126. Gesetz vom 12. Oktober 2016, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4a hat die lit. c zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4 a, hat die Litera c, zu lauten:
die Gäste
im betreffenden Land oder Staat oder
in jenem Schischulgebiet, das in der Meldung nach Abs. 4 hierfür angegeben wurde,in jenem Schischulgebiet, das in der Meldung nach Absatz 4, hierfür angegeben wurde,
aufgenommen wurden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 4a werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 4 a, werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Wird beabsichtigt, Gäste nicht nur im betreffenden Land oder Staat aufzunehmen, so ist in der Meldung darüber hinaus jenes Schischulgebiet anzugeben, in dem die Aufnahme der Gäste überdies erfolgen soll. Gäste dürfen in Tirol jedenfalls nur im angegebenen Schischulgebiet aufgenommen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 4 des § 4a wird am Ende folgender Satz angefügt.Im Absatz 4, des Paragraph 4 a, wird am Ende folgender Satz angefügt.
„Ist die Meldung nicht vollständig, so hat der Tiroler Schilehrerverband den Einschreiter unverzüglich darauf hinzuweisen und ihm gleichzeitig mitzuteilen, welche Ergänzungen notwendig sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Abs. 5 bis 11 des § 4a werden aufgehoben.Die Absatz 5 bis 11 des Paragraph 4 a, werden aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des § 4b hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 4 b, hat zu lauten:
„Weitere Meldungen, Berufsbezeichnung, Ausübungsmodalitäten“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1a des § 4b wird der dritte Satz aufgehoben.Im Absatz eins a, des Paragraph 4 b, wird der dritte Satz aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 4b wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 1b eingefügt:Im Paragraph 4 b, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins bJede beabsichtigte Änderung des in der Meldung nach § 4a Abs. 4 angegebenen Schischulgebietes ist mindestens zwei Wochen im Vorhinein dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben.“Jede beabsichtigte Änderung des in der Meldung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, angegebenen Schischulgebietes ist mindestens zwei Wochen im Vorhinein dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der Abs. 4 des § 4b hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 4 b, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Für die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs gelten § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß. Personen, die die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 erfüllen, die jedoch nicht über die sicherheitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten einer Ausbildung auf Diplomniveau nach diesem Gesetz verfügen, dürfen die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nur ausüben, wennFür die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs gelten Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 5 und 6 sinngemäß. Personen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 4 a, Absatz 2, erfüllen, die jedoch nicht über die sicherheitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten einer Ausbildung auf Diplomniveau nach diesem Gesetz verfügen, dürfen die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nur ausüben, wenn
sich ein solcherart qualifizierter Schilehrer vor Ort befindet und
dieser die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5dieser die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 5,
wahrnimmt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 2a des § 5 werden in der lit. d das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2015“ und in der lit. h das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2016“ ersetzt.Im Absatz 2 a, des Paragraph 5, werden in der Litera d, das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 40/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 122/2015“ und in der Litera h, das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 144/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 24/2016“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 4 des § 5 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 4, des Paragraph 5, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2014, einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des ersten Satzes nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein.“„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,, einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des ersten Satzes nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 1 des § 34 wird im ersten Satz die Wortfolge „nach § 4a Abs. 8 und“ aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 34, wird im ersten Satz die Wortfolge „nach Paragraph 4 a, Absatz 8, und“ aufgehoben.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 1 des § 37 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 176/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2015,“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 37, wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 176/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,,“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 1 des § 42 werden in der lit. c das Zitat „§ 4a Abs. 8“ und der nachfolgende Beistrich aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 42, werden in der Litera c, das Zitat „§ 4a Absatz 8 “ und der nachfolgende Beistrich aufgehoben.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 1 des § 42 hat die lit. i zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 42, hat die Litera i, zu lauten:
die Entgegennahme von Meldungen über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach § 4a Abs. 4 und § 4b Abs. 1 und 1b sowie die Entgegennahme von Meldungen über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule nach § 11a Abs. 2 und 3.“die Entgegennahme von Meldungen über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach Paragraph 4 a, Absatz 4 und Paragraph 4 b, Absatz eins und 1b sowie die Entgegennahme von Meldungen über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 3 des § 46 wird in der lit. a das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 46, wird in der Litera a, das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 70/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 163/2015“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 1 des § 51 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 51, hat der zweite Satz zu lauten:
„Weiters sind Personen, die eine unter § 2 Abs. 1 lit. d fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 nachkommen und Personen, die eine unter § 4a und § 4b fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 4b Abs. 4 nachkommen.“„Weiters sind Personen, die eine unter Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 5 und 6 nachkommen und Personen, die eine unter Paragraph 4 a und Paragraph 4 b, fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach Paragraph 4 b, Absatz 4, nachkommen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Der Abs. 3 des § 56a hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 56 a, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von Inhabern einer Schischule oder von Schilehrern aus einem anderen Land oder einem anderen Staat, die eine Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs ausüben, die Daten nach Abs. 1 lit. a, d, e und f verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.“Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von Inhabern einer Schischule oder von Schilehrern aus einem anderen Land oder einem anderen Staat, die eine Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs ausüben, die Daten nach Absatz eins, Litera a,, d, e und f verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 6 des § 56a wird die lit. a aufgehoben; die bisherigen lit. b, c und d erhalten die Buchstabenbezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“.Im Absatz 6, des Paragraph 56 a, wird die Litera a, aufgehoben; die bisherigen Litera b,, c und d erhalten die Buchstabenbezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 7 des § 56a hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 7, des Paragraph 56 a, hat die Litera a, zu lauten:
von Personen die eine Meldung nach § 4a Abs. 4 oder § 4b Abs. 1 erstattet haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a, d, e und f verarbeiten,“von Personen die eine Meldung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, oder Paragraph 4 b, Absatz eins, erstattet haben, die Daten nach Absatz eins, Litera a,, d, e und f verarbeiten,“
20.Novellierungsanordnung 20, Im Abs. 11 des § 56a wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2015“ ersetzt.Im Absatz 11, des Paragraph 56 a, wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2009“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, und die Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 132/2015“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im Abs. 1 des § 57 hat die lit. i zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 57, hat die Litera i, zu lauten:
als Inhaber einer Schischule oder als Schilehrer aus einem anderen Land oder anderen Staat eine Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 oder 2, ohne fristgerechte vollständige Meldung nach § 4a Abs. 4 oder ohne seiner Verpflichtung nach § 4a Abs. 4 vierter Satz nachzukommen, ohne Meldung nach § 4b Abs. 1, 1b oder 2, unter einer anderen als nach § 4b Abs. 3 zulässigen Berufsbezeichnung, ohne die nach § 4b Abs. 4 erforderliche Aufsicht oder mit größeren als nach § 8 Abs. 4 zulässigen Gruppen ausübt,“als Inhaber einer Schischule oder als Schilehrer aus einem anderen Land oder anderen Staat eine Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2, ohne fristgerechte vollständige Meldung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, oder ohne seiner Verpflichtung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, vierter Satz nachzukommen, ohne Meldung nach Paragraph 4 b, Absatz eins,, 1b oder 2, unter einer anderen als nach Paragraph 4 b, Absatz 3, zulässigen Berufsbezeichnung, ohne die nach Paragraph 4 b, Absatz 4, erforderliche Aufsicht oder mit größeren als nach Paragraph 8, Absatz 4, zulässigen Gruppen ausübt,“
Artikel II
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Nachprüfungsverfahren im Sinn des § 4a Abs. 6 bis 10 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung sind einzustellen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Nachprüfungsverfahren im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 6 bis 10 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung sind einzustellen.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Liener