Jahrgang 2015

Kundgemacht am 30. Juli 2015

73.

Festlegung einer Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Wattens

73. Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2015, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Wattens festgelegt wird

Aufgrund der Paragraphen 8, Absatz 3,, 9 Absatz 5 und 109 Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Kernzonenfestlegung

Für die Marktgemeinde Wattens wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

Paragraph 2,

Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung

  1. Absatz einsDie erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
  2. Absatz 2Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

Paragraph 3,

Inkrafttreten, Kundmachung

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1, Plan 21, des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1992,, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener

Anlage