73. Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2015, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Wattens festgelegt wird
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 5 und 109 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 8, Absatz 3,, 9 Absatz 5 und 109 Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Kernzonenfestlegung
Für die Marktgemeinde Wattens wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
§ 2Paragraph 2,
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1)Absatz einsDie erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2)Absatz 2Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
§ 3Paragraph 3,
Inkrafttreten, Kundmachung
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1, Plan 21, des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1, Plan 21, des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1992,, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener
Anlage