Jahrgang 2017

Kundgemacht am 31. August 2017

87.

Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017

87. Gesetz vom 5. Juli 2017 über die Vergnügungssteuer in Tirol (Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017)

Der Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins

Ermächtigung

Über die im Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, bestehende Ermächtigung hinaus sind die Gemeinden nach diesem Gesetz berechtigt, für das Aufstellen von Spielautomaten und von Glücksspielautomaten sowie für das Aufstellen von Wettterminals im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, Vergnügungssteuern auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.

Paragraph 2

Steuergegenstand und Höhe

  1. Absatz eins,Die Steuer wird für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.
  2. Absatz 2,Spielautomat im Sinn des Absatz eins, ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,
    1. Litera a
      das nur der Unterhaltung und nicht der Erzielung einer vermögenswerten Leistung dient oder
    2. Litera b
      bei dem
      1. Ziffer eins
        einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und
      2. Ziffer 2
        die Entscheidung über das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt.
    Keine Spielautomaten im Sinn dieses Gesetzes sind Fußball- und Billardtische, Fußball- und Hockeyspielautomaten, Flipper, Dartsautomaten und vergleichbare Spielgeräte.
  3. Absatz 3,Glücksspielautomat im Sinn des Absatz eins, ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
    1. Litera a
      einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird,
    2. Litera b
      die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und
    3. Litera c
      keine Ausspielung nach Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14 und 21 des Glücksspielgesetzes erfolgt.
  4. Absatz 4,Die Steuer kann für jeden angefangenen Monat festgesetzt werden wie folgt:
    1. Litera a
      für das Aufstellen von Spielautomaten nach Absatz 2, Litera a, wie TV-/Video-Spielautomaten und dergleichen mit höchstens 50,- Euro je Automat;
    2. Litera b
      für das Aufstellen von Spielautomaten nach Absatz 2, Litera b und von Glücksspielautomaten mit höchstens 700,- Euro je Automat;
    3. Litera c
      für das Aufstellen von Wettterminals mit höchstens 150,- Euro pro Apparat.
  5. Absatz 5,Die im Absatz 4, Litera a und b angeführten Sätze können um bis zu 100 v. H. erhöht werden, wenn mehr als drei Spiel- bzw. Glücksspielautomaten aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Automaten am Aufstellungsort in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.

Paragraph 3

Meldepflicht, Steuerschuldner, Entrichtung der Steuer

  1. Absatz eins,Sowohl derjenige, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Spielautomaten, Glücksspielautomaten oder Wettterminals gehalten werden oder die Entgelte gefordert werden (Unternehmer), als auch der Eigentümer der dazu benützten Räume oder Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Aufstellung eines Spiel- bzw. Glücksspielautomaten oder eines Wettterminals binnen einer Woche bei der Gemeinde anzumelden.
  2. Absatz 2,Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner.
  3. Absatz 3,Die Steuer ist bis zum 15. des Monats für den jeweils vorangegangenen Monat zu entrichten. Wird der Spiel- bzw. Glücksspielautomat oder das Wettterminal nachweislich länger als einen Monat nicht benützt, so wird die Steuer für die Zeit der Nichtbenutzung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit nicht erhoben.

Paragraph 4

Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 5

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2011,, außer Kraft.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Liener