101. Kundmachung der Landesregierung vom 20. September 2016 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011
Artikel I
(1)Absatz einsAufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch des Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 61/2015, wird in der Anlage das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 150/2012, 130/2013, 187/2014, 82/2015 und 93/2016 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.Aufgrund des Artikel 41, der Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, zuletzt geändert durch des Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2015,, wird in der Anlage das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, 130/2013, 187/2014, 82/2015 und 93/2016 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2)Absatz 2Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016“ zu bezeichnen. Sie ist ab dem 1. Oktober 2016 anzuwenden.
Artikel II
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10, wurdeDas Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10, wurde
mit der Kundmachung LGBl. Nr. 93/2001 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 28/1997, 21/1998, 60/2000, 38/2001 und 73/2001 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. November 2001 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2001,mit der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2001, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997,, 21/1998, 60/2000, 38/2001 und 73/2001 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. November 2001 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2001,
mit der Kundmachung LGBl. Nr. 27/2006 unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2005 und die Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. März 2006 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 sowiemit der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2005, und die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2005, erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. März 2006 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 sowie
mit der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2011 unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2011 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2011mit der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2011, erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2011
jeweils wieder verlautbart.
Artikel III
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 21/1998, die mit 1. März 1998 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Art. römisch II Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998,, die mit 1. März 1998 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2)Absatz 2Art. I Z 11 bis 20 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Widmungen anzuwenden. Bei Gebäuden im Freiland, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits abgebrochen oder sonst zerstört sind, beginnt der Lauf der Frist nach § 42 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 15 mit diesem Zeitpunkt.“Art. römisch eins Ziffer 11 bis 20 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Widmungen anzuwenden. Bei Gebäuden im Freiland, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits abgebrochen oder sonst zerstört sind, beginnt der Lauf der Frist nach Paragraph 42, Absatz 3, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 15, mit diesem Zeitpunkt.“
Artikel IV
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 38/2001, die mit 1. Juni 2001 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Art. römisch II Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2001,, die mit 1. Juni 2001 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2)Absatz 2Art. I Z 13 bis 16 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.“Art. römisch eins Ziffer 13 bis 16 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.“
Artikel V
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 73/2001, die mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Art. römisch II Absatz 2 und 3 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, die mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2)Absatz 2Art. I Z 22 bis 35 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.Art. römisch eins Ziffer 22 bis 35 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.
(3)Absatz 3Art. I Z 43 und 48 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 114 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. I Z 88 nichts anderes ergibt.“Art. römisch eins Ziffer 43 und 48 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des Paragraph 114, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 88, nichts anderes ergibt.“
Artikel VI
Die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 35/2005, die mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Art. römisch III Absatz 2 und 3 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2005,, die mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2)Absatz 2Art. I Z 30 bis 35 und 40 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.Art. römisch eins Ziffer 30 bis 35 und 40 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.
(3)Absatz 3Art. I Z 45 und 46 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen ergänzenden Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 112 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 89 nichts anderes ergibt.“Art. römisch eins Ziffer 45 und 46 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen ergänzenden Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des Paragraph 112, Absatz 5, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 89, nichts anderes ergibt.“
Artikel VII
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2, 3 und 4 der Novelle LGBl. Nr. 47/2011, die mit 1. Juli 2011 in Kraft tritt, lautet:Die Übergangsbestimmung des Art. römisch II Absatz 2,, 3 und 4 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2011,, die mit 1. Juli 2011 in Kraft tritt, lautet:
„(2)Absatz 2Art. I Z 125a tritt mit 31. Dezember 2010 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 125 a, tritt mit 31. Dezember 2010 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 40 Abs. 1 zweiter Satz, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, 3, 4a und 6, § 43 Abs. 2, 4 und 6, § 44, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 5, § 48, § 48a Abs. 2, § 49a, § 50, § 51, § 52 und § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. I sind auch auf die am 30. Juni 2011 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 109 Abs. 4 in der Fassung des Art. I, anzuwenden.Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, 3, 4a und 6, Paragraph 43, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 44,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 48,, Paragraph 48 a, Absatz 2,, Paragraph 49 a,, Paragraph 50,, Paragraph 51,, Paragraph 52 und Paragraph 53, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Art. römisch eins sind auch auf die am 30. Juni 2011 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen, gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 109, Absatz 4, in der Fassung des Art. römisch eins, anzuwenden.
(4)Absatz 4Auf Vorbehaltsflächen nach § 52 Abs. 1 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 ist § 52 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in derselben Fassung weiter anzuwenden.“Auf Vorbehaltsflächen nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, ist Paragraph 52, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in derselben Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel VIII
Die Übergangsbestimmung des Art. 87 Abs. 3 des 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 130/2013, welche am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist und auf die Umlegungsbehörde nach § 92 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 Anwendung findet, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel 87, Absatz 3, des 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, welche am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist und auf die Umlegungsbehörde nach Paragraph 92, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, Anwendung findet, lautet:
„(3)Absatz 3Die mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Amt der Landesregierung als Behörde anhängigen Verfahren, die ab dem 1. Jänner 2014 statt in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen, sind von der Landesregierung fortzusetzen.“
Artikel IX
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 bis 5 der Novelle LGBl. Nr. 93/2016, die mit 1. Oktober 2016 in Kraft tritt, lautet:Die Übergangsbestimmung des Art. römisch II Absatz 2 bis 5 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2016,, die mit 1. Oktober 2016 in Kraft tritt, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I betreffend die Voraussetzungen für die Widmung von Grundstücken als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässigen Bauvorhaben sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen mit Ausnahme des § 37 Abs. 4 und 5 und in diesem Umfang auch des § 52a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 49 bzw. 81 anzuwenden.Die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. römisch eins betreffend die Voraussetzungen für die Widmung von Grundstücken als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässigen Bauvorhaben sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen mit Ausnahme des Paragraph 37, Absatz 4 und 5 und in diesem Umfang auch des Paragraph 52 a, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 49, bzw. 81 anzuwenden.
(3)Absatz 3Art. I Z 83 bis 99 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 116 Abs. 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 127 nichts anderes ergibt.Art. römisch eins Ziffer 83 bis 99 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des Paragraph 116, Absatz 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 127, nichts anderes ergibt.
(4)Absatz 4§ 62 Abs. 6 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 ist auf Bauvorhaben, über die das Bauverfahren am 30. September 2016 anhängig ist, weiter anzuwenden.Paragraph 62, Absatz 6, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2015, ist auf Bauvorhaben, über die das Bauverfahren am 30. September 2016 anhängig ist, weiter anzuwenden.
(5)Absatz 5§ 71a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 109 ist in Fällen, in denen der Vorschlag zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet wurde, nicht anzuwenden.“Paragraph 71 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 109, ist in Fällen, in denen der Vorschlag zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet wurde, nicht anzuwenden.“
Artikel X
(1)Absatz einsMit Art. VIII der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2011 wurden nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:Mit Art. römisch VIII der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011, wurden nach Artikel 41, Absatz 2, Litera c, der Tiroler Landesordnung 1989 folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 28/1997,Art. römisch II Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997,,
Art. II Abs. 3 und 4 der Novelle LGBl. Nr. 21/1998,Art. römisch II Absatz 3 und 4 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998,,
Art. II Abs. 4 der Novelle LGBl. Nr. 73/2001.Art. römisch II Absatz 4, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,.
(2)Absatz 2Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 wird die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 3 des Tiroler Seveso III-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 187/2014, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden ist.Nach Artikel 41, Absatz 2, Litera c, der Tiroler Landesordnung 1989 wird die Übergangsbestimmung des Art. römisch VI Absatz 3, des Tiroler Seveso III-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014,, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden ist.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener
Anlage