26. Gesetz vom 1. Februar 2017 über verschiedene Maßnahmen der Verwaltungsreform in Tirol (Tiroler Verwaltungsreformgesetz 2017)
Der Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel Gegenstand
1. Abschnitt: Eingliederung von Fonds
Artikel 1 Gesamtrechtsnachfolge, Übernahme in den Landeshaushalt
Artikel 2 Aufhebung des Tiroler Wissenschaftsfondsgesetzes
Artikel 3 Aufhebung des Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel 5 Aufhebung des Landes-Unterstützungsfondsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 7 Aufhebung des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006
Artikel 9 Änderung des Tiroler Zuschlagsabgabegesetzes
2. Abschnitt: Aufhebung landesgesetzlicher Vorschriften
Artikel 10 Aufhebung der Feilbietungsordnung
Artikel 11 Aufhebung von § 20 Abs. 3 des Gemeindeabgabengesetzes
Artikel 12 Aufhebung des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter
Artikel 13 Aufhebung des Gesetzes über den Verzicht auf Ersatzansprüche des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen
Artikel 14 Aufhebung des Gesetzes über die Gutachterkommission in Angelegenheiten der Stadterneuerung und der Bodenbeschaffung
Artikel 15 Aufhebung von Bestimmungen des Reichssanitätsdienstgesetzes und einer Durchführungsvorschrift
Artikel 16 Aufhebung des Gesetzes über die begünstigte Anrechnung von Dienstjahren für das Pflegepersonal an der Landes-Heil- und Pflegeanstalt in Solbad Hall i. T.
Artikel 17 Aufhebung des Landesverwaltungsstraferhöhungsgesetzes 1948
3. Abschnitt: Organisationsrecht, Bezügerecht, Gemeinderecht
Artikel 18 Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998
Artikel 20 Änderung des Tiroler Notifikationsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013
Artikel 22 Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
4. Abschnitt: Dienstrecht
Artikel 23 Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 24 Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005
Artikel 25 Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003
Artikel 26 Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Artikel 27 Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
5. Abschnitt: Innere Verwaltung
Artikel 28 Änderung des Sammlungsgesetzes 1977
Artikel 29 Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011
6. Abschnitt: Schulrecht, Kinderbetreuung, Jugend
Artikel 30 Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991
Artikel 31 Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Artikel 32 Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Artikel 33 Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 34 Änderung des Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetzes
7. Abschnitt: Umweltrecht
Artikel 35 Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel 36 Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes
Artikel 37 Änderung des Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Artikel 38 Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Artikel 39 Änderung des Tiroler Umwelthaftungsgesetzes
Artikel 40 Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
8. Abschnitt: Land- und Forstwirtschaftsrecht
Artikel 41 Änderung des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes
Artikel 42 Änderung des Gesetzes betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Tirol
Artikel 43 Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008
Artikel 44 Änderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
Artikel 45 Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001
Artikel 46 Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Artikel 47 Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel 48 Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 49 Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002
Artikel 50 Änderung des Tiroler Almschutzgesetzes
Artikel 51 Änderung des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000
Artikel 52 Änderung des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969
Artikel 53 Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Artikel 54 Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Artikel 55 Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Artikel 56 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000
Artikel 57 Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
9. Abschnitt: Wirtschafts- und Finanzrecht
Artikel 58 Änderung des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes
Artikel 59 Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes
Artikel 60 Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Artikel 61 Änderung des Privatzimmervermietungsgesetzes
Artikel 62 Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Artikel 63 Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Artikel 64 Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Artikel 65 Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Artikel 66 Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969
Artikel 67 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung
Artikel 68 Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003
Artikel 69 Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011
Artikel 70 Änderung des Tiroler Hundesteuergesetzes
10. Abschnitt: Boden- und Verkehrsrecht
Artikel 71 Änderung der Tiroler Bauordnung 2011
Artikel 72 Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
Artikel 73 Änderung des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012
Artikel 74 Änderung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000
Artikel 75 Änderung des Tiroler Straßengesetzes
11. Abschnitt: Sozial- und Gesundheitsrecht
Artikel 76 Änderung der Landarbeitsordnung 2000
Artikel 77 Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Artikel 78 Änderung des Gesetzes über die Tiroler Patientenvertretung
Artikel 79 Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Artikel 80 Änderung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes
Artikel 81 Änderung des Tiroler Heimgesetzes 2005
Artikel 82 Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 83 Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
12. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 84 Inkrafttreten
1. ABSCHNITT
Eingliederung von Fonds
Artikel 1
Gesamtrechtsnachfolge, Übernahme in den Landeshaushalt
(1)Absatz einsMit dem Ablauf des 30. Juni 2017 gehen das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten
des Tiroler Wissenschaftsfonds,
des Landes-Unterstützungsfonds,
des nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006 eingerichteten und nach § 36 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes als „Mindestsicherungsfonds“ bezeichneten Fonds unddes nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2006, eingerichteten und nach Paragraph 36, Absatz eins, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes als „Mindestsicherungsfonds“ bezeichneten Fonds und
des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds
auf das Land Tirol als Gesamtrechtsnachfolger über.
(2)Absatz 2Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 gehen das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds auf das Land Tirol als Gesamtrechtsnachfolger über.
(3)Absatz 3Die in den im Abs. 1 genannten Fonds sowie die im als Sondervermögen des Landes eingerichteten Tiroler Naturschutzfonds ausgewiesenen Mittel sind mit dem Ablauf des 30. Juni 2017 in den Landeshaushalt zu übertragen.Die in den im Absatz eins, genannten Fonds sowie die im als Sondervermögen des Landes eingerichteten Tiroler Naturschutzfonds ausgewiesenen Mittel sind mit dem Ablauf des 30. Juni 2017 in den Landeshaushalt zu übertragen.
(4)Absatz 4Die im Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds (Abs. 2) ausgewiesenen Mittel sind mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 in den Landeshaushalt zu übertragen.Die im Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds (Absatz 2,) ausgewiesenen Mittel sind mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 in den Landeshaushalt zu übertragen.
Artikel 2
Aufhebung des Tiroler Wissenschaftsfondsgesetzes
Das Tiroler Wissenschaftsfondsgesetz, LGBl. Nr. 8/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2008 wird aufgehoben.Das Tiroler Wissenschaftsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008, wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung des Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes
Das Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 16/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2006, wird aufgehoben.Das Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2006,, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 2 des § 19 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 19, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist zu 60 v.H. für Maßnahmen des Klimaschutzes, insbesondere zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, zu verwenden. Die restlichen 40 v.H. des Abgabenertrages sind wie folgt zu verwenden:
zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2;zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2;
zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Abs. 3 bewirkt werden;zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Absatz 3, bewirkt werden;
zur Förderung von Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 5 des § 19 wird das Zitat „nach § 20 Abs. 3 lit. a und b“ durch das Zitat „nach Abs. 2 lit. a und b“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 19, wird das Zitat „nach Paragraph 20, Absatz 3, Litera a und b“ durch das Zitat „nach Absatz 2, Litera a und b“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 20 hat zu lauten:Paragraph 20, hat zu lauten:
„§ 20
Förderungen
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 19 Abs. 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach Paragraph 19, Absatz 2, zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,
das Ausmaß der Förderung,
das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,
die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,
die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung,
den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung.
(2)Absatz 2Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 1 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach § 19 Abs. 2 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Gewährung von Förderungen zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Absatz eins und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera c, zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Gewährung von Förderungen zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 44 wird im zweiten Satz die Wortfolge „zugunsten des Tiroler Naturschutzfonds“ durch die Wortfolge „zugunsten des Landes Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 44, wird im zweiten Satz die Wortfolge „zugunsten des Tiroler Naturschutzfonds“ durch die Wortfolge „zugunsten des Landes Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 5 des § 45 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 45, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 zu.“Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2 zu.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 6 des § 48 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 48, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6Die Naturdenkmäler, die Schauhöhlen, das Naturhöhlenbuch, das Naturhöhlenführerverzeichnis, die Naturhöhlenführerausweise, das Naturinventar, die Tafeln zur Kennzeichnung von Schutzgebieten und Naturdenkmälern und das Naturdenkmalbuch nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 gelten als entsprechende Einrichtungen nach diesem Gesetz.“
Artikel 5
Aufhebung des Landes-Unterstützungsfondsgesetzes
Das Landes-Unterstützungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 56/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2002, wird aufgehoben.Das Landes-Unterstützungsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2002,, wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 14 wird folgende Bestimmung als § 14a eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Paragraph 14 a, eingefügt:
„§ 14a
Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände
(1)Absatz einsZur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände kann Hilfe als Sach- oder Geldleistung gewährt werden.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach § 1 Richtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach Paragraph eins, Richtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Absatz eins, zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfe zu gewährenden Leistungen,
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe,
den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden,
das Verfahren zur Gewährung der Hilfe.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 1 des § 21 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 21, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsDie Kosten der Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Land Tirol und von den Gemeinden zu tragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 9 des § 21 hat zu lauten:Der Absatz 9, des Paragraph 21, hat zu lauten:
„(9)Absatz 9Das Land Tirol hat die Kosten der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände zu tragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 36, 37 und 38 werden aufgehoben.Die Paragraphen 36,, 37 und 38 werden aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 41 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 41, hat der zweite Satz zu lauten:
„Sie haben die Gewährung der Leistungen der Mindestsicherung nach diesem Gesetz sicherzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 9 des § 46 hat zu lauten:Der Absatz 9, des Paragraph 46, hat zu lauten:
„(9)Absatz 9Am 30. Juni 2017 beim Mindestsicherungsfonds anhängige Verfahren zur Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände sind weiter von der Landesregierung abzuwickeln.“
7.Novellierungsanordnung 7, In den Abs. 1 und 2 des § 50 wird die Wortfolge „Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Mindestsicherungsfonds“ jeweils durch die Wortfolge „Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden“ ersetzt.In den Absatz eins und 2 des Paragraph 50, wird die Wortfolge „Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Mindestsicherungsfonds“ jeweils durch die Wortfolge „Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In den Abs. 3, 4 und 5 des § 50 wird die Wortfolge „Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der Mindestsicherungsfonds“ jeweils durch die Wortfolge „Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden“ ersetzt.In den Absatz 3,, 4 und 5 des Paragraph 50, wird die Wortfolge „Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der Mindestsicherungsfonds“ jeweils durch die Wortfolge „Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 6 des § 50 wird die Wortfolge „Daten nach § 34a Abs. 1 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, § 24 Abs. 1 des Tiroler Pflegegeldgesetzes und § 21 Abs. 1 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes“ durch die Wortfolge „Daten nach § 34a Abs. 1 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes und § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 50, wird die Wortfolge „Daten nach Paragraph 34 a, Absatz eins, des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, Paragraph 18, Absatz eins, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, Paragraph 24, Absatz eins, des Tiroler Pflegegeldgesetzes und Paragraph 21, Absatz eins, des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes“ durch die Wortfolge „Daten nach Paragraph 34 a, Absatz eins, des Tiroler Rehabilitationsgesetzes und Paragraph 18, Absatz eins, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Aufhebung des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes
Das Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz, LGBl. Nr. 27/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 189/2014, wird aufgehoben.Das Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 189 aus 2014,, wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006
Das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 86/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 1 wird das Zitat „Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003“ durch das Zitat „Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2013“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph eins, wird das Zitat „Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 71/2003“ durch das Zitat „Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 70/2013“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 2 wird das Zitat „ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2004“ durch das Zitat „ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2015“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 2, wird das Zitat „ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 97/2004“ durch das Zitat „ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 112/2015“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 5 wird das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2009“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 20/2009“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 161/2013“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 4 des § 5 wird das Zitat „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009“ durch das Zitat „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 5, wird das Zitat „Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 52/2009“ durch das Zitat „Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 163/2015“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 6, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Von den dem Land Tirol verbleibenden Abgabenerträgen sind 10 v.H. für soziale Zwecke zu verwenden. Der übrige Teil ist für Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.“Von den dem Land Tirol verbleibenden Abgabenerträgen sind 10 v.H. für soziale Zwecke zu verwenden. Der übrige Teil ist für Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des § 7 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 7, hat zu lauten:
„Inkrafttreten“
Artikel 9
Änderung des Tiroler Zuschlagsabgabegesetzes
Das Tiroler Zuschlagsabgabegesetz, LGBl. Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Zuschlagsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird das Zitat „des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015“ ersetzt.Im Paragraph eins, wird das Zitat „des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch das Zitat „des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 118/2015“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Von dem auf das Land Tirol entfallenden Anteil sind 13,33 v. H. für soziale Zwecke zu verwenden.“
2. ABSCHNITT
Aufhebung landesgesetzlicher Vorschriften
Artikel 10
Aufhebung der Feilbietungsordnung
Die als Landesgesetz geltende Feilbietungsordnung vom 15. Juli 1786, Justizgesetzsammlung Nr. 565 (neuerlich mitgeteilt mit Hofkanzleidekret vom 14. September 1815, Politische Gesetzessammlung Nr. 101), wird aufgehoben.
Artikel 11
Aufhebung von § 20 Abs. 3 des Gemeindeabgabengesetzes
§ 20 Abs. 3 des Gemeindeabgabengesetzes, LGBl. Nr. 43/1935, wird aufgehoben.Paragraph 20, Absatz 3, des Gemeindeabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1935,, wird aufgehoben.
Artikel 12
Aufhebung des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter
Das Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl. Nr. 9/1915, wird aufgehoben.Das Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1915,, wird aufgehoben.
Artikel 13
Aufhebung des Gesetzes über den Verzicht auf Ersatzansprüche des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen
Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzansprüche des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen, LGBl. Nr. 3/1970, wird aufgehoben.Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzansprüche des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1970,, wird aufgehoben.
Artikel 14
Aufhebung des Gesetzes über die Gutachterkommission in Angelegenheiten der Stadterneuerung und der Bodenbeschaffung
Das Gesetz über die Gutachterkommission in Angelegenheiten der Stadterneuerung und der Bodenbeschaffung, LGBl. Nr. 25/1980, wird aufgehoben.Das Gesetz über die Gutachterkommission in Angelegenheiten der Stadterneuerung und der Bodenbeschaffung, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1980,, wird aufgehoben.
Artikel 15
Aufhebung von Bestimmungen des Reichssanitätsdienstgesetzes und einer Durchführungsvorschrift
(1)Absatz einsDie als landesgesetzliche Vorschriften geltenden §§ 9, soweit dieser die Errichtung des Landessanitätsrates betrifft, sowie 10 bis 12 des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68/1870, werden aufgehoben.Die als landesgesetzliche Vorschriften geltenden Paragraphen 9,, soweit dieser die Errichtung des Landessanitätsrates betrifft, sowie 10 bis 12 des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68/1870, werden aufgehoben.
(2)Absatz 2Die Verordnung des Landeshauptmannes über eine Geschäftsordnung des Landessanitätsrates, LGBl. Nr. 12/1953, wird aufgehoben.Die Verordnung des Landeshauptmannes über eine Geschäftsordnung des Landessanitätsrates, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1953,, wird aufgehoben.
Artikel 16
Aufhebung des Gesetzes über die begünstigte Anrechnung von Dienstjahren für das Pflegepersonal an der Landes-Heil- und Pflegeanstalt in Solbad Hall i. T.
Das Gesetz über die begünstigte Anrechnung von Dienstjahren für das Pflegepersonal an der Landes-Heil- und Pflegeanstalt in Solbad Hall i. T., LGBl. Nr. 31/1958, wird aufgehoben.Das Gesetz über die begünstigte Anrechnung von Dienstjahren für das Pflegepersonal an der Landes-Heil- und Pflegeanstalt in Solbad Hall i. T., Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1958,, wird aufgehoben.
Artikel 17
Aufhebung des Landesverwaltungsstraferhöhungsgesetzes 1948
Das Landesverwaltungsstraferhöhungsgesetz 1948, LGBl. Nr. 31, wird aufgehoben.Das Landesverwaltungsstraferhöhungsgesetz 1948, Landesgesetzblatt Nr. 31, wird aufgehoben.
3. ABSCHNITT
Organisationsrecht, Bezügerecht, Gemeinderecht
Artikel 18
Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2016, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 9 des § 10 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 10 und 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ und „(10)“.Der Absatz 9, des Paragraph 10, wird aufgehoben. Die bisherigen Absatz 10 und 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ und „(10)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im nunmehrigen Abs. 9 des § 10 hat der zweite Satz zu lauten:Im nunmehrigen Absatz 9, des Paragraph 10, hat der zweite Satz zu lauten:
„In den Fällen des Abs. 8 lit. a, b und d ist das jeweils betroffene Mitglied ausgeschlossen.“„In den Fällen des Absatz 8, Litera a,, b und d ist das jeweils betroffene Mitglied ausgeschlossen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 8 des § 11 hat zu lauten:Der Absatz 8, des Paragraph 11, hat zu lauten:
„(8)Absatz 8§ 10 Abs. 10 ist anzuwenden.“Paragraph 10, Absatz 10, ist anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 12 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 12, wird folgender Satz angefügt:
„Über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten nach § 8 Abs. 3 entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.“„Über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten nach Paragraph 8, Absatz 3, entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 12 wird die Wortfolge „außer im Fall des § 10 Abs. 9“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 12, wird die Wortfolge „außer im Fall des Paragraph 10, Absatz 9 “, aufgehoben.
Artikel 19
Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998
Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 3 wird im ersten Satz das Zitat „§ 13 Abs. 4 lit. b der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages, LGBl. Nr. 110/1998, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 4 lit. b des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, LGBl. Nr. 63/2015, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 3, wird im ersten Satz das Zitat „§ 13 Absatz 4, Litera b, der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 13 Absatz 4, Litera b, des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 7 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2016“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 7, wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 40/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 77/2016“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 7 wird in der lit. a die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „der Europäischen Union“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 7, wird in der Litera a, die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „der Europäischen Union“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 hat zu lauten:Paragraph 9, hat zu lauten:
„§ 9
Vergütung für Dienstreisen
(1)Absatz einsDen Organen gebühren für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung nach der Tiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung zustehen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Den Organen gebühren für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse römisch IX der Allgemeinen Verwaltung nach der Tiroler Reisegebührenvorschrift, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung zustehen, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Für die Mitglieder der Landesregierung ist die im Rahmen von Dienstreisen anfallende Nächtigungsgebühr in der Höhe der angemessenen, ortsüblichen Kosten festzusetzen. Dies gilt auch für Dienstreisen innerhalb Tirols.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 11 wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2016“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 11, wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 68/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 75/2016“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Tiroler Notifikationsgesetzes
Das Tiroler Notifikationsgesetz, LGBl. Nr. 43/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Notifikationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4 wird der zweite Satz aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 4, wird der zweite Satz aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 4 werden in den Z 1 und 2 der lit. c die Worte „ein Beschluss“ jeweils durch die Worte „einen Beschluss“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 4, werden in den Ziffer eins und 2 der Litera c, die Worte „ein Beschluss“ jeweils durch die Worte „einen Beschluss“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 7, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, umgesetzt.“Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung 1, umgesetzt.“
Artikel 21
Änderung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013
Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl. Nr. 125, wird wie folgt geändert:Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 125, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird im Abs. 1 lit. c und d und im Abs. 2 lit. a und b jeweils die Wortfolge „Beitritte und Kündigungen,“ durch die Wortfolge „Beitritte, Kündigungen und das Außerkrafttreten,“ ersetzt.Im Paragraph 2, wird im Absatz eins, Litera c und d und im Absatz 2, Litera a und b jeweils die Wortfolge „Beitritte und Kündigungen,“ durch die Wortfolge „Beitritte, Kündigungen und das Außerkrafttreten,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 1 des § 9 zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 9, zu lauten:
„(1)Absatz einsDie Verlautbarungen im Landesgesetzblatt und im Bote für Tirol haben, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter Anführung der Funktion und des Familien- bzw. Nachnamens der Unterzeichner nach den Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.“Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt und im Bote für Tirol haben, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter Anführung der Funktion und des Familien- bzw. Nachnamens der Unterzeichner nach den Absatz 2 bis 5 zu erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 9 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 9, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon können, wenn diese nach § 5 Abs. 1 lit. a und b im Bote für Tirol zu verlautbaren sind,„Abweichend davon können, wenn diese nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und b im Bote für Tirol zu verlautbaren sind,
Verordnungen der Landesregierung, die nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung nicht der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, mit der Unterschrift des zuständigen Mitglieds der Landesregierung,
Verordnungen des Landeshauptmannes mit dessen Unterschrift bzw. der Unterschrift jenes Mitgliedes der Landesregierung, das die betreffende Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung in seinem Namen besorgt,
oder mit der Unterschrift des Landesamtsdirektors oder des Leiters der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zuständigen Organisationseinheit verlautbart werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so ist dem Familien- bzw. Nachnamen des Unterzeichners im Fall der lit. a die Fertigungsklausel „Für die Landesregierung“ sowie im Fall der lit. b die Fertigungsklausel „Der Landeshauptmann“ bzw. „Für den Landeshauptmann“ voranzusetzen und hat bei Unterfertigung durch den Leiter einer Organisationseinheit die Anführung der Funktion zu unterbleiben.“oder mit der Unterschrift des Landesamtsdirektors oder des Leiters der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zuständigen Organisationseinheit verlautbart werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so ist dem Familien- bzw. Nachnamen des Unterzeichners im Fall der Litera a, die Fertigungsklausel „Für die Landesregierung“ sowie im Fall der Litera b, die Fertigungsklausel „Der Landeshauptmann“ bzw. „Für den Landeshauptmann“ voranzusetzen und hat bei Unterfertigung durch den Leiter einer Organisationseinheit die Anführung der Funktion zu unterbleiben.“
Artikel 22
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2015, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 10 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 10, wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 11 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 11, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 16 werden in der lit. i nach dem Wort „Baupolizei“ der Beistrich und die Wortfolge „soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, zum Gegenstand hat“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 16, werden in der Litera i, nach dem Wort „Baupolizei“ der Beistrich und die Wortfolge „soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, zum Gegenstand hat“ aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des § 147 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 147, hat zu lauten:
„Inkrafttreten“
4. ABSCHNITT
Dienstrecht
Artikel 23
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Im § 8 hat der dritte Satz zu lauten:Im Paragraph 8, hat der dritte Satz zu lauten:
„Ein Dekret, mit dem trotz Nichterfüllung der allgemeinen oder besonderen Anstellungserfordernisse eine Anstellung erfolgt, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“
Artikel 24
Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005
Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 16 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 16, wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 19 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:Im Paragraph 19, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. 2011 Nr. L 335, S. 1.“Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. 2011 Nr. L 335, Sitzung 1.“
Artikel 25
Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003
Das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 105/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die letzte litera im Abs. 2 des § 13 ist als lit. f zu bezeichnen und hat daher zu lauten:Die letzte litera im Absatz 2, des Paragraph 13, ist als Litera f, zu bezeichnen und hat daher zu lauten:
die praktischen Erfahrungen im Umgang mit dem gefährlichen Arbeitsstoff, die Prüfergebnisse und die wissenschaftlichen Erkenntnisse.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 4 des § 27 wird aufgehoben.Der Absatz 4, des Paragraph 27, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 34 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 34, hat zu lauten:
„Inkrafttreten“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 3 des § 34 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 34, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2017, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 91 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsbehörde“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfebehörde“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 91, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsbehörde“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfebehörde“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 6 wird das Wort „Groschen“ jeweils durch das Wort „Cent“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 6, wird das Wort „Groschen“ jeweils durch das Wort „Cent“ ersetzt.
5. ABSCHNITT
Innere Verwaltung
Artikel 28
Änderung des Sammlungsgesetzes 1977
Das Sammlungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2012, wird wie folgt geändert:Das Sammlungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 10 wird die Wortfolge „oder mit Arrest bis zu vier Wochen“ aufgehoben.Im Paragraph 10, wird die Wortfolge „oder mit Arrest bis zu vier Wochen“ aufgehoben.
Artikel 29
Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011
Das Tiroler Statistikgesetz 2011, LGBl. Nr. 78, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 wird wie folgt geändert:Das Tiroler Statistikgesetz 2011, LGBl. Nr. 78, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, wird wie folgt geändert:
In der Anlage zu § 7 Abs. 2 hat die Z 23 lit. d zu lauten:In der Anlage zu Paragraph 7, Absatz 2, hat die Ziffer 23, Litera d, zu lauten:
das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung.“das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung.“
6. ABSCHNITT
Schulrecht, Kinderbetreuung, Jugend
Artikel 30
Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 5 des § 73 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 73, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5Dem Verfahren zur Erteilung der Verwendungsbewilligung sind ein ärztlicher und ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 78 wird in der lit. c die Wortfolge „Maßnahme der Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 78, wird in der Litera c, die Wortfolge „Maßnahme der Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 117 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 117, hat zu lauten:
„Sonderform der Kundmachung von Verordnungen“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 117 werden der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“ aufgehoben.Im Paragraph 117, werden der Absatz eins und die Absatzbezeichnung „(2)“ aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach der Überschrift des X. Hauptstückes wird folgende Bestimmung als § 124 eingefügt:Nach der Überschrift des römisch zehn. Hauptstückes wird folgende Bestimmung als Paragraph 124, eingefügt:
„§ 124
Kundmachung von Verordnungen
(1)Absatz einsVerordnungen nach diesem Gesetz, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind außer in den Fällen der §§ 117 und § 123 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen. Der Anschlag bedarf im Fall von VerordnungenVerordnungen nach diesem Gesetz, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind außer in den Fällen der Paragraphen 117 und Paragraph 123, für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen. Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen
der Landesregierung der Unterschrift des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder eines nach der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Fertigung befugten Bediensteten,
des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und
des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses der Unterschrift des Vorsitzenden.
Solche Verordnungen treten mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen §§ 124, 125 und 126 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 125“, „§ 126“ bzw. „§ 127“.Die bisherigen Paragraphen 124,, 125 und 126 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 125“, „§ 126“ bzw. „§ 127“.
Artikel 31
Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 4 des § 30 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 30, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Dem Verfahren zur Erteilung der Verwendungsbewilligung sind ein ärztlicher und ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 73 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 73, hat zu lauten:
„Sonderform der Kundmachung von Verordnungen“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 73 werden der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“ aufgehoben.Im Paragraph 73, werden der Absatz eins und die Absatzbezeichnung „(2)“ aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach der Überschrift des 16. Abschnitts wird folgende Bestimmung als § 74 eingefügt:Nach der Überschrift des 16. Abschnitts wird folgende Bestimmung als Paragraph 74, eingefügt:
„§ 74
Kundmachung von Verordnungen
(1)Absatz einsVerordnungen nach diesem Gesetz, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind außer in den Fällen des § 73 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen. Der Anschlag bedarf im Fall von VerordnungenVerordnungen nach diesem Gesetz, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind außer in den Fällen des Paragraph 73, für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen. Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen
der Landesregierung der Unterschrift des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder eines nach der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Fertigung befugten Bediensteten,
des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und
des Schulgemeinschaftsausschusses der Unterschrift des Vorsitzenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige § 74 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 75“.Der bisherige Paragraph 74, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 75“.
Artikel 32
Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 2 des § 105 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 105, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter dies dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 118 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 118, wird folgender Satz angefügt:
„Der Anschlag bedarf der Unterschrift des Schulleiters.“
Artikel 33
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2016, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 5 des § 12 wird der fünfte Satz aufgehoben.Im Absatz 5, des Paragraph 12, wird der fünfte Satz aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 34 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 34, hat zu lauten:
„Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit von Ausbildungen“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 36 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetztIm Absatz 2, des Paragraph 36, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 5 des § 38a wird im ersten Satz vor dem Zitat „Abs. 4“ das Wort „den“ aufgehobenIm Absatz 5, des Paragraph 38 a, wird im ersten Satz vor dem Zitat „Abs. 4“ das Wort „den“ aufgehoben
Artikel 34
Änderung des Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetzes
Das Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 4/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2016, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 21 wird die Wortfolge „in den Fällen nach lit. c bis e“ durch die Wortfolge „in den Fällen nach lit. c bis f“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 21, wird die Wortfolge „in den Fällen nach Litera c bis e“ durch die Wortfolge „in den Fällen nach Litera c bis f“ ersetzt.
7. ABSCHNITT
Umweltrecht
Artikel 35
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 5 wird im ersten Satz das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56,“ durch das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 5, wird im ersten Satz das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56,“ durch das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 7 des § 14 werden im zweiten Satz das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetz 2011“ durch das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetz 2016“ und im vierten Satz das Zitat „§ 70 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 71 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.Im Absatz 7, des Paragraph 14, werden im zweiten Satz das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetz 2011“ durch das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetz 2016“ und im vierten Satz das Zitat „§ 70 Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 71 Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 30 werden im ersten Satz das Zitat „§ 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ und das Zitat „§ 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ sowie die Bezeichnung „Militärkommando für Tirol“ durch die Bezeichnung „Militärkommando Tirol“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 30, werden im ersten Satz das Zitat „§ 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ und das Zitat „§ 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ sowie die Bezeichnung „Militärkommando für Tirol“ durch die Bezeichnung „Militärkommando Tirol“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 30 Abs. 3 und im § 48 Abs. 3 und 10 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz 3 und im Paragraph 48, Absatz 3 und 10 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 48 Abs. 4, 5 und 8 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Paragraph 48, Absatz 4,, 5 und 8 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des § 49 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 49, hat zu lauten:
„Inkrafttreten“
Artikel 36
Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 5 wird im ersten Satz das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27,“ durch das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird im ersten Satz das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27,“ durch das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 6 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 6, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 6 des § 6 wird das Zitat „§ 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 6, wird das Zitat „§ 35 Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006“ durch das Zitat „§ 35 Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des § 22 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 22, hat zu lauten:
„Inkrafttreten“
Artikel 37
Änderung des Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 54/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 5 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 5, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 den Bund, die Länder Kärnten und Salzburg, die berührten Gemeinden, die berührten Planungsverbände nach § 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, den Naturschutzbeirat, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Landwirtschaftskammer, den Landesumweltanwalt, das Militärkommando Tirol, den Tiroler Jägerverband, den Tiroler Fischereiverband, den Österreichischen Alpenverein-Hauptverein, Landesverband Tirol, die Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol, und das Nationalparkkuratorium (§ 24) zu hören.“„Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins,, 4 und 5 den Bund, die Länder Kärnten und Salzburg, die berührten Gemeinden, die berührten Planungsverbände nach Paragraph 23, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, den Naturschutzbeirat, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Landwirtschaftskammer, den Landesumweltanwalt, das Militärkommando Tirol, den Tiroler Jägerverband, den Tiroler Fischereiverband, den Österreichischen Alpenverein-Hauptverein, Landesverband Tirol, die Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol, und das Nationalparkkuratorium (Paragraph 24,) zu hören.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 24 werden im Abs. 1 lit. d und im Abs. 2 li. c jeweils die Wortfolge „des Österreichischen Alpenvereins-Verwaltungsausschuß“ durch die Wortfolge „des Österreichischen Alpenvereins-Hauptverein“ ersetzt.Im Paragraph 24, werden im Absatz eins, Litera d und im Absatz 2, li. c jeweils die Wortfolge „des Österreichischen Alpenvereins-Verwaltungsausschuß“ durch die Wortfolge „des Österreichischen Alpenvereins-Hauptverein“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 27 werden in der lit. e die Wortfolge „der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol“ durch die Wortfolge „der Wirtschaftskammer Tirol“, in der lit. i die Wortfolge „des Österreichischen Alpenvereins-Verwaltungsausschuß“ durch die Wortfolge „des Österreichischen Alpenvereins-Hauptverein“ und in der lit. j die Wortfolge „des Touristenvereins Naturfreunde Österreich – Landesgruppe Tirol“ durch die Wortfolge „der Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 27, werden in der Litera e, die Wortfolge „der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol“ durch die Wortfolge „der Wirtschaftskammer Tirol“, in der Litera i, die Wortfolge „des Österreichischen Alpenvereins-Verwaltungsausschuß“ durch die Wortfolge „des Österreichischen Alpenvereins-Hauptverein“ und in der Litera j, die Wortfolge „des Touristenvereins Naturfreunde Österreich – Landesgruppe Tirol“ durch die Wortfolge „der Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 250.000,- Schilling“ durch die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro“ und die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,- Schilling“ durch die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 250.000,- Schilling“ durch die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro“ und die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,- Schilling“ durch die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro“ ersetzt.
Artikel 38
Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl. Nr. 90/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 11 Abs. 1 hat die lit. a zu lauten:Im Paragraph 11, Absatz eins, hat die Litera a, zu lauten:
die Ausführung von Dienstaufträgen der Bezirksverwaltungsbehörde und in deren Rahmen die Erteilung von Dienstaufträgen durch Leitungsorgane der Tiroler Bergwacht sowie deren Ausführung nach Maßgabe der Dienstvorschrift (§ 6) sowie die Mitwirkung an Einsätzen bei Katastrophen im Sinn des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes und die Mitwirkung bei Unglücksfällen, Suchaktionen und Ereignissen, die den Einsatz von Suchhunden erfordern;“die Ausführung von Dienstaufträgen der Bezirksverwaltungsbehörde und in deren Rahmen die Erteilung von Dienstaufträgen durch Leitungsorgane der Tiroler Bergwacht sowie deren Ausführung nach Maßgabe der Dienstvorschrift (Paragraph 6,) sowie die Mitwirkung an Einsätzen bei Katastrophen im Sinn des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes und die Mitwirkung bei Unglücksfällen, Suchaktionen und Ereignissen, die den Einsatz von Suchhunden erfordern;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 Abs. 2 hat die lit. g zu lauten:Im Paragraph 11, Absatz 2, hat die Litera g, zu lauten:
alle für die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 lit. a innerhalb der Tiroler Bergwacht notwendigen vorbereitenden und koordinierenden Tätigkeiten;“alle für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins, Litera a, innerhalb der Tiroler Bergwacht notwendigen vorbereitenden und koordinierenden Tätigkeiten;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 30 werden im Abs. 1 und 3 das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ sowie im Abs. 2 das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.Im Paragraph 30, werden im Absatz eins und 3 das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ sowie im Absatz 2, das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des § 31 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 31, hat zu lauten:
„Inkrafttreten“
Artikel 39
Änderung des Tiroler Umwelthaftungsgesetzes
Das Tiroler Umwelthaftungsgesetz, LGBl. Nr. 5/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Umwelthaftungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 10 wird die Wortfolge „der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „der Europäischen Kommission“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 10, wird die Wortfolge „der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „der Europäischen Kommission“ ersetzt.
Artikel 40
Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2014, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 1 hat die lit. a Z 3 zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph eins, hat die Litera a, Ziffer 3, zu lauten:
von Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheit der Jugendbetreuung und“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 und Abs. 2 des § 17 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.Im Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 17, wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 19 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 19, hat zu lauten:
„Inkrafttreten, Notifikation“
8. ABSCHNITT
Land- und Forstwirtschaftsrecht
Artikel 41
Änderung des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes
Das Tiroler Landwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/1975, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1975,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 wird in der lit. c das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Paragraph 4, wird in der Litera c, das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 10 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 10, hat zu lauten:
„Mitwirkung der Landwirtschaftskammer“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 10 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 10, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 10 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 10, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 wird aufgehoben.Paragraph 11, wird aufgehoben.
Artikel 42
Änderung des Gesetzes betreffend die Kennzeichnung
altererbten bäuerlichen Besitzes in Tirol
Das Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Tirol, LGBl. Nr. 7/1931, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/1998, wird wie folgt geändert:Das Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1931,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Gesetz erhält den Kurztitel „Tiroler Erbhofgesetz“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph eins, hat der zweite Satz zu lauten:
„Durch die Weitergabe unter Ehegatten, eingetragenen Partnern oder an Verschwägerte wird die Übertragung nicht unterbrochen, sofern sie in weiterer Folge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad in der Familie des übertragenden Teiles erfolgt.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Im § 2 wird im dritten Satz das Wort „Landesregierungsarchiv“ durch die Worte „Tiroler Landesarchiv“ ersetzt.Im Paragraph 2, wird im dritten Satz das Wort „Landesregierungsarchiv“ durch die Worte „Tiroler Landesarchiv“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 wird aufgehoben.Paragraph 5, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 wird die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 50.000,- Schilling“ durch die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 4000,- Euro“ ersetzt.Im Paragraph 6, wird die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 50.000,- Schilling“ durch die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 4000,- Euro“ ersetzt.
Artikel 43
Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008
Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 8 wird die Wortfolge „einmal jährlich“ durch die Wortfolge „alle drei Jahre“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 8, wird die Wortfolge „einmal jährlich“ durch die Wortfolge „alle drei Jahre“ ersetzt.
Artikel 44
Änderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
Das Gesetz über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Tierseuchenfonds, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 2 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 2, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 3 wird in der lit. c das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 3, wird in der Litera c, das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 3 wird jeweils im ersten und dritten Satz das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 3, wird jeweils im ersten und dritten Satz das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 3 des § 3 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 3, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 6 des § 4 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 4, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 7 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 7, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Artikel 45
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001
Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Paragraph 9, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 11 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 11, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 13 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 13, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 14 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 14, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 5 des § 19 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 19, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5Die Übermittlung von Daten, die im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, zwischen den Behörden nach diesem Gesetz, den einzelnen amtlichen Stellen nach § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn diesDie Übermittlung von Daten, die im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, zwischen den Behörden nach diesem Gesetz, den einzelnen amtlichen Stellen nach Paragraph 3, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies
zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen oder
aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
erforderlich ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 20 Abs. 1 lit. d wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 lit. d“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit. d“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, wird das Zitat „§ 2 Absatz 2, Litera d, “, durch das Zitat „§ 2 Absatz eins, Litera d, “, ersetzt.
Artikel 46
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 5 des § 12 wird in der lit. b die Wortfolge „den integrierter Pflanzenschutz“ durch die Wortfolge „den integrierten Pflanzenschutz“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 12, wird in der Litera b, die Wortfolge „den integrierter Pflanzenschutz“ durch die Wortfolge „den integrierten Pflanzenschutz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 14 wird das Zitat „im Fall des Abs. 1 lit. b“ durch das Zitat „im Fall des § 13 Abs. 1 lit. b“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 14, wird das Zitat „im Fall des Absatz eins, Litera b, “, durch das Zitat „im Fall des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 4 des § 19 wird aufgehoben.Der Absatz 4, des Paragraph 19, wird aufgehoben.
Artikel 47
Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2016, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 13 wird das Zitat „Abs. 1 lit. b“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. c“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 13, wird das Zitat „Abs. 1 Litera b, “, durch das Zitat „Abs. 1 Litera c, “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 5 des § 13 wird das Zitat „Abs. 1 lit. a“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a oder b“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 13, wird das Zitat „Abs. 1 Litera a, “, durch das Zitat „Abs. 1 Litera a, oder b“ ersetzt.
Artikel 48
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 hat zu lauten:Paragraph 2, hat zu lauten:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz einsJagdbare Tiere sind die in der Anlage angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere.
(2)Absatz 2Haustiere sind alle domestizierten Tiere, soweit sie nicht Nutztiere sind.
(3)Absatz 3Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden.
(4)Absatz 4Gehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, der Zucht oder der Forschung gehalten werden.
(5)Absatz 5Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften.
(6)Absatz 6Ankirrung ist das Anlocken von Wild durch die Vorlage von Futtermitteln.
(7)Absatz 7Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Der Wildschaden ist waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen, Verschlagen oder Schälen die Neubewaldung oder die fristgerechte Wiederbewaldung (§§ 4 und 13 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandsentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Der Wildschaden ist waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen, Verschlagen oder Schälen die Neubewaldung oder die fristgerechte Wiederbewaldung (Paragraphen 4 und 13 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandsentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.
(8)Absatz 8Jagdschaden ist jener Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, die von diesem zur Jagd eingeladenen Personen, seine Jagdschutzorgane oder die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen.
(9)Absatz 9Das Jagdjahr ist der Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. März des Folgejahres.
(10)Absatz 10Die Nachtzeit ist die Zeit von neunzig Minuten nach Sonnenuntergang bis neunzig Minuten vor Sonnenaufgang.
(11)Absatz 11Erhaltungszustand einer Art ist die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können.
(12)Absatz 12Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie auf das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
(13)Absatz 13Verjüngungsdynamik ist die Darstellung der dynamischen Entwicklung von Jungwaldbeständen unter besonderer Berücksichtigung von Verbiss- und Fegeeinflüssen mit einem Hinweis auf vorkommendes Wild, Weidetier oder sonstiges Tier, das verbeißt bzw. verfegt.
(14)Absatz 14Wildbestandserhebung ist die jagdgebietsbezogene Erfassung des Wildbestandes durch Zählung oder Berechnung. Dabei ist auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.
(15)Absatz 15Fallwild ist alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur Strecke gelangt ist, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 5 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 5 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 5, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 3 des § 5 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 5, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 3 des § 6 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 6, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 8, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Eine Entscheidung, mit der eine Angliederung verfügt wurde, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 1 des § 12a wird im ersten Satz das Wort „Berechtigen“ durch das Wort „Berechtigten“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 12 a, wird im ersten Satz das Wort „Berechtigen“ durch das Wort „Berechtigten“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 1 des § 14 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 14, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft, die gegen jagdrechtliche Vorschriften oder das Statut verstoßen, aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 2 des § 20 wird im ersten Satz das Wort „auflösen“ durch das Wort „aufzulösen“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 20, wird im ersten Satz das Wort „auflösen“ durch das Wort „aufzulösen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 3 des § 37a wird im ersten Satz das Wort „Wildstand“ durch das Wort „Wildbestand“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 37 a, wird im ersten Satz das Wort „Wildstand“ durch das Wort „Wildbestand“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 3 des § 37a hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 37 a, hat der zweite Satz zu lauten:
„Bei der Erstellung des Abschussplanes ist auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangenen drei Jagdjahren im betreffenden Jagdgebiet oder im betreffenden Teil eines Jagdgebietes sowie im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 2 des § 61 wird in der lit. j das Wort „Abschuss“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 61, wird in der Litera j, das Wort „Abschuss“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 2 des § 62b wird in der lit. b das Zitat „§ 61 Abs. 2 lit. f“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 2 lit. n“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 62 b, wird in der Litera b, das Zitat „§ 61 Absatz 2, Litera f, “, durch das Zitat „§ 61 Absatz 2, Litera n, “, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 5 des § 62d wird im zweiten Satz das Wort „Vorsitzenden“ durch das Wort „Vorsitzender“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 62 d, wird im zweiten Satz das Wort „Vorsitzenden“ durch das Wort „Vorsitzender“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 6 des § 64 wird die Wortfolge „des Tiroler Jägerverband“ durch die Wortfolge „des Tiroler Jägerverbandes“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 64, wird die Wortfolge „des Tiroler Jägerverband“ durch die Wortfolge „des Tiroler Jägerverbandes“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 64a wird der Abs. 12 aufgehoben; der bisherige Abs. 13 erhält die Absatzbezeichnung „(12)“.Im Paragraph 64 a, wird der Absatz 12, aufgehoben; der bisherige Absatz 13, erhält die Absatzbezeichnung „(12)“.
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 1 des § 64b wird die Wortfolge „des Tiroler Jägerverband“ durch die Wortfolge „des Tiroler Jägerverbandes“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 64 b, wird die Wortfolge „des Tiroler Jägerverband“ durch die Wortfolge „des Tiroler Jägerverbandes“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 1 des § 69 wird im ersten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 69, wird im ersten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 2 des § 69 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 69, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im Abs. 2 des § 70 hat die Z 7 zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 70, hat die Ziffer 7, zu lauten:
als Inhaber einer Jagderlaubnis entgegen § 12 Abs. 3 bei der Ausübung der Jagd den Jagderlaubnisschein nicht mitführt, diesen den Jagdschutzorganen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht vorweist oder diesen der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt,“als Inhaber einer Jagderlaubnis entgegen Paragraph 12, Absatz 3, bei der Ausübung der Jagd den Jagderlaubnisschein nicht mitführt, diesen den Jagdschutzorganen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht vorweist oder diesen der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt,“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 1 hat zu lauten:
„Anlage (zu § 2 Abs. 1 erster Satz)“„Anlage (zu Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz)“
Artikel 49
Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002
Das Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 21 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 21, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 39 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 39, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 39 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 39, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 53 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 53, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 59 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 59, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 63 wird in den Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ sowie im Abs. 5 das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Paragraph 63, wird in den Absatz eins,, 2, 3, 4, 6 und 7 das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ sowie im Absatz 5, das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 8 des § 63 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 8, des Paragraph 63, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Artikel 50
Änderung des Tiroler Almschutzgesetzes
Das Tiroler Almschutzgesetz, LGBl. Nr. 49/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Almschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 6 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 6, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Artikel 51
Änderung der Tiroler Feldschutzgesetzes 2000
Das Tiroler Feldschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Feldschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 12 wird folgende Bestimmung als § 12a eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgende Bestimmung als Paragraph 12 a, eingefügt:
„§ 12a
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 86/278/EWG, ABl. 1986 Nr. L 181, S. 6 umgesetzt.“Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 86/278/EWG, ABl. 1986 Nr. L 181, Sitzung 6 umgesetzt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 13 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 13, hat zu lauten:
„Inkrafttreten“
Artikel 52
Änderung des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969
Das Tiroler landwirtschaftliche Siedlungsgesetz 1969, LGBl. Nr. 49, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler landwirtschaftliche Siedlungsgesetz 1969, LGBl. Nr. 49, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 wird aufgehoben.Paragraph 9, wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 10 wird das Wort „alljährlich“ durch die Wortfolge „alle drei Jahre“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 10, wird das Wort „alljährlich“ durch die Wortfolge „alle drei Jahre“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 4 des § 10 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 10, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Artikel 53
Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2014, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 6 wird der zweite Satz aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 6, wird der zweite Satz aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 5 des § 32 wird aufgehoben.Der Absatz 5, des Paragraph 32, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 36b wird nach Abs. 1 folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 36 b, wird nach Absatz eins, folgende Bestimmung als Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aNach dem Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates haben der Bürgermeister und der Bürgermeister-Stellvertreter der substanzberechtigten Gemeinde, bei Vorliegen eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Abs. 4 erster Satz der Reihe nach die nach § 31 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36/2001, zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Organe, bis zur Bestellung des Substanzverwalters und dessen Stellvertreter durch den neuen Gemeinderat die Aufgaben und Befugnisse des Substanzverwalters und des ersten Stellvertreters des Substanzverwalters wahrzunehmen.“Nach dem Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates haben der Bürgermeister und der Bürgermeister-Stellvertreter der substanzberechtigten Gemeinde, bei Vorliegen eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Absatz 4, erster Satz der Reihe nach die nach Paragraph 31, Absatz 3, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Organe, bis zur Bestellung des Substanzverwalters und dessen Stellvertreter durch den neuen Gemeinderat die Aufgaben und Befugnisse des Substanzverwalters und des ersten Stellvertreters des Substanzverwalters wahrzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 36b wird das Zitat „nach § 60 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36“ durch das Zitat „nach § 60 Abs. 1 TGO“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 36 b, wird das Zitat „nach Paragraph 60, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, Landesgesetzblatt Nr. 36“ durch das Zitat „nach Paragraph 60, Absatz eins, TGO“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 36g wird im vierten Satz die Wortfolge „der Prüfung des Voranschlags“ durch die Wortfolge „der Prüfung der Jahresrechnung“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 36 g, wird im vierten Satz die Wortfolge „der Prüfung des Voranschlags“ durch die Wortfolge „der Prüfung der Jahresrechnung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 36g wird im ersten Satz die Wortfolge „das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr“ durch die Wortfolge „das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 36 g, wird im ersten Satz die Wortfolge „das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr“ durch die Wortfolge „das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Der Abs. 3 des § 36g hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 36 g, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Die Agrarbehörde hat die Vorlage der Jahresrechnung zu bestätigen, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, und die Jahresrechnung und den Voranschlag anschließend auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 5 des § 40 wird in der lit. c das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56,“ durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 40, wird in der Litera c, das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56,“ durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,,“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Die Abs. 3 und 4 des § 69 werden aufgehoben.Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 69, werden aufgehoben.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 74 wird nach dem Abs. 7 folgende Bestimmung als Abs. 7a eingefügt:Im Paragraph 74, wird nach dem Absatz 7, folgende Bestimmung als Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 aPartei des Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 sind:Partei des Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplans nach Paragraph 69, sind:
im Fall des § 69 Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c die Gemeinde,im Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, die Gemeinde,
im Fall des § 69 Abs. 1 lit. b die Agrargemeinschaft und die Gemeinde sowieim Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, die Agrargemeinschaft und die Gemeinde sowie
im Fall des § 69 Abs. 1 lit. c die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c die Gemeinde, wenn die Abänderung ausschließlich Anpassungen des Regulierungsplanes betrifft, die wegen seines Widerspruchs zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, erforderlich sind, sonst auch die weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft.“im Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, die Gemeinde, wenn die Abänderung ausschließlich Anpassungen des Regulierungsplanes betrifft, die wegen seines Widerspruchs zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, erforderlich sind, sonst auch die weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft.“
11.Novellierungsanordnung 11, Der Abs. 1 des § 84 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 84, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsDie zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsplanes, der Auseinandersetzungsentscheidung, der Entscheidung über die Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 oder der Entscheidung über die Löschung bzw. die Übertragung eines Anteilsrechtes nach § 38 Abs. 8 und 9 den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.“Die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsplanes, der Auseinandersetzungsentscheidung, der Entscheidung über die Abänderung des Regulierungsplans nach Paragraph 69, oder der Entscheidung über die Löschung bzw. die Übertragung eines Anteilsrechtes nach Paragraph 38, Absatz 8 und 9 den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.“
Artikel 54
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 95/2016, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 2 wird im sechsten Satz das Zitat „§ 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56,“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 2, wird im sechsten Satz das Zitat „§ 31 Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56,“ durch das Zitat „§ 31 Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,,“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im Abs. 2 des § 4 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 4, hat die Litera a, zu lauten:
jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hierfür nicht bereits nach Abs. 1 die Genehmigung erforderlich ist; dies gilt jedenfalls auch, wenn im Zug der Teilung kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird,“jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hierfür nicht bereits nach Absatz eins, die Genehmigung erforderlich ist; dies gilt jedenfalls auch, wenn im Zug der Teilung kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 9 des § 6 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 9, des Paragraph 6, hat die Litera a, zu lauten:
der Rechtserwerb an einer Grundfläche erfolgt, die nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch nach § 37 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, für Zwecke des geförderten Wohnbaus geeignet ist und auf die sich keine Maßnahme nach einem Raumordnungsprogramm nach § 7 Abs. 2 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bezieht,“der Rechtserwerb an einer Grundfläche erfolgt, die nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch nach Paragraph 37, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, für Zwecke des geförderten Wohnbaus geeignet ist und auf die sich keine Maßnahme nach einem Raumordnungsprogramm nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bezieht,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 9 wird das Zitat „§ 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 9, wird das Zitat „§ 31 Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 31 Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 11 wird das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ jeweils durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 11, wird das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ jeweils durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 22 wird das Zitat „(§§ 191 ff. des Außerstreitgesetzes)“ durch das Zitat „(§§ 87a ff. der Notariatsordnung)“ ersetzt.Im Paragraph 22, wird das Zitat „(Paragraphen 191, ff. des Außerstreitgesetzes)“ durch das Zitat „(Paragraphen 87 a, ff. der Notariatsordnung)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 4 des § 33 werden die Worte „des Bescheides“ durch die Worte „dieser Feststellung“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 33, werden die Worte „des Bescheides“ durch die Worte „dieser Feststellung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 5 des § 33 werden die Worte „ein Bescheid“ durch die Worte „eine Entscheidung“ und die Worte „dieses Bescheides“ durch die Worte „dieser Entscheidung“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 33, werden die Worte „ein Bescheid“ durch die Worte „eine Entscheidung“ und die Worte „dieses Bescheides“ durch die Worte „dieser Entscheidung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 40 hat zu lauten:Paragraph 40, hat zu lauten:
„§ 40
Übergangsbestimmung
(1)Absatz einsIst am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2,
(2)Absatz 2Die Behörde kann in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2, verlängern, wennDie Behörde kann in den Fällen des Absatz eins, mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2,, verlängern, wenn
die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. a zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen,die Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen,
besonders berücksichtigungswürdige Gründe diese Verlängerung erforderlich machen und
im Antrag die Flächenwidmung im Sinn der lit. a nachgewiesen ist und die berücksichtigungswürdigen Gründe nach lit. b glaubhaft gemacht sind.im Antrag die Flächenwidmung im Sinn der Litera a, nachgewiesen ist und die berücksichtigungswürdigen Gründe nach Litera b, glaubhaft gemacht sind.
(3)Absatz 3Anträge nach Abs. 2 können nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.“Anträge nach Absatz 2, können nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.“
Artikel 55
Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 59 wird das Zitat „§ 4 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 59, wird das Zitat „§ 4 Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56“ durch das Zitat „§ 4 Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 72 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 72, wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 73 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 73, hat zu lauten:
„Inkrafttreten“
Artikel 56
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000
Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 3 des § 1 wird aufgehoben.Der Absatz 3, des Paragraph eins, wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 5 wird die Bezeichnung „Landeslandwirtschaftskammer“ durch die Bezeichnung „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 5, wird die Bezeichnung „Landeslandwirtschaftskammer“ durch die Bezeichnung „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 29 wird folgende Z 6 eingefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 29, wird folgende Ziffer 6, eingefügt:
Richtlinie 2014/36/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. 2014 Nr. L 94, S. 375,“Richtlinie 2014/36/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. 2014 Nr. L 94, Sitzung 375,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 29 erhält die bisherige Z 6 die Ziffernbezeichnung „7.“.Im Absatz 2, des Paragraph 29, erhält die bisherige Ziffer 6, die Ziffernbezeichnung „7.“.
Artikel 57
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 6 des § 25 wird im zweiten Satz der Prozentsatz „4 v. H.“ durch den Prozentsatz „1,5 v. H.“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 25, wird im zweiten Satz der Prozentsatz „4 v. H.“ durch den Prozentsatz „1,5 v. H.“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 67 wird im ersten Satz die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder sonstiger Drittstaaten, soweit deren Angehörige aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt oder gleichzustellen sind,“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 67, wird im ersten Satz die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder sonstiger Drittstaaten, soweit deren Angehörige aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt oder gleichzustellen sind,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 67 wird die Wortfolge „aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind“ durch die Wortfolge „aufgrund von Verträgen oder Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt oder gleichzustellen sind“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 67, wird die Wortfolge „aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind“ durch die Wortfolge „aufgrund von Verträgen oder Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt oder gleichzustellen sind“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 109 werden in den Abs. 6, 7, 8, 10, 12, 13 und 15 das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ sowie in den Abs. 7 und 9 das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.Im Paragraph 109, werden in den Absatz 6,, 7, 8, 10, 12, 13 und 15 das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ sowie in den Absatz 7 und 9 das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach dem § 109 wird folgende Bestimmung als § 109a eingefügt:Nach dem Paragraph 109, wird folgende Bestimmung als Paragraph 109 a, eingefügt:
„§ 109a
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, Sitzung 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, Sitzung 1,
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, Sitzung 35,
Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. 2014 Nr. L 94, S. 375.“Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. 2014 Nr. L 94, Sitzung 375.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des § 110 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 110, hat zu lauten:
„Inkrafttreten“
9. ABSCHNITT
Wirtschafts- und Finanzrecht
Artikel 58
Änderung des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes
Das Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDieses Gesetz gilt ferner für Personen, die sonst aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf haben.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im Abs. 3 des § 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2a“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 2, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2a“ ersetzt.
1b.Novellierungsanordnung 1b, Im Abs. 2 des § 26 werden die Z 2 und 3 aufgehoben. Die bisherige Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.Im Absatz 2, des Paragraph 26, werden die Ziffer 2 und 3 aufgehoben. Die bisherige Ziffer 4, erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 28 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt:Im Paragraph 28, wird am Ende der Ziffer 6, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:
Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. 2014 Nr. L 94, S. 375,Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. 2014 Nr. L 94, Sitzung 375,
Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. 2014, Nr. L 157, S. 1.“Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. 2014, Nr. L 157, Sitzung 1.“
Artikel 59
Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes
Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 2 des § 10 hat wie folgt zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 10, hat wie folgt zu lauten:
„(2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Gewerbeinhabers der Inhaber der Bewilligung tritt und die für die Vollziehung dieser Bestimmungen, mit Ausnahme jener nach lit. d, zuständige Behörde die Landesregierung ist.“Die im Absatz eins, genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Gewerbeinhabers der Inhaber der Bewilligung tritt und die für die Vollziehung dieser Bestimmungen, mit Ausnahme jener nach Litera d,, zuständige Behörde die Landesregierung ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11a hat zu lauten:Paragraph 11 a, hat zu lauten:
„§ 11a
Verwendung personenbezogener Daten
(1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5, § 7 und § 10 sowie im Rahmen von Kontrollen oder der sonstigen behördlichen Befugnisse nach § 8c, § 10 Abs. 1 lit. d, § 10a und § 11 folgende Daten verarbeiten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind:Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 5,, Paragraph 7 und Paragraph 10, sowie im Rahmen von Kontrollen oder der sonstigen behördlichen Befugnisse nach Paragraph 8 c,, Paragraph 10, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, folgende Daten verarbeiten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind:
von natürlichen Personen:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand und gegebenenfalls Daten über die Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 5 Abs. 2 lit. b,Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand und gegebenenfalls Daten über die Angehörigeneigenschaft im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,,
Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen und über die Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen und Finanzvergehen insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit,
ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Befähigung,
die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher und Totalisateur nach diesem Gesetz betreffende Daten wie Standorte und Aufstellungsorte von Wettterminals,
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und der Berufsausübung betreffende Daten,
von natürlichen Personen, die in der Funktion als vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer) einer juristischen Person im Sinn der lit. d tätig sind:von natürlichen Personen, die in der Funktion als vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer) einer juristischen Person im Sinn der Litera d, tätig sind:
Daten nach lit. a Z 1, 2 und 3,Daten nach Litera a, Ziffer eins,, 2 und 3,
Daten über Bestellung, Art, Beginn und Ende der Funktion,
von natürlichen Personen, die als Fortbetriebsberechtigte nach § 10 Abs. 1 lit. b tätig sind:von natürlichen Personen, die als Fortbetriebsberechtigte nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, tätig sind:
Daten nach lit. a,Daten nach Litera a,,
Daten über Art, Beginn und Ende des Fortbetriebsrechts,
von juristischen Personen:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten,
Daten nach lit. a Z 4,Daten nach Litera a, Ziffer 4,,
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und der Berufsausübung betreffende Daten,
von verantwortlichen Personen im Sinn des § 7 Abs. 1: Daten nach lit. a Z 1 und 2.von verantwortlichen Personen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins :, Daten nach Litera a, Ziffer eins und 2.
(2)Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 1 an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Insbesondere dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der behördlichen Befugnisse nach § 8c Daten über die Identität von Wettkunden verarbeiten und diese Daten bei Vorliegen eines Verdachtes nach § 8c Abs. 4 an die beim Bundeskriminalamt eingerichtete Geldwäschemeldestelle übermittelnDas Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Absatz eins, an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Insbesondere dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der behördlichen Befugnisse nach Paragraph 8 c, Daten über die Identität von Wettkunden verarbeiten und diese Daten bei Vorliegen eines Verdachtes nach Paragraph 8 c, Absatz 4, an die beim Bundeskriminalamt eingerichtete Geldwäschemeldestelle übermitteln
(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden, das Amt der Tiroler Landesregierung, die Gemeindeämter und der Stadtmagistrat Innsbruck haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(4)Absatz 4Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a.“bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 12 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 12, hat der zweite Satz zu lauten:
„Für die Vollziehung der § 8c, § 10 Abs. 1 lit. d, § 10a und § 11 sowie für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 13 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“„Für die Vollziehung der Paragraph 8 c,, Paragraph 10, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, sowie für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 13, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“
Artikel 60
Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 1 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph eins, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 5 des § 9 werden im ersten und im dritten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 9, werden im ersten und im dritten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 und 2 des § 33 werden das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Absatz eins und 2 des Paragraph 33, werden das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 4 des § 46 wird im dritten Satz das Zitat „§§ 101, 102 Abs. 1 lit. b bis g und Abs. 2 bis 6, 104 Abs. 1 und 105 bis 107 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§§ 102, 103 Abs. 1 lit. b bis g und Abs. 2 bis 6, 105 Abs. 1 und 106 bis 108 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 46, wird im dritten Satz das Zitat „§§ 101, 102 Absatz eins, Litera b bis g und Absatz 2 bis 6, 104 Absatz eins und 105 bis 107 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§§ 102, 103 Absatz eins, Litera b bis g und Absatz 2 bis 6, 105 Absatz eins und 106 bis 108 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des § 49 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 49, hat zu lauten:
„Inkrafttreten“
Artikel 61
Änderung des Privatzimmervermietungsgesetzes
Das Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl. Nr. 29/1959, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:Das Privatzimmervermietungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1959,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 8 wird die Wortfolge „mit Geld bis zu S 3000,-, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen“ durch die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 300,- Euro“ ersetzt.Im Paragraph 8, wird die Wortfolge „mit Geld bis zu S 3000,-, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen“ durch die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 300,- Euro“ ersetzt.
Artikel 62
Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 126/2016, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Am Ende des § 38 wird nach dem Wort „verfügen“ die Wortfolge „oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind“ angefügt.Am Ende des Paragraph 38, wird nach dem Wort „verfügen“ die Wortfolge „oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 59 wird folgende Z 7 eingefügt:Im Paragraph 59, wird folgende Ziffer 7, eingefügt:
Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. 2014 Nr. L 94, S. 375,“Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. 2014 Nr. L 94, Sitzung 375,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 59 erhält die bisherige Z 7 die Ziffernbezeichnung „8.“.Im Paragraph 59, erhält die bisherige Ziffer 7, die Ziffernbezeichnung „8.“.
Artikel 63
Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bergsportführergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 2 werden am Ende der lit. a das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie in der lit. b die Wortfolge „mindestens zwei Jahre“ durch die Wortfolge „mindestens ein Jahr“ und am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; weiters wird folgende lit. c angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 2, werden am Ende der Litera a, das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie in der Litera b, die Wortfolge „mindestens zwei Jahre“ durch die Wortfolge „mindestens ein Jahr“ und am Ende der Litera b, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; weiters wird folgende Litera c, angefügt:
sie über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 6 des § 2 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 2, hat die Litera a, zu lauten:
wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen,“wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 4, erfüllen,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 25 wird im zweiten Satz das Wort „eine“ vor der Wortfolge „eine nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt“ aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 25, wird im zweiten Satz das Wort „eine“ vor der Wortfolge „eine nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt“ aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 4 des § 36b wird die Wortfolge „und, soweit dazu im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 36c eine Verpflichtung besteht, an die für die Angelegenheiten der Bergsportführer zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz“ aufgehoben.Im Absatz 4, des Paragraph 36 b, wird die Wortfolge „und, soweit dazu im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach Paragraph 36 c, eine Verpflichtung besteht, an die für die Angelegenheiten der Bergsportführer zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz“ aufgehoben.
Artikel 64
Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2014, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. d die Wortfolge „anerkannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph eins, wird in der Litera d, die Wortfolge „anerkannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 21 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 21, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 33 wird im Abs. 1 das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ sowie in den Abs. 3, 8 und 9 das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Paragraph 33, wird im Absatz eins, das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ sowie in den Absatz 3,, 8 und 9 das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des § 34 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 34, hat zu lauten:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
Artikel 65
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 72 des § 4 wird die Bezeichnung „TI-Stromnetz Tirol AG“ durch die Bezeichnung „TINETZ-Tiroler Netze GmbH“ ersetzt.Im Absatz 72, des Paragraph 4, wird die Bezeichnung „TI-Stromnetz Tirol AG“ durch die Bezeichnung „TINETZ-Tiroler Netze GmbH“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 39 wird die Bezeichnung „TINETZ-Stromnetz Tirol AG“ jeweils durch die Wortfolge „TINETZ-Tiroler Netze GmbH“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 39, wird die Bezeichnung „TINETZ-Stromnetz Tirol AG“ jeweils durch die Wortfolge „TINETZ-Tiroler Netze GmbH“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 76 wird in der lit. f die Bezeichnung „TINETZ-Stromnetz Tirol AG“ durch die Wortfolge „TINETZ-Tiroler Netze GmbH“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 76, wird in der Litera f, die Bezeichnung „TINETZ-Stromnetz Tirol AG“ durch die Wortfolge „TINETZ-Tiroler Netze GmbH“ ersetzt.
Artikel 66
Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969
Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 148/2014, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „in einer mündlichen Verhandlung“ aufgehoben.Im Absatz 3, des Paragraph 4, wird im ersten Satz die Wortfolge „in einer mündlichen Verhandlung“ aufgehoben.
Artikel 67
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung
Das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 4, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Artikel 68
Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003
Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4 wird in der lit. g die Wortfolge „anerkannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 4, wird in der Litera g, die Wortfolge „anerkannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 6 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 6, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 13 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 13, wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des § 14 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 14, hat zu lauten:
„Inkrafttreten“
Artikel 69
Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011
Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 2 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 2, hat die Litera a, zu lauten:
Gebäude im Sinn des § 41 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,“Gebäude im Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, Litera a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 4 lit. b, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 2 lit. a, § 17 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 lit. b, Abs. 6 und § 18 Abs. 2 wird das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ jeweils durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 4, Litera b,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 17, Absatz eins, Litera b,, Absatz 3, Litera b,, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 2, wird das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ jeweils durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 13 Abs. 2 lit. b und § 16 Abs. 1 wird das Zitat „§ 54 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ jeweils durch das Zitat „§ 54 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 2, Litera b und Paragraph 16, Absatz eins, wird das Zitat „§ 54 Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ jeweils durch das Zitat „§ 54 Absatz 8, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Artikel 70
Änderung des Tiroler Hundesteuergesetzes
Das Tiroler Hundesteuergesetz, LGBl. Nr. 3/1980, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2001, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Hundesteuergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1980,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 7 erhält die Paragraphenbezeichnung „6“.Der bisherige Paragraph 7, erhält die Paragraphenbezeichnung „6“.
10. ABSCHNITT
Boden- und Verkehrsrecht
Artikel 71
Änderung der Tiroler Bauordnung 2011
Die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2016, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. k das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56“ durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph eins, wird in der Litera k, das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56“ durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 1 wird folgende Bestimmung als lit. t eingefügt:Im Absatz 3, des Paragraph eins, wird folgende Bestimmung als Litera t, eingefügt:
Zelte, die im Rahmen von öffentlichen anmeldepflichtigen Einzelveranstaltungen nach den §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, in der jeweils geltenden Fassung aufgestellt werden;“Zelte, die im Rahmen von öffentlichen anmeldepflichtigen Einzelveranstaltungen nach den Paragraphen 4, Absatz eins und 6 Absatz eins, Litera a, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, in der jeweils geltenden Fassung aufgestellt werden;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 1 erhält die bisherige lit. t die Buchstabenbezeichnung „u)“.Im Absatz 3, des Paragraph eins, erhält die bisherige Litera t, die Buchstabenbezeichnung „u)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 Abs. 6, 12 und 21, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 lit. g, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 8, § 13 Abs. 1 lit. b, § 26 Abs. 3 lit. d, § 27 Abs. 3 lit. a Z 2 und 8 sowie § 62 Abs. 16 wird das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ jeweils durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 6,, 12 und 21, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2, Litera g,, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 8, Paragraph 13, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 26, Absatz 3, Litera d,, Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2 und 8 sowie Paragraph 62, Absatz 16, wird das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ jeweils durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 16 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 16, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(16)Absatz 16Untergeordnete Bauteile sind:
Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Weiters dürfen bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. r vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden.“Weiters dürfen bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera r, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 10 des § 6 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.Im Absatz 10, des Paragraph 6, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 9 wird folgende Bestimmung als § 9a eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgende Bestimmung als Paragraph 9 a, eingefügt:
„§ 9a
Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Die Landesregierung hat durch Verordnung, soweit dies zur Umsetzung des aufgrund der Richtlinie 2014/94/EU bestehenden nationalen Strategierahmens zur Schaffung einer ausreichenden Anzahl an Ladestationen für Elektrofahrzeuge erforderlich ist, nähere Vorschriften über die im Zusammenhang mit der Schaffung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichtenden Infrastrukturen zu erlassen. Dabei sind jene Arten von Bauvorhaben festzulegen, bei denen solche Infrastrukturen zu schaffen sind, wobei zwischen bestimmten Arten von Bauvorhaben differenziert werden kann. Weiters kann zwischen öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Ladestationen differenziert werden. Es können ferner entweder jene technischen Vorkehrungen bestimmt werden, die für die nachträgliche Installation der Ladestationen zu treffen sind, oder es kann bestimmt werden, dass Ladestationen zu installieren sind. Diese Verpflichtungen können in kombinierter Form vorgesehen und insbesondere an nähere zeitliche Vorgaben gebunden werden. Auch kann ein zahlenmäßiges Verhältnis zwischen den insgesamt zu schaffenden Abstellmöglichkeiten und der Anzahl jener Abstellmöglichkeiten festgelegt werden, hinsichtlich der entsprechende Vorkehrungen vorzusehen bzw. bei denen Ladestationen zu installieren sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 3 des § 19 werden der zweite, der dritte und der vierte Satz aufgehoben.Im Absatz 3, des Paragraph 19, werden der zweite, der dritte und der vierte Satz aufgehoben.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 1 des § 21 wird in der lit. d das Zitat „§ 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 21, wird in der Litera d, das Zitat „§ 13 Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 13 Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 4 des § 22 wird das Zitat „§ 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 22, wird das Zitat „§ 13 Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 13 Absatz 3, oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 7 des § 25 hat die lit. d zu lauten:Im Absatz 7, des Paragraph 25, hat die Litera d, zu lauten:
Ingenieurbüros und Baumeister, jeweils im Rahmen ihrer Befugnis,“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 3 des § 27 haben die lit. b und c zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 27, haben die Litera b und c zu lauten:
durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oderdurch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1, § 74 Abs. 3 zweiter Satz, § 79 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz oder § 116 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder“das Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 10,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 79, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz oder Paragraph 116, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder“
14.Novellierungsanordnung 14, Der Abs. 6 des § 36 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 36, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt Paragraph 65, des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 6 des § 39 hat die lit. g zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 39, hat die Litera g, zu lauten:
wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder“wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 3, oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 6 des § 39 wird in der lit. h das Zitat „§ 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 39, wird in der Litera h, das Zitat „§ 44 Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 44 Absatz 9, erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 7 des § 39 werden in der lit. a das Zitat „§ 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ und die Zitate „§ 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch die Zitate „§ 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.Im Absatz 7, des Paragraph 39, werden in der Litera a, das Zitat „§ 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ und die Zitate „§ 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch die Zitate „§ 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 4 des § 53 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 53, wird folgender Satz angefügt:
„Im Bauverfahren kommt der betroffenen Gemeinde Parteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung zu.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 55 wird folgende Bestimmung als § 55a eingefügt:Nach Paragraph 55, wird folgende Bestimmung als Paragraph 55 a, eingefügt:
„§ 55a
Aufschiebende Wirkung
(1)Absatz einsIn den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2)Absatz 2Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3)Absatz 3Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 56 hat zu lauten:Paragraph 56, hat zu lauten:
„§ 56
Nichtigkeit
Bescheide, mit denen die Baubewilligung erteilt wurde, obwohl ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 lit. a Z 1 oder 2, b oder c vorlag, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“Bescheide, mit denen die Baubewilligung erteilt wurde, obwohl ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, oder 2, b oder c vorlag, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im Abs. 1 des § 57 werden in der lit. l das Zitat „§ 13 Abs. 8 und 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ und das Zitat „§ 44 Abs. 6 erster Satz oder Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 44 Abs. 8 erster Satz oder Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 57, werden in der Litera l, das Zitat „§ 13 Absatz 8 und 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 13a Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ und das Zitat „§ 44 Absatz 6, erster Satz oder Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 44 Absatz 8, erster Satz oder Absatz 9, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Der Abs. 10 des § 62 hat zu lauten:Der Absatz 10, des Paragraph 62, hat zu lauten:
„(10)Absatz 10Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs. 12 dritter Satz in Verbindung mit § 27 Abs. 4 lit. c besteht nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 oder in der Stadt Innsbruck auch nach § 111 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eingebracht wurde.“Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach Paragraph 2, Absatz 12, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 4, Litera c, besteht nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2015, oder in der Stadt Innsbruck auch nach Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eingebracht wurde.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 62 werden folgende Bestimmungen als Abs. 17 und 18 angefügt:Im Paragraph 62, werden folgende Bestimmungen als Absatz 17 und 18 angefügt:
„(17)Absatz 17§ 53 Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bauverfahren, die am 30. April 2017 anhängig sind, nicht anzuwenden.Paragraph 53, Absatz 4, zweiter Satz ist auf Bauverfahren, die am 30. April 2017 anhängig sind, nicht anzuwenden.
(18)Absatz 18§ 55a ist auf Beschwerden gegen Bescheide, die vor dem 1. Mai 2017 erlassen wurden, nicht anzuwenden.“Paragraph 55 a, ist auf Beschwerden gegen Bescheide, die vor dem 1. Mai 2017 erlassen wurden, nicht anzuwenden.“
Artikel 72
Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 111, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 3 werden der zweite, der dritte und der vierte Satz aufgehoben.Im Absatz 4, des Paragraph 3, werden der zweite, der dritte und der vierte Satz aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 44 wird die Z 2 aufgehoben; die bisherigen Z 3 bis 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „7.“.Im Paragraph 44, wird die Ziffer 2, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 3 bis 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „7.“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 44 wird am Ende der nunmehrigen Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:Im Paragraph 44, wird am Ende der nunmehrigen Ziffer 7, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text), ABl. 2016 Nr. L 132, S. 58.“Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text), ABl. 2016 Nr. L 132, Sitzung 58.“
Artikel 73
Änderung des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012
Das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, LGBl. Nr. 153, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 153, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel hat zu lauten:
„Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 – TAHG 2012“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 5 des § 16 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 16, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt im jeweiligen Umfang als Nachweis für die fachliche Befähigung nach diesem Gesetz.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 22 wird die Z 1 aufgehoben. Die bisherigen Z 2, 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“.Im Paragraph 22, wird die Ziffer eins, aufgehoben. Die bisherigen Ziffer 2,, 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 22 wird am Ende der nunmehrigen Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:Im Paragraph 22, wird am Ende der nunmehrigen Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. 2014, Nr. L 96, S. 251.“Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. 2014, Nr. L 96, Sitzung 251.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 5 des § 23 wird aufgehoben.Der Absatz 5, des Paragraph 23, wird aufgehoben.
Artikel 74
Änderung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000
Das Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, LGBl. 1/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, Landesgesetzblatt 1 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 15 wird die Wortfolge „bis zu 500.000,- Schilling (35.000 Euro)“ durch die Wortfolge „bis zu 35.000,- Euro“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 15, wird die Wortfolge „bis zu 500.000,- Schilling (35.000 Euro)“ durch die Wortfolge „bis zu 35.000,- Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 15 wird die Wortfolge „bis zu 50.000,- Schilling (3.500 Euro)“ durch die Wortfolge „bis zu 3.500,- Euro“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 15, wird die Wortfolge „bis zu 50.000,- Schilling (3.500 Euro)“ durch die Wortfolge „bis zu 3.500,- Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 15 wird die Wortfolge „bis zu 10.000,- Schilling (750 Euro)“ durch die Wortfolge „bis zu 750,- Euro“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 15, wird die Wortfolge „bis zu 10.000,- Schilling (750 Euro)“ durch die Wortfolge „bis zu 750,- Euro“ ersetzt.
Artikel 75
Änderung des Tiroler Straßengesetzes
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 1 hat die lit. e zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph eins, hat die Litera e, zu lauten:
Güterwege im Sinn des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der jeweils geltenden Fassung. Für solche Güterwege ist jedoch § 20 Abs. 9 anzuwenden.“Güterwege im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. Für solche Güterwege ist jedoch Paragraph 20, Absatz 9, anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 8, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 festlegen.“Die Landesregierung kann durch Verordnung allfällige Benützungsbeschränkungen nach Paragraph 4, Absatz 2, festlegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 10 wird folgender Satz als erster Satz eingefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 10, wird folgender Satz als erster Satz eingefügt:
„Die Straßenbaulast des Winterdienstes und der Reinigung für Gehsteige bei Brücken und Über- und Unterführungen hat die Gemeinde zu tragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 20 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 eingefügt:Im Paragraph 20, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, eingefügt:
„(9)Absatz 9Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güter- und Seilweg im Sin des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes bezieht, ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Die Agrarbehörde ist von der Erlassung eines solchen Bescheides zu verständigen.“Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güter- und Seilweg im Sin des Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes bezieht, ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Die Agrarbehörde ist von der Erlassung eines solchen Bescheides zu verständigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Abs. 9 des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.Der bisherige Absatz 9, des Paragraph 20, erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 1 des § 42 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 2 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(5)“. Im nunmehrigen Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Zur Verhandlung sind“ durch die Wortfolge „Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sind“ ersetzt.Der Absatz eins, des Paragraph 42, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 2 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(5)“. Im nunmehrigen Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Zur Verhandlung sind“ durch die Wortfolge „Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sind“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im nunmehrigen Abs. 4 des § 42 wird die Wortfolge „im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft“ aufgehoben.Im nunmehrigen Absatz 4, des Paragraph 42, wird die Wortfolge „im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft“ aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, Der Abs. 7 des § 44 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 8 und 9 des § 44 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.Der Absatz 7, des Paragraph 44, wird aufgehoben. Die bisherigen Absatz 8 und 9 des Paragraph 44, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.
9.Novellierungsanordnung 9, Der Abs. 1 des § 49 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 49, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsFür die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes, von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie für Gebiete und Grundflächen im Freiland, für die ein Bebauungsplan besteht, gilt die Tiroler Bauordnung 2011.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 1 des § 60 wird in der lit. b das Zitat „§ 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56,“ durch das Zitat „§ 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 60, wird in der Litera b, das Zitat „§ 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56,“ durch das Zitat „§ 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,,“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In den Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des § 74f wird die Wortfolge „der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ jeweils durch die Wortfolge „der Europäischen Kommission“ ersetzt.In den Absatz eins,, 2, 3, 4 und 5 des Paragraph 74 f, wird die Wortfolge „der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ jeweils durch die Wortfolge „der Europäischen Kommission“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Die Abs. 1 und 2 des § 75 haben zu lauten:Die Absatz eins und 2 des Paragraph 75, haben zu lauten:
„(1)Absatz einsDie Landesregierung ist Behörde
in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 lit. a und b nichts anderes bestimmt ist,in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Absatz 2, Litera a und b nichts anderes bestimmt ist,
in allen Enteignungsangelegenheiten,
in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, soweit im Abs. 2 lit. b nichts anderes bestimmt ist.in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, soweit im Absatz 2, Litera b, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde
in Angelegenheiten nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5 bis 8, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,in Angelegenheiten nach Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 48, Absatz 6,, Paragraph 49, Absatz 5 bis 8, Paragraph 50, Absatz 2 und 3, Paragraph 51, Absatz 2 und 3, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 3 und Paragraph 60, Absatz 4,, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,
für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden,für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 4, festgesetzt werden,
in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,
in Verfahren zur Feststellung der Straßeneigenschaft (§ 3 Abs. 2) und Verfahren zur Genehmigung von Benützungsentgelten (§ 57 Abs. 3), diein Verfahren zur Feststellung der Straßeneigenschaft (Paragraph 3, Absatz 2,) und Verfahren zur Genehmigung von Benützungsentgelten (Paragraph 57, Absatz 3,), die
öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen, die sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken,
betreffen,
für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81.“für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach Paragraph 81 Punkt “,
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 75 wird folgende Bestimmungen als § 75a eingefügt:Nach Paragraph 75, wird folgende Bestimmungen als Paragraph 75 a, eingefügt:
„§ 75a
Aufschiebende Wirkung
(1)Absatz einsIn den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2)Absatz 2Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3)Absatz 3Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 83 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 83, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4§ 75a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist auf Beschwerden gegen Bescheide, die vor dem 1. Mai 2017 erlassen wurden, nicht anzuwenden.“Paragraph 75 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, ist auf Beschwerden gegen Bescheide, die vor dem 1. Mai 2017 erlassen wurden, nicht anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Einleitungssatz der Anlage 3 wird die Wortfolge „in den lit. a bis j“ durch die Wortfolge „in den lit. a, b und c“ ersetzt.Im Einleitungssatz der Anlage 3 wird die Wortfolge „in den Litera a bis j“ durch die Wortfolge „in den Litera a,, b und c“ ersetzt.
11. ABSCHNITT
Sozial- und Gesundheitsrecht
Artikel 76
Änderung der Landarbeitsordnung 2000
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2016, wird wie folgt geändert:Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 22 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 22, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In den §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 4 und 56 Abs. 6 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In den Paragraphen 51, Absatz 2,, 53 Absatz 4 und 56 Absatz 6, wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In den §§ 290 Abs. 1 lit. f, 291 Abs. 1 lit. f und 331 Abs. 4, 6 und 9 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.In den Paragraphen 290, Absatz eins, Litera f,, 291 Absatz eins, Litera f und 331 Absatz 4,, 6 und 9 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In den §§ 331 Abs. 4 und 5 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.In den Paragraphen 331, Absatz 4 und 5 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 332 wird nach dem Umsetzungshinweis auf die Richtlinie 2009/148/EG folgender Umsetzungshinweis eingefügt:Im Paragraph 332, wird nach dem Umsetzungshinweis auf die Richtlinie 2009/148/EG folgender Umsetzungshinweis eingefügt:
„32014L0036: Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer,“
Artikel 77
Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 12b wird im zweiten Satz das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 12 b, wird im zweiten Satz das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Hauptstück F hat zu lauten:
„Krankenanstaltenplan und Qualitätskriterien“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 62a hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 62 a, hat zu lauten:
„Krankenanstaltenplan“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 62b werden folgende Bestimmungen als neues Hauptstück G eingefügt:Nach Paragraph 62 b, werden folgende Bestimmungen als neues Hauptstück G eingefügt:
„Hauptstück G
Landessanitätsrat
§ 62cParagraph 62 c,
Landessanitätsrat
(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist der Landessanitätsrat eingerichtet. Der Landessanitätsrat hat die Landesregierung und den Landeshauptmann in allen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu beraten und kann zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden. Die Kanzleigeschäfte des Landessanitätsrates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(2)Absatz 2Der Landessanitätsrat besteht aus dem Landessanitätsdirektor und mindestens zehn weiteren von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellenden Mitgliedern. Bei der Bestellung der Mitglieder ist eine ausgewogene Vertretung der medizinischen Fachrichtungen bzw. der Versorgungsbereiche anzustreben. Die Mitgliedschaft im Landessanitätsrat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Im Einzelfall kann der Landessanitätsrat weitere Experten in beratender Funktion beiziehen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Landessanitätsrates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden des Landessanitätsrates und dessen Stellvertreter, die Einberufung und Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassungserfordernisse sowie über die Beiziehung weiterer beratender Personen zu enthalten hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, Das bisherige Hauptstück G erhält die Bezeichnung „Hauptstück H“.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Wortlaut des § 63 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Weiters werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Der Wortlaut des Paragraph 63, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Weiters werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2Die Verordnung über die Geschäftsordnung des Landessanitätsrates nach § 62c Abs. 3 in der Fassung des Art. 77 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen. Sie ist bis zum 31. Juli 2017 zu erlassen.Die Verordnung über die Geschäftsordnung des Landessanitätsrates nach Paragraph 62 c, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 77, Ziffer 4, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen. Sie ist bis zum 31. Juli 2017 zu erlassen.
(3)Absatz 3Die Bestellung der Mitglieder nach § 62c Abs. 2 in der Fassung des Art. 77 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 für die mit 1. Jänner 2018 beginnende Funktionsperiode hat rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen.“Die Bestellung der Mitglieder nach Paragraph 62 c, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 77, Ziffer 4, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, für die mit 1. Jänner 2018 beginnende Funktionsperiode hat rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des § 65 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 65, hat zu lauten:
„Inkrafttreten“
Artikel 78
Änderung des Gesetzes über die Tiroler Patientenvertretung
Das Gesetz über die Tiroler Patientenvertretung, LGBl. Nr. 40/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Tiroler Patientenvertretung, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 3 des § 3 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Bei Wahrnehmung oder Vermutung von Missständen, die in den Zuständigkeitsbereich des Kinder- und Jugendanwaltes nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dieser zu informieren.“Bei Wahrnehmung oder Vermutung von Missständen, die in den Zuständigkeitsbereich des Kinder- und Jugendanwaltes nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dieser zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 5 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 5, hat zu lauten:
„Inkrafttreten“
Artikel 79
Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25 wird aufgehoben.Paragraph 25, wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 50 werden die Wortfolgen „, insoferne sie nicht unter das Strafgesetz fallen,“ sowie „oder mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit beiden“ aufgehoben.Im Paragraph 50, werden die Wortfolgen „, insoferne sie nicht unter das Strafgesetz fallen,“ sowie „oder mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit beiden“ aufgehoben.
Artikel 80
Änderung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes
Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 25 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 25, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Ist über die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
die Rehabilitationsmaßnahme nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
der Antragsteller dies begehrt.
Anderenfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 34 wird in der lit. d die Wortfolge „Landeslandwirtschaftskammer für Tirol“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 34, wird in der Litera d, die Wortfolge „Landeslandwirtschaftskammer für Tirol“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 4 des § 34a wird die Wortfolge „§ 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, in der jeweils geltenden Fassung, den §§ 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes und § 21 Abs. 1 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1992, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „§ 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, in der jeweils geltenden Fassung, den §§ 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2015“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 34 a, wird die Wortfolge „§ 50 Absatz eins, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Paragraph 18, Absatz eins, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, den Paragraphen 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes und Paragraph 21, Absatz eins, des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „§ 50 Absatz eins, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung, Paragraph 18, Absatz eins, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, den Paragraphen 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 12/2015“ ersetzt.
Artikel 81
Änderung des Tiroler Heimgesetzes 2005
Das Tiroler Heimgesetz 2005, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Heimgesetz 2005, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 2 wird das Zitat „Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51“ durch das Zitat „Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 2, wird das Zitat „Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51“ durch das Zitat „Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 15 wird das Zitat „§ 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93,“ durch das Zitat „§ 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 15, wird das Zitat „§ 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93,“ durch das Zitat „§ 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 18 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 18, hat zu lauten:
„Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 18 werden in den Abs. 2 und 5 das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ sowie in den Abs. 2, 3 und 5 das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.Im Paragraph 18, werden in den Absatz 2 und 5 das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ sowie in den Absatz 2,, 3 und 5 das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Artikel 82
Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 2 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 lit. c und 43 Abs. 1 lit. c Z 2 wird die Wortfolge „bundes- oder landesrechtlichen“ jeweils durch das Wort „bundesrechtlichen“ ersetzt.In den Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 15 Absatz 2, Litera c und 43 Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, wird die Wortfolge „bundes- oder landesrechtlichen“ jeweils durch das Wort „bundesrechtlichen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 2 des § 10 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 10, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Leistungen nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, gehen Leistungen nach Abs. 1 vor.“Leistungen nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, gehen Leistungen nach Absatz eins, vor.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Abs. 1 und 2 des § 30 haben zu lauten:Die Absatz eins und 2 des Paragraph 30, haben zu lauten:
„(1)Absatz einsÜber Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(2)Absatz 2Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
der Antragsteller dies begehrt.
Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.“Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (Paragraph eins,) erforderlich ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 3 des § 43 wird im ersten Satz die Wortfolge „betreuungs- und pflegebedürftig“ durch die Wortfolge „betreuungs- oder pflegebedürftig“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 43, wird im ersten Satz die Wortfolge „betreuungs- und pflegebedürftig“ durch die Wortfolge „betreuungs- oder pflegebedürftig“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 44 wird in der lit. c das Wort „abschließen“ durch die Wort „abschließen kann“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 44, wird in der Litera c, das Wort „abschließen“ durch die Wort „abschließen kann“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 50 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „sowie die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern jeweils erforderlich sind:“ durch die Wortfolge „die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Sozialplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 50, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „sowie die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern jeweils erforderlich sind:“ durch die Wortfolge „die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Sozialplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 1 des § 50 wird folgende Bestimmung als neue lit. j angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 50, wird folgende Bestimmung als neue Litera j, angefügt:
von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 oder nach § 16 des Tiroler Heimgesetzes 2005 bei der Gewährung von Mindestsicherung mitwirken, jeweils bezogen auf den Berichtszeitraum:von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 41, Absatz 2, oder nach Paragraph 16, des Tiroler Heimgesetzes 2005 bei der Gewährung von Mindestsicherung mitwirken, jeweils bezogen auf den Berichtszeitraum:
die Anzahl der Verrechnungstage und der Plätze,
die Anzahl der Klienten, gegliedert nach Altersgruppen und Pflegegeldstufen sowie getrennt nach dem Geschlecht,
die Vollzeitäquivalente sowie die Anzahl der Betreuungs- und Pflegepersonen getrennt nach dem Geschlecht,
die Beiträge und Kostenersätze sowie die Anzahl der Selbstzahler und die von ihnen zu tragenden Kosten.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 50 hat die lit. d zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 50, hat die Litera d, zu lauten:
die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Organe,“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 7 des § 50 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 7, des Paragraph 50, hat die Litera a, zu lauten:
der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 6 lit. a bis e jeweils erforderlich sind,“der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Absatz 6, Litera a bis e jeweils erforderlich sind,“
Artikel 83
Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 6 des § 2 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 lit. a, b, c, d und k“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 lit. a, b, c, d und l“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 2, wird das Zitat „§ 5 Absatz eins, Litera a,, b, c, d und k“ durch das Zitat „§ 5 Absatz eins, Litera a,, b, c, d und l“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 5 wird in der Z 2 der lit. a vor den Wörtern „anerkannten Nichtregierungsorganisationen“ das Wort „sowie“ eingefügt.Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird in der Ziffer 2, der Litera a, vor den Wörtern „anerkannten Nichtregierungsorganisationen“ das Wort „sowie“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 5 wird in der lit. d das Zitat „§ 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100,“ durch das Zitat „§ 6 des Asylgesetzes 2005“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 5, wird in der Litera d, das Zitat „§ 6 des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,“ durch das Zitat „§ 6 des Asylgesetzes 2005“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 21 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im Absatz 2, des Paragraph 21, wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Andernfalls ist von der Erlassung eines Bescheides abzusehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 3 des § 23 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 23, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
12. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 84
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Art. 21 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Artikel 21, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3)Absatz 3Art. 71 Z 18, 19 und 23 sowie Art. 75 Z 12, 13 und 14 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft.Artikel 71, Ziffer 18,, 19 und 23 sowie Artikel 75, Ziffer 12,, 13 und 14 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft.
(4)Absatz 4Die Art. 1 und 2, 4, 5, 6, 7, 8 Z 5 und 9 Z 2 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.Die Artikel eins und 2, 4, 5, 6, 7, 8 Ziffer 5 und 9 Ziffer 2, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(5)Absatz 5Art. 15, Art. 77 Z 4, 5 und 6 und Art. 79 Z 1 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Artikel 15,, Artikel 77, Ziffer 4,, 5 und 6 und Artikel 79, Ziffer eins, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(6)Absatz 6Art. 3 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Artikel 3, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Liener