Jahrgang 2017

Kundgemacht am 11. Mai 2017

42.

Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994

42. Gesetz vom 29. März 2017, mit dem das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGB1. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Paragraph 14 a, eingefügt

„§ 14a

Sprachstartgruppen, Sprachförderkurse

Für Schüler, die als ordentliche oder nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses in Betracht kommen, mindestens acht beträgt. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Das Ausmaß des in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen zu erteilenden Deutschunterrichtes beträgt an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können auch in geblockter Form geführt werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinn der Qualitätssicherung und -entwicklung Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 15, werden am Ende der Litera e, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in der Litera f, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    die Einrichtung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen nach Paragraph 14 a,, die schul- oder schulartübergreifend geführt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 3, des Paragraph 15, werden am Ende der Litera d, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in der Litera e, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    die Einrichtung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen nach Paragraph 14 a,, die nicht schul- oder schulartübergreifend geführt werden.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Palfrader

Der Landesamtsdirektor:

i.V. Schennach