69. Verordnung der Landesregierung vom 28. Juni 2016, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Reutte und Umgebung erlassen wird
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1, 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, 4 und 5, Paragraph 9 und Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2015,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Planungsgebiet
Planungsgebiet ist der Dauersiedlungsraum sämtlicher Gemeinden des Planungsverbandes Reutte und Umgebung.
§ 2Paragraph 2
Landwirtschaftliche Vorsorgeflächen
Die in der Anlage 0 (Detailkartenansicht) und in den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Gebiet des Planungsverbandes Reutte und Umgebung werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt.
§ 3Paragraph 3
Ziele
Im Interesse der Sicherung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Planungsverband Reutte und Umgebung erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Vorsorgefunktion der Landwirtschaft anzustreben.
§ 4Paragraph 4
Maßnahme
Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet des § 5 der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten. Ökologisch wertvolle Flächen sowie erhaltenswerte natürliche oder naturnahe Landschaftselemente oder Landschaftsteile können in die Vorsorgeflächen integriert werden, soweit sie überwiegend von landwirtschaftlichen Flächen umschlossen und im Verhältnis untergeordnet sind.Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet des Paragraph 5, der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten. Ökologisch wertvolle Flächen sowie erhaltenswerte natürliche oder naturnahe Landschaftselemente oder Landschaftsteile können in die Vorsorgeflächen integriert werden, soweit sie überwiegend von landwirtschaftlichen Flächen umschlossen und im Verhältnis untergeordnet sind.
§ 5Paragraph 5
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1)Absatz eins,Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach § 3 und der Maßnahme nach § 4 nicht widersprechen.Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach Paragraph 3 und der Maßnahme nach Paragraph 4, nicht widersprechen.
(2)Absatz 2,Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonder- oder Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach § 1 Abs. 2 lit. i Z 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Abs. 2 lit. h und i des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht beeinträchtigt werden.Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonder- oder Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, Ziffer eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera h und i des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 3,Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach den §§ 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Raumordnungsprogramm stehen.
(5)Absatz 5,Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.
§ 6Paragraph 6
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Reutte und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 62/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 77/2013, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Reutte und Umgebung erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2013,, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener
Anlagen