81. Gesetz vom 1. Juli 2015, mit dem die Tiroler Gemeindeordnung 2001, die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 und das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 hat zu lauten:Paragraph 3, hat zu lauten:
„§ 3
Bestand
(1)Absatz eins,Das Land Tirol gliedert sich in Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden sind aus der Anlage ersichtlich. Änderungen im Bestand von Gemeinden nach § 4 Abs. 1 oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach § 9 Abs. 2 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.“Die Gemeinden sind aus der Anlage ersichtlich. Änderungen im Bestand von Gemeinden nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach Paragraph 9, Absatz 2, werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 17 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 17, wird folgender Satz angefügt:
„Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Gemeindevorstand ausgeübt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 2 des § 24 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 24, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die Mitglieder und allfällige Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Gemeinderates gewählt. In den Überprüfungsausschuss und in Ausschüsse nach § 21 Abs. 1 lit. c dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.“Die Mitglieder und allfällige Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Gemeinderates gewählt. In den Überprüfungsausschuss und in Ausschüsse nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 29 werden die bisherigen lit. a bis d durch folgende neue lit. a, b und c ersetzt:Im Absatz eins, des Paragraph 29, werden die bisherigen Litera a bis d durch folgende neue Litera a, b und c ersetzt:
in den Angelegenheiten, an denen sie selbst oder einer ihrer Angehörigen im Sinn des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, beteiligt sind,in den Angelegenheiten, an denen sie selbst oder einer ihrer Angehörigen im Sinn des Paragraph 36 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, beteiligt sind,
in den Angelegenheiten, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 40 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 40, hat der erste Satz zu lauten:
„Jedes Mitglied des Gemeinderates kann nach Bekanntgabe der Tagesordnung in die den einzelnen Tagesordnungspunkten zugehörigen Verhandlungsunterlagen, wie Verträge, Pläne und dergleichen, Einsicht nehmen und von diesen an Ort und Stelle Kopien anfertigen oder Kopien bzw. Ausdrucke anfertigen lassen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 6 des § 48 werden folgende Sätze angefügt:Im Absatz 6, des Paragraph 48, werden folgende Sätze angefügt:
„In dringenden Fällen können der Gemeindevorstand und die Ausschüsse Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeiführen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. Ausschusses mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 3 des § 58 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 58, hat der zweite Satz zu lauten:
„In Gemeinden mit mehr als 1.500 Einwohnern ist ein hauptberuflicher Bediensteter, in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ein rechtskundiger Bediensteter zu bestellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 1 des § 88 werden im zweiten Satz die Worte „drei Kalenderjahre“ durch die Worte „vier Kalenderjahre“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 88, werden im zweiten Satz die Worte „drei Kalenderjahre“ durch die Worte „vier Kalenderjahre“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Der Abs. 2 des § 104 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 104, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Angehörige im Sinn des § 36a AVG des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines Anordnungsbefugten und der Amtsleiter dürfen nur dann zum Finanzverwalter bestellt werden, wenn die Besetzung dieses Amtes mit einer dieser Personen aus dienstlichen oder finanziellen Gründen geboten und die Kassensicherheit gewährleistet ist.“Angehörige im Sinn des Paragraph 36 a, AVG des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines Anordnungsbefugten und der Amtsleiter dürfen nur dann zum Finanzverwalter bestellt werden, wenn die Besetzung dieses Amtes mit einer dieser Personen aus dienstlichen oder finanziellen Gründen geboten und die Kassensicherheit gewährleistet ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 2 des § 105 wird im dritten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 105, wird im dritten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 83/2013“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 1 des § 109 werden im ersten Satz die Worte „zu bestellen“ durch die Worte „zu wählen“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 109, werden im ersten Satz die Worte „zu bestellen“ durch die Worte „zu wählen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Der Abs. 1 des § 121 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 121, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann einen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 AVG aufheben.“Die Landesregierung kann einen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung nur aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 3 und 4 AVG aufheben.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 1 des § 123 wird in der lit. a nach der Wortfolge „die Aufnahme von Krediten,“ die Wortfolge „die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kontokorrentkredites,“ eingefügt.Im Absatz eins, des Paragraph 123, wird in der Litera a, nach der Wortfolge „die Aufnahme von Krediten,“ die Wortfolge „die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kontokorrentkredites,“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Der Abs. 4 des § 123 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 123, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.“Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Absatz eins, bedürfen, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 1 des § 124 wird im ersten Satz das Zitat „§§ 120 bis 122“ durch das Zitat „§§ 121 und 122“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 124, wird im ersten Satz das Zitat „§§ 120 bis 122“ durch das Zitat „§§ 121 und 122“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des II. Teils hat zu lauten:Die Überschrift des römisch zwei. Teils hat zu lauten:
„Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 142 wird folgende Bestimmung als § 142a eingefügt:Nach Paragraph 142, wird folgende Bestimmung als Paragraph 142 a, eingefügt:
„§ 142a
Verwaltungsgemeinschaften
(1)Absatz eins,Gemeinden können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden, einschließlich der Stadt Innsbruck, eine Verwaltungsgemeinschaft bilden. Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden und hat insbesondere Bestimmungen über den Sitz, die Bezeichnung und die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Selbstständigkeit der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln für die Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.
(3)Absatz 3,Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel nach § 60 Abs. 1 kundzumachen und der Landesregierung anzuzeigen.Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel nach Paragraph 60, Absatz eins, kundzumachen und der Landesregierung anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In der Anlage wird in der Aufzählung der Gemeinden des Bezirkes Imst der Gemeindename „Ötz“ durch den Gemeindenamen „Oetz“ ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Landesverfassungsbestimmung) Im Abs. 3 des § 1 wird das Zitat „§§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5, 73 Abs. 4 und 88“ durch das Zitat „§§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5 und 73 Abs. 4“ ersetzt.(Landesverfassungsbestimmung) Im Absatz 3, des Paragraph eins, wird das Zitat „§§ 45 Absatz 8, 70, Absatz 4, 71, Absatz 5, 73, Absatz 4 und 88 durch das Zitat „§§ 45 Absatz 8, 70, Absatz 4, 71, Absatz 5 und 73 Absatz 4, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 1 wird das Zitat „§§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5, 73 Abs. 4 und 88“ durch das Zitat „§§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5 und 73 Abs. 4“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph eins, wird das Zitat „§§ 45 Absatz 8, 70, Absatz 4, 71, Absatz 5, 73, Absatz 4 und 88 durch das Zitat „§§ 45 Absatz 8, 70, Absatz 4, 71, Absatz 5 und 73 Absatz 4, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 6 des § 11 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 11, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Überörtliche Wahlbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften (§ 80) und die Bezirkswahlbehörden.“Überörtliche Wahlbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften (Paragraph 80,) und die Bezirkswahlbehörden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 17 hat der fünfte Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 17, hat der fünfte Satz zu lauten:
„Bei der Aufteilung der Beisitzer gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 54b wird nach dem Wort „Unversehrtheit“ die Wortfolge „des Verschlusses“ eingefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 54 b, wird nach dem Wort „Unversehrtheit“ die Wortfolge „des Verschlusses“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 74 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt.Im Paragraph 74, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt.
„(6)Absatz 6,Bei einer Neubesetzung der Stelle eines Bürgermeister-Stellvertreters nach § 81 Abs. 2 gilt Abs. 5 sinngemäß.“Bei einer Neubesetzung der Stelle eines Bürgermeister-Stellvertreters nach Paragraph 81, Absatz 2, gilt Absatz 5, sinngemäß.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des § 83 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 83, hat zu lauten:
„Wahlen in die Ausschüsse, Entsendungen in andere Organe“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Abs. 2 und 3 des § 83 haben zu lauten:Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 83, haben zu lauten:
„(2)Absatz 2,Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mitglieder der Ausschüsse im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Diese müssen beim Überprüfungsausschuss und bei Ausschüssen nach § 21 Abs. 1 lit. c der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Mitglieder des Gemeinderates, bei allen anderen Ausschüssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein. Für die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist § 79 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass im Abs. 2 dritter Satz auch auf § 72 Abs. 2 lit. c Bedacht zu nehmen ist.Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mitglieder der Ausschüsse im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Diese müssen beim Überprüfungsausschuss und bei Ausschüssen nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Mitglieder des Gemeinderates, bei allen anderen Ausschüssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein. Für die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist Paragraph 79, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass im Absatz 2, dritter Satz auch auf Paragraph 72, Absatz 2, Litera c, Bedacht zu nehmen ist.
(3)Absatz 3,Der Grundsatz der Verhältniswahl gilt nicht für die Entsendung von Vertretern in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist (§ 30 Abs. 1 lit. l der Tiroler Gemeindeordnung 2001), und die Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden (§ 135 Abs. 1 und 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001).“Der Grundsatz der Verhältniswahl gilt nicht für die Entsendung von Vertretern in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist (Paragraph 30, Absatz eins, Litera l, der Tiroler Gemeindeordnung 2001), und die Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden (Paragraph 135, Absatz eins und 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001).“
9.Novellierungsanordnung 9, Der bisherige § 89 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 87“.Der bisherige Paragraph 89, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 87“.
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften
Das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. Nr. 11/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1991 wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 1 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph eins, wird folgender Satz angefügt:
„Innerhalb der Sprengel vorgenommene Änderungen im Bestand von Gemeinden nach § 4 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach § 9 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.“„Innerhalb der Sprengel vorgenommene Änderungen im Bestand von Gemeinden nach Paragraph 4, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach Paragraph 9, Absatz 2, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Anlage werden in der Aufzählung der Gemeinden des Bezirkes
Imst der Gemeindename „Ötz“ durch den Gemeindenamen „Oetz“
Landeck der Gemeindename „Fließ“ durch den Gemeindenamen „Fliess“
Lienz der Gemeindename „Prägraten“ durch den Gemeindenamen „Prägraten am Großvenediger“ und
Schwaz der Gemeindename „Buch bei Jenbach“ durch den Gemeindenamen „Buch in Tirol“
ersetzt.
Artikel IVArtikel römisch vier
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme des Art. II Z 1, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme des Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,(Landesverfassungsbestimmung) Art. II Z 1 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(Landesverfassungsbestimmung) Artikel römisch zwei, Ziffer eins, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 58 Abs. 3 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes findet auf Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern Anwendung, sobald erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Amtsleiter neu zu bestellen ist.Paragraph 58, Absatz 3, zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, dieses Gesetzes findet auf Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern Anwendung, sobald erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Amtsleiter neu zu bestellen ist.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Liener