133. Gesetz vom 8. November 2017, mit dem die Tiroler Waldordnung 2005 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 hat zu lauten:Paragraph 2, hat zu lauten:
„§ 2
Ausnahme
Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (§ 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.“Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (Paragraph 113, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 4 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 4, hat die Litera b, zu lauten:
das Hilfsorgan wiederholt seine Pflichten verletzt, insbesondere der Fortbildungspflicht nach § 28 Abs. 3 schuldhaft nicht nachkommt, oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder“das Hilfsorgan wiederholt seine Pflichten verletzt, insbesondere der Fortbildungspflicht nach Paragraph 28, Absatz 3, schuldhaft nicht nachkommt, oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 6, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Der Gemeindewaldaufseher hat für seinen Dienstbereich (§ 7 Abs. 1) die Walddatenbank zu führen, insbesondere Meldungen und Bewilligungsansuchen entgegenzunehmen und in die Walddatenbank aufzunehmen, Bewilligungsansuchen an die Forsttagsatzungskommission weiterzuleiten und die behördliche Auszeige nach § 35 Abs. 6 durchzuführen.“Der Gemeindewaldaufseher hat für seinen Dienstbereich (Paragraph 7, Absatz eins,) die Walddatenbank zu führen, insbesondere Meldungen und Bewilligungsansuchen entgegenzunehmen und in die Walddatenbank aufzunehmen, Bewilligungsansuchen an die Forsttagsatzungskommission weiterzuleiten und die behördliche Auszeige nach Paragraph 35, Absatz 6, durchzuführen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 10 und 11 haben zu lauten:Die Paragraphen 10 und 11 haben zu lauten:
„§ 10
Umlage
(1)Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine Umlage zu erheben. Die Umlage ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
(2)Absatz 2,Die Erhebung der Umlage erfolgt durch die Festlegung des Umlagesatzes. Der Umlagesatz ist ein Prozentsatz der Hektarsätze nach Abs. 3. Der Umlagesatz ist durch Verordnung der Gemeinde einheitlich für alle Waldkategorien (Abs. 3) festzulegen. Er darf höchstens 100 v.H. der Hektarsätze betragen. Der dem Umlagesatz jeweils entsprechende absolute Geldbetrag ist der Umlagebetrag, welcher auf ganze zehn Cent kaufmännisch zu runden ist.Die Erhebung der Umlage erfolgt durch die Festlegung des Umlagesatzes. Der Umlagesatz ist ein Prozentsatz der Hektarsätze nach Absatz 3, Der Umlagesatz ist durch Verordnung der Gemeinde einheitlich für alle Waldkategorien (Absatz 3,) festzulegen. Er darf höchstens 100 v.H. der Hektarsätze betragen. Der dem Umlagesatz jeweils entsprechende absolute Geldbetrag ist der Umlagebetrag, welcher auf ganze zehn Cent kaufmännisch zu runden ist.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung landesweit einheitliche Hektarsätze für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag festzulegen. Die Hektarsätze haben in Summe annähernd 33 v.H. der im landesweiten Durchschnitt mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindewaldaufseher nach § 6 jährlich verbundenen Kosten bezogen auf einen Hektar Waldfläche zu entsprechen. Dabei ist auf das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Gemeindewaldaufseher gemittelt über 40 Dienstjahre zuzüglich der Lohnnebenkosten Bedacht zu nehmen. Der Sachaufwand ist mit einer Pauschale in Höhe von 5 v.H. dieses Betrages einzurechnen. Der Hektarsatz für Schutzwald im Ertrag hat 50 v.H. des Hektarsatzes für Wirtschaftswald und der Hektarsatz für Teilwald im Ertrag 75 v.H. dieses Hektarsatzes zu betragen. Die Hektarsätze sind neu festzulegen, wenn sich das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Waldaufseher gegenüber dem der vorangegangenen Festlegung zugrunde gelegenen Jahresgehalt um mindestens 5 v.H. verändert hat.Die Landesregierung hat durch Verordnung landesweit einheitliche Hektarsätze für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag festzulegen. Die Hektarsätze haben in Summe annähernd 33 v.H. der im landesweiten Durchschnitt mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindewaldaufseher nach Paragraph 6, jährlich verbundenen Kosten bezogen auf einen Hektar Waldfläche zu entsprechen. Dabei ist auf das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Gemeindewaldaufseher gemittelt über 40 Dienstjahre zuzüglich der Lohnnebenkosten Bedacht zu nehmen. Der Sachaufwand ist mit einer Pauschale in Höhe von 5 v.H. dieses Betrages einzurechnen. Der Hektarsatz für Schutzwald im Ertrag hat 50 v.H. des Hektarsatzes für Wirtschaftswald und der Hektarsatz für Teilwald im Ertrag 75 v.H. dieses Hektarsatzes zu betragen. Die Hektarsätze sind neu festzulegen, wenn sich das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Waldaufseher gegenüber dem der vorangegangenen Festlegung zugrunde gelegenen Jahresgehalt um mindestens 5 v.H. verändert hat.
(4)Absatz 4,Abgabenschuldner sind die Waldeigentümer; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand.
(5)Absatz 5,Abgabengegenstand sind die Waldflächen im Eigentum des Abgabenschuldners, soweit es sich dabei um Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag oder Teilwald im Ertrag handelt. Dabei bleiben nach § 2 aus dem Waldbetreuungsgebiet ausgeschiedene Wälder von Pflichtbetrieben unberücksichtigt.Abgabengegenstand sind die Waldflächen im Eigentum des Abgabenschuldners, soweit es sich dabei um Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag oder Teilwald im Ertrag handelt. Dabei bleiben nach Paragraph 2, aus dem Waldbetreuungsgebiet ausgeschiedene Wälder von Pflichtbetrieben unberücksichtigt.
(6)Absatz 6,Die Umlage ist das Produkt aus dem jeweiligen Umlagebetrag und der jeweiligen Waldfläche nach Abs. 5 in Hektar. Weist der Waldeigentümer bzw. im Fall von Miteigentum zumindest einer der Miteigentümer eine Ausbildung als Forstfacharbeiter nach, so verringert sich die Umlage um 30 v.H. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister oder zum Forstorgan (§ 105 bzw. § 109 des Forstgesetzes 1975) verringert sich die Umlage um 50 v.H. Die Umlage ist auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.Die Umlage ist das Produkt aus dem jeweiligen Umlagebetrag und der jeweiligen Waldfläche nach Absatz 5, in Hektar. Weist der Waldeigentümer bzw. im Fall von Miteigentum zumindest einer der Miteigentümer eine Ausbildung als Forstfacharbeiter nach, so verringert sich die Umlage um 30 v.H. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister oder zum Forstorgan (Paragraph 105, bzw. Paragraph 109, des Forstgesetzes 1975) verringert sich die Umlage um 50 v.H. Die Umlage ist auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(7)Absatz 7,Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Jahres, für das die Umlage erhoben wird. Die Umlage ist längstens bis Ende Mai des jeweils folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen eines Monats vorzuschreiben.
§ 11Paragraph 11
Entgelt
Der Gemeinderat kann festlegen, wie viel für eine Stunde der Tätigkeit eines Gemeindewaldaufsehers zu verrechnen ist. Diese Festlegung gilt unbeschadet von Vereinbarungen, in denen für die Tätigkeit des Gemeindewaldaufsehers ein Pauschalentgelt festgelegt ist, verbindlich für alle von Dritten beanspruchten Tätigkeiten des Gemeindewaldaufsehers, die nicht im öffentlichen Interesse liegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 13 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 13, hat die Litera a, zu lauten:
für Wälder von Pflichtbetrieben, die nach § 2 aus einem Waldbetreuungsgebiet ausgeschieden wurden, sowie“für Wälder von Pflichtbetrieben, die nach Paragraph 2, aus einem Waldbetreuungsgebiet ausgeschieden wurden, sowie“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 21 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 21, wird folgender Satz angefügt:
„In Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a ist das Abstimmungsergebnis auch in der Walddatenbank zu dokumentieren.“„In Verfahren über Ansuchen nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, ist das Abstimmungsergebnis auch in der Walddatenbank zu dokumentieren.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 3 des § 21 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 21, wird folgender Satz angefügt:
„Umlaufbeschlüsse sind in Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a im Weg der Walddatenbank herbeizuführen und darin zu dokumentieren.“„Umlaufbeschlüsse sind in Verfahren über Ansuchen nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, im Weg der Walddatenbank herbeizuführen und darin zu dokumentieren.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Abs. 3 und 4 des § 23 werden durch folgenden Abs. 3 ersetzt:Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 23, werden durch folgenden Absatz 3, ersetzt:
„(3)Absatz 3,Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a sind vom Gemeindewaldaufseher in die Walddatenbank aufzunehmen.“Ansuchen nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, sind vom Gemeindewaldaufseher in die Walddatenbank aufzunehmen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 1 des § 24 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 24, hat der zweite Satz zu lauten:
„In diesem Fall darf ein dem Beschluss entsprechender Bescheid nicht erlassen werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 2 des § 24 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 24, wird folgender Satz angefügt:
„Die Parteien sind hiervon zu verständigen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 1 des § 25 hat der sechste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 25, hat der sechste Satz zu lauten:
„Die Bescheide und die Kundmachungen haben die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; darin ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 2 hinzuweisen.“„Die Bescheide und die Kundmachungen haben die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; darin ist auf die Rechtsfolge nach Absatz 2, hinzuweisen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 25 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 25, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Bescheide über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a einschließlich der Sammelbescheide nach Abs. 1 zweiter Satz sind in der Walddatenbank zu erstellen und zu dokumentieren.“Bescheide über Ansuchen nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, einschließlich der Sammelbescheide nach Absatz eins, zweiter Satz sind in der Walddatenbank zu erstellen und zu dokumentieren.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 25 wird folgende Bestimmung als § 25a eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgende Bestimmung als Paragraph 25 a, eingefügt:
„§ 25a
Walddatenbank
(1)Absatz eins,Das Land Tirol hat die Walddatenbank als eine EDV-Anwendung einzurichten. Diese kann mit dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des Landes Tirol verknüpft werden.
(2)Absatz 2,Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach Paragraph 2, Ziffer 2, bzw. 5 des E-Government-Gesetzes, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.
(3)Absatz 3,Die Walddatenbank dient:
der Abwicklung der organisatorischen Belange der Forsttagsatzungskommissionen, insbesondere der Mitgliederverwaltung und der Vorbereitung der Sitzungen;
der Dokumentation der Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a sowie der Erstellung und Dokumentation der diese Verfahren in der Sache abschließenden Bescheide;der Dokumentation der Ansuchen nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, sowie der Erstellung und Dokumentation der diese Verfahren in der Sache abschließenden Bescheide;
der Abwicklung der Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a im Weg von Umlaufbeschlüssen;der Abwicklung der Verfahren über Ansuchen nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, im Weg von Umlaufbeschlüssen;
der Dokumentation der anlässlich der Sitzungen der Forsttagsatzungskommissionen in Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a gefassten Beschlüsse;der Dokumentation der anlässlich der Sitzungen der Forsttagsatzungskommissionen in Verfahren über Ansuchen nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, gefassten Beschlüsse;
als zentrales Informationsinstrument für den Landesforstdienst und die Gemeindewaldaufseher;
der Aufbereitung von öffentlichen Informationen über die Verhältnisse im Wald.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die Einrichtung der Walddatenbank, insbesondere hinsichtlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit, sowie
die Funktionen der Walddatenbank
zu erlassen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die §§ 27 bis 32 haben zu lauten:Die Paragraphen 27 bis 32 haben zu lauten:
„§ 27
Lehrgänge
(1)Absatz eins,Zur Ausbildung von Gemeindewaldaufsehern ist an der forstlichen Ausbildungsstätte ein Ausbildungslehrgang durchzuführen.
(2)Absatz 2,Zur Fortbildung der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und des sonstigen Forstpersonals ist an der forstlichen Ausbildungsstätte weiters ein Fortbildungslehrgang durchzuführen.
§ 28Paragraph 28
Bildungsziele; Fortbildungspflicht
(1)Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang hat zum Ziel, den Lehrgangsteilnehmern jene fachlichen Kenntnisse und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die sie befähigen, den Dienst als Gemeindewaldaufseher auszuüben.
(2)Absatz 2,Der Fortbildungslehrgang dient der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse und sozialen Kompetenzen der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und des sonstigen Forstpersonals.
(3)Absatz 3,Gemeindewaldaufseher sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Bestellung an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Ist ein Gemeindewaldaufseher aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang oder an einzelnen Teilen desselben verhindert, so hat er am nächsten in Betracht kommenden Fortbildungslehrgang bzw. Teil desselben teilzunehmen.
§ 29Paragraph 29
Lehrgangsbesuch
(1)Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang ist nach Maßgabe des Abs. 2 allgemein zugänglich. Die Teilnahme steht auch Personen mit Hauptwohnsitz in einem anderen Land oder Staat offen.Der Ausbildungslehrgang ist nach Maßgabe des Absatz 2, allgemein zugänglich. Die Teilnahme steht auch Personen mit Hauptwohnsitz in einem anderen Land oder Staat offen.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang darf nur abgelehnt werden, wenn
der Bewerber die Aufnahmevoraussetzungen (§ 30) nicht erfüllt oderder Bewerber die Aufnahmevoraussetzungen (Paragraph 30,) nicht erfüllt oder
die Aufnahmekapazität des betreffenden Ausbildungslehrganges erschöpft ist.
(3)Absatz 3,Der Fortbildungslehrgang steht Gemeindewaldaufsehern und nach Maßgabe der verbleibenden Aufnahmekapazität auch Forstarbeitern und sonstigem Forstpersonal offen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Aufnahme von Gemeindewaldaufsehern darf nur abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität des betreffenden Fortbildungslehrganges erschöpft ist.Der Fortbildungslehrgang steht Gemeindewaldaufsehern und nach Maßgabe der verbleibenden Aufnahmekapazität auch Forstarbeitern und sonstigem Forstpersonal offen. Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Aufnahme von Gemeindewaldaufsehern darf nur abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität des betreffenden Fortbildungslehrganges erschöpft ist.
§ 30Paragraph 30
Aufnahmevoraussetzungen für den Ausbildungslehrgang
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang ist, dass der Bewerber
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgelegt hat,
über die unter Berücksichtigung des Lehrstoffes in den EDV-technischen Unterrichtsgegenständen des Ausbildungslehrganges erforderlichen allgemeinen anwenderspezifischen EDV-Kenntnisse verfügt und
körperlich für die spätere Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher geeignet ist.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen der körperlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Als Nachweis der EDV-Kenntnisse nach Abs. 1 lit. c gilt jedenfalls der Europäische Computerführerschein-Zertifikat Standard.Als Nachweis der EDV-Kenntnisse nach Absatz eins, Litera c, gilt jedenfalls der Europäische Computerführerschein-Zertifikat Standard.
§ 31Paragraph 31
Dauer und Inhalte der Lehrgänge
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat den Tag des Beginns jedes Ausbildungslehrganges und Fortbildungslehrganges unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Lehr- und Fachkräfte sowie Lehreinrichtungen festzusetzen. Dieser Tag ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Ein Ausbildungslehrgang ist jedenfalls abzuhalten, wenn sich mindestens zwölf Personen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, zur Teilnahme angemeldet haben. Fortbildungslehrgänge sind so regelmäßig abzuhalten, dass die Gemeindewaldaufseher ihrer Fortbildungspflicht nach § 28 Abs. 3 rechtzeitig nachkommen können.Ein Ausbildungslehrgang ist jedenfalls abzuhalten, wenn sich mindestens zwölf Personen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, zur Teilnahme angemeldet haben. Fortbildungslehrgänge sind so regelmäßig abzuhalten, dass die Gemeindewaldaufseher ihrer Fortbildungspflicht nach Paragraph 28, Absatz 3, rechtzeitig nachkommen können.
(3)Absatz 3,Der Ausbildungslehrgang und der Fortbildungslehrgang sind nach aktuellen pädagogischen Konzepten praxisorientiert zu gestalten. Das Gesamtausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat im Ausbildungslehrgang mindestens 1.800 Stunden und im Fortbildungslehrgang mindestens 500 Stunden zu betragen. Der Fortbildungslehrgang ist zeitlich gestaffelt in mehreren Teilen durchzuführen.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat durch Verordnung den Lehrplan des Ausbildungslehrganges und des Fortbildungslehrganges zu erlassen. Dabei sind als Pflichtgegenstände jedenfalls vorzusehen:
allgemein bildende Gegenstände, wie insbesondere Deutsch/Schriftverkehr, Persönlichkeitsbildung, EDV;
forstfachliche Gegenstände, wie insbesondere fachliches Rechnen, Waldökologie, Wildökologie, Waldbau, Forstschutz, forstliche Planungsgrundlagen/Forsteinrichtung, Holzmessen und -sortieren, forstliche Arbeitslehre und Bringungstechnik, land- und forstwirtschaftliche Betriebslehre, alpine Naturgefahren, Waldpädagogik und Projektunterricht, Wald und Erholung;
§ 32Paragraph 32
Entgeltlichkeit
(1)Absatz eins,Den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges ist ein angemessener Beitrag zu den Kosten des Unterrichtes vorzuschreiben. Die Höhe dieses Beitrages ist vom Landeshauptmann gesondert für den Ausbildungslehrgang und den Fortbildungslehrgang unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu beschäftigenden Lehr- und Fachkräfte sowie deren zeitliche Inanspruchnahme jeweils als Bauschbetrag festzusetzen.
(2)Absatz 2,Weiters können den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges höchstens kostendeckende Lehrmittelbeiträge vorgeschrieben werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 1 des § 33 werden im ersten Satz die Worte „eines Ausbildungslehrganges“ durch die Wortfolge „eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 33, werden im ersten Satz die Worte „eines Ausbildungslehrganges“ durch die Wortfolge „eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Der Abs. 1 des § 34 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 34, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Am Ende des Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges hat der Landeshauptmann den Teilnehmern eine Bestätigung auszustellen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 2 des § 34 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 34, hat die Litera a, zu lauten:
den Ort und die Zeit des Ausbildungslehrganges bzw. Fortbildungslehrganges;“
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 3 des § 34 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 34, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Gesamtbeurteilung des Ausbildungslehrganges hat auf die einheitlichen Kalküle „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 34 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 34, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Gesamtbeurteilung des Fortbildungslehrganges hat auf die einheitlichen Kalküle „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Der Fortbildungslehrgang gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn alle Leistungen des Teilnehmers nicht schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 34 wird folgende Bestimmung als § 34a eingefügtNach Paragraph 34, wird folgende Bestimmung als Paragraph 34 a, eingefügt
„§ 34a
Anerkennung von Ausbildungen
(1)Absatz eins,Für den Beruf des Gemeindewaldaufsehers gilt das Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, mit Ausnahme von dessen § 6 mit der Maßgabe, dass Behörde der Landeshauptmann ist. Dabei wird der Beruf des Gemeindewaldaufsehers dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b sublit. ii der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet.Für den Beruf des Gemeindewaldaufsehers gilt das Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, mit Ausnahme von dessen Paragraph 6, mit der Maßgabe, dass Behörde der Landeshauptmann ist. Dabei wird der Beruf des Gemeindewaldaufsehers dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera b, Sub-Litera, i, i, der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet.
(2)Absatz 2,Für den Beruf des Gemeindewaldaufsehers gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, jedoch mit Ausnahme von dessen §§ 6 und 10, sinngemäß auch für in anderen als in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten, und zwar mit der Maßgabe, dass Behörde der Landeshauptmann ist. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.Für den Beruf des Gemeindewaldaufsehers gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, jedoch mit Ausnahme von dessen Paragraphen 6 und 10, sinngemäß auch für in anderen als in dessen Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten, und zwar mit der Maßgabe, dass Behörde der Landeshauptmann ist. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Gemeindewaldaufsehers die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen dieser teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit dem Fortbildungslehrgang mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Der Abs. 7 des § 35 wird aufgehoben.Der Absatz 7, des Paragraph 35, wird aufgehoben.
22.Novellierungsanordnung 22, Im Abs. 1 des § 47 werden die Worte „den Katastrophenhilfsdienst“ jeweils durch die Worte „das Katastrophenmanagement“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 47, werden die Worte „den Katastrophenhilfsdienst“ jeweils durch die Worte „das Katastrophenmanagement“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 49 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 49, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für Schäden durch Eingriffe in das Eigentum nach Abs. 2 haben die Geschädigten gegenüber dem Bund Anspruch auf Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Grundeigentümer selbst diente oder dieser den Waldbrand verursacht hat.“Für Schäden durch Eingriffe in das Eigentum nach Absatz 2, haben die Geschädigten gegenüber dem Bund Anspruch auf Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Grundeigentümer selbst diente oder dieser den Waldbrand verursacht hat.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 51 wird durch folgende §§ 51, 51a, 51b und 51c ersetzt:Paragraph 51, wird durch folgende Paragraphen 51, 51 a, 51 b und 51 c ersetzt:
„§ 51
Kostenersatz für Gemeinden und angeforderte Organisationen; Verdienstentgang
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft und der Löscheinrichtungen zum und vom Brandplatz, für die dabei und am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel, für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie für geleistete Entschädigungen für Verdienstentgang nach § 28 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001.Die Gemeinde hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft und der Löscheinrichtungen zum und vom Brandplatz, für die dabei und am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel, für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie für geleistete Entschädigungen für Verdienstentgang nach Paragraph 28, des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001.
(2)Absatz 2,Die von der jeweiligen Einsatzleitung angeforderten Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen oder die Hilfeleistung bei allgemeiner Gefahr gehört, haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der bei der Beförderung und Sicherung ihrer Mannschaft und der Feuerwehrmannschaft anfallenden Kosten. Abs. 1 gilt sinngemäß.Die von der jeweiligen Einsatzleitung angeforderten Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen oder die Hilfeleistung bei allgemeiner Gefahr gehört, haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der bei der Beförderung und Sicherung ihrer Mannschaft und der Feuerwehrmannschaft anfallenden Kosten. Absatz eins, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landeseinsatzleitung, die Mitglieder von angeforderten Organisationen, die zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichteten Personen und die freiwilligen Helfer im Sinn der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen über das Katastrophenmanagement haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles.
§ 51aParagraph 51 a
Beschlagnahme
(1)Absatz eins,Für die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs.1 gelten die §§ 16 Abs. 2 lit. c und 17 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes.Für die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, gelten die Paragraphen 16, Absatz 2, Litera c und 17 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes.
(2)Absatz 2,Eine Beschlagnahme und darf nur erfolgen, wenn die benötigen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder sonstigen Hilfsmittel anders nicht oder im Hinblick auf den Einsatzzweck nicht rechtzeitig beschafft werden können.
(3)Absatz 3,Im Fall einer Beschlagnahme haben die hierdurch Geschädigten Anspruch auf Entschädigung. Die zu gewährende Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der beschlagnahmte Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Entschädigung hat überdies die durch die Benützung des beschlagnahmten Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstausfall zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung desselben eingetreten ist. Wurden Fahrzeuge oder Geräte beschlagnahmt, so hat die Entschädigung auch die Kosten für deren Betrieb während der Dauer der Beschlagnahme zu umfassen. Wird im Zuge der Beschlagnahme von Fahrzeugen oder Geräten auch Bedienpersonal abgestellt, so sind weiters die auf die Leistungsdauer entfallenden anteiligen Personalkosten zu ersetzen; dies gilt nicht, sofern es sich beim Bedienpersonal um zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen im Sinn des § 51 Abs. 3 handelt.Im Fall einer Beschlagnahme haben die hierdurch Geschädigten Anspruch auf Entschädigung. Die zu gewährende Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der beschlagnahmte Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Entschädigung hat überdies die durch die Benützung des beschlagnahmten Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstausfall zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung desselben eingetreten ist. Wurden Fahrzeuge oder Geräte beschlagnahmt, so hat die Entschädigung auch die Kosten für deren Betrieb während der Dauer der Beschlagnahme zu umfassen. Wird im Zuge der Beschlagnahme von Fahrzeugen oder Geräten auch Bedienpersonal abgestellt, so sind weiters die auf die Leistungsdauer entfallenden anteiligen Personalkosten zu ersetzen; dies gilt nicht, sofern es sich beim Bedienpersonal um zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen im Sinn des Paragraph 51, Absatz 3, handelt.
§ 51bParagraph 51 b
Geltendmachung von Ansprüchen
(1)Absatz eins,In den Fällen des § 48 Abs. 1 sind Anträge auf Entschädigung nach § 49 Abs. 3 und 51a Abs. 3, Anträge auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 2 sowie Anträge auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 51 Abs. 3 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und über den Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen. In gleicher Weise hat die Gemeinde Anträge auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 1 nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorzulegen.In den Fällen des Paragraph 48, Absatz eins, sind Anträge auf Entschädigung nach Paragraph 49, Absatz 3 und 51 a Absatz 3,, Anträge auf Ersatz der Kosten nach Paragraph 51, Absatz 2, sowie Anträge auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Paragraph 51, Absatz 3, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und über den Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen. In gleicher Weise hat die Gemeinde Anträge auf Ersatz der Kosten nach Paragraph 51, Absatz eins, nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorzulegen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 sind Anträge auf Entschädigung nach § 49 Abs. 3 und 51a Abs. 3, auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 1 und 2 sowie auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 51 Abs. 3 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.In den Fällen des Paragraph 48, Absatz 2 und 3 sind Anträge auf Entschädigung nach Paragraph 49, Absatz 3 und 51 a Absatz 3,, auf Ersatz der Kosten nach Paragraph 51, Absatz eins und 2 sowie auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Paragraph 51, Absatz 3, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(3)Absatz 3,Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten in den Fällen des § 48 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 der Landeshauptmann, die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten in den Fällen des Paragraph 48, Absatz eins, die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des Paragraph 48, Absatz 2 und 3 der Landeshauptmann, die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.
(4)Absatz 4,Im Fall einer Hilfeleistung oder eines Eingriffes in das Eigentum nach den §§ 29, 30 und 32 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gelten hinsichtlich des Ersatzes des Verdienstausfalles und der Gewährung einer Entschädigung die §§ 49 Abs. 3, 51 Abs. 3 und 51a Abs. 3 in Verbindung mit den Abs. 1, 2 und 3.Im Fall einer Hilfeleistung oder eines Eingriffes in das Eigentum nach den Paragraphen 29, 30 und 32 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gelten hinsichtlich des Ersatzes des Verdienstausfalles und der Gewährung einer Entschädigung die Paragraphen 49, Absatz 3, 51, Absatz 3 und 51 a Absatz 3, in Verbindung mit den Absatz eins, 2 und 3,
(5)Absatz 5,Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem festgestellten Verursacher des Waldbrandes oder einem zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger bleiben unberührt.
§ 51cParagraph 51 c
Einsatz von Luftfahrzeugen
(1)Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs. 1 angefordert werden.Luftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, angefordert werden.
(2)Absatz 2,Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 5 erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Tirol, das die Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen hat.
(4)Absatz 4,Für die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen und die Inpflichtnahme des Bedienpersonals sowie die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche auf Entschädigung und auf Ersatz des Verdienstentganges gelten die §§ 51 Abs. 3, 51a und 51b Abs. 2, 3 und 5. Die Entscheidung über die Beschlagnahme, die Inpflichtnahme und die Ansprüche auf Entschädigung bzw. Ersatz des Verdienstentganges obliegt jedenfalls dem Landeshauptmann. Dieser hat die beschlagnahmten Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen, sofern ihm die Einsatzleitung nicht selbst obliegt.Für die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen und die Inpflichtnahme des Bedienpersonals sowie die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche auf Entschädigung und auf Ersatz des Verdienstentganges gelten die Paragraphen 51, Absatz 3, 51 a und 51 b Absatz 2, 3 und 5, Die Entscheidung über die Beschlagnahme, die Inpflichtnahme und die Ansprüche auf Entschädigung bzw. Ersatz des Verdienstentganges obliegt jedenfalls dem Landeshauptmann. Dieser hat die beschlagnahmten Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen, sofern ihm die Einsatzleitung nicht selbst obliegt.
(5)Absatz 5,Werden Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen und ihr Bedienpersonal auf privatrechtlicher Grundlage herangezogen, so hat das Land Tirol gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Einsatzkosten in jener Höhe, wie sie sich in sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 3 ergeben. Bestehen jedoch Verträge nach § 51d Abs. 1, so besteht der Anspruch auf Kostenersatz davon abweichend nach Maßgabe dieser Verträge.Werden Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen und ihr Bedienpersonal auf privatrechtlicher Grundlage herangezogen, so hat das Land Tirol gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Einsatzkosten in jener Höhe, wie sie sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51 a, Absatz 3, ergeben. Bestehen jedoch Verträge nach Paragraph 51 d, Absatz eins,, so besteht der Anspruch auf Kostenersatz davon abweichend nach Maßgabe dieser Verträge.
(6)Absatz 6,Das Land Tirol hat, sofern in Verträgen nach § 51d Abs. 1 nichts anderes vorgesehen ist, Anträge auf Ersatz der Kosten nach Abs. 5 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim zuständigen Bundesministerium einzubringen. Dem Antrag ist die vom Luftfahrtunternehmen ausgestellte Rechnung, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen ist, anzuschließen.Das Land Tirol hat, sofern in Verträgen nach Paragraph 51 d, Absatz eins, nichts anderes vorgesehen ist, Anträge auf Ersatz der Kosten nach Absatz 5, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim zuständigen Bundesministerium einzubringen. Dem Antrag ist die vom Luftfahrtunternehmen ausgestellte Rechnung, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen ist, anzuschließen.
(7)Absatz 7,Kommt innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande, so hat auf Antrag des Landes Tirol der Landeshauptmann die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.
§ 51dParagraph 51 d
Bereitstellung von Luftfahrzeugen
(1)Absatz eins,Das Land Tirol hat auf der Grundlage einer Ausschreibung nach den vergaberechtlichen Vorschriften mit Luftfahrtunternehmen möglichst Verträge über die vorsorgliche Bereitstellung von Luftfahrzeugen zur Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden abzuschließen. Solche Verträge haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
den Leistungsumfang, insbesondere die Anzahl der im Einsatzfall bedarfsweise zur Verfügung zu stellenden Luftfahrzeuge, die Einsatzbereitschaft, die technischen Anforderungen an die Luftfahrzeuge und ihre Ausstattung und die Anforderungen an das Bedienpersonal;
die Vergütung, die das Luftfahrtunternehmen im Einsatzfall erhält;
die Art der Abrechnung der erbrachten Leistungen; dabei kann mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen werden, dass die Abrechnung der Luftfahrtunternehmen ihm gegenüber direkt erfolgt;
die Dauer des Vertragsverhältnisses, wobei Verträge nur befristet abgeschlossen werden dürfen;
die Verpflichtung, mit der Landeswarnzentrale zusammenzuarbeiten und deren Anordnungen zu entsprechen;
Vertragsstrafen (Pönalen) und Sicherstellungen.
(2)Absatz 2,Vor dem Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Landesregierung hat den Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 im Bote für Tirol kundzumachen.“Vor dem Abschluss von Verträgen nach Absatz eins, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Landesregierung hat den Abschluss von Verträgen nach Absatz eins, im Bote für Tirol kundzumachen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im Abs. 2 des § 52 werden die Worte „des Katastrophenhilfsdienstgesetzes“ durch die Wortfolge „des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 52, werden die Worte „des Katastrophenhilfsdienstgesetzes“ durch die Wortfolge „des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im Abs. 2 des § 54 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 54, hat der dritte Satz zu lauten:
„Ist eine Entfernung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das Holz so zu zerkleinern, dass im Fall eines Hochwassers eine Gefährdung durch Verklausung nicht mehr gegeben ist.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im Abs. 2 des § 55 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 55, hat der erste Satz zu lauten:
„Besteht kein zur Beseitigung des Missstandes Verpflichteter oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so hat die Gemeinde den Missstand unverzüglich selbst zu beseitigen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 58 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:Im Paragraph 58, wird am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera d, angefügt:
die Minderung der finanziellen Belastung der Gemeinden aufgrund der Verpflichtung zur Anstellung von Gemeindewaldaufsehern.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 60 hat die lit. a zu lauten:Im Paragraph 60, hat die Litera a, zu lauten:
Gemeinden hinsichtlich
der im Gemeindeeigentum stehenden und der zum Gemeindegut zählenden Wälder sowie
des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher;“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 61 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt:Im Paragraph 61, wird am Ende der Litera d, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera e, angefügt:
Beiträge zum Personalaufwand für die Gemeindewaldaufseher.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 63 wird folgende Bestimmung als § 63a eingefügt:Nach Paragraph 63, wird folgende Bestimmung als Paragraph 63 a, eingefügt:
„§ 63a
Personalaufwand für die Gemeindewaldaufseher
(1)Absatz eins,Das Land Tirol hat den Gemeinden eine jährliche Förderung in Form von Beiträgen zum Personalaufwand für die Gemeindewaldaufseher zu gewähren. Ausgangsbetrag für die Berechnung der Beiträge ist
bei jenen Gemeinden, die nach § 5 Abs. 1 für ein Waldbetreuungsgebiet einen Gemeindewaldaufseher angestellt haben, der für den Gemeindewaldaufseher im Förderzeitraum jeweils anfallende Personalaufwand,bei jenen Gemeinden, die nach Paragraph 5, Absatz eins, für ein Waldbetreuungsgebiet einen Gemeindewaldaufseher angestellt haben, der für den Gemeindewaldaufseher im Förderzeitraum jeweils anfallende Personalaufwand,
bei jenen Gemeinden, die nach § 5 Abs. 2 für ein mehrere Gemeinden oder Teilgebiete mehrerer Gemeinden umfassendes Waldbetreuungsgebiet einen Gemeindewaldaufseher angestellt haben, der für den Gemeindewaldaufseher im Förderzeitraum jeweils anfallende Personalaufwand abzüglich der von den übrigen Gemeinden des Waldbetreuungsgebietes nach § 5 Abs. 3 anteilsmäßig zu tragenden Kosten,bei jenen Gemeinden, die nach Paragraph 5, Absatz 2, für ein mehrere Gemeinden oder Teilgebiete mehrerer Gemeinden umfassendes Waldbetreuungsgebiet einen Gemeindewaldaufseher angestellt haben, der für den Gemeindewaldaufseher im Förderzeitraum jeweils anfallende Personalaufwand abzüglich der von den übrigen Gemeinden des Waldbetreuungsgebietes nach Paragraph 5, Absatz 3, anteilsmäßig zu tragenden Kosten,
bei allen übrigen Gemeinden, die Teil eines mehrere Gemeinden oder Teilgebiete mehrerer Gemeinden umfassenden Waldbetreuungsgebietes sind, die von ihnen im Förderzeitraum nach § 5 Abs. 3 anteilsmäßig zu tragenden Kosten.bei allen übrigen Gemeinden, die Teil eines mehrere Gemeinden oder Teilgebiete mehrerer Gemeinden umfassenden Waldbetreuungsgebietes sind, die von ihnen im Förderzeitraum nach Paragraph 5, Absatz 3, anteilsmäßig zu tragenden Kosten.
Ist der Gemeindewaldaufseher auch mit dienstlichen Aufgaben betraut, die in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Waldaufseher stehen, so ist dem Ausgangsbetrag nach lit. a oder b jener Anteil am Personalaufwand zugrunde zu legen, der dem Beschäftigungsausmaß als Gemeindewaldaufseher entspricht.Ist der Gemeindewaldaufseher auch mit dienstlichen Aufgaben betraut, die in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Waldaufseher stehen, so ist dem Ausgangsbetrag nach Litera a, oder b jener Anteil am Personalaufwand zugrunde zu legen, der dem Beschäftigungsausmaß als Gemeindewaldaufseher entspricht.
(2)Absatz 2,Die Förderung beträgt höchstens 50 v.H. jenes Betrages, der sich aus dem jeweiligen Ausgangsbetrag nach Abs. 1 abzüglich des Ertrages aus der Umlage nach § 10, wie sie von der Gemeinde im höchstzulässigen Ausmaß erhoben werden kann, ergibt.“Die Förderung beträgt höchstens 50 v.H. jenes Betrages, der sich aus dem jeweiligen Ausgangsbetrag nach Absatz eins, abzüglich des Ertrages aus der Umlage nach Paragraph 10,, wie sie von der Gemeinde im höchstzulässigen Ausmaß erhoben werden kann, ergibt.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 64 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 64, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Förderungen nach § 61 lit. e kann in den Förderungsrichtlinien weiters vorgesehen werden, dass die Höhe der Beiträge an Kriterien bezüglich der Betreuungsqualität, insbesondere das Beschäftigungsausmaß der Gemeindewaldaufseher, gebunden wird.“Hinsichtlich der Förderungen nach Paragraph 61, Litera e, kann in den Förderungsrichtlinien weiters vorgesehen werden, dass die Höhe der Beiträge an Kriterien bezüglich der Betreuungsqualität, insbesondere das Beschäftigungsausmaß der Gemeindewaldaufseher, gebunden wird.“
33.Novellierungsanordnung 33, Im Abs. 1 des § 66 wird folgende Bestimmung als lit. b eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 66, wird folgende Bestimmung als Litera b, eingefügt:
entgegen dem § 35 Abs. 6 eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,“entgegen dem Paragraph 35, Absatz 6, eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,“
34.Novellierungsanordnung 34, Im Abs. 1 des § 66 erhalten dies bisherigen lit. b, c und d die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“ und „e)“.Im Absatz eins, des Paragraph 66, erhalten dies bisherigen Litera b, c und d die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“ und „e)“.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 68 wird die Wortfolge „die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen nach § 51 Abs. 5 sowie die Stellung von Anträgen nach § 51 Abs. 5 bis 7“ durch die Wortfolge „die Entgegennahme, Prüfung, Vorlage und Stellung von Anträgen nach § 51b“ ersetzt.Im Paragraph 68, wird die Wortfolge „die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen nach Paragraph 51, Absatz 5, sowie die Stellung von Anträgen nach Paragraph 51, Absatz 5 bis 7 durch die Wortfolge „die Entgegennahme, Prüfung, Vorlage und Stellung von Anträgen nach Paragraph 51 b, ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 71 hat zu lauten:Paragraph 71, hat zu lauten:
„§ 71
Verweisungen
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2017;E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,;
Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2016;Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,;
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016;Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2015.“Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,.“
37.Novellierungsanordnung 37, Nach § 72 wird folgende Bestimmung als neuer § 73 eingefügt:Nach Paragraph 72, wird folgende Bestimmung als neuer Paragraph 73, eingefügt:
„§ 73
Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132, umgesetzt.“Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt 2005 Nummer L 255, Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt 2013 Nummer L 354, Seite 132, umgesetzt.“
38.Novellierungsanordnung 38, Der bisherige § 73 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 74“.Der bisherige Paragraph 73, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 74“.
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 10 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 4 ist erstmalig auf die Erhebung der Umlage für das Jahr 2018 anzuwenden. Auf die zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes der Gemeindewaldaufseher für das Jahr 2017 zu erhebende Umlage ist § 10 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 weiter anzuwenden.Paragraph 10, der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, ist erstmalig auf die Erhebung der Umlage für das Jahr 2018 anzuwenden. Auf die zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes der Gemeindewaldaufseher für das Jahr 2017 zu erhebende Umlage ist Paragraph 10, der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die Hektarsätze nach § 10 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 4 jedenfalls mit 1. Jänner 2018 festzulegen. Die Gemeinden haben, sofern sie die Umlage für das Jahr 2018 erheben, den Umlagesatz nach § 10 Abs. 2 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 4 jedenfalls mit 1. Jänner 2018 festzulegen.Die Landesregierung hat die Hektarsätze nach Paragraph 10, Absatz 3, der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, jedenfalls mit 1. Jänner 2018 festzulegen. Die Gemeinden haben, sofern sie die Umlage für das Jahr 2018 erheben, den Umlagesatz nach Paragraph 10, Absatz 2, der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, jedenfalls mit 1. Jänner 2018 festzulegen.
(4)Absatz 4,Personen, die ihre Ausbildung zum Gemeindewaldaufseher vor dem 1. Jänner 2017 abgeschlossen haben, unterliegen nicht der Fortbildungspflicht nach § 28 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 14.Personen, die ihre Ausbildung zum Gemeindewaldaufseher vor dem 1. Jänner 2017 abgeschlossen haben, unterliegen nicht der Fortbildungspflicht nach Paragraph 28, Absatz 3, der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14,
(5)Absatz 5,Die §§ 58, 60, 61, 63a und 64 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 28 bis 32 sind erstmals auf die für das Jahr 2018 gewährten Förderungen des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher anzuwenden. Bis dahin sind die §§ 58, 60, 61 und 64 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 weiter anzuwenden.Die Paragraphen 58, 60, 61, 63 a und 64 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28 bis 32 sind erstmals auf die für das Jahr 2018 gewährten Förderungen des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher anzuwenden. Bis dahin sind die Paragraphen 58, 60, 61 und 64 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, weiter anzuwenden.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Liener