Jahrgang 2015

Kundgemacht am 24. November 2015

104.

Änderung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

104. Gesetz vom 7. Oktober 2015, mit dem die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 4, des Paragraph 3, wird aufgehoben. Die bisherigen Absatz 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

Novellierungsanordnung 2, Der nunmehrige Absatz 4, des Paragraph 3, hat zu lauten:

  1. Absatz 4Eine Verordnung nach Absatz 3, ist auch auf Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte anzuwenden, die nach Paragraph 20, Absatz eins, oder auf Grund der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57, oder der dazu erlassenen Verordnungen vorzusehen sind.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8, werden folgende Bestimmungen als Absatz eins und 2 eingefügt:

  1. Absatz einsRauchfangkehrer im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jene Rauchfangkehrer, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 mitumfasst (öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer).
  2. Absatz 2Die nach diesem Gesetz den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgaben sind sicherheitsrelevante Tätigkeiten.“

Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Absatz eins bis 10 des Paragraph 8, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(12)“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 8, werden im nunmehrigen Absatz 3, das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 5“, in den nunmehrigen Absatz 4,, 7, 9, 10 und 11 das Zitat „Abs. 1“ jeweils durch das Zitat „Abs. 3“, in den nunmehrigen Absatz 6 und 12 das Zitat „Abs. 1, 2 und 3“ jeweils durch das Zitat „Abs. 3, 4 und 5“ sowie im nunmehrigen Absatz 12, weiters das Zitat „Abs. 9 Litera b, “, durch das Zitat „Abs. 11 Litera b, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der Absatz eins, des Paragraph 9, hat zu lauten:

  1. Absatz einsAlle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat sich zur Reinigung, außer diese wird in den im Paragraph 14, Absatz eins, oder in der Anlage vorgesehenen Fällen im Rahmen der Selbstreinigung durchgeführt, einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften hierzu befugten Person oder Stelle zu bedienen.“

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des Paragraph 10, hat zu lauten:

„Überprüfung von Feuerungsanlagen“

Novellierungsanordnung 8, Der Absatz eins, des Paragraph 10, hat zu lauten:

  1. Absatz einsIn Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Absatz 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergebenden feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen zweimaliger Überprüfung vier Monate, in den Fällen drei-, vier- und fünfmaliger Überprüfung zwei Monate, nicht wesentlich unterschreiten.“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 2, des Paragraph 10, wird im ersten und im dritten Satz die Wortfolge „Kehrungen bzw. Überprüfungen“ jeweils durch das Wort „Überprüfungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Der Absatz 5, des Paragraph 10, hat zu lauten:

  1. Absatz 5Bei Überdruckfängen und Überdruckabgasleitungen ist vom Rauchfangkehrer alle fünf Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des Paragraph 11, hat zu lauten:

„Durchführung der Überprüfung“

Novellierungsanordnung 12, Die Absatz eins und 2 des Paragraph 11, haben zu lauten:

  1. Absatz einsDer Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Überprüfung dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
  2. Absatz 2Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.“

Novellierungsanordnung 13, In Absatz 3, des Paragraph 11, wird im ersten Satz das Wort „Reinigungsarbeiten“ durch die Wortfolge „Überprüfungs- bzw. allfälligen Kehrarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 12, hat zu lauten:

„§ 12

Besondere Brandverhütungsmaßnahmen

  1. Absatz einsDer Rauchfangkehrer hat Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfänge, bei denen durch Kehren ein Zustand, der eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum ausschließt, nicht mehr hergestellt werden kann, sofern ihre Beschaffenheit dies zulässt, durch Ausschlagen oder Ausbrennen in einen entsprechend sicheren Zustand zu versetzen. Das Ausbrennen ist jedoch nur zulässig, wenn die Herstellung eines solchen Zustandes auch durch Ausschlagen nicht mehr möglich ist. Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind oder bei großer Trockenheit ist das Ausbrennen nicht zulässig.
  2. Absatz 2Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt für das Ausschlagen oder Ausbrennen dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, jenen für das Ausbrennen überdies der örtlich zuständigen Feuerwehr, mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen. Kann eine Brandgefahr nicht ausgeschlossen werden, so ist weiters rechtzeitig Feuerwehrhilfe anzufordern.
  3. Absatz 3Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer die Rauch- oder Abgasleitung bzw. den Rauch- oder Abgasfang, daran anschließende brennbare Gebäudeteile und im Gefährdungsbereich befindliche brennbare Einrichtungsgegenstände auf eine allfällige Brandgefahr zu überprüfen und den Zeitraum zu bestimmen, während dessen der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für eine entsprechende Überwachung zu sorgen hat. Bei Brandgefahr ist sofort Feuerwehrhilfe anzufordern.
  4. Absatz 4Das Ausbrennen von Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfängen darf auch dann, wenn kein Fall der unmittelbaren Gefahrenabwehr nach Absatz eins, vorliegt, ausschließlich vom Rauchfangkehrer vorgenommen werden, der dabei nach den Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 2 und 3 vorzugehen hat.“

Novellierungsanordnung 15, Der Absatz eins, des Paragraph 13, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDer Rauchfangkehrer hat alle fünf Jahre, sofern nicht im betreffenden Jahr eine Feuerbeschau (Paragraph 16,) durchgeführt wird, alle reinigungspflichtigen Anlagen nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen und gegebenenfalls diese der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Hauptüberprüfung).“

Novellierungsanordnung 16, Die Paragraphen 14 und 15 haben zu lauten:

„§ 14

Selbstreinigungsrecht

  1. Absatz einsDie Behörde kann
    1. Litera a
      den Eigentümern von Alm-, Koch-, Jagd- und Forsthütten und dergleichen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude widmungsgemäß verwendet werden und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird, und
    2. Litera b
      den Eigentümern von sonstigen Gebäuden oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude von befahrbaren Wegen weit entfernt sind, in ihnen kein Beherbergungsgewerbe betrieben wird und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird,
    nach Anhören des Rauchfangkehrers bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen entsprechend dem Paragraph 9, Absatz eins, selbst zu reinigen. In diesem Fall hat der Eigentümer des Gebäudes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für die Überprüfung und Reinigung zu sorgen.
  2. Absatz 2Feuerungsanlagen, für die nach Absatz eins, Litera b, die Bewilligung zur Selbstreinigung erteilt worden ist, sind einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden.
  3. Absatz 3Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstreinigung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstreinigungsrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.

Paragraph 15,

Kehrbuch

  1. Absatz einsJeder Eigentümer einer Feuerungsanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen. In das Kehrbuch haben der Rauchfangkehrer oder die sonstigen mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betrauten Personen den Tag und die Art der durchgeführten Arbeiten einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Das Kehrbuch ist den Organen der Behörde und dem Rauchfangkehrer auf Verlangen vorzuweisen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Art und die Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen bzw. der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs-, Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten hervorgehen. Die Gemeinden haben die Kehrbücher zu beschaffen und zum Selbstkostenpreis abzugeben.“

Novellierungsanordnung 17, Im Absatz 4, des Paragraph 16, werden in der Litera b, das Wort „Rauchfänge“ durch die Wortfolge „Rauch- und Abgasleitungen bzw. die Rauch- und Abgasfänge“ und in der Litera g, das Zitat „§ 3 Absatz eins und 6“ durch das Zitat „§ 3 Absatz eins und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Absatz eins, des Paragraph 19, wird der zweite Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).“

Novellierungsanordnung 19, Im Absatz 3, des Paragraph 19, wird in der Litera a, das Zitat „, Landesgesetzblatt Nr. 57,“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 20, Der Absatz 2, des Paragraph 20, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn nach Paragraph 27, Absatz 10, der Tiroler Bauordnung 2011 gegenüber der Baubewilligung andere oder zusätzliche Auflagen oder ein (geändertes) Sicherheitskonzept vorzuschreiben sind. In diesem Fall gilt Paragraph 19, Absatz 4, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 21, Der Paragraph 35, hat zu lauten:

§ 35

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      dem Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, oder Paragraph 27, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    2. Litera b
      einem Auftrag bzw. einer Anordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 5, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins, oder 5, Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 19, Absatz eins, oder 2, Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 erster Satz nicht nachkommt,
    3. Litera c
      einer Verpflichtung nach Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz oder Paragraph 29, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt,
    4. Litera d
      als Brandschutzbeauftragter seinen Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz nicht nachkommt,
    5. Litera e
      Alarm- oder Löscheinrichtungen missbräuchlich verwendet,
    6. Litera f
      als Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter dem Paragraph 9, Absatz 2,, 3 oder 4, Paragraph 10, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz oder 3 erster Satz, Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 15, Absatz eins, erster oder dritter Satz oder Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz zuwiderhandelt oder entgegen dem Paragraph 12, Absatz 3, nach dem Ausbrennen einer Rauch- oder Abgasleitung bzw. eines Rauch- oder Abgasfanges nicht für eine entsprechende Überwachung sorgt,
    7. Litera g
      als Eigentümer eines Gebäudes nach Paragraph 14, Absatz eins, oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter die darin befindliche Feuerungsanlage nicht entsprechend dem Paragraph 9, Absatz eins, reinigt,
    8. Litera h
      als Rauchfangkehrer dem Paragraph 8, Absatz 7, dritter Satz, Paragraph 10, Absatz eins,, 3 zweiter oder vierter Satz oder 4 oder 5, Paragraph 11, Absatz eins,, 2 zweiter Satz oder 3 zweiter Satz, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2, Paragraph 14, Absatz 2, oder Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz zuwiderhandelt,
    9. Litera i
      als sonstige mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betraute Person dem Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.180,- Euro zu ahnden.
  3. Absatz 3Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.“

Novellierungsanordnung 22, Der Absatz 2, des Paragraph 38, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. römisch eins Nr. 127, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,,
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,,
    3. Ziffer 3
      Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2014,.“

Novellierungsanordnung 23, Die Anlage hat zu lauten:

Anlage

Art der Feuerungsanlage

Brennstoff

Anzahl der Überprüfungen pro Jahr

Bemerkungen

Einzelfeuerstätten

Gas

1

 

Heizöl extra leicht

3

x

Pellets

2

x

sonstige Festbrennstoffe

4

x

Offene Kamine

Festbrennstoffe

2

 

Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach Paragraph 2, Absatz 48, des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,)

Gas, auch Brennwerttechnik

1

 

Heizöl extra leicht

1

 

Heizöl extra leicht – Brennwerttechnik

1

 

Heizöl leicht

<400 kW: 2

>400 kW: 3

 

Heizöl sonstige

5

 

Pellets, auch Brennwerttechnik

2

 

Festbrennstoffe mit händischer Beschickung

4

 

Festbrennstoffe mit automatischer Beschickung

2

 

Fernwärme-Heizzentralen (Fernwärmeversorgungsanlagen mit gewerberechtlicher Genehmigung und Personal zur Betreuung der Feuerungsanlage samt Abgasreinigung)

Gas

1

 

Heizöl extra leicht

2

x

Heizöl leicht,

Heizöl schwer

4

x

Biomasse

4

x

Biomasse mit Rauchgaskondensation

1

x

Räucheranlagen, privat

 

2

x

Räucheranlagen, gewerblich

 

4

x

x Die Selbstreinigung der Feuerstätte einschließlich des Verbindungsstücks sowie bei Fernwärme-Heizzentralen der Abgasführung und der allenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen ist zulässig.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2015 in Kraft.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Liener