87. Gesetz vom 1. Juli 2015 über die aufgrund des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes erforderliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung
Der Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Wirtschaftsrecht
Artikel 1
Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4a werden im dritten Satz die Worte Im Absatz eins, des Paragraph 4 a, werden im dritten Satz die Worte „zwei Jahre“ durch die Worte „ein Jahr“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 4a wird nach der lit. c folgender Satz angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 4 a, wird nach der Litera c, folgender Satz angefügt:
„Der Nachweise nach den lit. a, b und c bedarf es nicht, wenn der Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, deren Schilehrer über einen Europäischen Berufsausweis verfügen. In diesem Fall ist mit der Meldung der Europäische Berufsausweis vorzulegen.“„Der Nachweise nach den Litera a,, b und c bedarf es nicht, wenn der Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, deren Schilehrer über einen Europäischen Berufsausweis verfügen. In diesem Fall ist mit der Meldung der Europäische Berufsausweis vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 7 des § 4a hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 7, des Paragraph 4 a, hat der zweite Satz zu lauten:
„Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis oder den durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle förmlich anerkannt worden sind, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs. 3 vermittelt.“„Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis oder den durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle förmlich anerkannt worden sind, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Absatz 3, vermittelt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4a wird folgende Bestimmung als Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 4 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Die Abs. 6 bis 10 gelten nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis verfügen.“Die Absatz 6 bis 10 gelten nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis verfügen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 4b wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 4 b, wird folgende Bestimmung als Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAbs. 1 gilt nicht, wenn ein Europäischer Berufsausweis vorliegt. In diesem Fall ist die Meldung nach § 4a Abs. 4 alle 18 Monate zu wiederholen. Aufgrund der Meldung ist nur zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.“Absatz eins, gilt nicht, wenn ein Europäischer Berufsausweis vorliegt. In diesem Fall ist die Meldung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, alle 18 Monate zu wiederholen. Aufgrund der Meldung ist nur zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2a des § 5 wird in der lit. d das Zitat Im Absatz 2 a, des Paragraph 5, wird in der Litera d, das Zitat „BGBl. I Nr. 144/2013“„BGBl. römisch eins Nr. 144/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2014“„BGBl. römisch eins Nr. 40/2014“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 6 des § 5 wird im dritten Satz das Zitat Im Absatz 6, des Paragraph 5, wird im dritten Satz das Zitat „§ 38 Abs. 1, 2 oder 4“„§ 38 Absatz eins,, 2 oder 4“ durch die Wortfolge „dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015,“„dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,,“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Der Abs. 11 des § 5 wird aufgehoben.Der Absatz 11, des Paragraph 5, wird aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 1 des § 34 wird das Zitat Im Absatz eins, des Paragraph 34, wird das Zitat „§ 38 Abs. 4“„§ 38 Absatz 4 “, durch die Wortfolge „nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 1 des § 35 wird nach dem Zitat Im Absatz eins, des Paragraph 35, wird nach dem Zitat „§ 32a Abs. 1“„§ 32a Absatz eins “, der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und das Zitat „oder § 38 Abs. 4“„oder Paragraph 38, Absatz 4 “, aufgehoben.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 2 des § 35 wird das Zitat Im Absatz 2, des Paragraph 35, wird das Zitat „§ 38 Abs. 4 oder 5“„§ 38 Absatz 4, oder 5“ durch die Wortfolge „zu einer Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 1 des § 36 wird im ersten Satz das Zitat Im Absatz eins, des Paragraph 36, wird im ersten Satz das Zitat „(§ 37 Abs. 4 oder 5 oder § 38 Abs. 1, 2 oder 4)“„(Paragraph 37, Absatz 4, oder 5 oder Paragraph 38, Absatz eins,, 2 oder 4)“ durch des Zitat „(§ 37 Abs. 4 oder 5 oder Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz)“„(Paragraph 37, Absatz 4, oder 5 oder Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz)“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 1 des § 36 wird in der lit. d das Zitat Im Absatz eins, des Paragraph 36, wird in der Litera d, das Zitat „§ 38 Abs. 4“„§ 38 Absatz 4 “, durch die Wortfolge „dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 7 des § 36 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 7, des Paragraph 36, hat der zweite Satz zu lauten:
„Personen, deren berufliche Qualifikation nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung anerkannt wurde, dürfen erst dann den entsprechenden Titel führen und ein entsprechendes Abzeichen tragen, wenn sie die Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 38 hat zu lauten:Paragraph 38, hat zu lauten:
„§ 38
Begünstigte bezüglich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen
In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die überIn Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz gelten als Begünstigte die im Paragraph 5, Absatz 2 a, genannten Personen und weiters Personen, die über
einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach Paragraph 41, NAG,
einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG,
einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG odereinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, NAG oder
eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nach § 64 NAGeine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nach Paragraph 64, NAG
verfügen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 1 des § 42 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 42, hat die Litera a, zu lauten:
die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und § 32a Abs. 4, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,“die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung von Eignungsprüfungen nach Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 4 und Paragraph 32 a, Absatz 4,, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,“
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 1 des § 42 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 42, hat die Litera c, zu lauten:
die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen nach § 4a Abs. 8, § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 28, § 30, § 32, § 32b, § 33 und von Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,“die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen nach Paragraph 4 a, Absatz 8,, Paragraph 18,, Paragraph 20,, Paragraph 22,, Paragraph 24,, Paragraph 26,, Paragraph 28,, Paragraph 30,, Paragraph 32,, Paragraph 32 b,, Paragraph 33 und von Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift des 7. Abschnittes hat zu lauten:
„Datenverwendung“
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 4 des § 56a wird das Zitat Im Absatz 4, des Paragraph 56 a, wird das Zitat „oder § 38“„oder Paragraph 38 “, aufgehoben.
20.Novellierungsanordnung 20, Im Abs. 7 des § 56a werden am Schluss der lit. m der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n angefügt:Im Absatz 7, des Paragraph 56 a, werden am Schluss der Litera m, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera n, angefügt:
die vom Amt der Landesregierung nach Abs. 8 lit. e übermittelten Daten zu den dort angeführten Zwecken verwenden.“die vom Amt der Landesregierung nach Absatz 8, Litera e, übermittelten Daten zu den dort angeführten Zwecken verwenden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im Abs. 8 des § 56a werden am Schluss der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt:Im Absatz 8, des Paragraph 56 a, werden am Schluss der Litera d, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera e, angefügt:
dem Tiroler Schilehrerverband von Personen, die eine Prüfung nach diesem Gesetz abgelegt haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a und d zum Zweck der Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen, der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen und der Führung der Mitgliederevidenz übermitteln.“dem Tiroler Schilehrerverband von Personen, die eine Prüfung nach diesem Gesetz abgelegt haben, die Daten nach Absatz eins, Litera a und d zum Zweck der Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen, der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen und der Führung der Mitgliederevidenz übermitteln.“
22.Novellierungsanordnung 22, Der Abs. 10 des § 56a hat zu lauten:Der Absatz 10, des Paragraph 56 a, hat zu lauten:
„(10)Absatz 10Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach den Abs. 1 bis 6 an die Behörden der anderen Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.“Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach den Absatz eins bis 6 an die Behörden der anderen Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.“
23.Novellierungsanordnung 23, Die §§ 56b und 56c werden aufgehoben.Die Paragraphen 56 b und 56c werden aufgehoben.
24.Novellierungsanordnung 24, Der Abs. 3 des § 59 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 59, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36,
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,
Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,
Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.“
Artikel 2
Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bergsportführergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 4 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 4, hat der dritte Satz zu lauten:
„Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Antragsteller über eine nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates allenfalls vorgeschriebene Fortbildung nachweist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 8, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Ein Berg- und Schiführer hat eine Berg- oder Schitour oder eine Sportklettertätigkeit abzubrechen, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Er darf Gäste allein lassen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um Hilfe herbeizuholen. Im Übrigen darf er Gäste im gegenseitigen Einvernehmen, jedoch nur bei den Umständen entsprechend sicheren Verhältnissen allein lassen, wenn ihnen dies im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zumutbar ist. In jedem Fall hat er für die Sicherheit der Gäste bestmöglich zu sorgen und ihnen erforderlichenfalls entsprechende Anweisungen zu geben.“
3.Novellierungsanordnung 3, In den Abs. 1 und 4 des § 11 wird das Zitat In den Absatz eins und 4 des Paragraph 11, wird das Zitat „nach § 12 Abs. 6“„nach Paragraph 12, Absatz 6 “, jeweils durch die Wortfolge „nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 12, 12a und 12b werden aufgehoben.Die Paragraphen 12,, 12a und 12b werden aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 13 wird im zweiten Satz das Zitat Im Absatz eins, des Paragraph 13, wird im zweiten Satz das Zitat „nach § 12 Abs. 1, 2 oder 4“„nach Paragraph 12, Absatz eins,, 2 oder 4“ durch die Wortfolge „nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 hat zu lauten:Paragraph 17, hat zu lauten:
„§ 17
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, das Bergwanderführerabzeichen, den Bergwanderführerausweis, die Pflichten der Bergwanderführer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8 und § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b sinngemäß.“Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, das Bergwanderführerabzeichen, den Bergwanderführerausweis, die Pflichten der Bergwanderführer und das Erlöschen der Befugnis gelten Paragraph 5,, Paragraph 6, mit Ausnahme der Absatz 2 und 3, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 9, mit Ausnahme des Absatz 2, Litera b, sinngemäß.“
7.Novellierungsanordnung 7, In den Abs. 1 und 4 des § 19 wird das Zitat In den Absatz eins und 4 des Paragraph 19, wird das Zitat „nach § 12 Abs. 6“„nach Paragraph 12, Absatz 6 “, jeweils durch die Wortfolge „nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 22 hat zu lauten:Paragraph 22, hat zu lauten:
„§ 22
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, das Schluchtenführerabzeichen, den Schluchtenführerausweis, die Pflichten der Schluchtenführer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8 und § 9 sinngemäß.“Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, das Schluchtenführerabzeichen, den Schluchtenführerausweis, die Pflichten der Schluchtenführer und das Erlöschen der Befugnis gelten Paragraph 5,, Paragraph 6, mit Ausnahme der Absatz 2 und 3, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 9, sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 1 des § 25 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 25, hat der zweite Satz zu lauten:
„Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Schluchtenführerprüfung oder eine nach § 24 Abs. 5 oder nach § 24 Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat oder über eine eine nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt.“„Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Schluchtenführerprüfung oder eine nach Paragraph 24, Absatz 5, oder nach Paragraph 24, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 7, als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat oder über eine eine nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 25a wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 25 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Einer Befugnis als Sportkletterlehrer bedarf es nicht für das Führen und Begleiten von Personen auf
künstlichen Boulderwänden sowie
künstlichen Kletterwänden, sofern die Sicherung mittels automatischer Höhensicherungsgeräte (Sicherungsautomaten) erfolgt.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 25c hat zu lauten:Paragraph 25 c, hat zu lauten:
„§ 25c
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
Für die Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer, die Führung eines Sportkletterlehrerverzeichnisses, das Sportkletterlehrerabzeichen, den Sportkletterlehrerausweis, die Pflichten der Sportkletterlehrer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8 und § 9 sinngemäß.“Für die Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer, die Führung eines Sportkletterlehrerverzeichnisses, das Sportkletterlehrerabzeichen, den Sportkletterlehrerausweis, die Pflichten der Sportkletterlehrer und das Erlöschen der Befugnis gelten Paragraph 5,, Paragraph 6, mit Ausnahme der Absatz 2 und 3, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 9, sinngemäß.“
12.Novellierungsanordnung 12, In den Abs. 1 und 4 des § 25e wird das Zitat In den Absatz eins und 4 des Paragraph 25 e, wird das Zitat „nach § 12 Abs. 6“„nach Paragraph 12, Absatz 6 “, jeweils durch die Wortfolge „nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 1 des § 25f hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 25 f, hat der zweite Satz zu lauten:
„Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Sportkletterlehrerprüfung oder die Berg- und Schiführerprüfung oder eine nach § 11 Abs. 6 oder 7, nach § 25e Abs. 5 oder nach § 25e Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat oder über eine nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt.“„Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Sportkletterlehrerprüfung oder die Berg- und Schiführerprüfung oder eine nach Paragraph 11, Absatz 6, oder 7, nach Paragraph 25 e, Absatz 5, oder nach Paragraph 25 e, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 7, als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat oder über eine nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 1 des § 26 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 26, hat die Litera c, zu lauten:
der Personen, die einen einschlägigen Anpassungslehrgang nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz absolvieren,“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 3 des § 26 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 26, hat die Litera c, zu lauten:
bei den Personen, die einen einschlägigen Anpassungslehrgang nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz absolvieren, mit dem Beginn der Tätigkeit“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 1 des § 27 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 27, hat die Litera c, zu lauten:
die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfungen, der Berg- und Schiführerprüfung, der Bergwanderführerprüfung, der Schluchtenführerprüfung, der Sportkletterlehrerprüfung und der einschlägigen Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 36b werden die Worte Im Paragraph 36 b, werden die Worte „Die Landesregierung“ jeweils durch die Wortfolge „Das Amt der Tiroler Landesregierung“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 1 des § 36b wird in der lit. e das Wort Im Absatz eins, des Paragraph 36 b, wird in der Litera e, das Wort „ausbildungsbezogene“ durch die Wortfolge „ausbildungs- und prüfungsbezogene“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Der Abs. 2 des § 36b hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 36 b, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung nach § 10 Abs. 8, gegebenenfalls in Verbindung mit § 18 Abs. 5, § 23 Abs. 8 oder § 25d Abs. 8, bzw. einer Prüfung nach § 11 Abs. 7, gegebenenfalls in Verbindung mit § 19 Abs. 5, § 24 Abs. 6 oder § 25e Abs. 6 angesucht haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a, b, e, und f verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.“Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung nach Paragraph 10, Absatz 8,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 23, Absatz 8, oder Paragraph 25 d, Absatz 8,, bzw. einer Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 7,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 6, oder Paragraph 25 e, Absatz 6, angesucht haben, die Daten nach Absatz eins, Litera a,, b, e, und f verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 36b wird folgende Bestimmung als Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 36 b, wird folgende Bestimmung als Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDas Amt der Tiroler Landesregierung darf dem Tiroler Bergsportführerverband von Personen, die eine Prüfung nach diesem Gesetz abgelegt haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a sowie ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten zum Zweck der Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen, der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen und der Führung der Mitgliederevidenz übermitteln. Der Tiroler Bergsportführerverband darf die vom Amt der Tiroler Landesregierung übermittelten Daten zu diesen Zwecken verwenden.“Das Amt der Tiroler Landesregierung darf dem Tiroler Bergsportführerverband von Personen, die eine Prüfung nach diesem Gesetz abgelegt haben, die Daten nach Absatz eins, Litera a, sowie ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten zum Zweck der Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen, der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen und der Führung der Mitgliederevidenz übermitteln. Der Tiroler Bergsportführerverband darf die vom Amt der Tiroler Landesregierung übermittelten Daten zu diesen Zwecken verwenden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im Abs. 2 des § 39 hat die Z 3 zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 39, hat die Ziffer 3, zu lauten:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2014Änderung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014,
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2014 wird wie folgt geändert:Der Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 7 wird im ersten und im zweiten Satz die Datumsangabe Im Absatz 7, wird im ersten und im zweiten Satz die Datumsangabe „30. Juni 2016“ jeweils durch die Datumsangabe „30. Juni 2017“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 7 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 7, hat die Litera b, zu lauten:
mit Ausnahme der fachlichen Befähigung die Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 erfüllen; dabei gilt das Erfordernis nach § 25b Abs. 1 lit. c für Personen, die eine den Sportkletterlehrern vorbehaltene Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses ausüben, auch dann als erfüllt, wenn eine entsprechende betriebliche Haftpflichtversicherung besteht, welche die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit miteinschließt.“mit Ausnahme der fachlichen Befähigung die Voraussetzungen nach Paragraph 25 b, Absatz eins, erfüllen; dabei gilt das Erfordernis nach Paragraph 25 b, Absatz eins, Litera c, für Personen, die eine den Sportkletterlehrern vorbehaltene Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses ausüben, auch dann als erfüllt, wenn eine entsprechende betriebliche Haftpflichtversicherung besteht, welche die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit miteinschließt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 7 wird nach dem zweiten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:Im Absatz 7, wird nach dem zweiten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
„als eine Bestätigung dieses Inhalts gelten auch jene Bestätigungen, die bereits aufgrund dieses Absatzes in der Fassung LGBl. Nr. 71/2014 ausgestellt worden sind.“„als eine Bestätigung dieses Inhalts gelten auch jene Bestätigungen, die bereits aufgrund dieses Absatzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014, ausgestellt worden sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 8 wird im ersten Satz die Datumsangabe Im Absatz 8, wird im ersten Satz die Datumsangabe „1. Juli 2016“ durch die Datumsangabe „1. Juli 2017“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes
Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert.Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert.
1.Novellierungsanordnung 1, § 5a wird aufgehoben.Paragraph 5 a, wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 11b und 11c werden aufgehoben.Die Paragraphen 11 b und 11c werden aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 hat die Z 3 zu lauten:Im Paragraph 14, hat die Ziffer 3, zu lauten:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,“
2. Abschnitt
Soziales, Kinderbetreuung
Artikel 5
Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes
Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 15 hat die lit. a Z 2 zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 15, hat die Litera a, Ziffer 2, zu lauten:
dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, oder nach § 44 als der nach Z 1 erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde,“dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, oder nach Paragraph 44, als der nach Ziffer eins, erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 32 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 32, hat die Litera b, zu lauten:
dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz oder nach § 44 als der nach lit. a erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde.“dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz oder nach Paragraph 44, als der nach Litera a, erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 44 hat zu lauten:Paragraph 44, hat zu lauten:
„§ 44
Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit von Ausbildungen im Ausland
(1)Absatz einsFür die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten. Im Übrigen gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ergänzungsprüfung die Eignungsprüfung tritt.Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Paragraph 10, sinngemäß auch für in anderen als den in dessen Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten. Im Übrigen gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ergänzungsprüfung die Eignungsprüfung tritt.
(2)Absatz 2Betrifft der Antrag auf Anerkennung einen Sozialbetreuungsberuf, zu dessen Tätigkeitsbereich pflegerische Aufgaben im Rahmen der Befugnis als Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin nach dem GuKG gehören (§§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 1, 2 und 3), soBetrifft der Antrag auf Anerkennung einen Sozialbetreuungsberuf, zu dessen Tätigkeitsbereich pflegerische Aufgaben im Rahmen der Befugnis als Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin nach dem GuKG gehören (Paragraphen 7, Absatz eins und 2 sowie 10 Absatz eins,, 2 und 3), so
ist der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach § 87 Abs. 2 GuKG oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach § 89 GuKG einzubringen, sofern dem Antragsteller noch nicht eine solche Zulassung oder Nostrifikation erteilt wurde und dieser noch nicht über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach § 85 GuKG verfügt. Die Landesregierung hat in einem solchen Fall das Anerkennungsverfahren mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung zu koordinieren;ist der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach Paragraph 87, Absatz 2, GuKG oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach Paragraph 89, GuKG einzubringen, sofern dem Antragsteller noch nicht eine solche Zulassung oder Nostrifikation erteilt wurde und dieser noch nicht über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach Paragraph 85, GuKG verfügt. Die Landesregierung hat in einem solchen Fall das Anerkennungsverfahren mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung zu koordinieren;
darf die Anerkennung nur erteilt werden, wenn
der Antragsteller bereits über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach § 85 GuKG verfügt oderder Antragsteller bereits über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach Paragraph 85, GuKG verfügt oder
dem Antragsteller die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder die Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung bereits erteilt wurde oder gleichzeitig erteilt wird;
gilt die Anerkennung im Fall der lit. b Z 2 als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe bzw. der Nostrifikation der ausländischen Ausbildung erteilt. In einem solchen Fall ist in der Anerkennung ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.gilt die Anerkennung im Fall der Litera b, Ziffer 2, als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe bzw. der Nostrifikation der ausländischen Ausbildung erteilt. In einem solchen Fall ist in der Anerkennung ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(3)Absatz 3Die Anerkennung einer im Ausland erfolgreich absolvierten Ausbildung nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes gilt als Anerkennung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 1.Die Anerkennung einer im Ausland erfolgreich absolvierten Ausbildung nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes gilt als Anerkennung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz eins,
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte einschlägige Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 und 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig sind.“Die Landesregierung kann in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (Paragraph 42,) nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte einschlägige Ausbildungen nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 Litera b, des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 51 wird das Zitat Im Absatz 2, des Paragraph 51, wird das Zitat „§ 44 Abs. 1 bis 13“„§ 44 Absatz eins bis 13“ durch die Wortfolge „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 2,“„Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2,,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 2 des § 56 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 56, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 1 lit. a an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.“Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Absatz eins, Litera a, an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die §§ 57 und 58 werden aufgehoben.Die Paragraphen 57 und 58 werden aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 60 hat die Z 3 zu lauten:Im Paragraph 60, hat die Ziffer 3, zu lauten:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 60 wird am Schluss der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:Im Paragraph 60, wird am Schluss der Ziffer 5, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.“
Artikel 6
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 31 wird das Zitat Im Absatz 3, des Paragraph 31, wird das Zitat „nach § 35“„nach Paragraph 35 “, durch die Wortfolge „nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015,“„nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 34 und 35 haben zu lauten:Die Paragraphen 34 und 35 haben zu lauten:
„§ 34
Gleichwertigkeit von Ausbildungen
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit eine im Inland erfolgreich absolvierte Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 3. Abschnittes des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 gleichwertig ist.Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit eine im Inland erfolgreich absolvierte Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 3. Abschnittes des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach Paragraph 31, Absatz eins, gleichwertig ist.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung weiters nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 gleichwertig sind.Die Landesregierung kann durch Verordnung weiters nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 Litera b, des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach Paragraph 31, Absatz eins, gleichwertig sind.
§ 35Paragraph 35,
Vorwarnmechanismus
Auf pädagogische Fachkräfte findet der Vorwarnmechanismus nach § 22 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes Anwendung.“Auf pädagogische Fachkräfte findet der Vorwarnmechanismus nach Paragraph 22, des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes Anwendung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 50 hat die Z 3 zu lauten:Im Paragraph 50, hat die Ziffer 3, zu lauten:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 50 wird am Schluss der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:Im Paragraph 50, wird am Schluss der Ziffer 6, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.“
3. Abschnitt
Dienstrecht
Artikel 7
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998 (49. Landesbeamtengesetz-Novelle)
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2015, wird wie folgt geändert:Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3a hat zu lauten:Paragraph 3 a, hat zu lauten:
„§ 3a
Gleichwertigkeit beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration
(1)Absatz einsUnionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweiz sowie deren begünstige Angehörige erfüllen die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Ernennungserfordernisse auch dann, wenn
ihre Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder,ihre Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, oder,
soweit das besondere Ernennungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, ihre Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften
als dem jeweiligen Ernennungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für:Absatz eins, gilt auch für:
Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Rechtsakten oder Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind,
Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 42 oder „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014, verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach Paragraph 42, oder „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, verfügen,
Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 50a Abs. 1 NAG oder über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG oder „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 49 Abs. 2 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG oder über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG oder „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach Paragraph 49, Absatz 2, NAG verfügen,
Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 3 NAG verfügen oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz 3, NAG verfügen oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG verfügen,
Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 50a Abs. 2 NAG verfügen, oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 50 a, Absatz 2, NAG verfügen, oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, NAG verfügen,
Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.
(3)Absatz 3Begünstigte Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:
ihre eingetragenen Partner,
ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 99 wird die Wortfolge Im Absatz 2, des Paragraph 99, wird die Wortfolge „vom Amt der Landesregierung“ durch die Wortfolge „von der Landesregierung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 122 wird die Wortfolge Im Absatz eins, des Paragraph 122, wird die Wortfolge „das Amt der Landesregierung“ durch die Worte „die Landesregierung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 131 hat die Z 7 zu lauten:Im Paragraph 131, hat die Ziffer 7, zu lauten:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 131 wird am Schluss der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:Im Paragraph 131, wird am Schluss der Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:
Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.“
Artikel 8
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/2015, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3a hat zu lauten:Paragraph 3 a, hat zu lauten:
„§ 3a
Gleichwertigkeit beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration
(1)Absatz einsUnionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweiz sowie deren begünstige Angehörige erfüllen die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 6 Abs. 1) auch dann, wennUnionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweiz sowie deren begünstige Angehörige erfüllen die besonderen Anstellungserfordernisse (Paragraph 6, Absatz eins,) auch dann, wenn
ihre Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder,ihre Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, oder,
soweit das besondere Anstellungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, ihre Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften
als dem jeweiligen Anstellungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für:Absatz eins, gilt auch für:
Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Rechtsakten oder Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind,
Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 42 oder „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach Paragraph 42, oder „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügen,
Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 50a Abs. 1 NAG oder über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG oder „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 49 Abs. 2 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG oder über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG oder „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach Paragraph 49, Absatz 2, NAG verfügen,
Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 3 NAG verfügen oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz 3, NAG verfügen oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG verfügen,
Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 50a Abs. 2 NAG verfügen, oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 50 a, Absatz 2, NAG verfügen, oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, NAG verfügen,
Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.
(3)Absatz 3Begünstigte Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:
ihre eingetragenen Partner,
ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 116 hat die Z 5 zu lauten:Im Paragraph 116, hat die Ziffer 5, zu lauten:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 116 wird am Schluss der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:Im Paragraph 116, wird am Schluss der Ziffer 10, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:
Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.“
Artikel 9
Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2013, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4a hat zu lauten:Paragraph 4 a, hat zu lauten:
„§ 4a
Gleichwertigkeit beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration
(1)Absatz einsUnionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweiz sowie deren begünstige Angehörige erfüllen die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 7 Abs. 1) auch dann, wennUnionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweiz sowie deren begünstige Angehörige erfüllen die besonderen Anstellungserfordernisse (Paragraph 7, Absatz eins,) auch dann, wenn
ihre Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder,ihre Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, oder,
soweit das besondere Anstellungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, ihre Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften
als dem jeweiligen Anstellungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für:Absatz eins, gilt auch für:
Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Rechtsakten oder Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind,
Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 42 oder „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach Paragraph 42, oder „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügen,
Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 50a Abs. 1 NAG oder über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG oder „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 49 Abs. 2 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG oder über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG oder „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach Paragraph 49, Absatz 2, NAG verfügen,
Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 3 NAG verfügen oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz 3, NAG verfügen oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG verfügen,
Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 50a Abs. 2 NAG verfügen, oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 50 a, Absatz 2, NAG verfügen, oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, NAG verfügen,
Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.
(3)Absatz 3Begünstigte Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:
ihre eingetragenen Partner,
ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 104 hat die Z 5 zu lauten:Im Paragraph 104, hat die Ziffer 5, zu lauten:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 104 wird am Schluss der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:Im Paragraph 104, wird am Schluss der Ziffer 10, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:
Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.“
Artikel 10
Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2014, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 9 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 9, wird folgender Satz angefügt:
„Für Beschwerden nach lit. b und c gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, für Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sinngemäß.“„Für Beschwerden nach Litera b und c gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, für Beschwerden im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 6 des § 11 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 11, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6Dem Disziplinarausschuss obliegt die Handhabung des Disziplinarrechts im Umfang des § 30 Abs. 1 lit. b sowie als Senat die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten, mit denen eine vorläufige Suspendierung verfügt wird.“Dem Disziplinarausschuss obliegt die Handhabung des Disziplinarrechts im Umfang des Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, sowie als Senat die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten, mit denen eine vorläufige Suspendierung verfügt wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 30 hat zu lauten:Paragraph 30, hat zu lauten:
„§ 30
Disziplinarrecht
(1)Absatz einsDie Handhabung des Disziplinarrechts der Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, obliegt dem Präsidenten und dem Disziplinarausschuss. Disziplinarbehörden sind:
der Präsident; dieser ist zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig;
der Disziplinarausschuss; dieser ist zur Entscheidung über Suspendierungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen zuständig.
(2)Absatz 2Für das Disziplinarrecht gilt im Übrigen der 4. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 mit Ausnahme der §§ 91 bis 95 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:Für das Disziplinarrecht gilt im Übrigen der 4. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 mit Ausnahme der Paragraphen 91 bis 95 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
An die Stelle der Disziplinarkommission tritt der Disziplinarausschuss, an jene des Vorsitzenden der Disziplinarkommission der Vorsitzende des Disziplinarausschusses und an jene des Amtes der Landesregierung der Präsident;
Der Disziplinaranwalt kann gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses über Suspendierungen und Disziplinarerkenntnisse Beschwerde an die Vollversammlung erheben.
Anstelle einer Disziplinaranzeige an das Amt der Landesregierung nach § 101 Abs. 1 erster Satz ist vom Präsidenten ein Bericht zu verfassen, aufgrund dessen eine Belehrung oder Ermahnung im Sinn des § 101 Abs. 2 durch den Präsidenten erfolgen kann, wenn dies seiner Ansicht nach ausreicht; andernfalls ist dem Beschuldigten unverzüglich eine Abschrift des Berichtes zuzustellen. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Präsident jeder Erhebung zu enthalten und nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen. Das Amt der Landesregierung ist bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung berechtigt, eine Disziplinaranzeige an den Präsidenten zu erstatten.Anstelle einer Disziplinaranzeige an das Amt der Landesregierung nach Paragraph 101, Absatz eins, erster Satz ist vom Präsidenten ein Bericht zu verfassen, aufgrund dessen eine Belehrung oder Ermahnung im Sinn des Paragraph 101, Absatz 2, durch den Präsidenten erfolgen kann, wenn dies seiner Ansicht nach ausreicht; andernfalls ist dem Beschuldigten unverzüglich eine Abschrift des Berichtes zuzustellen. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Präsident jeder Erhebung zu enthalten und nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen. Das Amt der Landesregierung ist bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung berechtigt, eine Disziplinaranzeige an den Präsidenten zu erstatten.
Bei dem Bericht nach § 102 Abs. 1 handelt es sich um den Bericht des Präsidenten im vorgenannten Sinn.Bei dem Bericht nach Paragraph 102, Absatz eins, handelt es sich um den Bericht des Präsidenten im vorgenannten Sinn.
Eine vorläufige Suspendierung nach § 104 Abs. 1 lit. b ist am Ansehen des Landesverwaltungsgerichtes zu messen.Eine vorläufige Suspendierung nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, ist am Ansehen des Landesverwaltungsgerichtes zu messen.
Notwendige Ermittlungen im Sinn des § 113 Abs. 1 zweiter Satz sind erforderlichenfalls auch vom Amt der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses durchzuführen; auch in diesem Fall verlängert sich die Frist nach § 89 Abs. 1 zweiter Satz.Notwendige Ermittlungen im Sinn des Paragraph 113, Absatz eins, zweiter Satz sind erforderlichenfalls auch vom Amt der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses durchzuführen; auch in diesem Fall verlängert sich die Frist nach Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz.
Vorläufige Suspendierungen, Suspendierungen, Disziplinarverfügungen, Einleitungsbeschlüsse im Sinn des § 113 Abs. 2 sowie schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sind der Landesregierung zu übermitteln.Vorläufige Suspendierungen, Suspendierungen, Disziplinarverfügungen, Einleitungsbeschlüsse im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, sowie schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sind der Landesregierung zu übermitteln.
(3)Absatz 3Abweichend vom § 79d des Landesbedienstetengesetzes darf über Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, die Disziplinarstrafe der Kündigung nicht ausgesprochen werden.“Abweichend vom Paragraph 79 d, des Landesbedienstetengesetzes darf über Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, die Disziplinarstrafe der Kündigung nicht ausgesprochen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 35a wird das Zitat Im Paragraph 35 a, wird das Zitat „des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2012,“„des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,“ durch das Zitat „des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2015,“„des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,,“ ersetzt.
4. Abschnitt
Landwirtschaft, Naturschutz
Artikel 11
Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000
Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 5 des § 16 werden im ersten Satz nach dem Zitat Im Absatz 5, des Paragraph 16, werden im ersten Satz nach dem Zitat „§ 24“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt sowie die Zitatfolge „§ 25 Abs. 3, 4, 8, 10 und 12 und § 25a Abs. 1 und 3“„§ 25 Absatz 3,, 4, 8, 10 und 12 und Paragraph 25 a, Absatz eins und 3“ durch die Wortfolge „§ 25 Abs. 4 sowie nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015“„§ 25 Absatz 4, sowie nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 hat zu lauten:Paragraph 25, hat zu lauten:
„§ 25
Berufsausbildung in einem anderen Land oder Staat
(1)Absatz einsWer in einem anderen Land nach den Rechtsvorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Tirol die seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz zu führen.
(2)Absatz 2Die in einem anderen Land aufgrund der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Lehrzeiten sind als Lehrzeiten im Sinn dieses Gesetzes anzuerkennen.Die in einem anderen Land aufgrund der im Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Lehrzeiten sind als Lehrzeiten im Sinn dieses Gesetzes anzuerkennen.
(3)Absatz 3Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufsausbildungen gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten.Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufsausbildungen gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Paragraph 10, sinngemäß auch für in anderen als in dessen Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten.
(4)Absatz 4Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Ergänzungsprüfung den jeweiligen in den Ausbildungsordnungen nach § 20 Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind. Vor der Erlassung der Verordnung ist die zuständige Schulbehörde des Bundes zu hören.Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen nach Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 Litera b, des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Ergänzungsprüfung den jeweiligen in den Ausbildungsordnungen nach Paragraph 20, Absatz eins, vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind. Vor der Erlassung der Verordnung ist die zuständige Schulbehörde des Bundes zu hören.
(5)Absatz 5Im Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnungen und deren Abkürzungen in der Amtssprache des betreffenden Staates dürfen geführt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 25a und 25b werden aufgehoben.Die Paragraphen 25 a und 25b werden aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 2 des § 29 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 29, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,
Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,
Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.“
Artikel 12
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz 130/2013, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 9 hat die lit. g zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 9, hat die Litera g, zu lauten:
die Bestätigung über den Abschluss einer nach dem 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, gegebenenfalls in Verbindung mit § 11, anerkannten Ausbildung.“die Bestätigung über den Abschluss einer nach dem 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 11,, anerkannten Ausbildung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 hat zu lauten:Paragraph 11, hat zu lauten:
„§ 11
Ausbildung in einem anderen Staat
Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.“Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Paragraph 10, sinngemäß auch für in anderen als den in dessen Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 22 wird das Zitat Im Absatz eins, des Paragraph 22, wird das Zitat “§§ 9, 10 und 11“ durch das Zitat „§§ 9 und 10“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 1 des § 26 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 26, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36,
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 71,
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,
Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,
Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.“
Artikel 13
Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008
Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 – TTZG 2008, LGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 – TTZG 2008, LGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 18 hat die Z 2 zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 18, hat die Ziffer 2, zu lauten:
deren Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, anerkannt oder im Sinn von § 19 gleichwertig ist.“deren Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, anerkannt oder im Sinn von Paragraph 19, gleichwertig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 hat zu lauten:Paragraph 19, hat zu lauten:
„§ 19
Gleichwertigkeit von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung der jeweiligen Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z 1 gleichwertig sind.“Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 Litera b, des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung der jeweiligen Ausbildung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, gleichwertig sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 20 wird aufgehoben.Paragraph 20, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 27 wird in den Z 15 und 16 das Zitat Im Absatz eins, des Paragraph 27, wird in den Ziffer 15 und 16 das Zitat „nach § 19“„nach Paragraph 19 “, jeweils durch das Zitat „nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes“„nach Paragraph 8, Absatz 2,, 3 und 4 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 30 hat die Z 32 zu lauten:Im Paragraph 30, hat die Ziffer 32, zu lauten:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 30 wird am Schluss der Z 42 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 43 angefügt:Im Paragraph 30, wird am Schluss der Ziffer 42, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 43, angefügt:
Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.“
Artikel 14
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 9 des § 28a wird in der lit. b die Wortfolge Im Absatz 9, des Paragraph 28 a, wird in der Litera b, die Wortfolge „mindestens zwei Jahre lang“ durch die Wortfolge „mindestens ein Jahr lang“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 28b hat zu lauten:Paragraph 28 b, hat zu lauten:
„§ 28b
Gleichwertigkeit von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration
(1)Absatz einsDer Nachweis der für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnisse ist auch dann erbracht, wenn die Ausbildung der betreffenden Person nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, als diesen Kenntnissen gleichwertig anerkannt wurde.Der Nachweis der für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach Paragraph 28 a, Absatz 2, erster Satz erforderlichen Kenntnisse ist auch dann erbracht, wenn die Ausbildung der betreffenden Person nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, als diesen Kenntnissen gleichwertig anerkannt wurde.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis und gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung den für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnissen gleichwertig sind.“Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 Litera b, des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis und gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung den für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach Paragraph 28 a, Absatz 2, erster Satz erforderlichen Kenntnissen gleichwertig sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 28c und 28d werden aufgehoben.Die Paragraphen 28 c und 28d werden aufgehoben.
5. Abschnitt
Schlussbestimmung
Artikel 15
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2Art. 1 Z 6, 8, 16, 17, 20 und 21, Art. 2 Z 2, 10 und 16 bis 20, Art. 3, Art. 7 Z 2 und 3 sowie Art. 10 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Artikel eins, Ziffer 6,, 8, 16, 17, 20 und 21, Artikel 2, Ziffer 2,, 10 und 16 bis 20, Artikel 3,, Artikel 7, Ziffer 2 und 3 sowie Artikel 10, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Liener