134. Gesetz vom 8. November 2017, mit dem das Tiroler Verkehrsaufschließungs-abgabengesetz 2011 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel hat zu lauten:
„Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:
Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach Paragraph 8, Absatz 9, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);
Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);
Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);
Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 11 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).“Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach Paragraph 11, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 4 des § 2 hat die lit. d zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 2, hat die Litera d, zu lauten:
bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn der §§ 46, 46a und 46b der Tiroler Bauordnung 2011,“bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn der Paragraphen 46, 46 a und 46 b der Tiroler Bauordnung 2011,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 4 des § 2 wird folgende Bestimmung als lit. e angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Litera e, angefügt:
Gebäude und Gebäudeteile zur Lagerung von organischem Dünger, wie Jauche, Gülle oder Mist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des 2. Abschnittes hat zu lauten:
„Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 hat zu lauten:Paragraph 3, hat zu lauten:
„§ 3
Abgabengegenstand
(1)Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2011 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.Die Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach Paragraph 8, Absatz 9, der Tiroler Bauordnung 2011 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
(2)Absatz 2,Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der Abs. 1 des § 5 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 5, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 1 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2011 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.“Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 8, Absatz eins, fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 oder einer Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 8, der Tiroler Bauordnung 2011 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 2 des § 6 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2017“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 6, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 40/2017“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 5 des § 9 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 5, des Paragraph 9, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.“„Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der Paragraphen 10 und 11,
11.Novellierungsanordnung 11, Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 12, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Der Abgabenanspruch entsteht
bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 55a Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 55 a, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, undbei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 2 des § 13 wird in der lit. c das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2008“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 51/2016“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 13, wird in der Litera c, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 100/2008“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 51/2016“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 1 des § 22 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 22, hat die Litera a, zu lauten:
im Fall des § 19 Abs. 1 lit. aim Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a
bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 55a Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 55 a, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, undbei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 22 wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:
„6. Abschnitt
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
§ 23Paragraph 23
Abgabengegenstand
(1)Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 11 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2011 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, oder c der Tiroler Bauordnung 2011 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
(2)Absatz 2,Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.
§ 24Paragraph 24
Abgabenschuldner
(1)Absatz eins,Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die Wohnanlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw. besteht.
(2)Absatz 2,Bei Wohnanlagen auf fremden Grund ist der Eigentümer der Wohnanlage, im Fall eines Baurechts der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
§ 25Paragraph 25
Bemessungsgrundlage, Höhe und Zweckwidmung der Abgabe
(1)Absatz eins,Die Ausgleichsabgabe beträgt bei Wohnanlagen mit
sechs bis zwölf Wohnungen 5.000,- Euro,
13 bis 24 Wohnungen 10.000,- Euro,
25 bis 50 Wohnungen 15.000,- Euro und
mehr als 50 Wohnungen 25.000,- Euro.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Beträge nach Abs. 1 durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.Die Landesregierung hat die Beträge nach Absatz eins, durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(3)Absatz 3,Der Ertrag der Ausgleichsabgabe ist für die Errichtung, Erhaltung oder Erweiterung von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen in der Gemeinde zu verwenden.
§ 26Paragraph 26
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1)Absatz eins,Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.
(2)Absatz 2,Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.“Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.“
15.Novellierungsanordnung 15, Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „7. Abschnitt“ und die bisherigen §§ 23, 24, 25 und 26 die Paragraphenbezeichnungen „§ 27“, „§ 28“, „§ 29“ bzw. „§ 30“.Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „7. Abschnitt“ und die bisherigen Paragraphen 23, 24, 25 und 26 die Paragraphenbezeichnungen „§ 27“, „§ 28“, „§ 29“ bzw. „§ 30“.
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 1 des nunmehrigen § 27 wird in der lit. c das Zitat „§ 8 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2011“ ersetzt.Im Absatz eins, des nunmehrigen Paragraph 27, wird in der Litera c, das Zitat „§ 8 Absatz 6, der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 8 Absatz 9, der Tiroler Bauordnung 2011“ ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Auf Baubescheide, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, ist § 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 lit. a des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 weiter anzuwenden.Auf Baubescheide, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, ist Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, weiter anzuwenden.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Liener