Jahrgang 2015 | Kundgemacht am 30. Juli 2015 |
74. | Änderung des Raumordnungsprogramms betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Südöstliches Mittelgebirge |
Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins,, Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz 2, Litera a,, 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014,, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Südöstliches Mittelgebirge erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu Paragraph eins, Absatz 2, wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Grundfläche, bestehend jeweils aus einer Teilfläche der Gste. 1177/1, 795 und 796, alle KG Sistrans, von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen wird.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener