88. Gesetz vom 29. Juni 2016, mit dem das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 1 wird in der lit. d vor dem Wort „Schülerheimen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.Im Absatz eins, des Paragraph eins, wird in der Litera d, vor dem Wort „Schülerheimen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 1 werden in der lit. c die Worte „an Schülerheimen“ durch die Wortfolge „an öffentlichen Schülerheimen“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph eins, werden in der Litera c, die Worte „an Schülerheimen“ durch die Wortfolge „an öffentlichen Schülerheimen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 2 wird die Wortfolge „die zur Bildung, Erziehung und Betreuung“ durch die Wortfolge „die zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 2, wird die Wortfolge „die zur Bildung, Erziehung und Betreuung“ durch die Wortfolge „die zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 5 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Inklusive Kinderbetreuung ist eine Form der Betreuung, die es ermöglicht, die Vielfalt der Kinder in einer Kinderbetreuungsgruppe zu berücksichtigen und die jeweils erforderlichen Stützmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 6 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Integrationsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, betreut werden.“Integrationsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, betreut werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 7 des § 2 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 8, 9, und 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“.Der Absatz 7, des Paragraph 2, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 8, 9,, und 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im neuen Abs. 7 des § 2 wird folgender Satz angefügt:Im neuen Absatz 7, des Paragraph 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Anteil der alterserweitert geführten Plätze muss dabei unter der Hälfte der insgesamt genehmigten Plätze der Gruppe liegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 eingefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, eingefügt:
„(10)Absatz 10,Bedarfsorientierte Mittagsbetreuung ist die Betreuung schulpflichtiger Kinder vom Ende der täglichen Unterrichtszeit bis 14.00 Uhr samt dem Angebot eines Mittagessens.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 11 des § 2 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 11, des Paragraph 2, hat der zweite Satz zu lauten:
„Die Tagesbetreuung kann im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater), in geeigneten Räumlichkeiten in Betrieben (Betriebstagesmutter, Betriebstagesvater) oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der Abs. 17 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 17, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(17)Absatz 17,Kindergartenjahr ist der Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn des § 109 Abs. 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der jeweils geltenden Fassung. Ausgenommen sind die schulfreien Tage nach § 110 Abs. 2, 3 und 8 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991. Werden die Öffnungszeiten im Sinn des § 110 Abs. 8 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 festgelegt, so sind dabei die Interessen der betroffenen Eltern zu berücksichtigen.“Kindergartenjahr ist der Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn des Paragraph 109, Absatz 3, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung. Ausgenommen sind die schulfreien Tage nach Paragraph 110, Absatz 2, 3 und 8 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991. Werden die Öffnungszeiten im Sinn des Paragraph 110, Absatz 8, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 festgelegt, so sind dabei die Interessen der betroffenen Eltern zu berücksichtigen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Der Abs. 21 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 21, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(21)Absatz 21,Stützkräfte sind Assistenzkräfte, die zusätzlich zu den Aufgaben nach Abs. 20 auch zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Förderung und Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder erhöhtem Unterstützungsbedarf eingesetzt werden.“Stützkräfte sind Assistenzkräfte, die zusätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 20, auch zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Förderung und Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder erhöhtem Unterstützungsbedarf eingesetzt werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 1 des § 3 haben die lit. b, c und d zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 3, haben die Litera b, c und d zu lauten:
die Sicherstellung von optimalen Bildungsmöglichkeiten und der Chancengleichheit für alle Kinder unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft,
die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern gemeinsam mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und Kindern, denen Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gewährt werden,
die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und des bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplanes für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich,“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 2 des § 3 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 3, hat die Litera b, zu lauten:
die Erziehung und die Bildung der Kinder nach erprobten ganzheitlichen Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung ihres jeweiligen Alters, ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer individuellen Bedürfnisse,“
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 2 des § 4 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird folgender Satz angefügt:
„Im Sinn eines inklusiven, rechtsstaatlichen und demokratischen Verständnisses ist insbesondere zu gewährleisten, dass in Kinderbetreuungseinrichtungen jedes Kind in seiner Individualität wahrgenommen wird und ihm in Erfüllung der Aufgaben nach § 8 die Entfaltung seiner Persönlichkeit auf allen Entwicklungsebenen ermöglicht wird.“„Im Sinn eines inklusiven, rechtsstaatlichen und demokratischen Verständnisses ist insbesondere zu gewährleisten, dass in Kinderbetreuungseinrichtungen jedes Kind in seiner Individualität wahrgenommen wird und ihm in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 8, die Entfaltung seiner Persönlichkeit auf allen Entwicklungsebenen ermöglicht wird.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 5 hat zu lauten:Paragraph 5, hat zu lauten:
„§ 5
Bildungsauftrag, Sprachförderung
(1)Absatz eins,Die Kinderbetreuungseinrichtungen, die Tagesbetreuung sowie die Kinderspielgruppen haben einen Bildungsauftrag zu erfüllen. Dabei sind der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen sowie die Grundsätze und Prinzipien der geschlechtersensiblen Kindergartenpädagogik zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Das Land Tirol hat die sprachliche Förderung der im Rahmen dieses Gesetzes zu betreuenden Kinder durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Kinder mit mangelhaften Deutschkenntnissen sollen bereits vor Beginn der Schulpflicht besonders gefördert werden, damit sie bei Eintritt in die erste Schulstufe die Sprache Deutsch möglichst beherrschen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 1 des § 6 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 6, hat der zweite Satz zu lauten:
„Diese können nach Maßgabe der §§ 18 und 19 jeweils auch als Kinderbetreuungsgruppen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf oder als Integrationsgruppen geführt werden.“„Diese können nach Maßgabe der Paragraphen 18 und 19 jeweils auch als Kinderbetreuungsgruppen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf oder als Integrationsgruppen geführt werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 2 des § 8 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 8, hat die Litera a, zu lauten:
auf die Entwicklung grundlegender ethischer, religiöser, demokratischer und rechtsstaatlicher Werte Bedacht zu nehmen,“
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 2 des § 8 hat die lit. d zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 8, hat die Litera d, zu lauten:
auf eine gesamtheitliche Gesundheitsförderung, insbesondere auch auf die gesunde Ernährung, der Kinder zu achten,“
19.Novellierungsanordnung 19, Die §§ 9, 10 und 11 haben zu lauten:Die Paragraphen 9, 10 und 11 haben zu lauten:
„§ 9
Versorgungsauftrag, Bedarfserhebung, Entwicklungskonzept
(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf möglich ist.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden haben mindestens alle drei Jahre den zukünftigen Bedarf an Betreuungsplätzen für
Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht und
jeweils mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die Gemeinden zur Durchführung der Bedarfserhebung nach Abs. 2 aufzufordern und ihnen die hierfür erforderlichen statistischen Daten zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Soweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende für die Bedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, kann die Landesregierung diese Daten der Gemeinde ebenfalls zur Verfügung stellen.Die Landesregierung hat die Gemeinden zur Durchführung der Bedarfserhebung nach Absatz 2, aufzufordern und ihnen die hierfür erforderlichen statistischen Daten zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Soweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende für die Bedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, kann die Landesregierung diese Daten der Gemeinde ebenfalls zur Verfügung stellen.
(4)Absatz 4,Die Gemeinden haben die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlichenfalls zu ergänzen, eine Befragung der Eltern der im Abs. 2 genannten Kinder durchzuführen und sodann unter besonderer BerücksichtigungDie Gemeinden haben die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlichenfalls zu ergänzen, eine Befragung der Eltern der im Absatz 2, genannten Kinder durchzuführen und sodann unter besonderer Berücksichtigung
von Kooperationen mit anderen Gemeinden und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen,
der Auslastung der Kinderbetreuungseinrichtungen und
des ganztägigen und ganzjährigen Betreuungsangebotes
den Bedarf an Betreuungsplätzen nach Abs. 2 in der Gemeinde zu erheben.den Bedarf an Betreuungsplätzen nach Absatz 2, in der Gemeinde zu erheben.
(5)Absatz 5,Auf Grundlage der durchgeführten Bedarfserhebung hat die Gemeinde binnen sechs Monaten ein Entwicklungskonzept, in dem geeignete Maßnahmen zur Bedarfsdeckung dargestellt werden, zu erstellen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(6)Absatz 6,Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Entwicklungskonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet sind, der Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 nachzukommen.Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Entwicklungskonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet sind, der Verpflichtung der Gemeinde nach Absatz eins, nachzukommen.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf und den Umfang der Bedarfserhebung und die nähere Ausgestaltung des Entwicklungskonzeptes zu erlassen. Dabei ist insbesondere auch die Durchführung der Elternbefragung nach Abs. 4 näher zu regeln.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf und den Umfang der Bedarfserhebung und die nähere Ausgestaltung des Entwicklungskonzeptes zu erlassen. Dabei ist insbesondere auch die Durchführung der Elternbefragung nach Absatz 4, näher zu regeln.
(8)Absatz 8,Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden einen finanziellen Beitrag zu dem ihnen durch die Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 2, 4 und 5 entstehenden Verwaltungsaufwand zu leisten. Die Abwicklung der Beitragsleistungen ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Leistungsvoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung des Beitrages sowie die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden einen finanziellen Beitrag zu dem ihnen durch die Besorgung der Aufgaben nach den Absatz 2, 4 und 5 entstehenden Verwaltungsaufwand zu leisten. Die Abwicklung der Beitragsleistungen ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Leistungsvoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung des Beitrages sowie die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.
§ 10Paragraph 10
Gruppengröße
(1)Absatz eins,Die zulässige Zahl der Kinder beträgt, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist,Die zulässige Zahl der Kinder beträgt, soweit in den Absatz 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist,
in Kinderkrippengruppen mindestens acht und höchstens zwölf, abweichend davon jedoch höchstens sechs, wenn mindestens drei Kinder unter neun Monaten zu betreuen sind, und höchstens zehn, wenn mindestens zwei Kinder unter eineinhalb Jahren zu betreuen sind,
in Kindergarten- und Hortgruppen mindestens zehn und höchstens 20,
in Integrationskinderkrippengruppen mindestens sechs und höchstens zehn, darunter höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gewährt werden,
in Integrationskindergarten- und Integrationshortgruppen mindestens acht und höchstens 15, darunter höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Teilung von Kinderbetreuungsplätzen ist zulässig, soweit
diese in Kindergartengruppen nur in den Zeiten nach 11.30 Uhr und in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres erfolgt und
in Hortgruppen dadurch die Zahl der angemeldeten Kinder 40 nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Die in einer Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder sind auf möglichst gleich große Gruppen aufzuteilen.
(4)Absatz 4,In Kinderbetreuungsgruppen ist vorübergehend eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahlen um höchstens ein Kind in Kinderkrippengruppen und höchstens zwei Kinder in Kindergarten- und Hortgruppen zulässig, wenn die bestehenden räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung zulassen und
im Hinblick auf die räumlichen oder personellen Voraussetzungen der Kinderbetreuungseinrichtung die Führung einer weiteren Kinderbetreuungsgruppe aufgrund eines nachweislich kurzfristigen Mehrbedarfs nicht in Betracht kommt oder
der Erhalter dadurch die Möglichkeit hat, die räumlichen Voraussetzungen zur Deckung des Mehrbedarfs an Kinderbetreuung zu erweitern.
(5)Absatz 5,Der Erhalter hat der Landesregierung eine geplante Überschreitung der Kinderhöchstzahl im Vorhinein für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert anzuzeigen und gleichzeitig die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Überschreitung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Überschreitung der Kinderhöchstzahl binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vorliegen, so ist die Überschreitung zu untersagen.Der Erhalter hat der Landesregierung eine geplante Überschreitung der Kinderhöchstzahl im Vorhinein für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert anzuzeigen und gleichzeitig die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Überschreitung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Überschreitung der Kinderhöchstzahl binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4, nicht vorliegen, so ist die Überschreitung zu untersagen.
(6)Absatz 6,Erfolgt innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Überschreitung der Kinderhöchstzahl als genehmigt.Erfolgt innerhalb der im Absatz 5, genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Überschreitung der Kinderhöchstzahl als genehmigt.
(7)Absatz 7,Um eine möglichst wohnortnahe Kinderbetreuung zu ermöglichen, ist mit Genehmigung der Landesregierung die Führung einer Kleinkinderkrippengruppe mit mindestens fünf und höchstens sieben Kindern sowie einer Kleinkindergarten- oder Kleinkinderhortgruppe mit mindestens fünf und höchstens neun Kindern zulässig, wenn in einer für die Eltern angemessenen Entfernung zum Wohnsitz oder Arbeitsplatz keine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung erreichbar ist.
§ 11Paragraph 11
Öffnungszeiten
(1)Absatz eins,Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Mittagessens festzulegen. Bei der Festlegung dieser Öffnungszeiten ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Der Erhalter eines Kindergartens hat die Tagesöffnungszeiten überdies so festzulegen, dass besuchspflichtigen Kindern die Erfüllung der Besuchspflicht im Sinn des § 26 Abs. 2 möglich ist.Der Erhalter hat nach Maßgabe der Absatz 2, 3 und 4 für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Mittagessens festzulegen. Bei der Festlegung dieser Öffnungszeiten ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Der Erhalter eines Kindergartens hat die Tagesöffnungszeiten überdies so festzulegen, dass besuchspflichtigen Kindern die Erfüllung der Besuchspflicht im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, möglich ist.
(2)Absatz 2,Die Wochenöffnungszeit hat, soweit kein höherer zeitlicher Betreuungsbedarf in der jeweiligen Gemeinde besteht, in Kinderkrippen- und in Kindergartengruppen mindestens 20 Stunden, in Hortgruppen mindestens 15 Stunden zu betragen.
(3)Absatz 3,Der Erhalter kann folgende Zeiträume innerhalb der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen, wenn in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder, in Kinderkrippengruppen jedoch nicht mehr als drei Kinder, anwesend sind:
bei einer Wochenöffnungszeit bis einschließlich 30 Stunden eine Stunde pro Tag,
bei einer Wochenöffnungszeit von 31 bis 35 Stunden zwei Stunden pro Tag,
bei einer Wochenöffnungszeit von 36 bis 45 Stunden drei Stunden pro Tag und
bei einer Wochenöffnungszeit von über 45 Stunden vier Stunden pro Tag.
Die restliche Tagesöffnungszeit gilt als Kernzeit.
(4)Absatz 4,Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im Abs. 1 des § 12 wird die Wortfolge „sowie die Erfordernisse der Sicherheit und Hygiene“ aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 12, wird die Wortfolge „sowie die Erfordernisse der Sicherheit und Hygiene“ aufgehoben.
21.Novellierungsanordnung 21, Im Abs. 2 des § 12 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 12, hat die Litera c, zu lauten:
22.Novellierungsanordnung 22, Der Abs. 4 des § 12 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“; im neuen Abs. 5 wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 1 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.Der Absatz 4, des Paragraph 12, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“; im neuen Absatz 5, wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 1 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Der neue Abs. 6 des § 12 hat zu lauten:Der neue Absatz 6, des Paragraph 12, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Betriebszeiten für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt für Gruppenräume mit der Maßgabe, dass die Verwendung im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern stehen muss. Vor der Erteilung der Zustimmung zur Verwendung der Gruppenräume für andere Zwecke hat der Erhalter die zuständige Leitung (§ 30) zu hören. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.“Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Betriebszeiten für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt für Gruppenräume mit der Maßgabe, dass die Verwendung im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern stehen muss. Vor der Erteilung der Zustimmung zur Verwendung der Gruppenräume für andere Zwecke hat der Erhalter die zuständige Leitung (Paragraph 30,) zu hören. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im Abs. 2 des § 13 werden das Wort „hygienischer“ und der nachfolgende Beistrich aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 13, werden das Wort „hygienischer“ und der nachfolgende Beistrich aufgehoben.
25.Novellierungsanordnung 25, Im Abs. 3 des § 13 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 3, des Paragraph 13, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere auch ein Organisationskonzept und, sofern es sich beim Erhalter nicht um eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband handelt, weiters ein Finanzierungskonzept zu enthalten. Ergeben sich begründete Zweifel an der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten als Kinderbetreuungseinrichtung, so hat die Behörde den Erhalter aufzufordern, die entsprechenden baurechtlichen Nachweise zu erbringen.“„Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach den Absatz eins und 2 erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere auch ein Organisationskonzept und, sofern es sich beim Erhalter nicht um eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband handelt, weiters ein Finanzierungskonzept zu enthalten. Ergeben sich begründete Zweifel an der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten als Kinderbetreuungseinrichtung, so hat die Behörde den Erhalter aufzufordern, die entsprechenden baurechtlichen Nachweise zu erbringen.“
26.Novellierungsanordnung 26, Der Abs. 6 des § 13 wird durch folgende neue Abs. 6 und 7 ersetzt:Der Absatz 6, des Paragraph 13, wird durch folgende neue Absatz 6 und 7 ersetzt:
„(6)Absatz 6,Als nicht verlässlich im Sinn des Abs. 1 lit. a und b sind Personen anzusehen, dieAls nicht verlässlich im Sinn des Absatz eins, Litera a und b sind Personen anzusehen, die
wegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, insbesondere wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der jeweils geltenden Fassung,wegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, insbesondere wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Paragraphen 201 bis 220 b StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung,
wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung oder
wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen
von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
(7)Absatz 7,Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind der Anzeige Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der jeweils geltenden Fassung, anzuschließen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des Abs. 6 nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein; ist dies aufgrund besonderer Umstände in jenem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, nicht möglich, so muss die eidesstattliche Erklärung in Österreich abgegeben worden und notariell beglaubigt sein.“Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind der Anzeige Strafregisterbescheinigungen nach Paragraph 10, Absatz eins und eins a des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuschließen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des Absatz 6, nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein; ist dies aufgrund besonderer Umstände in jenem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, nicht möglich, so muss die eidesstattliche Erklärung in Österreich abgegeben worden und notariell beglaubigt sein.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im Abs. 2 des § 14 werden im ersten Satz das Wort „hygienischer“ und der nachfolgende Beistrich aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 14, werden im ersten Satz das Wort „hygienischer“ und der nachfolgende Beistrich aufgehoben.
28.Novellierungsanordnung 28, Im Abs. 2 des § 15 wird im dritten Satz die Wortfolge „im Rahmen einer Elternversammlung“ durch die Wortfolge „in geeigneter Weise“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 15, wird im dritten Satz die Wortfolge „im Rahmen einer Elternversammlung“ durch die Wortfolge „in geeigneter Weise“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im Abs. 3 des § 15 wird die lit. d aufgehoben; am Ende der lit. b wird der Beistrich durch das Wort „und“ sowie am Ende der lit. c das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 15, wird die Litera d, aufgehoben; am Ende der Litera b, wird der Beistrich durch das Wort „und“ sowie am Ende der Litera c, das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im Abs. 4 des § 15 wird die Wortfolge „das pädagogische Konzept“ durch die Wortfolge „die pädagogische Konzeption“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 15, wird die Wortfolge „das pädagogische Konzept“ durch die Wortfolge „die pädagogische Konzeption“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 16 hat zu lauten:Paragraph 16, hat zu lauten:
„§ 16
Pädagogische Konzeption
(1)Absatz eins,Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität ist von der Leitung (§ 30) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen eine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, die unter Berücksichtigung geltender Bildungsstandards die pädagogischen Grundsätze der Tätigkeit in der Kinderbetreuungsgruppe beschreibt.Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität ist von der Leitung (Paragraph 30,) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen eine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, die unter Berücksichtigung geltender Bildungsstandards die pädagogischen Grundsätze der Tätigkeit in der Kinderbetreuungsgruppe beschreibt.
(2)Absatz 2,Die pädagogische Konzeption hat zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des Personals die regelmäßige Durchführung geeigneter Maßnahmen der Personal- und Teamentwicklung vorzusehen.
(3)Absatz 3,Die pädagogische Konzeption hat in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzuliegen. Den Eltern ist die pädagogische Konzeption zur Kenntnis zu bringen und auf Wunsch auszuhändigen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift des 2. Unterabschnitts des 2. Abschnitts hat zu lauten:
„Integrative und inklusive Kinderbetreuung“
33.Novellierungsanordnung 33, § 17 wird aufgehoben.Paragraph 17, wird aufgehoben.
34.Novellierungsanordnung 34, § 18 hat zu lauten:Paragraph 18, hat zu lauten:
„§ 18
Inklusionsmaßnahmen bei erhöhtem Unterstützungsbedarf in einer Kinderbetreuungsgruppe
(1)Absatz eins,Um die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Personalstand in Kinderbetreuungsgruppen durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu verstärken, wenn
eine schriftliche Situationsanalyse der Landesregierung vorliegt,
eine außergewöhnlich belastende Gruppenkonstellation vorliegt oder die soziale Integration aller in der Gruppe betreuten Kinder nur mit Hilfe von Stützstunden möglich ist und der Bildungs- und Erziehungsauftrag sonst nicht erfüllbar ist und
keine anderen Maßnahmen ergriffen werden können, die die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ermöglichen.
(2)Absatz 2,Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu enthalten.Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz eins, erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.
(4)Absatz 4,Erfolgt innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.“Erfolgt innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.“
35.Novellierungsanordnung 35, Der Abs. 1 des § 19 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 19, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Integrationsgruppen haben zusätzlich zu den Aufgaben nach § 8 insbesondere die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung, Betreuung, Bildung und Pflege von Kindern und Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder Kindern, denen Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gewährt werden, nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Inklusion und der Integration, zwischen den Kindern soziale Kontakte anzubahnen und weiterzuentwickeln sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern.“Integrationsgruppen haben zusätzlich zu den Aufgaben nach Paragraph 8, insbesondere die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung, Betreuung, Bildung und Pflege von Kindern und Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder Kindern, denen Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gewährt werden, nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Inklusion und der Integration, zwischen den Kindern soziale Kontakte anzubahnen und weiterzuentwickeln sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern.“
36.Novellierungsanordnung 36, Die Abs. 2, 3 und 5 des § 19 werden aufgehoben; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.Die Absatz 2, 3 und 5 des Paragraph 19, werden aufgehoben; der bisherige Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
37.Novellierungsanordnung 37, Der neue Abs. 2 des § 19 hat zu lauten:Der neue Absatz 2, des Paragraph 19, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Jene pädagogische Fachkraft, die die Anstellungserfordernisse für Integrationsgruppen erfüllt, hat für jedes einzelne Kind mit erhöhtem Förderbedarf oder für jedes einzelne Kind, dem Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gewährt werden, einen Förderplan zu entwickeln und umzusetzen. Dieser hat dem individuellen Entwicklungsstand des Kindes und den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf den Gebieten der Integration und Inklusion zu entsprechen. Darüber hinaus können auch Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz durchgeführt werden.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 20 wird aufgehoben.Paragraph 20, wird aufgehoben.
39.Novellierungsanordnung 39, Im Abs. 1 des § 21 wird die Wortfolge „und/oder gemeindeübergreifend“ aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 21, wird die Wortfolge „und/oder gemeindeübergreifend“ aufgehoben.
40.Novellierungsanordnung 40, Im Abs. 2 des § 21 wird die Wortfolge „und/oder gemeindeübergreifende“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 21, wird die Wortfolge „und/oder gemeindeübergreifende“ aufgehoben.
41.Novellierungsanordnung 41, Im Abs. 3 des § 21 werden im Einleitungssatz vor der Wortfolge „zusätzlich zu erfüllen“ die Worte „nach Möglichkeit“ eingefügt.Im Absatz 3, des Paragraph 21, werden im Einleitungssatz vor der Wortfolge „zusätzlich zu erfüllen“ die Worte „nach Möglichkeit“ eingefügt.
42.Novellierungsanordnung 42, Die Abs. 4, 5 und 6 des § 21 werden durch folgende Abs. 4 bis 8 ersetzt:Die Absatz 4, 5 und 6 des Paragraph 21, werden durch folgende Absatz 4 bis 8 ersetzt:
„(4)Absatz 4,Die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe ist zulässig, wenn
eine der Form und dem Ausmaß der Alterserweiterung entsprechende Aufgabenerfüllung (Abs. 3) sichergestellt ist,eine der Form und dem Ausmaß der Alterserweiterung entsprechende Aufgabenerfüllung (Absatz 3,) sichergestellt ist,
die räumlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und
gewährleistet ist, dass in dem Zeitausmaß, das der Kernzeit (§ 11 Abs. 3) entspricht, in der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe außer der pädagogischen Fachkraft zumindest eine zweite Betreuungsperson herangezogen wird.gewährleistet ist, dass in dem Zeitausmaß, das der Kernzeit (Paragraph 11, Absatz 3,) entspricht, in der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe außer der pädagogischen Fachkraft zumindest eine zweite Betreuungsperson herangezogen wird.
(5)Absatz 5,Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Betreuungstätigkeit und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 4 erforderlichen Angaben, insbesondere eine pädagogische Beschreibung sowie Angaben zur Anzahl und zum Alter der in die altersübergreifende Kindergruppe aufzunehmenden Kinder, zu enthalten.Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Betreuungstätigkeit und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 4, erforderlichen Angaben, insbesondere eine pädagogische Beschreibung sowie Angaben zur Anzahl und zum Alter der in die altersübergreifende Kindergruppe aufzunehmenden Kinder, zu enthalten.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat die beabsichtigte Einrichtung binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen. Soweit dies zur Erfüllung pädagogischer Erfordernisse notwendig ist, hat die Landesregierung die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, dass eine zusätzliche Assistenzkraft herangezogen wird.Die Landesregierung hat die beabsichtigte Einrichtung binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4, nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen. Soweit dies zur Erfüllung pädagogischer Erfordernisse notwendig ist, hat die Landesregierung die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, dass eine zusätzliche Assistenzkraft herangezogen wird.
(7)Absatz 7,Erfolgt innerhalb der im Abs. 6 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe für das betreffende Kinderbetreuungsjahr als genehmigt.Erfolgt innerhalb der im Absatz 6, genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe für das betreffende Kinderbetreuungsjahr als genehmigt.
(8)Absatz 8,Die Einrichtung einer gemeindeübergreifenden Kinderbetreuungsgruppe ist nach Maßgabe der nach diesem Gesetz für Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen vorgesehenen Voraussetzungen ohne weitere Genehmigung zulässig.“
43.Novellierungsanordnung 43, Im Abs. 4 des § 22 werden am Ende der lit. f der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. g angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 22, werden am Ende der Litera f, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera g, angefügt:
Kinder, deren Geschwisterkind die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besucht.“
44.Novellierungsanordnung 44, Der Abs. 1 des § 26 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 26, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, im Ausmaß des Abs. 2 eine Kindergartengruppe besuchen.“Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, im Ausmaß des Absatz 2, eine Kindergartengruppe besuchen.“
45.Novellierungsanordnung 45, Im Abs. 4 des § 26 haben die lit. d und e zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 26, haben die Litera d und e zu lauten:
sie eine sonstige Kinderbetreuungsgruppe besuchen und sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben im Sinn des § 5 Abs. 1 dort entsprechend wahrgenommen werden,sie eine sonstige Kinderbetreuungsgruppe besuchen und sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, dort entsprechend wahrgenommen werden,
sie häuslich erzogen oder im Rahmen einer Tagesbetreuung betreut werden und die Eltern schriftlich erklären, dass die Bildungsaufgaben entsprechend dem „Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ wahrgenommen werden.“
46.Novellierungsanordnung 46, Nach § 26 wird folgende Bestimmung als § 26a eingefügt:Nach Paragraph 26, wird folgende Bestimmung als Paragraph 26 a, eingefügt:
„§ 26a
Elterngespräch
(1)Absatz eins,Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, Anmeldungen von Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden, denjenigen Gemeinden, in denen diese Kinder ihren Hauptwohnsitz haben, bis zum 30. April vor Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres bekannt zu geben. Dabei sind folgende Daten zu übermitteln:
Name des Kindes und der Eltern,
Geburtsdatum des Kindes und
Wohnadresse des Kindes und der Eltern.
In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden sind verpflichtet, allen Eltern von jenen Kindern eine schriftliche Einladung zu einem verpflichtenden Elterngespräch zu übermitteln, die
ihren Hauptwohnsitz mit Stichtag 30. April vor Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres in der betreffenden Gemeinde haben,
vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden und
nicht bereits zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung angemeldet sind.
Die Einladung zum Elterngespräch muss so zeitgerecht erfolgen, dass eine Anmeldung für das unmittelbar folgende Kinderbetreuungsjahr noch möglich ist. Eltern von Kindern, die nach dem Stichtag nachweislich keinen Hauptwohnsitz mehr in der Gemeinde haben, müssen von dieser Gemeinde nicht zum Elterngespräch eingeladen werden.
(3)Absatz 3,Im Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer pädagogischen Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.Im Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer pädagogischen Fachkraft nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.
(4)Absatz 4,Das Land Tirol leistet an die Gemeinden einen Beitrag zu den Kosten der Elterngespräche nach Abs. 3 in folgender Höhe:Das Land Tirol leistet an die Gemeinden einen Beitrag zu den Kosten der Elterngespräche nach Absatz 3, in folgender Höhe:
für jedes stattgefundene Elterngespräch 100,- Euro;
für die Anwesenheit der pädagogischen Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b bei Nichterscheinen der Eltern zum Elterngespräch 30,- Euro.für die Anwesenheit der pädagogischen Fachkraft nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, bei Nichterscheinen der Eltern zum Elterngespräch 30,- Euro.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf Kinder anzuwenden, die sich in den Kinderbetreuungsjahren 2016/17 und 2017/18 im vorletzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht befinden.“Die Absatz eins bis 4 sind nur auf Kinder anzuwenden, die sich in den Kinderbetreuungsjahren 2016/17 und 2017/18 im vorletzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht befinden.“
47.Novellierungsanordnung 47, Im Abs. 3 des § 27 wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 27, wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, § 29 hat zu lauten:Paragraph 29, hat zu lauten:
„§ 29
Mindestpersonaleinsatz
(1)Absatz eins,Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte sowie das notwendige Hauspersonal heranzuziehen. Die Betreuungspersonen müssen eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein und über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Darüber hinaus haben Betreuungspersonen dem Erhalter spätestens binnen eines Jahres nach dem Beginn des Dienstverhältnisses den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe im Ausmaß von 16 Stunden zu erbringen.Der Erhalter hat nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte sowie das notwendige Hauspersonal heranzuziehen. Die Betreuungspersonen müssen eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein und über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Darüber hinaus haben Betreuungspersonen dem Erhalter spätestens binnen eines Jahres nach dem Beginn des Dienstverhältnisses den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe im Ausmaß von 16 Stunden zu erbringen.
(2)Absatz 2,Jede Kinderbetreuungsgruppe ist durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich zu führen (gruppenführende pädagogische Fachkraft).
(3)Absatz 3,Für jede Kinderkrippengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. a und eine Assistenzkraft heranzuziehen.Für jede Kinderkrippengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera a und eine Assistenzkraft heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Für jede Kindergartengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinkindergartengruppe (§ 10 Abs. 7) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b heranzuziehen.Für jede Kindergartengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera b und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinkindergartengruppe (Paragraph 10, Absatz 7,) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, heranzuziehen.
(5)Absatz 5,Für jede Hortgruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. c und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinhortgruppe (§ 10 Abs. 7) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. c heranzuziehen.Für jede Hortgruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera c und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinhortgruppe (Paragraph 10, Absatz 7,) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera c, heranzuziehen.
(6)Absatz 6,Jede Integrationsgruppe ist abweichend von den Abs. 3, 4 und 5 mit zwei pädagogischen Fachkräften zu besetzen, von denen mindestens eine die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder lit. e zu erfüllen hat. Werden in einer Kinderbetreuungseinrichtung mehrere Integrationsgruppen geführt, so genügt es, wenn für jeweils zwei Integrationsgruppen eine pädagogische Fachkraft dieses Anstellungserfordernis erfüllt.Jede Integrationsgruppe ist abweichend von den Absatz 3, 4 und 5 mit zwei pädagogischen Fachkräften zu besetzen, von denen mindestens eine die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d, oder Litera e, zu erfüllen hat. Werden in einer Kinderbetreuungseinrichtung mehrere Integrationsgruppen geführt, so genügt es, wenn für jeweils zwei Integrationsgruppen eine pädagogische Fachkraft dieses Anstellungserfordernis erfüllt.
(7)Absatz 7,In den Randzeiten (§ 11 Abs. 3) darf vom Mindestpersonaleinsatz nach den Abs. 3 bis 6 insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten zumindest eine Betreuungsperson anwesend sein muss. Bei Integrationsgruppen ist hierbei das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.In den Randzeiten (Paragraph 11, Absatz 3,) darf vom Mindestpersonaleinsatz nach den Absatz 3 bis 6 insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten zumindest eine Betreuungsperson anwesend sein muss. Bei Integrationsgruppen ist hierbei das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.
(8)Absatz 8,Im Fall der Abwesenheit der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft wegen Krankheit, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die Assistenzkraft auf Anordnung des Erhalters befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen.
(9)Absatz 9,Im Fall der Abwesenheit einer verpflichtend heranzuziehenden Assistenzkraft wegen Krankheit, Ausbildung, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Fachkraft befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen.
(10)Absatz 10,Abwesenheiten im Sinn der Abs. 8 und 9, die länger als fünf aufeinander folgende Öffnungstage dauern, sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Erhalter hat rechtzeitig für eine geeignete Vertretung zu sorgen.Abwesenheiten im Sinn der Absatz 8 und 9, die länger als fünf aufeinander folgende Öffnungstage dauern, sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Erhalter hat rechtzeitig für eine geeignete Vertretung zu sorgen.
(11)Absatz 11,In einer Kinderbetreuungseinrichtung dürfen Betreuungspersonen nur unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass sie nicht wegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindswohles vermuten lässt, gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB).In einer Kinderbetreuungseinrichtung dürfen Betreuungspersonen nur unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass sie nicht wegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindswohles vermuten lässt, gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Paragraphen 201 bis 220 b StGB).
(12)Absatz 12,Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 11 ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses zu einem privaten Erhalter und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung während des Dienstverhältnisses, durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 nachzuweisen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist der Dienstgeber eine Gebietskörperschaft oder ein Gemeindeverband, so hat der Dienstgeber vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, während des Dienstverhältnisses eine Strafregisterauskunft nach § 9 und § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben einen Nachweis im Sinn § 13 Abs. 7 zweiter oder dritter und vierter Satz zu erbringen.“Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 11, ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses zu einem privaten Erhalter und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung während des Dienstverhältnisses, durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach Paragraph 10, Absatz eins und eins a des Strafregistergesetzes 1968 nachzuweisen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist der Dienstgeber eine Gebietskörperschaft oder ein Gemeindeverband, so hat der Dienstgeber vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, während des Dienstverhältnisses eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9 und Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben einen Nachweis im Sinn Paragraph 13, Absatz 7, zweiter oder dritter und vierter Satz zu erbringen.“
49.Novellierungsanordnung 49, Nach § 29 wird folgende Bestimmung als § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a
Fortbildung der Betreuungspersonen, Kurs in Erster Hilfe
(1)Absatz eins,Die Betreuungspersonen sind verpflichtet,
mindestens alle vier Jahre einen Kurs in Erster Hilfe zu absolvieren und
regelmäßig, zumindest jedoch im Ausmaß von 15 Stunden pro Jahr, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 1 lit. b haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren.Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Absatz eins, Litera b, haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren.
(3)Absatz 3,Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, Betreuungspersonen die Teilnahme an den im Abs. 1 genannten Kursen und Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.“Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, Betreuungspersonen die Teilnahme an den im Absatz eins, genannten Kursen und Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.“
50.Novellierungsanordnung 50, Im Abs. 1 des § 30 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz eins, des Paragraph 30, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Abweichend davon kann auch eine Person mit der Leitung verschiedenartiger Kinderbetreuungsgruppen eines Erhalters betraut werden, sofern sich diese im selben Gebäude befinden. Die Leitung besteht in pädagogischer und administrativer Hinsicht und umfasst insbesondere auch das Qualitätsmanagement und die Personalentwicklung.“
51.Novellierungsanordnung 51, Der Abs. 1 des § 31 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 31, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
für pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen die erfolgreiche Ablegung
der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten,
der Diplomprüfung für Kindergartenpädagogik,
der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder
der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,
jeweils mit der Zusatzausbildung in Früherziehung;
für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung
der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten,
der Diplomprüfung für Kindergartenpädagogik,
der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder
der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen und an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung
der Reife- und Diplomprüfung für Horte,
der Diplomprüfung für Sozialpädagogik,
der Reife- oder Befähigungsprüfung für Erzieher oder
einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;
für pädagogische Fachkräfte in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
für pädagogische Fachkräfte in Integrationshortgruppen sowie an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung
der Diplomprüfung für Sondererzieher an Horten oder
einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung für Sonderschulen.“
52.Novellierungsanordnung 52, Im Abs. 1 des § 32 werden in der lit. b vor dem Wort „Schülerheimen“ und im letzten Teilsatz vor dem Wort „Schülerheim“ jeweils das Wort „öffentlichen“ eingefügt.Im Absatz eins, des Paragraph 32, werden in der Litera b, vor dem Wort „Schülerheimen“ und im letzten Teilsatz vor dem Wort „Schülerheim“ jeweils das Wort „öffentlichen“ eingefügt.
53.Novellierungsanordnung 53, Im Abs. 1 des § 32 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 32, hat die Litera c, zu lauten:
als pädagogische Fachkräfte in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen Personen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. a und b erfüllen,“als pädagogische Fachkräfte in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen Personen, die die Anstellungserfordernisse nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera a und b erfüllen,“
54.Novellierungsanordnung 54, Im Abs. 1 des § 32 wird in der lit. d die Wortfolge „in heilpädagogischen Hortgruppen und“ aufgehoben und vor dem Wort „ Schülerheimen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.Im Absatz eins, des Paragraph 32, wird in der Litera d, die Wortfolge „in heilpädagogischen Hortgruppen und“ aufgehoben und vor dem Wort „ Schülerheimen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.
55.Novellierungsanordnung 55, Nach § 32 wird folgende Bestimmung als § 32a eingefügt:Nach Paragraph 32, wird folgende Bestimmung als Paragraph 32 a, eingefügt:
„§ 32a
Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte
(1)Absatz eins,Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 nicht erfüllen, haben innerhalb von drei Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Qualifizierungslehrgang zu absolvieren und einen Ausbildungsnachweis darüber vorzulegen.Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen, die die Anstellungserfordernisse nach Paragraph 31, Absatz eins, nicht erfüllen, haben innerhalb von drei Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Qualifizierungslehrgang zu absolvieren und einen Ausbildungsnachweis darüber vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf, den Inhalt und den Umfang des Qualifizierungslehrganges sowie über die Ausstellung des Ausbildungsnachweises zu erlassen. Die Ausbildung hat insbesondere die sechs Bildungsbereiche entsprechend dem bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan, die zwölf Prinzipien für elementare Bildung und das Bild des Kindes sowie die gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung der Tätigkeit zu enthalten; sie hat mindestens 300 Unterrichtsstunden zu umfassen.
(3)Absatz 3,Kann die im Abs. 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Abs. 1 verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.“Kann die im Absatz eins, genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Absatz eins, verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.“
56.Novellierungsanordnung 56, Die §§ 33 und 34 haben zu lauten:Die Paragraphen 33 und 34 haben zu lauten:
„§ 33
Zusatzerfordernisse für leitende pädagogische Fachkräfte
(1)Absatz eins,Als leitende pädagogische Fachkräfte (§ 30) dürfen nur Personen verwendet werden, die zusätzlich zu den Anstellungserfordernissen nach § 31 Abs. 1 im Hinblick auf die jeweilige Leitungsfunktion eine mindestens dreijährige Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer entsprechenden Kinderbetreuungsgruppe oder einem entsprechenden Schülerheim ausgeübt haben.Als leitende pädagogische Fachkräfte (Paragraph 30,) dürfen nur Personen verwendet werden, die zusätzlich zu den Anstellungserfordernissen nach Paragraph 31, Absatz eins, im Hinblick auf die jeweilige Leitungsfunktion eine mindestens dreijährige Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer entsprechenden Kinderbetreuungsgruppe oder einem entsprechenden Schülerheim ausgeübt haben.
(2)Absatz 2,Leitende pädagogische Fachkräfte haben innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Lehrgang in Führungsmanagement in Kinderbetreuungseinrichtungen zu absolvieren.
(3)Absatz 3,Stehen Bewerber mit einer entsprechenden dreijährigen Praxis trotz einer erfolgten Ausschreibung nachweislich nicht zur Verfügung, so können mit der Leitung auch Personen betraut werden, die nur die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 erfüllen.Stehen Bewerber mit einer entsprechenden dreijährigen Praxis trotz einer erfolgten Ausschreibung nachweislich nicht zur Verfügung, so können mit der Leitung auch Personen betraut werden, die nur die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach Paragraph 31, Absatz eins, erfüllen.
(4)Absatz 4,Kann die im Abs. 2 genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Abs. 2 verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.Kann die im Absatz 2, genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Absatz 2, verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
§ 34Paragraph 34
Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit von Ausbildungen im Ausland
(1)Absatz eins,Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Paragraph 10, sinngemäß auch für in anderen als den in dessen Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit eine im Inland erfolgreich absolvierte Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 3. Abschnittes des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 oder dem Qualifizierungslehrgang nach § 32a gleichwertig ist.Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit eine im Inland erfolgreich absolvierte Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 3. Abschnittes des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach Paragraph 31, Absatz eins, oder dem Qualifizierungslehrgang nach Paragraph 32 a, gleichwertig ist.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung weiters nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 oder dem Qualifizierungslehrgang nach § 32a gleichwertig sind.“Die Landesregierung kann durch Verordnung weiters nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 Litera b, des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach Paragraph 31, Absatz eins, oder dem Qualifizierungslehrgang nach Paragraph 32 a, gleichwertig sind.“
57.Novellierungsanordnung 57, Nach § 34 wird folgende Bestimmung als § 34a eingefügt:Nach Paragraph 34, wird folgende Bestimmung als Paragraph 34 a, eingefügt:
„§ 34a
Anerkennung von Fortbildungen
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat auf Antrag einer Betreuungsperson die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen die betreffende Person teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungen im Sinn des § 29a Abs. 1 lit. b oder § 33 Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.Die Landesregierung hat auf Antrag einer Betreuungsperson die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen die betreffende Person teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungen im Sinn des Paragraph 29 a, Absatz eins, Litera b, oder Paragraph 33, Absatz 2, mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Fortbildungen jenen nach § 29a Abs. 1 lit. b oder § 33 Abs. 2 gleichwertig sind.“Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Fortbildungen jenen nach Paragraph 29 a, Absatz eins, Litera b, oder Paragraph 33, Absatz 2, gleichwertig sind.“
58.Novellierungsanordnung 58, Im Abs. 2 des § 36 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch das Wort „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 36, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch das Wort „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, Die §§ 38, 38a, 38b und 38c werden durch folgende §§ 38, 38a, 38b, 38c und 38d ersetzt:Die Paragraphen 38, 38 a, 38 b und 38 c werden durch folgende Paragraphen 38, 38 a, 38 b, 38 c und 38 d ersetzt:
„§ 38
Förderungen durch das Land Tirol
(1)Absatz eins,Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der Paragraphen 38 a und 38 b zu fördern.
(2)Absatz 2,Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden.Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Absatz eins, nicht gewährt werden.
(3)Absatz 3,Förderungen nach Abs. 1 dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dassFörderungen nach Absatz eins, dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass
die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gruppengröße und den Mindestpersonaleinsatz eingehalten werden,
die Kinderbetreuungseinrichtung nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und
die Kinderbetreuungseinrichtung zumindest während des gesamten Kindergartenjahres geöffnet ist.
(4)Absatz 4,Förderungen können zum Teil oder zur Gänze einbehalten oder rückgefordert werden, wenn
eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegt,eine der Voraussetzungen nach Absatz 3, nicht mehr vorliegt,
einem Mängelbehebungsauftrag der Landesregierung nicht fristgerecht entsprochen wird,
den Zielen, Grundsätzen und Aufgaben im Sinn der §§ 3, 4 und 8 zuwider gehandelt wird,den Zielen, Grundsätzen und Aufgaben im Sinn der Paragraphen 3, 4 und 8 zuwider gehandelt wird,
den Aufgaben nach § 9 Abs. 1, 2, 4 und 5 nicht nachgekommen wird oderden Aufgaben nach Paragraph 9, Absatz eins, 2, 4 und 5 nicht nachgekommen wird oder
die für die Gewährung der Förderung erforderlichen Daten innerhalb der von der Landesregierung gesetzten Frist nicht, nicht vollständig oder nicht richtig bekannt gegeben werden.
§ 38aParagraph 38 a
Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr
(1)Absatz eins,Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr besteht aus
einem für jede Kinderbetreuungsgruppe zu gewährenden Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften während des Kindergartenjahres im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach § 29 undeinem für jede Kinderbetreuungsgruppe zu gewährenden Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften während des Kindergartenjahres im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach Paragraph 29, und
einem Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von Assistenzkräften im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach § 29.einem Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von Assistenzkräften im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach Paragraph 29,
(2)Absatz 2,Die Höhe der Förderung ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ein höherer Beitrag zu gewähren als für die weiteren Gruppen. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.
(3)Absatz 3,Die Auszahlung der Förderung hat ratenweise am Beginn des Kindergartenjahres, im Frühjahr und nach Beendigung des Kindergartenjahres zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Höhe der Förderung beträgt in Euro
nach Abs. 1 lit. a:nach Absatz eins, lit. a:
Wochenöffnungszeit | erste Gruppe | jede weitere Gruppe |
60h | 58.700 | 38.200 |
55h | 54.300 | 33.800 |
50h | 49.900 | 29.400 |
45h | 45.500 | 25.000 |
40h | 41.100 | 20.600 |
35h | 36.700 | 16.200 |
30h | 32.300 | 11.700 |
29h | 31.400 | 10.900 |
28h | 30.500 | 10.000 |
27h | 29.700 | 9.100 |
26h | 28.800 | 8.200 |
25h | 27.900 | 7.300 |
24h | 27.000 | 6.500 |
23h | 26.100 | 5.600 |
22h | 25.300 | 4.700 |
21h | 24.400 | 3.800 |
20h | 23.500 | 2.900 |
19h | 22.600 | 2.600 |
18h | 21.700 | 2.300 |
17h | 20.900 | 2.100 |
16h | 20.000 | 1.800 |
15h | 19.100 | 1.500 |
| | |
nach Abs. 1 lit. b:nach Absatz eins, lit. b:
Einsatz Assistenzkräfte Stunden / Gruppe / Woche | Fördersatz |
60 | 19.100 |
59 | 18.800 |
58 | 18.500 |
57 | 18.200 |
56 | 17.900 |
55 | 17.600 |
54 | 17.300 |
53 | 17.000 |
52 | 16.700 |
51 | 16.400 |
50 | 16.200 |
49 | 15.900 |
48 | 15.600 |
47 | 15.300 |
46 | 15.000 |
45 | 14.700 |
44 | 14.400 |
43 | 14.100 |
42 | 13.800 |
41 | 13.500 |
40 | 13.200 |
39 | 12.900 |
38 | 12.600 |
37 | 12.300 |
36 | 12.000 |
35 | 11.700 |
34 | 11.500 |
33 | 11.200 |
32 | 10.900 |
31 | 10.600 |
30 | 10.300 |
29 | 10.000 |
28 | 9.700 |
27 | 9.400 |
26 | 9.100 |
25 | 8.800 |
24 | 8.500 |
23 | 8.200 |
22 | 7.900 |
21 | 7.600 |
20 | 7.300 |
19 | 7.000 |
18 | 6.800 |
17 | 6.500 |
16 | 6.200 |
15 | 5.900 |
14 | 5.600 |
13 | 5.300 |
12 | 5.000 |
11 | 4.700 |
10 | 4.400 |
| |
(5)Absatz 5,Die Beiträge nach den Abs. 4 erhöhen sich laufend verhältnismäßig in jenem Ausmaß, in dem sich der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 ändert. Die Landesregierung hat die jeweils geänderten Beiträge im Landesgesetzblatt für Tirol kundzumachen.Die Beiträge nach den Absatz 4, erhöhen sich laufend verhältnismäßig in jenem Ausmaß, in dem sich der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, ändert. Die Landesregierung hat die jeweils geänderten Beiträge im Landesgesetzblatt für Tirol kundzumachen.
§ 38bParagraph 38 b
Zusätzliche Förderungen
Den Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Förderungen zu gewähren für:
Öffnungszeiten außerhalb des Kindergartenjahres (Ferienöffnung);
zusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach § 29 als Inklusionsmaßnahmen vorgeschriebene Stützstunden; bei der Festsetzung der Höhe der Förderung ist die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;zusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach Paragraph 29, als Inklusionsmaßnahmen vorgeschriebene Stützstunden; bei der Festsetzung der Höhe der Förderung ist die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;
den organisatorischen Aufwand, wenn
vom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Mittagstisch angeboten wird oder
Kinder aus anderen Gemeinden als der Standortgemeinde betreut werden.
§ 38cParagraph 38 c
Förderrichtlinien
Die Abwicklung der Förderung nach den §§ 38a und 38b ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie über den Einbehalt, die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlich oder in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen zu enthalten.Die Abwicklung der Förderung nach den Paragraphen 38 a und 38 b ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie über den Einbehalt, die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlich oder in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen zu enthalten.
§ 38dParagraph 38 d
Ausgleichszahlung
(1)Absatz eins,Erhält eine Gemeinde nach den Bestimmungen des § 38a eine geringere Förderung als sie nach den Bestimmungen des § 38b in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung erhalten würde, so hat das Land Tirol der Gemeinde auf ihren begründeten Antrag eine Ausgleichszahlung in der Höhe des Differenzbetrages zu leisten.Erhält eine Gemeinde nach den Bestimmungen des Paragraph 38 a, eine geringere Förderung als sie nach den Bestimmungen des Paragraph 38 b, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung erhalten würde, so hat das Land Tirol der Gemeinde auf ihren begründeten Antrag eine Ausgleichszahlung in der Höhe des Differenzbetrages zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Abwicklung der Ausgleichszahlung ist durch eine Richtlinie der Landesregierung näher zu regeln. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.“Die Abwicklung der Ausgleichszahlung ist durch eine Richtlinie der Landesregierung näher zu regeln. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz eins,, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.“
60.Novellierungsanordnung 60, Im Abs. 2 des § 39 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 39, hat der zweite Satz zu lauten:
„Es ist gestaffelt nach Wochenöffnungszeiten tarifmäßig festzusetzen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Eltern zu ermäßigen oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich nachzusehen.“
61.Novellierungsanordnung 61, Die Überschrift des 7. Abschnitts hat zu lauten:
„Tagesbetreuung, Kinderspielgruppen, bedarfsorientierte Mittagsbetreuung“
62.Novellierungsanordnung 62, Nach § 45 wird folgende Bestimmung als § 45a eingefügt:Nach Paragraph 45, wird folgende Bestimmung als Paragraph 45 a, eingefügt:
„§ 45a
Förderung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung
Das Land Tirol kann die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung fördern. Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf des Beitrags im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten.“
63.Novellierungsanordnung 63, Im Abs. 1 des § 46 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 46, hat die Litera b, zu lauten:
der Durchführung von Verfahren und sonstigen behördlichen Aufgaben nach den §§ 9, 10, 12, 13, 15, 18, 21, 32a, 33 und 42,“der Durchführung von Verfahren und sonstigen behördlichen Aufgaben nach den Paragraphen 9, 10, 12, 13, 15, 18, 21, 32 a, 33 und 42,“
64.Novellierungsanordnung 64, Im Abs. 1 des § 46 werden am Ende der lit. k das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der lit. l ein Beistrich angefügt und folgende Bestimmungen als neue lit. m und n angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 46, werden am Ende der Litera k, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Litera l, ein Beistrich angefügt und folgende Bestimmungen als neue Litera m und n angefügt:
der Überprüfung der Verlässlichkeit und
der Förderung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung“
65.Novellierungsanordnung 65, Im Abs. 2 des § 46 wird die lit. a aufgehoben. Die bisherigen lit. b, c und d erhalten die Buchstabenbezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“.Im Absatz 2, des Paragraph 46, wird die Litera a, aufgehoben. Die bisherigen Litera b, c und d erhalten die Buchstabenbezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“.
66.Novellierungsanordnung 66, Im Abs. 3 des § 46 werden in der lit. a die Wortfolge „Gesundheitsdaten, Daten über gewährte Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, Daten über die Verwandtschaftsverhältnisse von Geschwistern,“ in der lit. c die Wortfolge „Fortbildung, Strafregisterauskunft bzw. –bescheinigung,“, in der lit. d die Wortfolge „Daten über die Finanzierung der Einrichtung, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen, Strafregisterbescheinigung,“ und in der lit. e vor dem Punkt die Wortfolge „Daten über die Finanzierung der Einrichtung, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen, Strafregisterbescheinigung“ angefügt.Im Absatz 3, des Paragraph 46, werden in der Litera a, die Wortfolge „Gesundheitsdaten, Daten über gewährte Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, Daten über die Verwandtschaftsverhältnisse von Geschwistern,“ in der Litera c, die Wortfolge „Fortbildung, Strafregisterauskunft bzw. –bescheinigung,“, in der Litera d, die Wortfolge „Daten über die Finanzierung der Einrichtung, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen, Strafregisterbescheinigung,“ und in der Litera e, vor dem Punkt die Wortfolge „Daten über die Finanzierung der Einrichtung, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen, Strafregisterbescheinigung“ angefügt.
67.Novellierungsanordnung 67, Im Abs. 3 des § 46 werden am Ende der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 46, werden am Ende der Litera e, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera f, angefügt:
von Betrieben, in deren Räumlichkeiten eine Tagesbetreuung erfolgt: Name des Betriebes, Betriebsstandort.“
68.Novellierungsanordnung 68, Im § 46 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt; die bisherigen Abs. 4 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5) bis (9)“:Im Paragraph 46, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt; die bisherigen Absatz 4 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5) bis (9)“:
„(4)Absatz 4,Die Gemeindeämter dürfen die im Abs. 3 lit. a, b, d und e genannten Daten zum ZweckDie Gemeindeämter dürfen die im Absatz 3, Litera a, b, d und e genannten Daten zum Zweck
der Durchführung der Elterngespräche nach § 26a undder Durchführung der Elterngespräche nach Paragraph 26 a, und
der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach § 9der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach Paragraph 9
verwenden, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.“
69.Novellierungsanordnung 69, Im neuen Abs. 5 des § 46 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im neuen Absatz 5, des Paragraph 46, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Darüber hinaus haben sie den Gemeindeämtern zum Zweck der Durchführung der Elterngespräche nach § 26a die im § 26a Abs. 1 genannten Daten zu übermitteln.“„Darüber hinaus haben sie den Gemeindeämtern zum Zweck der Durchführung der Elterngespräche nach Paragraph 26 a, die im Paragraph 26 a, Absatz eins, genannten Daten zu übermitteln.“
70.Novellierungsanordnung 70, Im neuen Abs. 8 des § 46 wird folgender Satz angefügt:Im neuen Absatz 8, des Paragraph 46, wird folgender Satz angefügt:
„Strafregisterauskünfte bzw. -bescheinigungen nach Abs. 3 lit. c, d und e sind unverzüglich nach ihrer Überprüfung zu löschen.“„Strafregisterauskünfte bzw. -bescheinigungen nach Absatz 3, Litera c, d und e sind unverzüglich nach ihrer Überprüfung zu löschen.“
71.Novellierungsanordnung 71, Im § 47 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 6“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 6 sowie § 26a“ ersetzt.Im Paragraph 47, wird das Zitat „§ 26 Absatz 3 und 6 durch das Zitat „§ 26 Absatz 3 und 6 sowie Paragraph 26 a, ersetzt.
72.Novellierungsanordnung 72, Die §§ 48 und 49 haben zu lauten:Die Paragraphen 48 und 49 haben zu lauten:
„§ 48
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
als Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem § 7 entsprechende Bezeichnung führt,als Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem Paragraph 7, entsprechende Bezeichnung führt,
als Erhalter
ohne Anzeige nach § 10 Abs. 5, vor dem Ablauf der im § 10 Abs. 5 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung die zulässige Kinderhöchstzahl nach § 10 Abs. 1 oder § 19 Abs. 2 überschreitet,ohne Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5,, vor dem Ablauf der im Paragraph 10, Absatz 5, vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung die zulässige Kinderhöchstzahl nach Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 19, Absatz 2, überschreitet,
die Kindermindestzahl nach § 10 Abs. 1 oder § 19 Abs. 2 unterschreitet,die Kindermindestzahl nach Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 19, Absatz 2, unterschreitet,
die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kindermindestzahl unterschreitet,die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach Paragraph 10, Absatz 7, vorgesehene Kindermindestzahl unterschreitet,
die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kinderhöchstzahl überschreitet,die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach Paragraph 10, Absatz 7, vorgesehene Kinderhöchstzahl überschreitet,
als Erhalter die Wochenmindestöffnungszeit nach § 11 Abs. 2 unterschreitet,als Erhalter die Wochenmindestöffnungszeit nach Paragraph 11, Absatz 2, unterschreitet,
eine Kinderbetreuungseinrichtung ohne Anzeige nach § 13 Abs. 3, vor dem Ablauf der im § 13 Abs. 4 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung der Errichtung betreibt,eine Kinderbetreuungseinrichtung ohne Anzeige nach Paragraph 13, Absatz 3,, vor dem Ablauf der im Paragraph 13, Absatz 4, vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung der Errichtung betreibt,
als Erhalter eine Kinderbetreuungseinrichtung nach der Stilllegung (§ 14 Abs. 1), entgegen der Verpflichtung zur Stilllegung (§ 14 Abs. 2) oder trotz des Entzuges der Genehmigung (§ 42 Abs. 3) weiter betreibt,als Erhalter eine Kinderbetreuungseinrichtung nach der Stilllegung (Paragraph 14, Absatz eins,), entgegen der Verpflichtung zur Stilllegung (Paragraph 14, Absatz 2,) oder trotz des Entzuges der Genehmigung (Paragraph 42, Absatz 3,) weiter betreibt,
als Erhalter der Verpflichtung zur Mitteilung der Stilllegung an die Landesregierung (§ 14 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,als Erhalter der Verpflichtung zur Mitteilung der Stilllegung an die Landesregierung (Paragraph 14, Absatz eins und 2) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
als Erhalter einen Kinderbetreuungsversuch ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 3 durchführt oder trotz Entzugs der Genehmigung (§ 42 Abs. 4) weiter durchführt,als Erhalter einen Kinderbetreuungsversuch ohne Genehmigung nach Paragraph 15, Absatz 3, durchführt oder trotz Entzugs der Genehmigung (Paragraph 42, Absatz 4,) weiter durchführt,
als Erhalter eine Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf ohne Anzeige nach § 18 Abs. 2, vor dem Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 3 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,als Erhalter eine Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf ohne Anzeige nach Paragraph 18, Absatz 2,, vor dem Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 3, oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,
als Erhalter eine alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppe ohne Anzeige nach § 21 Abs. 5, vor dem Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 6 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,als Erhalter eine alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppe ohne Anzeige nach Paragraph 21, Absatz 5,, vor dem Ablauf der Frist nach Paragraph 21, Absatz 6, oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,
als Erhalter entgegen § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in die Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,als Erhalter entgegen Paragraph 41, Absatz 4, den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in die Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,
als Erhalter
einem Mängelbehebungsauftrag nach § 42 Abs. 1 nicht fristgerecht entspricht odereinem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 42, Absatz eins, nicht fristgerecht entspricht oder
die Kinderbetreuungseinrichtung trotz Untersagung nach § 42 Abs. 2 weiter betreibt,die Kinderbetreuungseinrichtung trotz Untersagung nach Paragraph 42, Absatz 2, weiter betreibt,
eine Tagesbetreuung ohne Genehmigung nach § 43 Abs. 1 ausübt,eine Tagesbetreuung ohne Genehmigung nach Paragraph 43, Absatz eins, ausübt,
entgegen § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den für die Tagesbetreuung bestimmten Räumen verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,entgegen Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den für die Tagesbetreuung bestimmten Räumen verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,
als Erhalter der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 46 Abs. 5 nicht nachkommt,als Erhalter der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach Paragraph 46, Absatz 5, nicht nachkommt,
als Elternteil gegen die Verpflichtungen nach § 28 Abs. 4 letzter Satz oder § 28 Abs. 6 verstößt,als Elternteil gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 28, Absatz 4, letzter Satz oder Paragraph 28, Absatz 6, verstößt,
die Verschwiegenheitspflicht nach § 36 Abs. 3 verletzt.die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 36, Absatz 3, verletzt.
(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis n sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. o und p mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a bis n sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera o und p mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro zu bestrafen.
§ 49Paragraph 49
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Die bis 1. September 2010 nach § 35 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes oder aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Kinderkrippen, Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete und in Betrieb genommene Kinderbetreuungseinrichtungen.Die bis 1. September 2010 nach Paragraph 35, des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes oder aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Kinderkrippen, Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete und in Betrieb genommene Kinderbetreuungseinrichtungen.
(2)Absatz 2,Verwaltungsverfahren, die am 1. September 2010 anhängig waren, sind nach der Rechtslage vor dem 1. September 2010 weiterzuführen; dies gilt auch für Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten günstiger ist.
(3)Absatz 3,Die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 gelten von pädagogischen Fachkräften als erfüllt, die vor dem 1. September 2010 aufgrund eines Dienstverhältnisses in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig waren.Die Anstellungserfordernisse nach den Paragraphen 31 und 32 gelten von pädagogischen Fachkräften als erfüllt, die vor dem 1. September 2010 aufgrund eines Dienstverhältnisses in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig waren.
(4)Absatz 4,Die Anstellungserfordernisse nach § 32 Abs. 1 lit. a gelten auch von jenen Personen als erfüllt, die am 1. September 2010 eine Ausbildung im Sinn des Punktes IV. lit. b der von der Landesregierung am 16. September 2008 beschlossenen Richtlinien für die Errichtung und Führung von Kinderkrippen erfolgreich absolviert haben oder am 1. September 2010 eine solche Ausbildung bereits begonnen und diese bis spätestens 1. September 2011 erfolgreich abgeschlossen haben.Die Anstellungserfordernisse nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, gelten auch von jenen Personen als erfüllt, die am 1. September 2010 eine Ausbildung im Sinn des Punktes römisch vier. Litera b, der von der Landesregierung am 16. September 2008 beschlossenen Richtlinien für die Errichtung und Führung von Kinderkrippen erfolgreich absolviert haben oder am 1. September 2010 eine solche Ausbildung bereits begonnen und diese bis spätestens 1. September 2011 erfolgreich abgeschlossen haben.
(5)Absatz 5,Die bis zum 1. September 2010 nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2010, erteilten Bewilligungen für die Tagesbetreuung gelten als Genehmigung nach § 43.Die bis zum 1. September 2010 nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2010,, erteilten Bewilligungen für die Tagesbetreuung gelten als Genehmigung nach Paragraph 43,
(6)Absatz 6,Kindergruppen, die bereits am 1. September 2010 bestanden haben, dürfen weitergeführt werden. Kindergruppen sind Kinderspielgruppen mit einem höheren Organisationsgrad, die jedenfalls während des Kindergartenjahres und mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet haben. Auf Antrag des Erhalters kann eine Kindergruppe mit Genehmigung der Landesregierung in eine Kinderkrippen- oder Kindergartengruppe übergeführt werden. Anlässlich dieser Überführung kann die Landesregierung, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Betreuungsangebots gelegen ist, im Genehmigungsbescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen nach § 12 hinsichtlich der im Zeitpunkt der Überführung durch die Kindergruppe genutzten Räume und Einrichtungen erteilen, sofern dadurch die Interessen nach § 12 Abs. 1 nicht gefährdet werden. Wenn es zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist, ist die Nachsicht befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Nachsicht gilt nicht für eine Neuerrichtung oder einen Zubau.Kindergruppen, die bereits am 1. September 2010 bestanden haben, dürfen weitergeführt werden. Kindergruppen sind Kinderspielgruppen mit einem höheren Organisationsgrad, die jedenfalls während des Kindergartenjahres und mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet haben. Auf Antrag des Erhalters kann eine Kindergruppe mit Genehmigung der Landesregierung in eine Kinderkrippen- oder Kindergartengruppe übergeführt werden. Anlässlich dieser Überführung kann die Landesregierung, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Betreuungsangebots gelegen ist, im Genehmigungsbescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen nach Paragraph 12, hinsichtlich der im Zeitpunkt der Überführung durch die Kindergruppe genutzten Räume und Einrichtungen erteilen, sofern dadurch die Interessen nach Paragraph 12, Absatz eins, nicht gefährdet werden. Wenn es zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist, ist die Nachsicht befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Nachsicht gilt nicht für eine Neuerrichtung oder einen Zubau.
(7)Absatz 7,Die am 31. August 2016 bestehenden heilpädagogischen Gruppen nach § 2 Abs. 7 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung dürfen weitergeführt werden. Für diese Gruppen sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 7, 6 Abs. 1, 17 Abs.1, 20, 31 Abs. 1 lit. d, 32 Abs. 1 lit. c und d in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Die am 31. August 2016 bestehenden heilpädagogischen Gruppen nach Paragraph 2, Absatz 7, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung dürfen weitergeführt werden. Für diese Gruppen sind die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 7, 6, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, 31, Absatz eins, Litera d,, 32 Absatz eins, Litera c und d in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8)Absatz 8,Die Bedarfserhebung nach § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist beginnend mit 1. September 2017 durchzuführen.Die Bedarfserhebung nach Paragraph 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, ist beginnend mit 1. September 2017 durchzuführen.
(9)Absatz 9,Die Öffnungszeitenregelungen des § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 11 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Die Öffnungszeitenregelungen des Paragraph 11, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, sind bis spätestens 1. September 2017 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 11, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(10)Absatz 10,Die Gruppengrößen nach § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der § 10 und der § 19 Abs. 2 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Die Gruppengrößen nach Paragraph 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, sind bis spätestens 1. September 2017 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Paragraph 10 und der Paragraph 19, Absatz 2, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(11)Absatz 11,Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, haben den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe abweichend von § 29 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 erstmalig bis längstens 1. September 2017 zu erbringen.Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, haben den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, erstmalig bis längstens 1. September 2017 zu erbringen.
(12)Absatz 12,Der Mindestpersonaleinsatz in Kindergartengruppen nach § 29 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist bis spätestens 1. September 2018 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 29 Abs. 4 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Der Mindestpersonaleinsatz in Kindergartengruppen nach Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, ist bis spätestens 1. September 2018 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 29, Absatz 4, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(13)Absatz 13,Abweichend von § 29 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 kann in Integrationsgruppen anstelle einer weiteren pädagogischen Fachkraft eine Assistenzkraft eingesetzt werden, wenn diese bereits seit 1. September 2014 in der jeweiligen Gruppe eingesetzt ist.Abweichend von Paragraph 29, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, kann in Integrationsgruppen anstelle einer weiteren pädagogischen Fachkraft eine Assistenzkraft eingesetzt werden, wenn diese bereits seit 1. September 2014 in der jeweiligen Gruppe eingesetzt ist.
(14)Absatz 14,§ 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist.Paragraph 32 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, gilt nicht für jene Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist.
(15)Absatz 15,§ 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene leitenden pädagogischen Fachkräfte, die diese Tätigkeit am 31. August 2016 bereits seit 20 Jahren ausüben.“Paragraph 33, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, gilt nicht für jene leitenden pädagogischen Fachkräfte, die diese Tätigkeit am 31. August 2016 bereits seit 20 Jahren ausüben.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 2016 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. I Z 55 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmung können bereits ab dem 1. September 2016 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2017 in Kraft gesetzt werden.Artikel römisch eins, Ziffer 55, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmung können bereits ab dem 1. September 2016 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2017 in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Die Auswirkungen der Gewährung von Förderungen nach den §§ 38, 38a, 38b und 38d des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind nach dem 1. September 2019 zu evaluieren.Die Auswirkungen der Gewährung von Förderungen nach den Paragraphen 38, 38 a, 38 b und 38 d des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, sind nach dem 1. September 2019 zu evaluieren.
Der Landtagspräsident:
i.V. Mattle
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Palfrader
Der Landesamtsdirektor:
Liener