78. Gesetz vom 5. Juli 2017, mit dem das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012 wird wie folgt geändert:Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Als Wohnung gilt eine zur ganzjährigen Benützung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene und normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus einem Zimmer, einer Küche oder einer Kochnische, einem Vorraum, einer Toilette, einem Bad oder einer Dusche und einem Abstellraum innerhalb oder außerhalb der Wohnung besteht und deren Nutzfläche mindestens 30 m2 und höchstens 150 m2 beträgt. Bei Wohnungen in Gebäuden, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder die dem Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 92/2013, oder dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 89, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder deren Erhaltung der Bewahrung eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes dient, und bei Wohnungen in zu sanierenden Wohnhäusern entfällt das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit und darf die Nutzfläche, wenn die besondere bauliche Gestaltung des Gebäudes dies bedingt, mehr als 150 m2 betragen. Bei Wohnungen in Gebäuden ohne Unterkellerung, die innerhalb einer Wohnung einen Raum für die Haustechnik aufweisen, darf die Nutzfläche mehr als 150 m² betragen. Vom Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere für die erforderliche Pflege der Bewohner, für einen bestimmten Zeitraum abgesehen werden. Die Mindestnutzfläche von 30 m2 darf bei Vorhaben der Wohnhaussanierung mit Ausnahme der Teilung oder der Neuschaffung von Wohnungen unterschritten werden.“Als Wohnung gilt eine zur ganzjährigen Benützung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene und normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus einem Zimmer, einer Küche oder einer Kochnische, einem Vorraum, einer Toilette, einem Bad oder einer Dusche und einem Abstellraum innerhalb oder außerhalb der Wohnung besteht und deren Nutzfläche mindestens 30 m2 und höchstens 150 m2 beträgt. Bei Wohnungen in Gebäuden, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder die dem Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, oder dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 89, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder deren Erhaltung der Bewahrung eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes dient, und bei Wohnungen in zu sanierenden Wohnhäusern entfällt das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit und darf die Nutzfläche, wenn die besondere bauliche Gestaltung des Gebäudes dies bedingt, mehr als 150 m2 betragen. Bei Wohnungen in Gebäuden ohne Unterkellerung, die innerhalb einer Wohnung einen Raum für die Haustechnik aufweisen, darf die Nutzfläche mehr als 150 m² betragen. Vom Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere für die erforderliche Pflege der Bewohner, für einen bestimmten Zeitraum abgesehen werden. Die Mindestnutzfläche von 30 m2 darf bei Vorhaben der Wohnhaussanierung mit Ausnahme der Teilung oder der Neuschaffung von Wohnungen unterschritten werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 8 des § 2 wird in lit. b die Wortfolge „eines Aborts“ durch die Wortfolge „einer Toilette“ ersetzt.Im Absatz 8, des Paragraph 2, wird in Litera b, die Wortfolge „eines Aborts“ durch die Wortfolge „einer Toilette“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 8 des § 2 wird in der lit. h der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. i angefügt:Im Absatz 8, des Paragraph 2, wird in der Litera h, der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera i, angefügt:
passive Maßnahmen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 9 des § 2 haben der Einleitungssatz und die lit. a zu lauten:Im Absatz 9, des Paragraph 2, haben der Einleitungssatz und die Litera a, zu lauten:
„(9)Absatz 9,Als Einkommen gelten alle Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2017,Als Einkommen gelten alle Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,,
vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 16 Abs. 3, § 18 und § 41 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, um die steuerfreien Einkünfte nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und f, Z 5 lit. a und b, Z 9, Z 10, Z 11, Z 22 und Z 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, um einen angemessenen Anteil sonstiger Einnahmen, um die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen, die dem Förderungswerber, dem Mieter oder den mit dem Förderungswerber oder Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zufließen, und“vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge nach Paragraph 10,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 18 und Paragraph 41, Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, um die steuerfreien Einkünfte nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und f, Ziffer 5, Litera a und b, Ziffer 9,, Ziffer 10,, Ziffer 11,, Ziffer 22 und Ziffer 23, des Einkommensteuergesetzes 1988, um einen angemessenen Anteil sonstiger Einnahmen, um die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen, die dem Förderungswerber, dem Mieter oder den mit dem Förderungswerber oder Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zufließen, und“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 11 des § 2 wird nach der Wortfolge „Neffen und Nichten“ die Wortfolge „Onkel und Tanten,“ eingefügt.Im Absatz 11, des Paragraph 2, wird nach der Wortfolge „Neffen und Nichten“ die Wortfolge „Onkel und Tanten,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 19 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 19, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(19)Absatz 19,Als hocheffiziente alternative Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme gelten:
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen wobei Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren sind;
Fern- oder Nahwärme oder Fern- oder Nahkälte mit einem Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen von zumindest 80 v.H.;
Fern- oder Nahwärme oder Fern- oder Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;Fern- oder Nahwärme oder Fern- oder Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 52 vom 21.02.2004 Seite 50, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien nach der Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt wobei Wärmepumpen nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren sind;
andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.“andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Litera b, c, bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der Abs. 20 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 20, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(20)Absatz 20,In Bezug auf weitere bautechnisch relevante Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“In Bezug auf weitere bautechnisch relevante Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der Abs. 22 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 22, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(22)Absatz 22,Sollzinssatz ist der als fester oder variabler periodischer Prozentsatz ausgedrückte Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge angewandt wird.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 3 des § 6 wird in der lit. b der Halbsatz „dies gilt nicht bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 8 lit. c bis h;“ durch den Halbsatz „dies gilt nicht bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 8 lit. c bis i;“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 6, wird in der Litera b, der Halbsatz „dies gilt nicht bei Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 8, Litera c bis h;“ durch den Halbsatz „dies gilt nicht bei Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 8, Litera c bis i;“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Der Abs. 5 des § 6 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 6, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Ist zur Finanzierung eines Vorhabens ein hypothekarisch gesicherter Kredit aufzunehmen, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich
um einen Kredit einer Bausparkasse oder der Wohnbauinvestitionsbank handelt, bei dem die Voraussetzung nach lit. c Z 5 gegeben ist, oderum einen Kredit einer Bausparkasse oder der Wohnbauinvestitionsbank handelt, bei dem die Voraussetzung nach Litera c, Ziffer 5, gegeben ist, oder
um einen Kredit mit einem Fixzinssatz über eine Dauer von mindestens zehn Jahren handelt, bei dem die Voraussetzungen nach lit. c Z 1, 2 und 5 gegeben sind, oderum einen Kredit mit einem Fixzinssatz über eine Dauer von mindestens zehn Jahren handelt, bei dem die Voraussetzungen nach Litera c, Ziffer eins, 2 und 5 gegeben sind, oder
um einen Kredit handelt, bei dem
die Laufzeit mindestens 20 Jahre, bei der Gewährung einer Förderung für die Errichtung oder den Ersterwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung durch natürliche Personen und bei der Gewährung einer Förderung für Vorhaben der Wohnhaussanierung mindestens zehn Jahre beträgt; dies gilt nicht für zinsenlose Kredite;
die Zinsen dekursiv berechnet werden;
der Sollzinssatz höchstens 1,75 Prozentpunkte über dem 3-Monats-Euribor oder einem an dessen Stelle tretenden Wert, kaufmännisch gerundet auf die zweite Dezimalstelle (Nachkommastelle), liegt;
vereinbart ist, dass eine Anpassung des Sollzinssatzes jeweils zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres erfolgt, wobei als Grundlage für die Anpassung des Sollzinssatzes der einen Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Anpassungszeitpunkt von der European Banking Federation (EBF) veröffentlichte 3-Monats-Euribor oder ein an dessen Stelle tretender Wert, kaufmännisch gerundet auf die zweite Dezimalstelle (Nachkommastelle), maßgeblich ist;
der Kreditgeber bei Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Eigentumswohnungen einer entsprechenden Aufteilung des Pfandrechtes auf die Anteile der einzelnen Wohnungseigentümer zustimmt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 3 des § 9 wird der Klammerausdruck „(z. B. Heizwärmebedarf)“ durch den Klammerausdruck „(z. B. Gesamtenergieeffizienz)“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 9, wird der Klammerausdruck „(z. B. Heizwärmebedarf)“ durch den Klammerausdruck „(z. B. Gesamtenergieeffizienz)“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 1 des § 17 wird das Zitat „des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2010“ durch das Zitat „des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2014“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 17, wird das Zitat „des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 29/2010“ durch das Zitat „des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 100/2014“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 7 des § 17 wird das Zitat „dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009“ durch das Zitat „dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2015“ ersetzt.Im Absatz 7, des Paragraph 17, wird das Zitat „dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2009“ durch das Zitat „dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 157/2015“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 1 lit. c des § 17a wird das Zitat „nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/2011“ durch das Zitat „nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2016“ ersetzt.Im Absatz eins, Litera c, des Paragraph 17 a, wird das Zitat „nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 38/2011“ durch das Zitat „nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 24/2016“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 5 des § 23 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 5, des Paragraph 23, hat die Litera b, zu lauten:
über das Vermögen des Förderungswerbers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, das Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird oder der Förderungswerber die Zahlungen einstellt oder“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 7 des § 30 wird das Zitat „des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011“ durch das Zitat „des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.Im Absatz 7, des Paragraph 30, wird das Zitat „des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 112/2011“ durch das Zitat „des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 83/2013“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 10 des § 30 wird das Zitat „des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009“ durch das Zitat „des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016“ ersetzt.Im Absatz 10, des Paragraph 30, wird das Zitat „des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2009“ durch das Zitat „des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 120/2016“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 1 des § 32 wird das Zitat „des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2000“ durch das Zitat „des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2001“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 32, wird das Zitat „des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 26/2000“ durch das Zitat „des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 131/2001“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 10 des § 45 wird das Zitat „dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 532/1993“ durch das Zitat „dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008“ ersetzt.Im Absatz 10, des Paragraph 45, wird das Zitat „dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 532/1993“ durch das Zitat „dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 2/2008“ ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Liener