Jahrgang 2017

Kundgemacht am 31. August 2017

86.

Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996

86. Gesetz vom 5. Juli 2017, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 4, des Paragraph 36 b, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Substanzverwalters“ die Wortfolge „oder dessen Stellvertreters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 36 b, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Auf Beschlüsse des Gemeinderates über die Bestellung und die Abberufung des Substanzverwalters (Stellvertreters des Substanzverwalters) und des ersten Rechnungsprüfers sind die gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung von Wahlen anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 36 d, werden in der Litera b, die Worte „sonstige Angelegenheiten“ durch die Worte „sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 38, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Auf Teilwaldrechte und auf Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, die aus einer Umwandlung von Teilwaldrechten in Anteilsrechte an Waldgrundgrundstücken, die keinen Anspruch auf die ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben, im Sinn des Paragraph 64, Ziffer 5, hervorgegangen sind, sind Absatz 4, Litera a,, Absatz 8 und Absatz 9, sowie Paragraph 54, Absatz 6, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins, des Paragraph 39, hat der dritte Satz zu lauten:

„Einer solchen Bewilligung bedarf es nicht, wenn

  1. Litera a
    das von der Stammsitzliegenschaft abzuschreibende Trennstück nicht mit einem Gebäude, insbesondere einem land- und forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäude bebaut ist, und
  2. Litera b
    die Stammsitzliegenschaft schon vor der Teilung eine Fläche von nicht mehr als einem Hektar aufweist oder nach der Teilungsurkunde von einer sowohl vor als auch nach der Abtrennung dieses Flächenausmaß übersteigenden Stammsitzliegenschaft eine Fläche von höchstens 2.000 m² abgetrennt wird und in beiden Fällen in der Teilungsurkunde bestimmt ist, dass das Anteilsrecht bei der bisherigen Liegenschaft verbleibt.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 2, des Paragraph 39, wird der folgende Satz angefügt:

„Über die Bewilligungsfreiheit nach Absatz eins, dritter Satz hat die Agrarbehörde über Antrag des Rechtserwerbers oder Veräußerers eine Bestätigung auszustellen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 39, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Nicht als Gebäude im Sinn des Absatz eins, Litera a, gelten Gebäude von untergeordneter Bedeutung wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen, Harpfen, Hainzen- oder Stanggerhütten, Heupillen und dergleichen.“

Novellierungsanordnung 8, Die Ziffer 5, des Paragraph 64, hat zu lauten:

  1. Ziffer 5
    a) Teilwaldrechte können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Teilwaldberechtigten in Anteilsrechte an Waldgrundstücken umgewandelt werden, die keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben.
  2. Litera b
    Die Ermittlung der Anteilsrechte besteht neben den nach Paragraph 54, Absatz 2, zu treffenden Feststellungen in der Festlegung des Verhältnisses der einzelnen Teilwaldflächen, die auf die mittlere Ertragsklasse und Bringungslage der Gesamtfläche umzurechnen sind, zur Gesamtfläche der in Regulierung gezogenen Teilwälder. Liegen die auf den einzelnen Teilwaldflächen vorhandenen Hektarvorräte über oder unter dem durchschnittlichen Hektarvorrat der Gesamtfläche der in Regulierung gezogenen Teilwälder, so ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge an den den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen auszugleichen. Der Ausgleichszeitraum ist je nach der Zuwachsleistung und der Höhe der Holzvorräte sowie dem Grad ihrer Verschiedenheit festzulegen.
  3. Litera c
    Soweit die umzuwandelnden Teilwaldrechte auf Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, bestehen, sind die für diese Grundstücke geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das für die Ermittlung des Anteilsrechtes nach Litera b, herangezogene Ausmaß jährlich unabhängig vom Vorliegen eines Bedarfes bezogen werden kann.“

Novellierungsanordnung 9, Der Absatz 2, des Paragraph 86 b, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der im Folgenden jeweils angeführten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,,
    2. Ziffer 2
      Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,,
    3. Ziffer 3
      Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2016,,
    4. Ziffer 4
      Munitionslagergesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,,
    5. Ziffer 5
      Sperrgebietsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,,
    6. Ziffer 6
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,,
    7. Ziffer 7
      Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,,
    8. Ziffer 8
      Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 86 d, hat zu lauten:

„§ 86d

Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit, bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2

  1. Absatz eins,Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Litera a
      Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, b und c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, für die kein Anspruchsverlust nach Paragraph 86 d, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, eingetreten ist, und
    2. Litera b
      Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde nach Absatz 3,
  3. Absatz 3,Ergänzend zu Ansprüchen im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, b und c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit in Bezug auf folgende Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde statt:
    1. Litera a
      Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen nach dem 16. Juli 2008 und vor dem 11. Oktober 2008 erfolgt sind;
    2. Litera b
      Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen oder entgeltlichen Zuwendungen nach dem 11. November 2013 und vor dem 29. November 2013 erfolgt sind;
    3. Litera c
      Ansprüche auf die Rückforderung von Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,), die
      1. Ziffer eins
        am 1. Juli 2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren,
      2. Ziffer 2
        Erträge aus der Nutzung der Substanz darstellen, für deren Erzielung die Agrargemeinschaft bzw. die Nutzungsberechtigten typischer Weise keine Leistungen erbringen mussten, wie insbesondere Grundbenützungsentgelte, Baurechtszinse, Pacht- und Mieterlöse, Mauteinnahmen, Erlöse aus Grundverkäufen und dergleichen, und die
      3. Ziffer 3
        aa)                       nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 17. Juli 2008 aus dem Vermögen der  Agrargemeinschaft entnommen wurden oder
        1. Sub-Litera, b, b
          nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 12. November 2013 für ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienende Zwecke, die nicht unmittelbar mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens zusammenhängen, verwendet wurden, es sei denn, dass dies nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgte.
  4. Absatz 4,Ansprüche nach Absatz 3, sind von der substanzberechtigten Gemeinde im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017, bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.
  5. Absatz 5,In Bezug auf die Bemessung der Ansprüche nach Absatz 3, Litera c, hat die Agrarbehörde gegebenenfalls von der Agrargemeinschaft bzw. den Nutzungsberechtigten glaubhaft gemachte Leistungen, die diese für die Erzielung der betreffenden Erträge aus der Nutzung der Substanz erbracht und noch nicht abgegolten bekommen haben, zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Auf anhängige Verfahren betreffend Ansprüche nach Absatz 2, Litera a, ist Paragraph 86 d, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, weiter anzuwenden.
  7. Absatz 7,Hat die substanzberechtigte Gemeinde in einem Antrag nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a und b in Verbindung mit Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 schriftlich bei der Agrarbehörde bereits auch Ansprüche im Sinn des Absatz 3, geltend gemacht, so gilt dieser Antrag insoweit auch als Antrag nach Absatz 4,

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 86 e, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Für Teilwaldrechte auf Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017, in Anteile an Waldgrundstücken umgewandelt wurden, die keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben, gelten ab dem 1. Jänner 2018 Paragraph 38, Absatz 10 und Paragraph 64, Ziffer 5, Litera c, sinngemäß.“

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Liener