Jahrgang 2017

Kundgemacht am 28. Dezember 2017

134.

Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011

134. Gesetz vom 8. November 2017, mit dem das Tiroler Verkehrsaufschließungs-abgabengesetz 2011 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel hat zu lauten:

„Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG“

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz eins, des Paragraph eins, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:
    1. Litera a
      Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach Paragraph 8, Absatz 9, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);
    2. Litera b
      Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);
    3. Litera c
      Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);
    4. Litera d
      Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach Paragraph 11, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 4, des Paragraph 2, hat die Litera d, zu lauten:

  1. Litera d
    bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn der Paragraphen 46, 46 a und 46 b der Tiroler Bauordnung 2011,“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 4, des Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    Gebäude und Gebäudeteile zur Lagerung von organischem Dünger, wie Jauche, Gülle oder Mist.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.“

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des 2. Abschnittes hat zu lauten:

„Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, hat zu lauten:

„§ 3

Abgabengegenstand

  1. Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach Paragraph 8, Absatz 9, der Tiroler Bauordnung 2011 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
  2. Absatz 2,Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 8, Der Absatz eins, des Paragraph 5, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 8, Absatz eins, fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 oder einer Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 8, der Tiroler Bauordnung 2011 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 2, des Paragraph 6, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 40/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 5, des Paragraph 9, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der Paragraphen 10 und 11,

Novellierungsanordnung 11, Der Absatz eins, des Paragraph 12, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Der Abgabenanspruch entsteht
    1. Litera a
      bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 55 a, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
    2. Litera b
      bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
    3. Litera c
      bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.“

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz 2, des Paragraph 13, wird in der Litera c, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 100/2008“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 51/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz eins, des Paragraph 22, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a
    1. Ziffer eins
      bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 55 a, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
    2. Ziffer 2
      bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
    3. Ziffer 3
      bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 22, wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:

„6. Abschnitt
Ausgleichsabgabe für Spielplätze

Paragraph 23

Abgabengegenstand

  1. Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, oder c der Tiroler Bauordnung 2011 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
  2. Absatz 2,Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.

Paragraph 24

Abgabenschuldner

  1. Absatz eins,Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die Wohnanlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw. besteht.
  2. Absatz 2,Bei Wohnanlagen auf fremden Grund ist der Eigentümer der Wohnanlage, im Fall eines Baurechts der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

Paragraph 25

Bemessungsgrundlage, Höhe und Zweckwidmung der Abgabe

  1. Absatz eins,Die Ausgleichsabgabe beträgt bei Wohnanlagen mit
    1. Litera a
      sechs bis zwölf Wohnungen 5.000,- Euro,
    2. Litera b
      13 bis 24 Wohnungen 10.000,- Euro,
    3. Litera c
      25 bis 50 Wohnungen 15.000,- Euro und
    4. Litera d
      mehr als 50 Wohnungen 25.000,- Euro.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat die Beträge nach Absatz eins, durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
  3. Absatz 3,Der Ertrag der Ausgleichsabgabe ist für die Errichtung, Erhaltung oder Erweiterung von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen in der Gemeinde zu verwenden.

Paragraph 26

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

  1. Absatz eins,Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.
  2. Absatz 2,Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 15, Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „7. Abschnitt“ und die bisherigen Paragraphen 23, 24, 25 und 26 die Paragraphenbezeichnungen „§ 27“, „§ 28“, „§ 29“ bzw. „§ 30“.

Novellierungsanordnung 16, Im Absatz eins, des nunmehrigen Paragraph 27, wird in der Litera c, das Zitat „§ 8 Absatz 6, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 8 Absatz 9, der Tiroler Bauordnung 2011“ ersetzt.

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Auf Baubescheide, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, ist Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, weiter anzuwenden.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tratter

Der Landesamtsdirektor:

Liener