Jahrgang 2015

Kundgemacht am 24. Juni 2015

57.

Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Veit in Defereggen

57. Verordnung der Landesregierung vom 2. Juni 2015, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Veit in Defereggen festgelegt wird

Aufgrund des Paragraph 31 b, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Fortschreibung, Fristen

  1. Absatz einsDie Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Veit in Defereggen wird mit 14 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
  2. Absatz 2Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde St. Veit in Defereggen bis spätestens 3. Juni 2017 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

Paragraph 2,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Veit in Defereggen festgelegt wird, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2013,, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener