62. Verordnung des Landeshauptmannes vom 22. Juni 2016, mit der das Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge auf der A 12 Inntal Autobahn geändert wird
Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:Aufgrund der Paragraphen 10 und 16 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Verordnung, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl. Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 129/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. i wie folgt zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4, hat die Litera i, wie folgt zu lauten:
Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh beträgt (Euroklasse VI), sofern dies durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, oder durch ein im Kraftfahrzeug mitgeführtes Dokument nachgewiesen ist; ab dem 1. Mai 2017 kann dieser Nachweis bei Sattelkraftfahrzeugen sowie Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger nur mehr durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung erfolgen; diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020,“Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh beträgt (Euroklasse römisch sechs), sofern dies durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2014,, oder durch ein im Kraftfahrzeug mitgeführtes Dokument nachgewiesen ist; ab dem 1. Mai 2017 kann dieser Nachweis bei Sattelkraftfahrzeugen sowie Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger nur mehr durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung erfolgen; diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020,“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener