13. Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Südöstliches Mittelgebirge und die Stadt Innsbruck erlassen wird
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1, 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, 4 und 5, Paragraph 9 und Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Planungsgebiet
Planungsgebiet ist das Gebiet sämtlicher Gemeinden des Planungsverbandes Südöstliches Mittelgebirge sowie der Stadt Innsbruck.
§ 2Paragraph 2
Landwirtschaftliche Vorsorgeflächen
Die in der Anlage 0 (Übersichtsplan) und 1 bis 14 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Bereich des Planungsgebietes werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt.
§ 3Paragraph 3
Ziele
Im Interesse der Erhaltung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bereich des Planungsverbandes Südöstliches Mittelgebirge sowie der Stadt Innsbruck erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Versorgungsfunktion der Landwirtschaft anzustreben.
§ 4Paragraph 4
Maßnahme
Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet des § 5 der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten. Ökologisch wertvolle Flächen sowie erhaltenswerte natürliche oder naturnahe Landschaftselemente oder Landschaftsteile können in die Vorsorgeflächen integriert werden, soweit sie überwiegend von landwirtschaftlichen Flächen umschlossen und im Verhältnis untergeordnet sind.Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet des Paragraph 5, der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten. Ökologisch wertvolle Flächen sowie erhaltenswerte natürliche oder naturnahe Landschaftselemente oder Landschaftsteile können in die Vorsorgeflächen integriert werden, soweit sie überwiegend von landwirtschaftlichen Flächen umschlossen und im Verhältnis untergeordnet sind.
§ 5Paragraph 5
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1)Absatz eins,Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach § 3 und § 4 nicht widersprechen.Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach Paragraph 3 und Paragraph 4, nicht widersprechen.
(2)Absatz 2,Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonder- oder Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach § 1 Abs. 2 lit. i Z 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Abs. 2 lit. h und j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht beeinträchtigt werden.Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonder- oder Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, Ziffer eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera h und j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 3,Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach §§ 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach Paragraphen 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Entlang des Exerzierweges im Stadtteil Arzl der Stadt Innsbruck dürfen Sonderflächen für Hofstellen (§ 44 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) nur für landwirtschaftliche Betriebe, deren Hofstelle im Ortsteil von Arzl gelegen ist, und überdies nach Maßgabe des § 44 Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 für Gebäude, die betrieblichen Zwecken dienen, gewidmet werden. Wohnräume dürfen höchstens im Ausmaß von 50 m² und nur unter der Voraussetzung, dass diese betriebstechnisch erforderlich sind, geschaffen werden. Die Widmung von solchen Sonderflächen ist weiters nur zulässig, wennEntlang des Exerzierweges im Stadtteil Arzl der Stadt Innsbruck dürfen Sonderflächen für Hofstellen (Paragraph 44, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) nur für landwirtschaftliche Betriebe, deren Hofstelle im Ortsteil von Arzl gelegen ist, und überdies nach Maßgabe des Paragraph 44, Absatz 9, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 für Gebäude, die betrieblichen Zwecken dienen, gewidmet werden. Wohnräume dürfen höchstens im Ausmaß von 50 m² und nur unter der Voraussetzung, dass diese betriebstechnisch erforderlich sind, geschaffen werden. Die Widmung von solchen Sonderflächen ist weiters nur zulässig, wenn
sie der Sicherung des Bestandes der bestehenden Hofstelle dient, insbesondere weil aufgrund der beengten Platzverhältnisse oder von Nutzungskonflikten oder wechselseitigen Beeinträchtigungen zwischen der Hofbewirtschaftung einerseits und Wohnnutzungen oder betrieblichen oder sonstigen Tätigkeiten andererseits eine weitere betriebliche Entwicklung in diesem Bereich nicht möglich ist, und
gewährleistet ist, dass zwischen der zu widmenden Sonderfläche und dem bestehenden Siedlungsgebiet ausreichende Pufferflächen bestehen.
(5)Absatz 5,Für die Widmung von Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude (§ 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) gilt Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass § 44 Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 darauf keine Anwendung findet.Für die Widmung von Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude (Paragraph 47, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) gilt Absatz 4, sinngemäß mit der Maßgabe, dass Paragraph 44, Absatz 9, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 darauf keine Anwendung findet.
(6)Absatz 6,Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Regionalprogramm stehen.
(7)Absatz 7,Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.
§ 6Paragraph 6
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Verordnung der Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 45/2016, soweit diese noch in Geltung steht;die Verordnung der Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2016,, soweit diese noch in Geltung steht;
die Verordnung der Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion südöstliches Mittelgebirge erlassen wird, LGBl. Nr. 41/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 126/2015.die Verordnung der Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion südöstliches Mittelgebirge erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2015,.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener
Anlagen