ferner darf die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck den Namen, die Identifikationsdaten und die Daten über die Bereitschaft der Personen nach Paragraph 5, Absatz 10, übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. Die Stellen bzw. Personen dürfen die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(10)Absatz 10,Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels darf Daten nach § 5 Abs. 1 und das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach § 11 Abs. 6 der Ärztekammer für Tirol zum Zweck der Information übermitteln. Die Ärztekammer für Tirol darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels darf Daten nach Paragraph 5, Absatz eins und das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach Paragraph 11, Absatz 6, der Ärztekammer für Tirol zum Zweck der Information übermitteln. Die Ärztekammer für Tirol darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(11)Absatz 11,Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Amt der Tiroler Landesregierung dürfen folgende Daten der Ärztekammer für Tirol übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der Anhörung im Bestellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 jeweils erforderlich sind. Die Ärztekammer für Tirol darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten:Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Amt der Tiroler Landesregierung dürfen folgende Daten der Ärztekammer für Tirol übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der Anhörung im Bestellungsverfahren nach Paragraph 29, Absatz 2, jeweils erforderlich sind. Die Ärztekammer für Tirol darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten:
vom Totenbeschauer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, qualifikationsbezogene Daten;
von der Gemeinde bzw. vom Gemeindeverband: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(12)Absatz 12,Der nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 zuständige datenschutzrechtliche Auftraggeber darf folgende Daten der Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Daten zum Zweck der Beobachtung von gefährlichen epidemiologischen Entwicklungen verarbeiten, soweit dies jeweils erforderlich ist:Der nach Paragraph 29, Absatz eins, oder Absatz 2, zuständige datenschutzrechtliche Auftraggeber darf folgende Daten der Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Daten zum Zweck der Beobachtung von gefährlichen epidemiologischen Entwicklungen verarbeiten, soweit dies jeweils erforderlich ist:
von der Entbundenen: Name, Daten über den Entwicklungsgrad der Frucht;
von der beigezogenen Hebamme und vom allenfalls beigezogenen Arzt: Name.
(13)Absatz 13,Im Übrigen dürfen die jeweiligen nach diesem Gesetz zuständigen datenschutzrechtlichen Auftraggeber nach Abs. 16 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zum Zweck der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und zur Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie sonstige verfahrensbezogene Daten von den Parteien und sonstigen Beteiligten verarbeiten und an die jeweils zuständigen Stellen übermitteln. Darüber hinaus haben sie die Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 zu treffen und für die Löschung der Daten zu sorgen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden und soweit nicht nach anderen Gesetzen eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.Im Übrigen dürfen die jeweiligen nach diesem Gesetz zuständigen datenschutzrechtlichen Auftraggeber nach Absatz 16, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zum Zweck der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und zur Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie sonstige verfahrensbezogene Daten von den Parteien und sonstigen Beteiligten verarbeiten und an die jeweils zuständigen Stellen übermitteln. Darüber hinaus haben sie die Maßnahmen nach Paragraph 14, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 zu treffen und für die Löschung der Daten zu sorgen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden und soweit nicht nach anderen Gesetzen eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
(14)Absatz 14,Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
bei natürlichen Personen der Familienname, der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen oder Titel sowie das Geburtsdatum,
bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a.bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a,
(15)Absatz 15,Als Erreichbarkeitsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
bei natürlichen Personen der Wohnsitz, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Verfügbarkeitsdaten
bei juristischen Personen der Sitz sowie hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
(16)Absatz 16,Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 sind insbesondere die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände der Sanitätssprengel, die Stadt Innsbruck, das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die öffentlichen Krankenanstalten, die Religionsgemeinschaften, die Betreiber der Feuerbestattungsanlagen, die Ärztekammer für Tirol, der Betreiber des Bestattungsunternehmens sowie Einrichtungen nach § 5 Abs. 9.“Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 sind insbesondere die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände der Sanitätssprengel, die Stadt Innsbruck, das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die öffentlichen Krankenanstalten, die Religionsgemeinschaften, die Betreiber der Feuerbestattungsanlagen, die Ärztekammer für Tirol, der Betreiber des Bestattungsunternehmens sowie Einrichtungen nach Paragraph 5, Absatz 9,
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 33 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung des Art. 1 Z 10 ist auch auf jene Urnen aus beständigem Material anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Erdgrab beigesetzt wurden.Paragraph 33, Absatz 7, zweiter Satz in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 10, ist auch auf jene Urnen aus beständigem Material anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Erdgrab beigesetzt wurden.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tilg
Der Landesamtsdirektor:
Liener