92. Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2017, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Westliches Mittelgebirge erlassen wird
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 Abs. 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, Absatz 4 und 5, Paragraph 9 und Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Planungsgebiet
Planungsgebiet ist der Planungsverband Westliches Mittelgebirge, welcher das Gebiet der Gemeinden Axams, Birgitz, Götzens, Grinzens, Mutters und Natters umfasst.
§ 2Paragraph 2
Landwirtschaftliche Vorsorgeflächen
Die in der Anlage 0 (Übersichtsplan) und 1 bis 5 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Bereich des Planungsgebietes werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt.
§ 3Paragraph 3
Ziel
Im Interesse der Sicherung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bereich des Planungsgebietes erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Versorgungsfunktion der Landwirtschaft anzustreben.
§ 4Paragraph 4
Maßnahme
Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet des § 5 der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten.Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet des Paragraph 5, der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten.
§ 5Paragraph 5
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1)Absatz eins,Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen dem Ziel nach § 3 und der Maßnahme nach § 4 nicht widersprechen. Zulässig sind jedenfalls die Ausweisung von ökologischen Freihalteflächen, soweit sie überwiegend von landwirtschaftlichen Freihalteflächen umschlossen und im Verhältnis untergeordnet sind, und Freihalteflächen für erhaltenswerte natürliche oder naturnahe Landschaftselemente oder Landschaftsteile.Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen dem Ziel nach Paragraph 3 und der Maßnahme nach Paragraph 4, nicht widersprechen. Zulässig sind jedenfalls die Ausweisung von ökologischen Freihalteflächen, soweit sie überwiegend von landwirtschaftlichen Freihalteflächen umschlossen und im Verhältnis untergeordnet sind, und Freihalteflächen für erhaltenswerte natürliche oder naturnahe Landschaftselemente oder Landschaftsteile.
(2)Absatz 2,Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach § 1 Abs. 2 lit. i Z 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Abs. 2 lit. h und j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht beeinträchtigt werden.Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, Ziffer eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera h und j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 3,Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach § 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach Paragraph 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Regionalprogramm stehen.
(5)Absatz 5,Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.
(6)Absatz 6,Die zum Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 98/2015, erteilten Widmungsermächtigungen bleiben weiterhin aufrecht: Gste. 224/1 und 227/1, KG Grinzens, Sonderfläche Sportanlage - Reitstall und Sonderfläche Hofstelle; Gste. 2441 und 2442/1, KG Axams, Sonderfläche Gastronomiebetrieb mit Betreiberwohnung und bis zu zwei Ferienwohnungen; Gst. 2060/2, KG Axams, Sonderfläche Hofstelle; Gste. 309 und Teil von 310, KG Götzens, Sonderfläche Hofstelle; Gst. 1146/1, KG Natters, Sonderfläche Hofstelle.Die zum Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2015,, erteilten Widmungsermächtigungen bleiben weiterhin aufrecht: Gste. 224/1 und 227/1, KG Grinzens, Sonderfläche Sportanlage - Reitstall und Sonderfläche Hofstelle; Gste. 2441 und 2442/1, KG Axams, Sonderfläche Gastronomiebetrieb mit Betreiberwohnung und bis zu zwei Ferienwohnungen; Gst. 2060/2, KG Axams, Sonderfläche Hofstelle; Gste. 309 und Teil von 310, KG Götzens, Sonderfläche Hofstelle; Gst. 1146/1, KG Natters, Sonderfläche Hofstelle.
§ 6Paragraph 6
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge erlassen wird, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 98/2015, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2015,, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
i.V. Schennach
Anlagen