Jahrgang 2017

Kundgemacht am 24. August 2017

77.

Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001

77. Gesetz vom 5. Juli 2017, mit dem die Tiroler Gemeindeordnung 2001 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 9, hat zu lauten:

„Änderung eines Gemeinde- oder Ortschaftsnamens, Auflassung einer Ortschaft“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 9, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflassung einer Ortschaft im Landesgesetzblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 6, des Paragraph 23, wird die Wortfolge „sind keine Ersatzmitglieder“ durch die Wortfolge „ist kein Ersatzmitglied“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des Paragraph 24, hat zu lauten:

„Zusammensetzung der Ausschüsse, längere Verhinderung von Mitgliedern“

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Absatz 2, des Paragraph 24, wird folgende Bestimmung als Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Ist ein Mitglied des Ausschusses nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt Paragraph 79, Absatz eins und 2 TGWO 1994 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 4, des Paragraph 24, wird die Wortfolge „seiner Mitte“ durch die Wortfolge „der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Absatz 5, des Paragraph 46, wird folgender Satz angefügt:

„Mit Ausnahme der gesonderten Niederschrift ist die Veröffentlichung der Niederschrift im Internet zulässig.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 143 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 144“.

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tratter

Der Landesamtsdirektor:

Liener