77. Gesetz vom 5. Juli 2017, mit dem die Tiroler Gemeindeordnung 2001 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 9 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 9, hat zu lauten:
„Änderung eines Gemeinde- oder Ortschaftsnamens, Auflassung einer Ortschaft“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 9 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 9, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflassung einer Ortschaft im Landesgesetzblatt kundzumachen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 6 des § 23 wird die Wortfolge „sind keine Ersatzmitglieder“ durch die Wortfolge „ist kein Ersatzmitglied“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 23, wird die Wortfolge „sind keine Ersatzmitglieder“ durch die Wortfolge „ist kein Ersatzmitglied“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des § 24 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 24, hat zu lauten:
„Zusammensetzung der Ausschüsse, längere Verhinderung von Mitgliedern“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach dem Abs. 2 des § 24 wird folgende Bestimmung als Abs. 2a eingefügt:Nach dem Absatz 2, des Paragraph 24, wird folgende Bestimmung als Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Ist ein Mitglied des Ausschusses nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt § 79 Abs. 1 und 2 TGWO 1994 sinngemäß.“Ist ein Mitglied des Ausschusses nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt Paragraph 79, Absatz eins und 2 TGWO 1994 sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 4 des § 24 wird die Wortfolge „seiner Mitte“ durch die Wortfolge „der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 24, wird die Wortfolge „seiner Mitte“ durch die Wortfolge „der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem Abs. 5 des § 46 wird folgender Satz angefügt:Dem Absatz 5, des Paragraph 46, wird folgender Satz angefügt:
„Mit Ausnahme der gesonderten Niederschrift ist die Veröffentlichung der Niederschrift im Internet zulässig.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 143a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 144“.Paragraph 143 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 144“.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Liener