129. Gesetz vom 8. November 2017, mit dem die Tiroler Bauordnung 2011 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 6 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 6, hat der dritte Satz zu lauten:
„Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen sowie Kinderspielplätze vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 hat zu lauten:Paragraph 11, hat zu lauten:
„§ 11
Kinderspielplätze, Nebeneinrichtungen
(1)Absatz eins,Beim Neubau von Wohnanlagen ist auf dem Bauplatz ein im Hinblick auf die Anzahl der Wohnungen ausreichend großer Kinderspielplatz zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn eine Wohnanlage durch einen Zu- oder Umbau, die sonstige Änderung von Gebäuden oder die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen geschaffen wird. Kinderspielplätze müssen dem Stand der Technik entsprechend kindergerecht und sicher ausgestaltet, barrierefrei erreichbar, gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend abgesichert und vor Immissionen, insbesondere durch Luftverunreinigungen und Lärm, ausreichend geschützt sein; soweit wie möglich haben sie über besonnte und abgeschattete Bereiche zu verfügen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer des Gebäudes auf dessen Antrag von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes zu befreien, wenn
in unmittelbarer Nähe der betreffenden Wohnanlage und für Kinder von dort aus ohne besondere Gefahren erreichbar ein allgemein zugänglicher Kinderspielplatz oder eine sonstige allgemein zugängliche Fläche, auf dem (der) Kinder im Freien spielen können, wie entsprechend ausgestaltete Parkanlagen, Sportanlagen und dergleichen, auf Dauer zur Verfügung steht,
aufgrund des besonderen Verwendungszweckes der betreffenden Wohnanlage ein Bedarf nach einem Kinderspielplatz nicht zu erwarten ist oder
aufgrund des Baubestandes die Schaffung eines Kinderspielplatzes für die betreffende Wohnanlage nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Beim Neubau von Wohnanlagen und im Fall, dass eine Wohnanlage durch die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden geschaffen wird, sind unbeschadet allfälliger weitergehender Verpflichtungen aufgrund einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 weiters Räume zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstühlen und dergleichen vorzusehen. Diese Räume müssen absperrbar und von außen ebenerdig oder über eine Rampe zugänglich sein. Die zum Einstellen von Fahrrädern bestimmten Flächen müssen mindestens so groß sein, dass pro Wohnung zwei Fahrräder eingestellt werden können. Weiters sind für jede Wohnanlage Anlagen zum Wäschetrocknen, die zur ordnungsgemäßen Sammlung des Hausmülls erforderlichen Anlagen und Flächen zum Abstellen einspuriger Kraftfahrzeuge vorzusehen.“Beim Neubau von Wohnanlagen und im Fall, dass eine Wohnanlage durch die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden geschaffen wird, sind unbeschadet allfälliger weitergehender Verpflichtungen aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 10, Absatz eins, weiters Räume zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstühlen und dergleichen vorzusehen. Diese Räume müssen absperrbar und von außen ebenerdig oder über eine Rampe zugänglich sein. Die zum Einstellen von Fahrrädern bestimmten Flächen müssen mindestens so groß sein, dass pro Wohnung zwei Fahrräder eingestellt werden können. Weiters sind für jede Wohnanlage Anlagen zum Wäschetrocknen, die zur ordnungsgemäßen Sammlung des Hausmülls erforderlichen Anlagen und Flächen zum Abstellen einspuriger Kraftfahrzeuge vorzusehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 2 des § 19 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“.Der Absatz 2, des Paragraph 19, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 7 des § 19c hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 7, des Paragraph 19 c, hat der zweite Satz zu lauten:
„§ 19 Abs. 2 ist anzuwenden.“„§ 19 Absatz 2, ist anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des § 20 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 20, hat zu lauten:
„Örtliche Bauvorschriften und Vorschriften über Kinderspielplätze“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 20, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, welchen spezifisch örtlichen Anforderungen allgemein zugängliche Kinderspielplätze und Kinderspielplätze von Wohnanlagen, insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, Lage und Ausgestaltung, entsprechen müssen. Dabei ist insbesondere auf die Größe der Gemeinde, die sonstigen räumlichen Gegebenheiten, die Bebauungsdichte, die Nähe zu Naherholungsräumen und hinsichtlich der Kinderspielplätze von Wohnanlagen auch auf das Vorhandensein von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen Bedacht zu nehmen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 22 Abs. 2 lit. e und § 25 Abs. 4 lit. a wird das Zitat „§ 19 Abs. 4“ jeweils durch das Zitat „§ 19 Abs. 3“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz 2, Litera e und Paragraph 25, Absatz 4, Litera a, wird das Zitat „§ 19 Absatz 4, jeweils durch das Zitat „§ 19 Absatz 3, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 1 des § 30 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 30, hat der erste Satz zu lauten:
„Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf im Fall des § 55a Abs. 2 erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.“„Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf im Fall des Paragraph 55 a, Absatz 2, erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 2 des § 37 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 37, wird am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera d, angefügt:
bei Wohnanlagen ein dem § 11 Abs. 1 und gegebenenfalls auch einer Verordnung nach § 20 Abs. 2 entsprechender Kinderspielplatz, sofern nicht eine Befreiung nach § 11 Abs. 2 erteilt wurde, vorhanden ist.“bei Wohnanlagen ein dem Paragraph 11, Absatz eins und gegebenenfalls auch einer Verordnung nach Paragraph 20, Absatz 2, entsprechender Kinderspielplatz, sofern nicht eine Befreiung nach Paragraph 11, Absatz 2, erteilt wurde, vorhanden ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 3 des § 47 wird in der lit. c das Zitat „§ 20 lit. c“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 lit. c“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 47, wird in der Litera c, das Zitat „§ 20 lit. c“ durch das Zitat „§ 20 Absatz eins, lit. c“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 11 des § 62 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 11“ durch das Zitat „Abs. 10“ ersetzt.Im Absatz 11, des Paragraph 62, wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 11“ durch das Zitat „Abs. 10“ ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauverfahren ist § 11 Abs. 1 und 2 der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 weiter anzuwenden.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauverfahren ist Paragraph 11, Absatz eins und 2 der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, weiter anzuwenden.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Liener