152. Gesetz vom 16. November 2016, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014 wird wie folgt geändert:Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2014, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs.3 des § 1 wird in der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph eins, wird in der Litera e, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera f, angefügt:
militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres nach § 2 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, stehen. Die Errichtung von militärischen Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedarf keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung (§ 4 Abs. 4 bzw. § 4c Abs. 4) bekanntzugeben.“militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres nach Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, stehen. Die Errichtung von militärischen Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedarf keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung (Paragraph 4, Absatz 4, bzw. Paragraph 4 c, Absatz 4,) bekanntzugeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 wird in der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:Im Paragraph 2, wird in der Litera e, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera f, angefügt:
medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen nach § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015, für Asylwerber.“medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen nach Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, für Asylwerber.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 5 des § 2a erhalten in der Z 1 die bisherigen lit. c, d und e die Buchstabenbezeichnungen „d)“, „e)“ und „f)“ und wird folgende Bestimmung als neue lit. c eingefügt:Im Absatz 5, des Paragraph 2 a, erhalten in der Ziffer eins, die bisherigen Litera c, d und e die Buchstabenbezeichnungen „d)“, „e)“ und „f)“ und wird folgende Bestimmung als neue Litera c, eingefügt:
für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 2b wird in der Z 1 nach der Wortfolge „Rekonstruktive Chirurgie“ die Wortfolge „oder Remobilisation und Nachsorge“ eingefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 2 b, wird in der Ziffer eins, nach der Wortfolge „Rekonstruktive Chirurgie“ die Wortfolge „oder Remobilisation und Nachsorge“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 4 des § 4 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Die Betriebsbewilligung für eine von einem Sozialversicherungsträger errichtete Krankenanstalt oder für eine militärische Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis e vorliegen.“Die Betriebsbewilligung für eine von einem Sozialversicherungsträger errichtete Krankenanstalt oder für eine militärische Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b bis e vorliegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 7 des § 4b hat zu lauten:Der Absatz 7, des Paragraph 4 b, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7,Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn
das Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Tirol bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer im Sinn des § 339 ASVG unddas Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Tirol bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer im Sinn des Paragraph 339, ASVG und
die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b bis edie Voraussetzungen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera b bis e
vorliegen. Kommt das Einvernehmen nach lit. a nicht zustande, so ist die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 und nach § 3a Abs. 2 lit. b bis e vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums betraut.“vorliegen. Kommt das Einvernehmen nach Litera a, nicht zustande, so ist die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3 und nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera b bis e vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums betraut.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der Abs. 4 des § 4c hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 4 c, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbstständiges Ambulatorium oder für eine militärische Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis e vorliegen.“Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbstständiges Ambulatorium oder für eine militärische Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b bis e vorliegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 erhält folgende Überschrift:Paragraph 8, erhält folgende Überschrift:
„Sperre einer Krankenanstalt“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 1 des § 10 wird in der lit. l der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. m angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 10, wird in der Litera l, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera m, angefügt:
die Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiehunden (§39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2015) aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist.“die Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiehunden (§39a des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 11, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die Führung von Abteilungen, Departements oder Fachschwerpunkten und Instituten für die Behandlung bestimmter Krankheiten sowie von Laboratorien und Prosekturen darf nur Fachärzten des betreffenden medizinischen Sonderfaches, wenn ein solches nicht besteht, nur Fachärzten eines anderen hierfür in Betracht kommenden Sonderfaches übertragen werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen. Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departements geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben für das Departement nicht dem mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departements zu.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 1 des § 12 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 12, hat die Litera b, zu lauten:
in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer anwesend sind; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in lit. c genannten hinaus jene, in denen im Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;“in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer anwesend sind; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Litera c, genannten hinaus jene, in denen im Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;“
12.Novellierungsanordnung 12, Der Abs. 2 des § 12 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 12, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,In selbstständigen Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 8/2016, und für Heilmasseure nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 8/2016, sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 8/2016 und nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012, gewährleistet sind.“In selbstständigen Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,, und für Heilmasseure nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,, sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, gewährleistet sind.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 1 des § 15 wird in der lit. d das Wort „Röntgenbilder“ durch die Wortfolge „ Röntgenbilder, Videoaufnahmen“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 15, wird in der Litera d, das Wort „Röntgenbilder“ durch die Wortfolge „ Röntgenbilder, Videoaufnahmen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift vor § 19 wird aufgehoben.Die Überschrift vor Paragraph 19, wird aufgehoben.
15.Novellierungsanordnung 15, § 19 hat zu lauten:Paragraph 19, hat zu lauten:
„§ 19
Ärzteausbildung
Die Träger der Fondskrankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum für den künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Dabei ist auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung nach Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2013, Bedacht zu nehmen.“Die Träger der Fondskrankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum für den künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Dabei ist auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung nach Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, Bedacht zu nehmen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 20 wird aufgehoben.Paragraph 20, wird aufgehoben.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 32a wird folgende Bestimmung als § 32b eingefügt:Nach Paragraph 32 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 32 b, eingefügt:
„§ 32b
Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten mit Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Der bisherige § 32b erhält die Paragrafenbezeichnung „32c“.Der bisherige Paragraph 32 b, erhält die Paragrafenbezeichnung „32c“.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 1 des § 38 hat die lit. e zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 38, hat die Litera e, zu lauten:
im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe-, oder Blutspenden,“
20.Novellierungsanordnung 20, Der Abs. 8 des § 43 wird aufgehoben.Der Absatz 8, des Paragraph 43, wird aufgehoben.
21.Novellierungsanordnung 21, Die bisherigen Abs. 9 und 10 des § 43 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.Die bisherigen Absatz 9 und 10 des Paragraph 43, erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.
22.Novellierungsanordnung 22, Der Abs. 1 des § 48 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 48, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Träger der Fondskrankenanstalten haben Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch nach den bundesweit einheitlichen Datensatzaufbauten und Codeverzeichnissen erfolgen kann. Die Träger der Fondskrankenanstalten haben weiters dafür Sorge zu tragen, dass die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit verwendet und die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card überprüft werden. Bei Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Überprüfung der Identität nur im Zweifelsfall vorzunehmen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift zu Hauptstück D hat zu lauten:
„Bestimmungen für private Krankenanstalten und militärische Krankenanstalten“
24.Novellierungsanordnung 24, Der Abs. 1 des § 60 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 60, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger (§ 52 Abs. 1) zu den privaten Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die vorzunehmende Überprüfung der Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z. B. in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, weiters über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Träger der privaten Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit verwendet werden und die Identität des Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card überprüft werden. Bei Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Überprüfung der Identität nur im Zweifelsfall vorzunehmen.“Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger (Paragraph 52, Absatz eins,) zu den privaten Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die vorzunehmende Überprüfung der Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z. B. in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, weiters über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Träger der privaten Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit verwendet werden und die Identität des Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card überprüft werden. Bei Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Überprüfung der Identität nur im Zweifelsfall vorzunehmen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift des IV. Abschnitts des Hauptstückes D hat zu lauten:Die Überschrift des römisch vier. Abschnitts des Hauptstückes D hat zu lauten:
„Besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme privater Krankenanstalten
nach dem Heeresentschädigungsgesetz“„Besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme privater Krankenanstalten, nach dem Heeresentschädigungsgesetz“
26.Novellierungsanordnung 26, § 61a hat zu lauten:Paragraph 61 a, hat zu lauten:
„§ 61a
Die Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Pflegekosten in einer privaten Krankenanstalt für Pfleglinge, denen nach dem Heeresentschädigungsgesetz Anstaltspflege gewährt wird und die noch nach dem bis 30. Juni 2016 in Geltung stehenden Heeresversorgungsgesetz anerkannt wurden, ist durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Verträge bedürfen, wenn sie vom Sozialministeriumservice abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im Hauptstück D wird nach dem IV. Abschnitt folgender Abschnitt V angefügt:Im Hauptstück D wird nach dem römisch vier. Abschnitt folgender Abschnitt römisch fünf angefügt:
„V.
Bestimmungen für militärische Krankenanstalten
§ 61bParagraph 61 b
(1)Absatz eins,Auf militärische Krankenanstalten sind die Bestimmungen der Hauptstücke A, B und C sinngemäß anzuwenden, soweit sie für diese Art der Krankenanstalt in Betracht kommen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass,
unbedingt notwendige Erste ärztliche Hilfe auch in militärischen Krankenanstalten niemandem verweigert werden darf,
militärische Krankenanstalten nicht als Gesundheitseinrichtungen im Sinn des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Tiroler Patientenvertretung, LGBl. Nr. 40/2005, in der jeweils geltenden Fassung gelten,militärische Krankenanstalten nicht als Gesundheitseinrichtungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes über die Tiroler Patientenvertretung, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung gelten,
die Teilnahme an der regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung nicht zwingend erforderlich ist,
die Anstaltsordnung und ihre Änderung keiner Genehmigung durch die Landesregierung bedarf,
die Bestellung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt keiner Genehmigung durch die Landesregierung bedarf,
die Anzeige der Bestellung des Technischen Sicherheitsbeauftragten an die Landesregierung nicht zwingend erforderlich ist,
eine Betriebsunterbrechung sowie eine Auflassung des Betriebes der Landesregierung anzuzeigen ist,
die Einrichtung einer Arzneimittelkommission nicht zwingend erforderlich ist,
ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 14 nicht nach § 64 Abs. 2 lit. f zu ahnden ist.ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 14, nicht nach Paragraph 64, Absatz 2, Litera f, zu ahnden ist.
(2)Absatz 2,Im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“Im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, deren Ansprüche noch nach dem Heeresversorgungsgesetz anerkannt wurden, ist § 43 Abs. 8 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2014 weiter anzuwenden.Für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, deren Ansprüche noch nach dem Heeresversorgungsgesetz anerkannt wurden, ist Paragraph 43, Absatz 8, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2014, weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tilg
Der Landesamtsdirektor:
Liener