Jahrgang 2017

Kundgemacht am 31. Jänner 2017

12.

Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005

12. Gesetz vom 15. Dezember 2016, mit dem das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird folgender Satz angefügt:

„Wird diesem Auftrag zur Präzisierung entsprochen, so gilt das Begehren als an jenem Tag eingebracht, an welchem die Präzisierung bei der informationspflichtigen Stelle einlangt.“

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz 8, des Paragraph 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 6, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 6, wird in der Litera c, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 135/2009“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 83/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Die Absatz eins, 2 und 3 des Paragraph 8, haben zu lauten:

  1. Absatz eins,Werden die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach dem Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden.
  2. Absatz 2,Für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Bescheides gilt jenes Verfahrensgesetz, welches für die Angelegenheit, in der die Mitteilung von Umweltinformationen begehrt wird, anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins,, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat jene Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen, bei denen die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, ohne unnötigen Aufschub an die für die Ausübung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.“

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Felipe Saint Hilaire

Der Landesamtsdirektor:

Liener