82. Gesetz vom 2. Juli 2015, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 24 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 24, hat die Litera b, zu lauten:
die Ausarbeitung von Raumordnungsplänen für das Gebiet oder für Teile des Gebietes des jeweiligen Planungsverbandes oder mehrerer Planungsverbände (Regionalpläne) bzw. nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 und 2 die Mitwirkung hieran.“die Ausarbeitung von Raumordnungsplänen für das Gebiet oder für Teile des Gebietes des jeweiligen Planungsverbandes oder mehrerer Planungsverbände (Regionalpläne) bzw. nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins und 2 die Mitwirkung hieran.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Abs. 2 und 3 des § 24 haben zu lauten:Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 24, haben zu lauten:
„(2)Absatz 2Den Planungsverbänden obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
die Unterstützung der beteiligten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§§ 27 ff); dabei haben die Planungsverbände nach Maßgabe der ihnen von den beteiligten Gemeinden erteilten Aufträge an der Bestandsaufnahme sowie unbeschadet der Zuständigkeit des jeweiligen Gemeinderates an der Ausarbeitung der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung (§ 29) sowie an der Umweltprüfung nach § 65 mitzuwirken;die Unterstützung der beteiligten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (Paragraphen 27, ff); dabei haben die Planungsverbände nach Maßgabe der ihnen von den beteiligten Gemeinden erteilten Aufträge an der Bestandsaufnahme sowie unbeschadet der Zuständigkeit des jeweiligen Gemeinderates an der Ausarbeitung der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung (Paragraph 29,) sowie an der Umweltprüfung nach Paragraph 65, mitzuwirken;
die Abgabe von Stellungnahmen in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen;
die Unterstützung der beteiligten Gemeinden bei der Einrichtung passiver Breitbandinfrastrukturen nach Maßgabe des Abs. 3.die Unterstützung der beteiligten Gemeinden bei der Einrichtung passiver Breitbandinfrastrukturen nach Maßgabe des Absatz 3,
(3)Absatz 3Zur Versorgung und Erschließung der beteiligten Gemeinden mit ultraschnellem Internet können die Planungsverbände als Träger von Privatrechten auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Verbandsversammlung die Planung, den Bau, die Verlegung, den Betrieb und die Vermarktung von Glasfasernetzen besorgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 26 wird im Einleitungssatz das Zitat „§ 24 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 2 lit. a“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 26, wird im Einleitungssatz das Zitat „§ 24 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 24 Absatz 2, Litera a, “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 4 des § 39 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 4, des Paragraph 39, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Dabei ist im Fall der lit. a von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Erlassung der betreffenden Festlegung auszugehen. Im Fall der lit. b ist von den Gegebenheiten am 30. September 2001 bzw., wenn der Betrieb die Eigenschaft als Seveso-Betrieb mit 1. Juni 2015 erlangt hat, von den Gegebenheiten am 31. Mai 2015 auszugehen.“„Dabei ist im Fall der Litera a, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Erlassung der betreffenden Festlegung auszugehen. Im Fall der Litera b, ist von den Gegebenheiten am 30. September 2001 bzw., wenn der Betrieb die Eigenschaft als Seveso-Betrieb mit 1. Juni 2015 erlangt hat, von den Gegebenheiten am 31. Mai 2015 auszugehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 65 wird das Wort „Raumordnungsprogrammen“ durch das Wort „Raumordnungskonzepten“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 65, wird das Wort „Raumordnungsprogrammen“ durch das Wort „Raumordnungskonzepten“ ersetzt.
Artikel II
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Art. I Z 4 und 5 tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 4 und 5 tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Liener