Jahrgang 2017 | Kundgemacht am 11. Mai 2017 |
42. | Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 |
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGB1. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Paragraph 14 a, eingefügt
Für Schüler, die als ordentliche oder nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses in Betracht kommen, mindestens acht beträgt. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Das Ausmaß des in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen zu erteilenden Deutschunterrichtes beträgt an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können auch in geblockter Form geführt werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinn der Qualitätssicherung und -entwicklung Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.“
Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 15, werden am Ende der Litera e, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in der Litera f, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als Litera g, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 3, des Paragraph 15, werden am Ende der Litera d, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in der Litera e, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als Litera f, angefügt:
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Palfrader
Der Landesamtsdirektor:
i.V. Schennach