Jahrgang 2017

Kundgemacht am 4. Juli 2017

57.

Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes

57. Gesetz vom 17. Mai 2017, mit dem das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4, 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Wirtschaftlicher Eigentümer ist jener nach Paragraph 2, Ziffer 3, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
  2. Absatz 5,Politisch exponierte Personen, Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen sind Personen nach Paragraph 2, Ziffer 6, 7 und 8 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
  3. Absatz 6,Geldwäschemeldestelle ist das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 5, hat die Litera d, zu lauten:

  1. Litera d
    Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG verfügen,“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 5, hat die Litera h, zu lauten:

  1. Litera h
    Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,“

Novellierungsanordnung 4, Der Absatz 3, des Paragraph 5, hat zu lauten:

  1. Absatz 3,Eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft darf eine Tätigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 ausüben, wenn
    1. Litera a
      sie nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet worden ist,
    2. Litera b
      soweit es sich nicht um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz liegt,
    3. Litera c
      ihre vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer) die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, b, c und f mit der Maßgabe erfüllen, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist, sowie zumindest eine vertretungsbefugte Person darüber hinaus die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera f, und g erfüllt und
    4. Litera d
      die wirtschaftlichen Eigentümer die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, c und f mit der Maßgabe erfüllen, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 4, des Paragraph 5, wird im ersten Satz das Zitat „ , BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 5, des Paragraph 5, wird in der Litera a, das Zitat „ , Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,,“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 9, des Paragraph 5, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    einen Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters bzw. einer vertretungsbefugten Person (Geschäftsführer) sowie der sonstigen vertretungsbefugten Personen und der wirtschaftlichen Eigentümer mit der Maßgabe, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist,“

Novellierungsanordnung 8, Nach dem Paragraph 5, wird folgende Bestimmung als neuer Paragraph 5 a, eingefügt:

„§ 5a

Anerkennung von Ausbildungen im Ausland

Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungen im Ausland der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Paragraph 10, sinngemäß auch für Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten, die in anderen als den in dessen Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, genannten Staaten absolviert bzw. ausgeübt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Der Paragraph 8 c, wird durch die folgenden Paragraphen 8 c und 8 d ersetzt:

„§ 8c

Wettbuch

  1. Absatz eins,Jeder Bewilligungsinhaber hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Das Wettbuch muss fünf Jahre lang zugänglich sein; nach Ablauf von fünf Jahren sind sämtliche personenbezogene Daten zu löschen. Über Verlangen der Behörde sind ihr näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 500,- Euro übersteigen, hat der Bewilligungsinhaber im Wettbuch zusätzlich die Identität des Wettkunden und die zur Identifikation vorgelegten amtlichen Dokumente unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes festzuhalten.
  3. Absatz 3,Übersteigt die Summe mehrerer Wetteinsätze oder die auszuzahlende Gewinnsumme für mehrere Wettabschlüsse, zwischen denen jeweils eine Verbindung zu bestehen scheint, den Betrag von 2000,- Euro, so hat der Bewilligungsinhaber unbeschadet der von ihm allenfalls nach Paragraph 8 d, zu ergreifenden Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor Begründung der Geschäftsbeziehung bzw. Ausführung der Transaktion die Identität des Kunden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes festzustellen. Zudem hat der Bewilligungsinhaber in diesen Fällen die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, sodass der Bewilligungsinhaber davon überzeugt ist, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Fall von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und dergleichen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen. Der Vorgang der Identitätsfeststellung sowie die in diesem Zusammenhang vorgelegten amtlichen Dokumente sind im Wettbuch festzuhalten.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Inhalte und die Fälschungssicherheit des Wettbuches treffen.

Paragraph 8 d

Allgemeine Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaber haben Vorgängen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solchen mit Personen aus oder in Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, oder Vorgängen mit politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen haben die Bewilligungsinhaber soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch festzuhalten.
  2. Absatz 2,Als Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gelten jedenfalls die in den folgenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Staaten:
    1. Litera a
      Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (GTV-WTBG 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2014, sowie
    2. Litera b
      Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (2. GTV-GewO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2015,.
  3. Absatz 3,Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinn des Absatz eins, liegt jedenfalls dann vor, wenn
    1. Litera a
      der Wettkunde oder die für ihn vertretungsbefugte Person oder eine Person, zu der der Wettkunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist,
    2. Litera b
      der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, oder
    3. Litera c
      die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem Staat eingerichtet ist, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist.
  4. Absatz 4,In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, hat der Bewilligungsinhaber
    1. Litera a
      angemessene, risikobasierte Verfahren einzusetzen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei einem Wettkunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,
    2. Litera b
      sich die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss einer Wette oder zur Vermittlung als Wettkunden vorzubehalten,
    3. Litera c
      angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen eines Vorgangs eingesetzt werden und
    4. Litera d
      die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.
    Dies gilt auch dann, wenn der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangs zu einer politisch exponierten Person wird. Diese Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
  5. Absatz 5,Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so ist Paragraph 8 c, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Besteht in einem solchen Fall zudem der Verdacht, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Bewilligungsinhaber den Wettkunden aufzufordern, auch die Identität des Treugebers unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes nachzuweisen. Dieser Vorgang und die in diesem Zusammenhang vorgelegten amtlichen Dokumente sind ebenso im Wettbuch festzuhalten.
  6. Absatz 6,In den Fällen des Absatz 5, hat der Bewilligungsinhaber die Geldwäschemeldestelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs (Annahme der Wette, Ausbezahlung des Gewinns etc.) zu unterlassen. Ist eine Unterlassung der Abwicklung nicht möglich oder könnte die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer des verdächtigen Wettvorgangs behindern, so hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran abzugeben. Den Anweisungen der Geldwäschemeldestelle ist Folge zu leisten. Die Bestimmungen der Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 17, Absatz 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Von einer Mitteilung nach Absatz 6, darf der Bewilligungsinhaber weder den Wettkunden noch Dritte informieren; dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, insbesondere zum Zweck der Strafverfolgung oder der Überwachung.
  8. Absatz 8,Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass ihm Verdachtsmomente im Sinn des Absatz 4, von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.“

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz eins, des Paragraph 11 a, hat der Einleitungssatz zu lauten:

„Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 5,, Paragraph 7 und Paragraph 10, sowie im Rahmen von Kontrollen oder der sonstigen behördlichen Befugnisse nach Paragraph 8 c,, Paragraph 8 d,, Paragraph 10, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, folgende Daten verarbeiten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind:“

Novellierungsanordnung 11, Der Absatz 2, des Paragraph 11 a, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Absatz eins, an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Insbesondere dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der behördlichen Befugnisse nach Paragraph 8 c, Daten über die Identität der Wettkunden, die Höhe der Wetteinsätze und die Höhe der auszuzahlenden Gewinne verarbeiten und diese Daten bei Vorliegen eines Verdachts nach Paragraph 8 d, Absatz 5, an die Geldwäschemeldestelle übermitteln.“

Novellierungsanordnung 12, Der Absatz eins, des Paragraph 12, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung. Für die Vollziehung der Paragraph 8 c,, Paragraph 8 d,, Paragraph 10, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, sowie für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 13, ist unbeschadet des Paragraph 13, Absatz 6, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. “

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz eins, des Paragraph 13, hat die Litera h, zu lauten:

  1. Litera h
    den Bestimmungen des Paragraph 8 a,, des Paragraph 8 b, Absatz eins bis 3, des Paragraph 8 c, Absatz eins bis 3, einer auf Paragraph 8 c, Absatz 4, beruhenden Verordnung oder den Bestimmungen des Paragraph 8 d, Absatz eins und 4 bis 8 zuwiderhandelt,“

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz eins, des Paragraph 13, wird der Betrag „10.000,- Euro“ durch den Betrag „25.000,- Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Absatz 2, des Paragraph 13, wird der Betrag „720,- Euro“ durch den Betrag „1.500,- Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 13, werden folgende Bestimmungen als Absatz 5 und 6 angefügt.

  1. Absatz 5,Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen nach Paragraph 8 c, Absatz 3, sowie nach Paragraph 8 d, Absatz eins und 4 bis 8 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 1.000.000,- Euro. Hinsichtlich der bei der Verhängung einer Geldstrafe oder der Festlegung einer sonstigen Maßnahme zu berücksichtigenden Umstände sind die Bestimmungen des Paragraph 38, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der FMA die zuständige Behörde tritt.
  2. Absatz 6,Im Fall des Absatz 4, sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen und sonstige wegen solcher Pflichtverletzungen verhängte Maßnahmen mitsamt der Identität der sanktionierten bzw. von der Maßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Maßnahme informiert wurde, von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck sind unverzüglich nach Rechtskraft die für die Veröffentlichung erforderlichen Informationen der Landesregierung mit dem Hinweis zu übermitteln, dass die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe informiert wurde. Auf die Veröffentlichung sind die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3 bis 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der FMA die Landesregierung tritt.“

Novellierungsanordnung 17, Nach dem Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als neuer Paragraph 13 a, eingefügt:

„§ 13a

Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
  2. Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,,
    2. Ziffer 2
      Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,,
    3. Ziffer 3
      Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,,
    4. Ziffer 4
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,,
    5. Ziffer 5
      Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 14, hat die Ziffer 5, zu lauten:

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt 2015 Nummer L 141, Seite 73.“

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Wird die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs aufgrund einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bewilligung ausgeübt, so ist der Nachweis der fachlichen Befähigung für alle vertretungsbefugten Personen sowie der Nachweis der fachlichen Befähigung und Zuverlässigkeit der wirtschaftlichen Eigentümer nach Paragraph 5, Absatz 3 und Absatz 9, Litera c, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 4 und 5 innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringen.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Zoller-Frischauf

Der Landesamtsdirektor:

Liener