115. Verordnung des Landeshauptmannes vom 31. Oktober 2016, mit der die Sektorales Fahrverbot-Verordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:Aufgrund der Paragraphen 10 und 16 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Artikel I
Die Sektorales Fahrverbot-Verordnung, LGBl. Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:Die Sektorales Fahrverbot-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4 werden die lit. e und f durch folgende lit. e bis g ersetzt:Im Absatz eins, des Paragraph 4, werden die Litera e und f durch folgende Litera e bis g ersetzt:
Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren NOx-Emissionen nicht mehr als 2,0 g/kWh betragen (Euroklasse V), sofern dies durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, -Emissionen nicht mehr als 2,0 g/kWh betragen (Euroklasse römisch fünf), sofern dies durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2014,, oder durch ein im Kraftfahrzeug mitgeführtes Dokument nachgewiesen ist; diese Ausnahme gilt bis zum 30. April 2017,
Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren NOx-Emissionen nicht mehr als 0,4 g/kWh betragen (Euroklasse VI), sofern dies durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, -Emissionen nicht mehr als 0,4 g/kWh betragen (Euroklasse römisch VI), sofern dies durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2014,, oder durch ein im Kraftfahrzeug mitgeführtes Dokument nachgewiesen ist, wobei der Nachweis ab dem 1. Mai 2017 durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung zu erfolgen hat,
unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 181/2013, in Österreich aufhalten, sowie Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen.“unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, in Österreich aufhalten, sowie Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen.“
2. Der Abs. 4 des § 4 hat zu lauten:2. Der Absatz 4, des Paragraph 4, hat zu lauten:
„(4) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. c, d, e und f sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszufolgen.“Die Dokumente nach Absatz eins, Litera c,, d, e und f sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszufolgen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener