Jahrgang 2016

Kundgemacht am 28. Oktober 2016

113.

Inhalt und Form der nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 auszustellenden Bestätigungen und zu erbringenden Nachweise

113. Verordnung der Landesregierung vom 18. Oktober 2016 über den Inhalt und die Form der nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 auszustellenden Bestätigungen und zu erbringenden Nachweise

Aufgrund der §§ 25a Abs. 6 und 32 Abs. 4 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 95/2016, wird verordnet:

§ 1

Bestätigungen der Grundverkehrsbehörde

  1. (1) Die Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück nach § 25a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.
  2. (2) Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige eines Rechtserwerbes an einem unbebauten Baugrundstück nach § 25a Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen.
  3. (3) Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige eines originären Rechtserwerbes an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück nach den §§ 23a und 25a Abs. 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.

§ 2

Bestätigung des Bürgermeisters; Nachweise

  1. (1) Die Bestätigung des Bürgermeisters nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 über die Flächenwidmung und die Bebauung bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgen.
  2. (2) Die Nachweise nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück sind nach dem Muster der Anlage 5 zu erbringen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach § 25a Abs. 1, 2 und 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 132/2012, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener

Anlagen